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Landgericht Münster·014 O 650/16·09.02.2017

Zurückweisung des PKH-Antrags mangels hinreichender Erfolgsaussicht bei Darlehensforderung

ZivilrechtSchuldrechtDarlehensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten wurde zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 ZPO). Das Landgericht bejahte die wirksame Kündigung des Darlehens wegen Vermögensverschlechterung und die formwirksame Abtretungsanzeige (§409 Abs.1). Die Beklagten haben keine substantiierten Nachweise für Zahlungserfolg oder Verwirkung vorgetragen; Verzugsbeginn und Mahnkosten wurden bestätigt.

Ausgang: Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten mangels hinreichender Aussicht der Rechtsverteidigung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung nach Lage des Falles keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 ZPO).

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Die Anzeige der Abtretung gegenüber dem Schuldner bewirkt nach §409 Abs.1, dass der Schuldner schuldbefreiend an die Zessionarin leisten kann, auch wenn die Abtretung nicht (vollständig) erfolgt oder unwirksam ist.

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Eine Kündigung eines Darlehens wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nach einer entsprechenden AGB-Klausel ist zulässig, wenn aus Kontoauszügen und Lastschriftrückgaben ausreichend Indizien für eine nachhaltige Verschlechterung ersichtlich sind.

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Für die Darlegung und den Nachweis, dass eine Forderung ganz oder teilweise durch Zahlungen erfüllt worden ist, trifft den Schuldner die Darlegungs- und Beweislast.

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Die Verwirkung der Geltendmachung einer Forderung setzt das Vorliegen des Umstandsmoments voraus; bloßes Zeitablaufen oder unterlassene Reaktionen der Gläubiger begründen dieses Vertrauen nicht ohne weitere Anhaltspunkte.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 409 Abs. 1 BGB§ 497 Abs. 3 Satz 3 BGB

Tenor

wird der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten vom 31.01.2017 zurückgewiesen.

Gründe

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Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

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Die Abtretung der Ansprüche an die Klägerin aus dem gekündigten Darlehen hat die E Bank als Zedentin ausweislich Anlage K4 (Bl. 32 d.A.) mit Schreiben vom 01.02.2016 beiden Beklagten gegenüber angezeigt, so dass diese gemäß § 409 Abs. 1 schuldbefreiend an die Klägerin zahlen, auch wenn die Abtretung nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.

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Die Kündigung des Darlehens wegen Vermögensverschlechterung gemäß Ziffer 19 der AGB erfolgte durch die E Bank mit Schreiben vom 22.07.2008 (Anlage K 3 Bl. 30 d.A.) und der Saldo von 8.758,05 € wurde unter Fristsetzung zum 06.08.2008 zur Rückzahlung fällig gestellt.

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Die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse i.S.d. Ziff. 19 der AGB ergibt sich aus der Umsatzaufstellung Anlage K2 (Bl. 26 d.A.). Ab April 2008 erfolgen auf dem Konto Lastschriftrückgaben, ohne dass dem Konto im wesentlichen Guthaben zugebucht wurde. Nicht zutreffend ist der Vortrag der Beklagten, es seien keine Mahnungen erfolgt, was sich auch daraus ergebe, dass sich in der Aufstellung keine Mahnkosten wiederfinden würden, denn mit Datum 17.06.2008 ist für die 3. Mahnung ein Betrag von 13,00 € in dieser Übersicht verbucht worden.

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Sofern die Beklagte sich gegen ihre Inanspruchnahme damit verteidigen, die Klägerin bzw. die Zedentin habe ihnen bei Kündigung keine Abrechnungsübersicht beigefügt, so ist die Beifügung einer Abrechnungsübersicht keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung. Zudem erfolgte die Kontoführung mit quartalsweiser Abrechnung und die Beklagten haben nicht vorgetragen, dass sie gegen diese zu irgendeinem Zeitpunkt Einwendungen erhoben haben, so dass der Kontostand nach dem 1. Quartal -9.013,25 € betrug. Die Beklagten haben nicht substantiiert vorgetragen, dass sie diese Forderung ganz oder teilweise durch Zahlungen erfüllt haben und deshalb der Saldo von 8.758,05 € nicht zutreffend sei. Die Darlegungs- und Beweislast für die ganz oder teilweise Erfüllung der Forderung durch Tilgung liegt bei den Beklagten, nicht bei der Klägerin.

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Sofern sich die Beklagten gegen die Zahlung von 5 € Portokosten wenden, gehen diese nicht in den Mahnkosten auf und der geltend gemachte Betrag von insgesamt 18 € erscheint als Pauschale schon deshalb angemessen, da vorliegend Mahnungen jeweils doppelt für beide Darlehensnehmer zu bearbeiten sind.

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Entgegen der Ansicht der Beklagten befinden sie sich mit der Zahlung dieses Betrages auch seit dem 07.08.2008 in Verzug, denn in der Kündigung sind die Beklagten zur Zahlung bis spätestens 06.08.2008 aufgefordert worden zugleich mit dem Hinweis der Einleitung gerichtlicher Schritte ohne weitere Ankündigung, so dass gemäß § 497 Abs. 3 S.3 BGB bisher auch keine Verjährung eingetreten ist. Den Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung, warum hier § 497 Abs.3 S.3 BGB nicht einschlägig sein soll, kann das Gericht inhaltlich nicht folgen, insbesondere warum mit der Kündigung und der Gesamtfälligstellung ein anderer Anspruch als bisher begründet worden sein soll. Auch nach der Kündigung und Gesamtfälligstellung bleibt es die Rückzahlung eines erhaltenen Darlehens.

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Schließlich greift auch der Einwand der Verwirkung nicht, da es an den Voraussetzungen für das Umstandsmoment fehlt. Die E Bank hat in keiner Weise durch ein Verhalten Anlass dazu gegeben, dass die Beklagten das Vertrauen entwickeln konnten, dass sie nicht mehr in Anspruch genommen werden.

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Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, da Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn

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1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,

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2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder

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3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.

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Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Münster oder dem Oberlandesgericht Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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