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Landgericht Münster·014 O 536/15·04.07.2016

Verbraucherdarlehen: Widerruf nach § 355 Abs. 3 BGB a.F. erloschen; Rückzahlung Verrechnung

ZivilrechtBankrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin widerrief 2015 einen 2010 geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag und verlangte u.a. Rückzahlung einer verrechneten Vorfälligkeitsentschädigung sowie weitere Rückabwicklung. Das Gericht hielt den Widerruf für verspätet, weil das Widerrufsrecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erloschen sei und keine fehlerhafte Belehrung festgestellt wurde. Die Beklagte musste jedoch 18.505,67 EUR wegen rechtsgrundloser Verrechnung mit Kontoguthaben zurückzahlen und eine löschungsfähige Quittung zur Grundschuld erteilen. Weitergehende Zahlungs-, Feststellungs- und Anwaltskostenansprüche wurden abgewiesen; Zinsen wurden erst ab Rechtshängigkeit zugesprochen.

Ausgang: Klage überwiegend erfolgreich wegen Rückzahlung aus § 812 BGB und Grundschuldquittung; Widerrufs- und Folgeansprüche im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB besteht, wenn ein Kreditinstitut ohne Rechtsgrund durch Verrechnung in den Auszahlungsanspruch des Kunden auf Kontoguthaben eingreift.

2

Das Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. erlischt grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss; eine Verlängerung kommt nur bei nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung in Betracht (§ 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F.).

3

Ansprüche auf Rückabwicklung nach § 357 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB setzen einen wirksamen Widerruf und die Umwandlung des Vertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis voraus.

4

Der Sicherungsgeber kann nach Befriedigung aller gesicherten Ansprüche die Rückgewähr einer Grundschuld nach der Sicherungszweckerklärung verlangen und zwischen Übertragung, Verzicht (§ 1168 BGB) oder Aufhebung wählen.

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Prozesszinsen nach §§ 291, 288 BGB entstehen erst ab Rechtshängigkeit, wenn ein früherer Verzugsbeginn mangels Mahnung nicht dargelegt ist (§§ 280, 286 BGB).

Relevante Normen
§ 1192 Abs. 1 BGB§ 1168 BGB§ 355 BGB§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB§ 357 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB§ 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 1 BGB a.F.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.505,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.04.2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, eine löschungsfähige Quittung nach §§ 1192 Abs. 1, 1168 BGB für die im Grundbuch von der Stadt E., Blatt #### in Abteilung III, laufende Nr. #, eingetragene Grundschuld über 87.000,- EUR zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages sowie um die Rückforderung einer Vorfälligkeitsentschädigung.

3

Unter dem 03.05.2010 schloss die Klägerin gemeinsam mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann auf Darlehensnehmerseite einen Verbraucherdarlehensvertrag mit der Beklagten als Darlehensgeberin über nominal 87.000,- EUR. Dem Darlehensvertrag wurde die Vertragsnummer 635486129 zugewiesen. Der Nominalzins betrug 4,5 % p.a., der effektive Jahreszins 4,59 % p.a. Als monatliche Zinsrate vereinbarten die Parteien einen Betrag in Höhe von 326,25 EUR. Das Darlehen wurde mit einer Grundschuld in Höhe von 87.000,- EUR an dem Objekt C.- Straß ## in E., eingetragen im Grundbuch der Stadt E. bei dem Amtsgericht, Blatt ####.

4

Der Kläger erhielt zu dem Darlehensvertrag eine Widerrufsbelehrung.

5

Diese hatte zunächst die Überschrift „Widerrufsbelehrung“. Hinter dieser Überschrift befand sich eine Fußnote 1. Unterhalb der jeweiligen Belehrung befand sich zum Inhalt dieser Fußnote 1 folgender identischer Wortlaut:

6

„1Nicht für Fernabsatzgeschäfte.“

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Weiter befand sich neben der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ auf der rechten Seite des Blattes unter der Überschrift „Darlehens-/Kreditkonto Nr.“ die Nummer des jeweiligen Darlehensvertrages.

