Feststellung Unzulässigkeit Zwangsvollstreckung aus Grundschuld wegen fehlender Ehegattenzustimmung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Eigentümer eines Grundstücks, begehrt die Feststellung, dass die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Grundschuld über 350.000 € unzulässig ist, und die Herausgabe des Vollstreckungstitels. Das Gericht hält die Grundschuldbestellung wegen fehlender Zustimmung der Ehefrau nach §§1365,1366 BGB für unwirksam. Zu berücksichtigen seien dabei dingliche Zinsen und Nebenleistungen; die Beklagte kannt(e) die Vermögensverhältnisse.
Ausgang: Klage auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung und Herausgabe des Titels dem Kläger stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfügungsgeschäft, durch das ein Ehegatte über sein Vermögen im Ganzen oder nahezu im Ganzen verfügt, bedarf der Zustimmung des anderen Ehegatten nach § 1365 Abs. 1 BGB; fehlt diese Zustimmung, ist das Geschäft unwirksam.
Bei der Prüfung der Zustimmungsbedürftigkeit nach § 1365 BGB sind der realisierbare Sicherungswert einer Grundschuld einschließlich dinglicher Zinsen und absehbarer Nebenleistungen sowie die voraussichtliche Verwertungszeit zu berücksichtigen.
Die Unwirksamkeit eines zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts kann sich auch gegenüber dem Gläubiger auswirken, wenn dieser positive Kenntnis von den Vermögens‑ und Familienverhältnissen des disponierenden Ehegatten hatte.
Ein Ehegatte kann nicht wirksam auf die Zustimmung des anderen Ehegatten verzichten; formale Streichungen oder einseitige Erklärungen in der Urkunde ersetzen keine wirksame Zustimmung.
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde UR-Nr. ###### des Notars S in D vom 16.02.2009 wird für unzulässig erklärt.
Die Beklagte wird verurteilt, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung der genannten Urkunde an den Kläger herauszugeben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000,- Euro und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuldurkunde.
Der verheiratete und im gesetzlichen Güterstand lebende Kläger ist Eigentümer des Grundstücks I, Gemarkung L, Flurstück ###.
Der Sohn des Klägers ist als Geschäftsführer zweier Firmen, der N GmbH und der L-gesellschaft mbH in I2, unternehmerisch tätig. Wegen finanzieller Schwierigkeiten der Firmen führte der Sohn des Klägers seit 2008 mit der Beklagten und anderen Investoren und Banken Sanierungsgespräche. Die Beklagte erklärte im Februar 2009, dass sie für einen etwaigen Sanierungsplan weitere Sicherheiten benötige. Die Beklagte setzte dem Sohn des Klägers eine Frist bis zum 13.02.2009 zur Beibringung der Sicherheiten. Am 12.02.2009 unterzeichnete der Kläger in den Räumen der Beklagten eine Zweckerklärung für die an seinem Grundstück zu bestellende Grundschuld. Die streitgegenständliche Grundschuld über 350.000,- Euro bestellte der Kläger am 16.02.2009 beim Notar S in D. Die Parteien vereinbarten zudem dingliche Zinsen in Höhe von 16% p.a. und eine einmalige Nebenleistung in Höhe von 5% des Grundschuldbetrages. Die Ehefrau des Klägers stimmte der Grundschuldbestellung nicht zu. In der Vertragsurkunde war der Passus "Der Ehegatte erteilt hiermit aus güterrechtlichen Gründen seine Zustimmung" durchgestrichen worden. Wie es zu der Streichung gekommen ist, ist zwischen den Parteien im Einzelnen streitig. Eine nachträgliche Genehmigung der Bestellung lehnte die Ehefrau des Klägers ab.
Zum Zeitpunkt der Grundschuldbestellung bestand das Vermögen des Klägers in seinem nunmehr belasteten Grundstück, das einen Wert von 426.000,- Euro hat. Zudem verfügt der Kläger über ein Bankguthaben in Höhe bei der Beklagten von 10.179,- Euro und ein Guthaben bei der M2 in Höhe von 8.000,- Euro. Die Beklagte hatte Kenntnis von den Vermögensverhältnissen des Klägers und wusste, dass der Kläger verheiratet war.
Mit Schreiben vom 15.04.2009 kündigte die Beklagte dem Kläger den Grundschuldbetrag zum 30.10.2009 und stellt das Grundschuldkapital in Höhe von 350.000,- Euro nebst 16% Zinsen seit dem 16.02.2009 und einer einmaligen Nebenleistung von 5% des Grundschuldbetrages zum 30.10.2009 zur Zahlung fällig.
