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Landgericht Münster·014 O 336/14·01.04.2015

Hinweis zu Widerruf, Rückabwicklung und Bezifferungspflicht bei Darlehensvertrag

ZivilrechtSchuldrechtDarlehensrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Münster weist darauf hin, dass bei wirksamem Widerruf die Vertragspartner nach § 346 Abs. 1 BGB zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen nebst Nutzungsersatz verpflichtet sind. Diese Ansprüche werden nicht saldiert, sondern Zug um Zug zu erfüllen. Begehrt der Darlehensnehmer die Rückabwicklung, muss er den Leistungsantrag beziffern. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Neuberechnung ist nicht ersichtlich; der unter Ziffer 2 gestellte Antrag dürfte derzeit unzulässig sein.

Ausgang: Gerichtlicher Hinweis: Antrag unter Ziffer 2 derzeit offenbar unzulässig; Ausführungen zu Rückgewähr, Nutzungsersatz und Bezifferungspflicht

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei wirksamem Widerruf sind die Vertragspartner zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen nebst etwaigem Nutzungsersatz nach § 346 Abs. 1 BGB verpflichtet.

2

Rückgewähransprüche nach § 346 BGB werden nicht saldiert; sie sind Zug um Zug zu erbringen.

3

Begehrt der Darlehensnehmer die Rückabwicklung des Vertrags, muss er den Leistungsantrag hinreichend beziffern.

4

Eine Verpflichtung einer Partei zur Neuberechnung von Forderungen setzt eine konkrete Anspruchsgrundlage voraus; fehlt eine solche, ist ein Neuberechnungsanspruch nicht zu gewähren.

Relevante Normen
§ 346 Abs. 1 BGB

Tenor

Besondere gerichtliche Auflagen und Hinweise an die beteiligten Parteien:

Im Falle eines etwaig wirksamen Widerrufs sind die Vertragspartner gem. § 346 Abs. 1 BGB zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen nebst Nutzungsersatz verpflichtet (vgl. nur OLG Düsseldorf, 6 U 64/12). Diese Ansprüche werden nicht saldiert, sondern sind Zug um Zug zu erbringen. Begehrt der Darlehensnehmer die Rückabwicklung, ist er zur Bezifferung des Leistungsantrags verpflichtet. Eine Anspruchsgrundlage, aus der sich eine Verpflichtung der Beklagten zur Neuberechnung ergibt, ist nicht ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund werden die Kläger darauf hingewiesen, dass der unter Ziffer 2.) gestellte Antrag derzeit unzulässig sein dürfte.