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Ferner hatte die Widerrufsbelehrung folgenden Wortlaut:

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Verbraucher

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[hier befand sich der Name des Klägerin sowie dessen Anschrift]

11

Widerrufsbelehrung zu Darlehensvertrag vom … [hier befand sich das jeweilige Datum des Darlehensvertrages]

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Widerrufsrecht

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Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

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Der Widerruf ist zu richten an: (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., Email-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse).

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T., P.-platz 1, ##### E.

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E-Mail: info@T..de

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Fax: #####-#######

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Widerrufsfolgen

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Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zu Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

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Finanzierte Geschäfte

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Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen.

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Steht Ihnen in Bezug auf den anderen Vertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, ist der Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner zu erklären. Widerrufen Sie dennoch diesen Darlehensvertrag, gilt dies als Widerruf des anderen Vertrags. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamkwerden des Widerrufs oder Rückgabe bereits zugeflossen ist, treten wir im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten Ihres Vertragspartners aus dem finanzierten Vertrag ein.

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Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert.

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Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie Sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.

25

[…]“

26

Unterhalb dieses Textes befand sich ein Unterschriftenfeld für die Unterschrift des Darlehensnehmers.

27

Die Widerrufsbelehrung befand sich auf einem eigenen DIN-A4 Blatt und war mit einer schwarzen, rechteckigen Umrandung versehen.

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Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie der Widerrufsbelehrung in der Anlage K 1 (Bl. 21 d.A) verwiesen.

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Mit Schreiben vom 11.03.2015 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf den Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrag gerichteten Willenserklärung.

30

Ferner widerrief die Klägerin mit Schreiben vom 27.04.2015 die der Beklagten erteilte Einzugsermächtigung für die monatliche Ratenzahlung.

31

Da die Klägerin ab April 2015 keine Ratenzahlungen mehr an die Beklagte leistete, forderte diese die Klägerin mit Frist bis zum 20.11.2015 auf, die rückständigen Raten auszugleichen.

32

Nachdem ein Ausgleich durch die Klägerin in der gesetzten Frist nicht erfolgte, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 27.11.2015 den streitgegenständlichen Darlehensvertrag und den ausstehenden Restsaldo nebst einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe 18.205,67 EUR sowie einem einmaligen Bearbeitungsentgelt in Höhe von 300,- EUR mit dem Guthaben auf den Konten der Klägerin bei der Beklagten verrechnet.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass bei Abschluss des Darlehensvertrages keine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt sei, so dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe und sie zum Widerruf berechtigt gewesen ist. Die Widerrufsbelehrung sei unter anderem deswegen fehlerhaft, da sie aus Verbrauchersicht das Verständnis nahelege, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des Darlehensangebotes der Bank zu laufen.

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Sie beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 18.505,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2015 zu zahlen,

38

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 4.855,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Betrag von 108.924,- EUR seit dem 27.04.2016 zu zahlen,

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hilfsweise zu 2.), die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.265,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Betrag von 108.924,- EUR seit dem 27.04.2016 zu zahlen,

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3. die Beklagte zu verurteilen, eine löschungsfähige Quittung nach §§ 1192 Abs. 1, 1168 BGB für die im Grundbuch von der Stadt E., Blatt ### in Abteilung III, laufende Nr. #, eingetragene Grundschuld über 87.000,- EUR zu erteilen,

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4. festzustellen, dass die Beklagte die Klägerin von sämtlichen Schäden freizustellen hat, die dieser aus der verspäteten Anerkennung des Widerrufs entstehen,

45

5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.061,16 EUR zu zahlen.

46

Die Beklagte beantragt,

47

die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, die Widerrufsfrist sei im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufes durch den Kläger bereits abgelaufen, da der Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrages ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden ist.

49

Sie macht ferner geltend, dass ihr durch die vorzeitige Beendigung ein Schaden in Höhe von 19.575,- EUR aufgrund entgangener Zinsen entstanden ist.

50

Wegen der Einzelheiten des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vollinhaltlich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

52

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.

54

Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung in Höhe von 18.505,67 EUR verlangen. Ein entsprechender Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB.

