§ 61 InsO: Haftung des Insolvenzverwalters für Kontokorrentkredit als Masseverbindlichkeit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm den Insolvenzverwalter aus § 61 InsO auf Schadensersatz in Anspruch, weil er nach Verfahrenseröffnung einen Kontokorrentkredit in Anspruch nahm, der später mangels Masse nicht vollständig bedient werden konnte. Streitpunkt war, ob der Verwalter bei Begründung der Masseverbindlichkeit die Masseunzulänglichkeit erkennen musste und sich nach § 61 S. 2 InsO entlasten konnte. Das LG bejahte eine Pflichtverletzung, weil der Beklagte keinen präzisen, fortlaufend überprüften Liquiditätsplan plausibel darlegte. Zinsen und Kosten wurden wegen eines Gewinnanteils im Wege der Schätzung um 20 % gekürzt; im Übrigen wurde dem Anspruch Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung gegen die Masse stattgegeben.
Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (28.255,85 EUR Zug um Zug), im Übrigen wegen Kürzung von Zinsen/Kosten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Begründet ein Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung Masseverbindlichkeiten, haftet er nach § 61 InsO, wenn die Verbindlichkeiten aus der Masse nicht voll erfüllt werden können und er sich nicht nach § 61 S. 2 InsO entlastet.
Zur Entlastung nach § 61 S. 2 InsO genügt regelmäßig nur eine plausible, auf der aktuellen Liquiditätslage beruhende Liquiditätsrechnung, die bis zum Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit fortlaufend überprüft und aktualisiert wird.
Eine lediglich überschlägige Kalkulation oder das Abstellen auf bloße Wahrscheinlichkeit künftiger Zahlungseingänge ersetzt die gebotene präzise Liquiditätsplanung nicht, insbesondere wenn die Durchsetzbarkeit von Forderungen typischerweise Unsicherheiten unterliegt.
Bei der Prognose über die Erfüllbarkeit künftiger Masseverbindlichkeiten sind bei erwarteten Forderungseingängen realistische Abschläge zu berücksichtigen, wenn erfahrungsgemäß mit Einbehalten, Verzögerungen oder Minderungen (z.B. wegen Mängelrügen) zu rechnen ist.
Der Schadensersatz nach § 61 InsO ist auf Ersatz des negativen Interesses gerichtet; bei der Schadensbemessung können in geltend gemachten Zinsen enthaltene Gewinnanteile im Wege der Schätzung gekürzt werden.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.255,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von
5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 30.07.2008 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin aus dem Kontokorrent (Kontonummer #####) gegen die Insolvenzmasse der Firma S, C, ##### X in Höhe von 28.255,85 Euro.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten eine Schadensersatzforderung aus § 61 Insolvenzordnung wegen einer ihrer Auffassung nach pflichtwidrigen Begründung von Masseverbindlichkeiten geltend.
Der Beklagte wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 09.02.2006 zum vorläufigen Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma S (Schuldnerin) bestellt. Die Klägerin hatte sich sämtliche Werklohnforderungen der Schuldnerin zur Sicherheit abtreten lassen. Ende Februar 2006 kam es zu einem Gespräch zwischen der Klägerin und dem Beklagte, an dem für die Klägerin Frau Y und die Geschäftsführer der Schuldnerin teilnahmen. Hintergrund war, dass die Schuldnerin noch einige bereits abgeschlossene Werkverträge zu erfüllen hatte, unter anderem die C1und die M-Kliniken O. Diese Verträge konnten nur abgewickelt werden, wenn der Schuldnerin weiteres Kapital zur Verfügung gestellt wurde.
Die Klägerin war bereit, dem Beklagten als Insolvenzverwalter einen Kredit in Höhe von 30.000,-- Euro zur Verfügung zu stellen. Mit Schreiben vom 22.02.2006 übersandte sie dem Beklagten einen Kontoeröffnungsantrag für das Konto Nr. ##### mit dem Bemerken, dass sie den Massekredit nach Bewilligung durch den Kompetenzträger einstellen und sodann eine Kreditzusage erteilen werde. Das Konto Nr. ##### wurde am 24.02.2006 auf den Namen des Beklagten eröffnet mit einem Habenstand von 6.307,26 Euro.
Am 01.03.2006 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit schriftlichem Kreditvertrag vom 28.03.2006/28.04.2006 gewährte die Klägerin dem Beklagten einen Kredit in laufender Rechnung bis zur Höhe von 30.000,-- Euro. Die Rückführung des Kredites sollte aus noch abzuarbeitenden Aufträgen der Schuldnerin erfolgen.
