Beschluss: Feststellung eines schriftlichen Vergleichs mit Zahlungsverpflichtungen
KI-Zusammenfassung
Die Parteien haben dem Gericht übereinstimmende schriftliche Vergleichsvorschläge vorgelegt; das Landgericht stellt fest, dass dadurch ein Vergleich zustande gekommen ist. Der Beschluss regelt Zahlungsverpflichtungen der Beklagten (12.500 € binnen drei Wochen nach Beschluss; 10.000 € bis 01.01.2009), die Beendigung bestimmter Beteiligungen und die Kostenverteilung. Sämtliche gegenseitigen Ansprüche sind mit Ausnahme des Zahlungsanspruchs erledigt.
Ausgang: Feststellung des Zustandekommens eines schriftlichen Vergleichs und Aufnahme der Vergleichsbedingungen in einem Beschluss
Abstrakte Rechtssätze
Ein schriftlicher Vergleich kann durch übereinstimmende schriftliche Vergleichsvorschläge der Parteien zustande kommen und vom Gericht festgestellt werden.
Parteien können die Fälligkeit von Vergleichszahlungen an die gerichtliche Beschlussfassung knüpfen; § 278 Abs. 6 ZPO erlaubt die Fixierung des Fälligkeitstermins nach Beschluss.
Ein Vergleich kann die Beendigung vertraglicher Beteiligungen zu konkret benannten Zeitpunkten regeln und zugleich sämtliche gegenseitigen Ansprüche als erledigt erklären, sofern Ausnahmen ausdrücklich bestimmt sind.
Die Kostenfolge des Rechtsstreits und des Vergleichs kann zwischen den Parteien vereinbart und vom Gericht in der Beschlussfassung festgehalten werden.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet haben, die klägerische Partei im Schriftsatz vom 09.06.2008 und die beklagte Partei im Schriftsatz vom 18.06.2008, so dass folgender
V e r g l e i c h
zustande gekommen ist:
1.
Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 12.500,- € zu zahlen. Die Zahlung ist innerhalb von drei Wochen nach gerichtlicher Beschlussfassung gem. § 278 Abs. 6 ZPO fällig.
2.
Der Kläger und die Beklagte sind sich darüber einig, dass die Beteiligungen mit den Vertragsnummern 299 301 483 und 299 301 484 mit sofortiger Wirkung beendet sind und sämtliche gegenseitigen Ansprüche hieraus erledigt sind, mit Ausnahme des Zahlungsanspruches in Ziff. 1.
3.
Der Kläger und die Beklagte sind sich des weiteren darüber einig, dass die Beteiligung mit der Vertragsnummer 299 201 482 mit Wirkung zum 31.12.2008 beendet ist. Der Kläger wird bis zum Beendigungszeitpunkt von sämtlichen rückständigen und zukünftigen Zahlungen freigestellt.
Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger aus der Beteiligung mit der Vertragsnummer 299 201 482 bis zum 01.01.2009 einen Betrag i.H.v. 10.000,- € zu zahlen.
4.
Von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs trägt der Kläger 25 %, die Beklagte 75 %.
Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich: Jeweils bis 26.000 EUR