56

1.                       Unstreitig hat die Beklagte vorliegend durch die vorgenommene Verrechnung mit dem Guthaben der Klägerin auf den Konten bei der Beklagten einen vermögenswerten Vorteil dadurch erlangt, dass sie in die Zuweisung des dieses Guthabens betreffenden Auszahlungsanspruches der Klägerin eingegriffen hat.

57

2.                       Dies erfolgte auch ohne den erforderlichen Rechtsgrund.

85

Eine darüber hinaus gehende Zahlung in Höhe von 4.855,23 EUR kann die Klägerin nicht verlangen. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

86

Insbesondere steht der Klägerin kein entsprechender Anspruch gem. § 357 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB zu.

87

Ein solcher setzt voraus, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag wirksam widerrufen worden ist und sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.

88

Der streitgegenständliche Darlehensvertrag 03.05.2010 ist indes entgegen der Auffassung der Klägerin nicht infolge der Erklärung des Widerrufes am 11.03.2015 beendet worden.

89

Zu diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin ihr ursprünglich gem. § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 1 BGB a.F. zustehendes Widerrufsrecht nicht mehr wirksam ausüben, da das Recht zum Widerruf zumindest gem. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB erloschen ist.

91

1.                       Nach § 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. erlischt das Recht zum Widerruf grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss.

94

2.                       Ein Erlöschen des Widerrufsrechtes kommt gem. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB  a.F. dann nicht in Betracht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.

125

Da der Klageantrag zu 2.) unbegründet ist, war auch über den hilfsweise gestellten Antrag zu entscheiden.

126

Dieser ist ebenfalls unbegründet. Der Klägerin steht auch kein Anspruch in Höhe von 2.265,92 EUR zu. Ein Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 357 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

128

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld gem. Ziff. 6 der Sicherungszweckerklärung vom 07.05.2010.

129

Hiernach ist die Beklagte verpflichtet, auf Verlangen der Sicherungsgeber ihre Rechte aus der Grundschuld freizugeben, sobald sie wegen aller Ansprüche gegenüber den Darlehensnehmern befriedigt ist. Mangels abweichender Vereinbarung kann der Sicherungsgeber wählen zwischen Übertragung auf ihn, Verzicht gem. § 1168 BGB oder Aufhebung gem. §§ 1183, 875 BGB. (vgl. Bassenge in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage, § 1191 Rn. 26)

130

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Spätestens mit Erhebung der Klage hat die Klägerin als Sicherungsgeberin die Rückgewähr verlangt. Etwaige, unbefriedigte Ansprüche der Beklagten gegenüber der Klägerin sind nicht ersichtlich.

132

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die mit dem Antrag zu 4.) begehrte Feststellung. Insoweit fehlt es an einem wirksam erklärten Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrags (siehe Ziff. II).

134

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, da ihre Klage insoweit in der Hauptsache keinen Erfolg hat.

135

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin sind in Bezug auf die Geltendmachung des Widerrufs angefallen und nicht in Bezug auf die Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung. Den vorprozessual geltend gemachten Widerruf konnte die Klägerin jedoch nicht mehr wirksam erklären (siehe Ziff. II).

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Die Klägerin hat einen Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 1.) begehrten Zinsen gem. §§ 291, 288 BGB i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 ZPO erst ab dem 27.04.2016.

138

Die Klägerin hat den Klageantrag zu 1.) erstmalig mit Schriftsatz vom 12.04.2016 anhängig gemacht. Dieser Schriftsatz wurde von der Klägerin der Beklagten direkt zugestellt. Das Datum der Zustellung kann der Gerichtsakte nicht entnommen werden. Eine Rechtshängigkeit ist jedoch zumindest durch das Stellen des Antrages im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.04.2016 gegeben.

139

Ein Anspruch auf die begehrten Zinsen bereits ab dem 27.11.2015 ergibt sich auch nicht aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Es fehlt insoweit an einem verzugsbegründenden Mahnschreiben der Klägerin.

141

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.

143

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 124.221,55 EUR festgesetzt.