Wegen der Einzelheiten des Kreditvertrages wird auf die Fotokopie Bl. 10,11 d. A. Bezug genommen.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.03.2006 verfügte der Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das oben genannte Konto bis zum 04.04.2006. An diesem Tag wies das Konto einen Sollsaldo von 26.580,74 Euro aus. Nach diesem Zeitpunkt berechnete die Klägerin noch Zinsen und Kosten in folgender Höhe:
31.03.2006 220,18 Euro
30.06.2006 906,70 Euro
29.09.2006 850,39 Euro
29.12.2006 909,83 Euro
30.03.2007 971,40 Euro
29.06.2007 1.003,08 Euro
Zinsen und Kosten seit Eröffnung zum 14.09.2007 4.861,58 Euro.
Am 14.09.2007 leistete der Beklagte eine Teilzahlung in Höhe von 5.000,-- Euro, die von der Klägerin verrechnet wurde.
Seit diesem Zeitpunkt fielen noch folgende Zinsen und Kosten an.
28.09.2007 1.037,06 Euro
28.12.2007 930,50 Euro
01.04.2008 983,04 Euro
bis zur Kontokündigung 2.950,60 Euro.
Zum 29.05.2008 befand sich das Konto im Sollsaldo von 29.818,29 Euro.
Die Klägerin mahnte den Beklagten mehrmals zur Rückführung des Schuldensaldos auf dem Konto an. Schließlich kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 28.05.2008 den eingeräumten Kontokorrentkredit in Höhe von 30.000,-- Euro fristlos und forderte ihn zur Zahlung des Schuldsaldos von 29.818,29 Euro auf.
Mit Schreiben vom 28.05.2008 zeigte der Beklagte dem Insolvenzgericht gegenüber die Masseunzulänglichkeit an.
Die Klägerin trägt vor, dass der Beklagte bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters bei Begründung der Masseverbindlichkeit hätte erkennen können und müssen, dass er diese aus der Masse nicht werde tilgen können.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 29.818,29 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2008 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin aus dem Kontokorrent (Kontonummer #####) gegen die Insolvenzmasse der Firma S, C, #### X in Höhe von 29.818,29 Euro.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Münster.
Im Übrigen trägt er vor, dass es gerade im Interesse der Klägerin gewesen sei, die noch nicht abgewickelten Bauvorhaben zu erfüllen, da die Klägerin sich die Forderungen aus den Werkverträgen hatte abtreten lassen. Der Beklagte behauptet, er habe weder im März 06 noch im April 06 die Masseunzulänglichkeit vorhersehen können. So sei für ihn unvorhersehbar gewesen, dass sich Verzögerungen bei verschiedenen Bauvorhaben ergeben würden. So sei bei dem Projekt M-Klinik ein Betrag in Höhe von 10.074,00 Euro zurück gehalten worden. Auch habe es Verzögerungen bei dem Vorhaben I wegen gerügter Mängel gegeben, die zu einem Ausfall in Höhe von 14.062,00 Euro geführt hätten. Bei der Kreditinanspruchnahme im März 2006 sei die Wahrscheinlichkeit gegeben gewesen, dass unter Zuführung von frischem Kapital die Restaufträge abgewickelt werden und daraus Einnahmen getätigt werden konnten.
Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht Münster ist gem. § 32 ZPO örtlich zuständig. Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter können am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung erhoben werden, vgl. Andres, Leithans, Dahl, Kommentar zur Insolvenzordnung, §§ 60, 61, Rn. 24.
Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Der Beklagte ist der Klägerin gem. § 61 Insolvenzordnung zum Schadensersatz verpflichtet.
Denn der Beklagte hat durch die Inanspruchnahme des Kontokorrentkredits nach dem 01.03.2006 pflichtwidrig eine Masseverbindlichkeit begründet, die aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden konnte, was jedenfalls durch die Anzeige der Masse Unzulänglichkeit dokumentiert ist.
Der Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass er entweder bei der Begründung der Verbindlichkeit objektiv von einer zur Erfüllung der Verbindlichkeit ausreichenden Masse ausgehen konnte oder er die Unzulänglichkeit nicht erkennen konnte, § 61 S. 2 InsO.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Verwalter den Beweis im Allgemeinen zur führen, wenn er eine plausible Liquiditätsrechnung erstellt und diese bis zum Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit ständig überprüft und aktualisiert (vgl. BGH ZIP 2005, 311 ff.). § 61 Insolvenzordnung erhebt dies zur insolvenzspezifischen Pflicht des Verwalters. Grundlage ist eine Prognose aufgrund der aktuellen Liquiditätslage der Masse, der realistischen Einschätzung noch ausstehender offener Forderungen und der künftigen Geschäftsentwicklung für die Dauer der Fortführung. Stellt der Verwalter keine präzisen Berechnungen an, über welche Einnahmen er verfügt und welche Ausgaben er zu tätigen hat, kann er sich nicht entlasten.