Der Kläger ist der Auffassung, dass er bei Berücksichtigung der Zinsen über sein Vermögen im Ganzen verfügt habe und dass die Grundschuldbestellung deshalb nach § 1365 BGB unwirksam sei.
Der Kläger beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde UR-Nr. ##### des Notars S in D vom 16.02.2009 für unzulässig zu erklären, die Beklagte zu verurteilen, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung der genannten Urkunde an den Kläger herauszugeben.
- die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde UR-Nr. ##### des Notars S in D vom 16.02.2009 für unzulässig zu erklären,
- die Beklagte zu verurteilen, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung der genannten Urkunde an den Kläger herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die Zinsen bei der Bewertung der Grundschuld nicht zu berücksichtigen seien.
Entscheidungsgründe
Die Klage auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung ist zulässig und begründet.
Die Klage ist als prozessuale Gestaltungsklage gemäß § 767 ZPO analog statthaft. Denn der Kläger wendet sich nicht gegen die Unwirksamkeit des titulierten Anspruchs, sondern gegen die Unwirksamkeit des Titels, namentlich der Grundschuld; die Klage nach § 767 ZPO ist auch dann statthaft, wenn der Titel aus materiellrechtlichen Gründen unwirksam ist (Musielak, ZPO, § 767 Rn. 9c m. w. N.).
Ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ist gegeben, da die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte bevorsteht.
Die Klage ist begründet, weil die Grundschuldbestellung nach §§ 1365 Abs. 1, 1366 Abs. 4 BGB unwirksam war. Die Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB sind gegeben.
Der Kläger ist verheiratet und lebt mit seiner Frau im gesetzlichen Güterstand. Es ist unschädlich, dass es sich bei dem durch die Grundschuld belasteten Grundstück um einen Einzelgegenstand handelt. Denn auch Rechtsgeschäfte über Einzelgegenstände sind zustimmungsbedürftig, soweit sie das ganze oder nahezu das ganze Vermögen ausmachen (Palandt/Brudermüller, § 1365 Rn. 4 m. w. N.). Die Ehefrau des Klägers hat in die Grundschuldbestellung nicht eingewilligt und diese auch nicht nachträglich genehmigt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger über sein Vermögen im Ganzen verfügt, als er sein Grundstück mit der Grundschuld in Höhe von 350.000,- Euro belastete. Bei größeren Vermögen geht man von einer Zustimmungsbedürftigkeit bereits aus, wenn an einem Grundstück, welches das wesentliche Vermögen des Ehegatten bildet, Rechte bestellt werden, die den Verkehrswert zu 90% ausschöpfen (Staudinger/Thiele, § 1365 Rn. 48 m. w. N.). Das belastete Grundstück hatte einen Verkehrswert von 426.000,- Euro, unter Hinzurechnung seiner Bankkontoguthaben hatte der Kläger somit ein Vermögen von 444.179,- Euro. Bei durchschnittlichem Verlauf wäre eine Verwertung unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist neun Monate nach Bestellung der Grundschuld anzunehmen, zu diesem Zeitpunkt beliefe sich die Belastung unter Berücksichtigung der Zinsen und Nebenkosten bereits auf 409.500,- Euro. Diese Summe macht mehr als 90% des klägerischen Vermögens aus.
