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Landgericht Münster·014 O 90/15·09.09.2015

Sofortige Beschwerde: Streitwert bei Feststellung der Beendigung eines Darlehens

ZivilrechtSchuldrechtDarlehensrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Kläger erhoben sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss der 14. Zivilkammer. Streitgegenstand war die Feststellung, dass ein Darlehensvertrag durch Widerruf beendet und in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sei. Das Landgericht gab den Einwänden nicht ab und legte die Sache dem OLG Hamm zur Entscheidung vor. Der Streitwert wurde auf die noch offene Darlehensvaluta festgesetzt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Kläger nicht abgeholfen; Sache dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Feststellungsklage, mit der die Beendigung eines Darlehensvertrags durch Widerruf geltend gemacht wird, bemisst sich der Streitwert nach dem Wert der Leistung, von der die klagende Partei freigestellt werden will.

2

Als maßgebliche Leistung, von der die Partei freigestellt werden will, kommt bei Widerruf eines Darlehens grundsätzlich die vertragliche Verpflichtung zur Rückzahlung der noch offenen Darlehensvaluta in Betracht.

3

Ein Feststellungsantrag ist dahin auszulegen, dass mit ihm die Beendigung des Vertrags durch Widerruf und die Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend gemacht werden, sofern dies dem Parteivortrag entspricht.

4

Erheben Einwände gegen einen Beschluss keine durchgreifenden Einwendungen, so ist dem zuständigen Beschwerdegericht die Entscheidung zur Entscheidung vorzulegen.

Tenor

wird der sofortigen Beschwerde der Kläger vom 03.09.2015 gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 24.08.2015 nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

2

Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.

3

Der Streitwert ist entsprechend dem wirtschaftlichen Interesse der Kläger zu bestimmen.

4

Vorliegend begehren die Kläger mit ihrem Klageantrag die Feststellung, dass sie keine weiteren Ratenzahlungen aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag über ursprünglich 66.000 Euro schulden. Dieser Antrag ist dahingehend auszulegen, dass die Kläger die Feststellung begehren, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf beendet worden ist und sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Für den Streitwert einer Klage auf Feststellung der Beendigung eines Darlehensvertrags durch Widerruf kommt es auf den Wert der Leistung an, von dem die klagende Partei freigestellt werden will. Diese besteht nach Auffassung der Kammer in der vertraglichen Verpflichtung zur Rückzahlung der noch offenen Darlehensvaluta (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Januar – 9 W 2/14).

5

Mithin war der Streitwert auf die noch offene Darlehensvaluta festzusetzen.

6

Münster, 10.09.2015

7

Unterschrift