Der Verwalter muss daher plausibel darlegen, auf welcher Basis er bei Begründung der Verbindlichkeit von einer positiven Prognose ausgegangen ist. In der Regel wird der Insolvenzverwalter dabei erläutern müssen, dass er sämtliche gegenwärtigen Verbindlichkeiten und Ansprüche der Masse in den Plan eingestellt hat, mit welchen zukünftigen Verbindlichkeiten und Ansprüchen der Masse er gerechnet hat und warum er von einem Zahlungseingang zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgegangen ist. Er hat insoweit darzulegen, dass er eine bestimmte Entwicklung aus der Sicht ex ante nicht bedenken musste oder anders einschätzen durfte.
Vorliegend hat der Beklagte nicht ausreichend dargelegt, dass er die Unzulänglichkeit der Masse nicht hätte erkennen können. Soweit er in der Klageerwiderung ausführt, dass im Zusammenhang mit dem Projekt M Klinik ein Betrag in Höhe von 10.074,00 Euro nicht vorhersehbar nicht eingetrieben werden konnte sowie im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben I ein weiterer Betrag in Höhe von 14.062,00 Euro, so genügt er seiner Darlegungslast nicht. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Forderungen im Zusammenhang mit Bauvorhaben nur zögerlich und nicht vollständig erfüllt werden. Auch hätte der Beklagte bedenken müssen, dass Sicherungseinbehalte erst nach Ablauf der Gewährleistungsfristen frei werden. Insoweit hätte der Beklagte Sicherungsabschläge machen müssen. Gerade im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit von Forderungen aus Bauwerkverträgen ist bekannt, dass Werklohnforderungen oftmals nicht in voller Höhe beigetrieben werden können, da, wie es vorliegend auch der Fall war, erfahrungsgemäß bei einem Bauvorhaben die Rüge der mangelhaften Werkleistung zu erwarten ist. Insoweit reicht die Wahrscheinlichkeit der Eintreibbarkeit von Forderungen nicht aus. Soweit der Geschäftsführer der Beklagten im Termin am 22.04.2009 ausgeführt hat, vor Inanspruchnahme der Kreditlinie habe er eine überschlägige Berechnung angestellt, reicht dies nicht aus.
Wie zuvor ausgeführt, ist vor dem Eingehen der Masseverbindlichkeit erforderlich, dass ein präziser Liquiditätsplan erstellt wird, der auch ständig überprüft werden muss. Diese hohen Darlegungslasten des Insolvenzverwalters rechtfertigen sich aus der besonderen Situation des Vertragsschlusses durch einen insolventen Partner. Hier ist die Wahrscheinlichkeit einer Zahlungsunfähigkeit deutlich höher als bei dem Vertragsschluss durch jemand, über dessen Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet ist. Wer als Insolvenzverwalter Masseschulden begründen will, muss besonders sorgfältig prüfen, ob er die neuen Verbindlichkeiten wird erfüllen können. Der Verwalter muss sich insoweit vergewissern, ob er bei normalem Geschäftsverlauf zu einer rechtzeitigen und vollständigen Erfüllung der von ihm begründeten Forderungen mit Mitteln der Masse in der Lage sein wird.
Da schon die Darlegung durch den Beklagten nicht den Anforderungen der Rechtsprechung genügt, war den weiteren Beweisangeboten, die lediglich pauschal erhoben wurden, nicht nachzugehen.
Selbst wenn die Klägerin bei dem Zusammentreffen Ende Februar 2006 damit einverstanden war, dem Beklagten eine Kreditlinie einzuräumen, kann sie diese Entscheidung nur auf der Grundlage der Angaben des Beklagten treffen. Insoweit hat der Beklagte wiederum nicht ausreichend dargelegt, dass solche präzisen Berechnungen ausreichend angestellt und ermittelt wurden.
Aus diesen Gründen haftet der Beklagte nach § 61 Insolvenzordnung auf den Ersatz des negativen Interesses. Die Klägerin ist so zu stellen, wie sie gestanden hätte, wenn der Verwalter die Pflichtverletzung nicht begangen hätte. Die Kammer hat im Hinblick auf die geltend gemachten Zinsen und Kosten wegen des zu berücksichtigenden Gewinnanteils der Klägerin diese im Rahmen einer Schätzung um 20 % gekürzt. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich bei den Zinsen um Umsatzerlöse handelt, in denen aber auch ein Gewinnanteil enthalten ist. Insoweit hat die Kammer diesen Anteil mit 20 % der Zinsen und Kosten bewertet, und zwar mit allen geltend gemachten Zinsen und Kosten. Dies führt zu einer Kürzung der zwischen dem 31.03.2006 und 29.06.2007 angefallenen Zinsen und Kosten um 972,32 Euro und der vom 14.09.2007 bis zum 01.04.2008 angefallenen Kosten und Zinsen in Höhe von 590,12 Euro, mithin um eine Kürzung von insgesamt 1.562,44 Euro. Hieraus errechnet sich die ausgeurteilte Summe in Höhe von 28.255,85 Euro.
Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges in Verbindung mit § 288 BGB. Die Zug um Zug Verurteilung beruht auf § 255 BGB im Rahmen des Vorteilsausgleichs.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.