Anerkenntnisurteil: Bank zur Auflösung des Girokontos und Auszahlung an Nachlasspfleger verurteilt
KI-Zusammenfassung
Die unbekannten Erben, vertreten durch den Nachlasspfleger, verlangten die Auflösung eines Girokontos und Auszahlung des Guthabens. Die Beklagte verweigerte die Leistung mit der Begründung, zusätzliche Unterlagen (u.a. Originalbestallungsurkunde, Amtsgerichtsbeschluss) zu verlangen. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Auszahlung nebst Zinsen und auferlegte ihr die Kosten, da ihr Vorverhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben habe. Zudem besteht keine Obliegenheit des Nachlasspflegers, das Original vorzulegen; die Bank hat die Legitimation zu prüfen.
Ausgang: Klage auf Auflösung des Kontos und Auszahlung des Guthabens vollumfänglich stattgegeben; Kosten der Beklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Kostenentscheidung nach §§ 91, 93 ZPO fällt zu Lasten desjenigen, der durch sein vorprozessuales Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
Ein Veranlassungsgrund zur Klageerhebung liegt regelmäßig vor, wenn der Schuldner auf eine berechtigte außergerichtliche Aufforderung nicht leistet oder ohne rechtliche Grundlage zusätzliche Nachweise verlangt, wodurch der Anspruchsinhaber annehmen muss, sein Ziel außergerichtlich nicht zu erreichen.
Der Kläger ist nicht verpflichtet, seine Legitimation proaktiv durch Vorlage des Originals der Bestallungsurkunde nachzuweisen; der Verpflichtete (z. B. Bank) hat die Angaben zu prüfen und kann erforderlichenfalls bei dem zuständigen Nachlassgericht nachfragen.
Führt das vorprozessuale Verhalten der Bank dazu, dass die Anspruchserfüllung aus Sicht des Anspruchstellers ohne gerichtliche Inanspruchnahme nicht erreichbar scheint, rechtfertigt dies die Auferlegung der Kosten an die Bank gemäß § 93 ZPO.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, das Girokonto Nr. 115274 lautend auf die Inhaberin L aufzulösen und das Guthaben in Höhe von EUR 8.003,46 an die Kläger nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2014 auszuzahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Kläger sind die unbekannten Erben der verstorbenen L. Rechtsanwalt Dr. T wurde vom Amtsgericht Münster am 15.07.2013 zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben bestimmt. Die Erblasserin unterhielt das im Tenor näher bezeichnete Girokonto bei der Beklagten. Der Nachlasspfleger stellte sich am 20.09.2013 persönlich in der Filiale der Beklagten vor. Mit Schreiben vom 18.02.2014 verlangte der Nachlasspfleger in Bezug auf seine Legitimation für die unbekannten Erben, die in Kopie beilag, die Auflösung des Girokontos und Übertragung des Guthabens auf ein Konto der unbekannten Erben bei der Sparkasse N. Mit Schreiben vom 25.02.2013 verlangte die Beklagte eine Terminsvereinbarung unter persönlicher Vorstellung, die Vorlage eines Beschlusses des Amtsgerichts für die Löschung aller Konten mit entsprechendem Rechtskraftvermerk sowie die Vorlage der Bestallungsurkunde im Original nebst Ausweis des Nachlasspflegers. Mit Verweis auf den Nachweis seiner Legitimation bereits am 20.09.2013 wies der Nachlasspfleger dies mit Schreiben vom 07.03.2014 zurück und setzte der Beklagten „eine letzte Frist“ bis zum 14.03.2014.
Mit Schriftsatz vom 17.03.2014, eingegangen bei Gericht am 19.03.2014, hat die Klägerin Klage erhoben. Die Kammer hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 02.04.2014 die Verteidigung angezeigt und mit Klageerwiderung vom 07.04.2014 die Klageforderung anerkannt unter Verwahrung gegen die Kostenlast. Mit Schriftsatz vom 29.04.2014 hat sich die Klägerin ebenfalls gegen die Kostenlast verwahrt.
Entscheidungsgründe
Die Kosten waren gemäß §§ 91, 93 ZPO der Beklagten aufzuerlegen.
Die Kosten wären in Anwendung des § 93 ZPO der Klägerin nur dann aufzuerlegen, wenn die Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben und sogleich erfüllt hätte. Zur Erhebung der Klage hat der Beklagte Veranlassung gegeben, wenn er sich – ohne Rücksicht auf Verschulden – vorprozessual so verhalten hat, dass der Kläger annehmen musste, ohne Anrufung des Gerichts sein Ziel nicht erreichen zu können. Dementsprechend gibt ein Schuldner jedenfalls dann in der Regel Anlass zur Klageerhebung, wenn er auf eine außergerichtliche Aufforderung nicht leistet und sich bei Klageerhebung und dem nachfolgenden Anerkenntnis nichts Entscheidungserhebliches am Klagevortrag geändert hat.
In diesem Fall hat die Beklagte durch ihr Schreiben vom 25.02.2013 sowie die fehlende Reaktion auf das weitere Schreiben vom 07.03.2013 mit dem sie das Schreiben des Nachlasspflegers vom 18.02.2013 beantwortet hat, Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Unabhängig davon, ob sich der Nachlasspfleger ausreichend gegenüber der Beklagten legitimiert hat, geht aus dem Schreiben hervor, dass die Beklagte – ohne Rechtsgrundlage – die Vorlage eines amtsgerichtlichen Beschlusses mit Rechtskraftvermerk verlangt, so dass die Klägerin bereits aus diesem Grund davon ausgehen musste, dass die Beklagte ohne Klageerhebung die Erfüllung der Klageforderung verweigern würde. Im Übrigen wäre die Beklagte auch zum damaligen Zeitpunkt bereits in der Lage gewesen, die Bestellung des Nachlasspflegers beim Nachlassgericht zu erfragen, wie sie dies – erst – im Anschluss an die Klageerhebung getan hat und woraus nunmehr das Anerkenntnis resultiert.
Eine Verpflichtung des Klägers, seine Legitimation von sich aus der Beklagten durch Vorlage des Originals der Bestallungsurkunde nachzuweisen, ist im Übrigen nicht ersichtlich, sondern die Beklagte muss von sich aus prüfen, ob die Angaben in der Urkunde zutreffen (vgl. Palandt/Götz, 72. Auflage 2013, § 1791 Rn. 1).
Beschluss: Der Streitwert wird auf 8.003,46 EUR festgesetzt.
Unterschriften