Der Beklagten ist in ihrer Auffassung, die Zinsen und Nebenleistungen seien bei der Bewertung der Grundschuld nicht zu berücksichtigen, nicht zu folgen. Aus den von der Beklagten zitierten Literaturfundstellen ergibt sich nicht eindeutig, dass bei der Bewertung von Grundschulden im Zusammenhang mit § 1365 BGB auf den Nennwert der Grundschuld abzustellen ist. Die Beklagte beruft sich darauf, dass für den Wertvergleich bei Grundpfandrechten Lasten von der jeweiligen Valutierung in Abzug zu bringen seien (BeckOK BGB/Mayer, § 1365c Rn. 13). Hier wird noch keine Aussage darüber getroffen, ob bei der Frage der Zustimmungsbedürftigkeit auch nur auf den Nennwert abgestellt werden soll. Ebenso verhält es sich bei der Ansicht, dass eine feste Prozentgrenze für die Untergrenze des verbleibenden Mindestvermögens gefordert wird (BeckOK BGB/Mayer, § 1365c Rn. 15). Dieser Auffassung möchte sich das Gericht nicht entgegensetzen. Die Frage der Bewertung der Grundschuld wird aber hierdurch nicht beantwortet. Es könnte allenfalls formal darauf abgestellt werden, dass im Hinblick auf die Rechtssicherheit eine feste Grenze auch bei der Bewertung der Grundschuld erforderlich sein könnte. Dieser Auffassung tritt das Gericht unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 1365 BGB entgegen. Die Vorschrift ist dazu bestimmt, die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Familiengemeinschaft zu erhalten (Palandt/Brudermüller, § 1365 Rn. 1 m. w. N.). Dem Schutzzweck wäre im vorliegenden Fall nicht Genüge getan, denn bei einer Verwertung der Grundschuld im normalen Verlauf würde der wesentliche Teil des klägerischen Vermögens aufgezehrt. Hierdurch träte ein, was der Gesetzgeber durch die Schaffung des § 1365 BGB gezielt verhindern wollte. Die Beklagte ist insoweit auch nicht schutzwürdig. Sie hätte die Einwilligung der Ehefrau des Klägers vorsorglich einholen können; es lag in der Macht der Beklagten, das Risiko einer Unwirksamkeit nach § 1366 Abs. 4 BGB auszuschließen. Der Kläger verweist zu Recht auf Schimansky/Bunte/Lwowski/Epp, § 94 Rn. 480, wo den Banken angeraten wird, im Zweifel die Zustimmung einzuholen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, man könne nicht auf jedwede Umstände, die nach Bestellung des Grundpfandrechts den Wert des Grundstücks steigern oder mindern, Rücksicht nehmen. Jedoch handelt es sich bei dinglichen Zinsen nicht um äußere Umstände, sondern um absehbare zusätzliche Belastungen. Der BGH teilt die Auffassung der Beklagten, die Wertverhältnisse müssten grundsätzlich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses feststehen, nicht. In seinem Urteil vom 12.07.1989 – IV b ZR 79/88 (NJW 1990, 112) wirft der BGH die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit der Bestellung eines Wohnrechts nach § 1365 BGB auf und berücksichtigt bei der Beantwortung der Frage den Zinseffekt. In seiner Entscheidung geht der BGH namentlich davon aus, dass die Zustimmungsbedürftigkeit zum Zeitpunkt der Bestellung nicht schon feststehen muss, vielmehr lässt er es für die Zustimmungsbedürftigkeit ausreichen, dass diese nicht von vornherein auszuschließen ist (BGH NJW 1990, 112, 113, Ziff. 1 a. E.). Auch im Hinblick auf die Bewertung des Sicherungswerts einer Grundschuld vertritt der BGH die Auffassung, dass die dinglichen Zinsen zu berücksichtigen seien und dass der Sicherungswert deshalb über den Nominalwert hinausgehe (BGH, Urteil vom 13.05.1982 – III ZR 164/80 in NJW 1982, 2768). Ebenso wird in der sonstigen Bankenpraxis bei der Bewertung der Grundschuld auf den realisierbaren Wert in der Zwangsvollstreckung abgestellt (Schimansky/Bunte/Lwowski/Epp, § 94 Rn. 433).
Auch das ungeschriebene Merkmal der positiven Kenntnis ist erfüllt. Die Beklagte kannte die Vermögens- und Familienverhältnisse des Klägers.
Es kommt nicht darauf an, wie es zu der Streichung des Satzes über die Zustimmung des Ehegatten in der Urkunde gekommen ist. Selbst wenn der Kläger mit der Streichung einverstanden war, berührt dies die Anwendbarkeit von § 1365 BGB nicht. Denn der Kläger kann nicht wirksam auf die Zustimmung seiner Ehefrau verzichten; dies ließe sich mit dem bereits erläuterten Schutzzweck der Vorschrift nicht vereinbaren.
Die Klage auf Herausgabe des Vollstreckungstitels ist ebenfalls zulässig und begründet. Sie ist als Leistungsklage statthaft, für die das erkennende Gericht nach § 17 Abs. 1 ZPO zuständig ist. Der Kläger hat insoweit auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da die Beklagte Vollstreckungsaufträge erteilen könnte, solange sie sich im Besitz des Vollstreckungstitels befindet. Die Klagehäufung ist nach § 260 ZPO zulässig.
Die Begründetheit des Herausgabeantrages ergibt sich aus § 371 BGB analog.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 350.000,- Euro festgesetzt.