Rückforderung Vorfälligkeitsentschädigung nach Widerruf: Widerruf verspätet
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangen Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach erklärt gewordenen Widerruf ihres Darlehensvertrags. Das Landgericht hält den Widerruf für verspätet, da die verwendete Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Mustervorgaben entsprach und die Widerrufsfrist daher mit Vertragsschluss zu laufen begann. Eine Irreführung durch Annahmefristen oder Beilagen erblickt das Gericht nicht.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung abgewiesen; Widerruf galt als verspätet, Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß.
Abstrakte Rechtssätze
Beginnt die Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehensverträgen mit Vertragsschluss, wenn die Widerrufsbelehrung dem gesetzlichen Muster entspricht, ist ein später erklärter Widerruf verspätet.
Erfüllt die in den Vertrag aufgenommene Widerrufsinformation das Muster der Anlage zum EGBGB und ist in hervorgehobener, deutlich gestalteter Form enthalten, greift die Schutzwirkung der BGB-Informationsverordnung (§ 14 Abs. 1 BGB-InfoV).
Das Vorliegen zusätzlicher Unterlagen (z. B. das europäische Standardmerkblatt) steht einer Wirksamkeit der im Vertrag hervorgehobenen Musterbelehrung nicht entgegen, wenn diese für den Verbraucher erkennbar ist.
Platzierung sonstiger erklärender Passagen (z. B. Einwilligungserklärungen) neben der Widerrufsinformation ist unschädlich, sofern der Beginn der Widerrufsinformation für den Verbraucher klar erkennbar bleibt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 10.313,09 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger begehren von der Beklagten Rückzahlung einer von dieser vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigung nach erklärtem Widerruf des mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages.
Die Kläger unterzeichneten ein von der Beklagten übersandtes Darlehensvertragsangebot vom 09.02.2011 über eine Nettodarlehenssumme in Höhe von 190.000,00 € am 12.02.2011. Der Vertrag enthält folgende Widerrufsbelehrung:
„Widerrufsinformation
Widerrufsrecht
Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
J
Widerrufsfolgen
Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung.
Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag von 18,84 Euro zu zahlen.
Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins.
Ende der Widerrufsinformation“
Das Darlehen musste vorzeitig zurückgezahlt werden, da die Kläger das finanzierte Objekt veräußerten. Die Kläger erklärten mit Schreiben vom 28.01.2014 den Widerruf des Darlehensvertrages. Die Beklagte wies den Widerruf zurück und verlangte eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 10.313,09 €, den die Kläger unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahlten.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.08.2014 forderten die Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung auf, was die Beklagte ablehnte.
Die Kläger sind der Auffassung, der Widerruf sei nicht verfristet. Insoweit tragen die vor, dass die Widerrufsbelehrung nicht den §§ 312 ff., 492 ff. BGB in Verbindung mit
Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in Verbindung mit der Anlage 6 zu dieser Vorschrift in der bis zum 03.08.2011 geltenden Fassung entspreche. Sie sind der Auffassung, dass schon keine optische Deutlichkeit vorliege. Außerdem meinen sie, dass im Zusammenhang mit der im Darlehensvertrag festgelegten Annahmefrist es Ungereimtheiten gebe, die bei den Klägern zu unauflösbaren Verwirrungen führe. Dies gelte insb. hinsichtlich des Fristbeginns.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 10.313,09 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.09.2014 zu zahlen sowie
den Klägern als Gesamtgläubiger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.533,20 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt die Rüge der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Münster.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die verwendete Widerrufsinformation den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen der §§ 495, 355 BGB alter Fassung entsprach. Dazu führen sie unter anderem aus, dass der Text der Widerrufsinformation dem Muster der Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB alter Fassung in der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Fassung 1:1 entspreche und darüber hinaus in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form im Vertrag enthalten sei. Zudem erhebt die Beklagte den Einwand des Rechtsmissbrauchs sowie den Einwand der Verwirkung.
Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Das Landgericht Münster ist vorliegend örtlich zuständig. § 29 ZPO ist auch anzuwenden bei Rückabwicklungsverhältnissen, da das Gegenseitigkeitsverhältnis sich auf die Rückabwicklung auswirkt (vergleiche Zöller/Vollkommer, § 29 Randnummer 6). Bei gegenseitigen Verträgen ist Erfüllungsort für die Verpflichtungen beider Vertragsteile selbständig zu bestimmen (vergleiche Zöller/Vollkommer, 30. Auflage, § 29 Randnummer 24). Maßgeblich für die Bestimmung des Erfüllungsortes ist die primäre Leistungspflicht, nicht die Rückgewährschuld (vergleiche Zöller/Vollkommer, § 29 Randnummer 19 am Ende) bei Darlehensverträgen mithin der Wohnsitz des Kunden bei Vertragsschluss. Vorliegend ist die Rückforderung einer bereits gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung Teil des Rückabwicklungsverhältnisses.
II.
Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung aus §§ 346, 357, 355, 495 BGB. Der mit Schreiben vom 28.01.2014 erklärte Widerruf des mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages erfolgte nicht innerhalb der gesetzlichen 2-wöchigen Widerrufsfrist nach §§ 355 Abs. 2, 495 BGB und ist damit verspätet.
Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Widerrufsfrist vorliegend mit Abschluss des Vertrages zu laufen begonnen und war im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs bereits verstrichen. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation ent
sprach den gesetzlichen Anforderungen, die sich vornehmlich aus § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB ergeben.
Vorliegend kann sich die Beklagte schon auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-Infoverordnung berufen, da die Beklagte gegenüber den Klägern ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-Infoverordnung in der maßgeblichen Fassung entsprach. Danach genügt die Widerrufsbelehrung den Anforderungen aus Abs. 2, sofern der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthält, die dem Muster in Anlage 6 zum EGBGB entspricht. Ausweislich der Gesetzesbegründung tritt die Fiktion ein, wenn der Darlehensgeber das Muster richtig ausfüllt und verwendet. Vorliegend entspricht der verwendete Text der Widerrufsinformation in dem Darlehensvertrag exakt dem Text der Musterwiderrufsinformation, die vom 30.07.2010 bis 03.08.2011 ihre Gültigkeit hatte.
Diese Widerrufsinformation ist auch in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form verwendet worden, Artikel 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB. Die Widerrufsinformation ist drucktechnisch hervorgehoben, indem sie von einem Rahmen umgeben ist und mit einer in Fettdruck und in größerem Schrifttyp gestalteten Überschrift „Widerrufsinformation“ sowie mit den in ebenfalls in Fettdruck gestalteten Überschriften „Widerrufsrecht“ und „Widerrufsfolgen“ versehen ist. Auch der Passus „Ende der Widerrufsinformation“ ist in Fettdruck erfolgt. Dabei erachtet es das Gericht auch als unschädlich, dass über der Widerrufsinformation die Einwilligung zur Übermittlung von Daten an die Schufa gelegen ist. Anhand der in Fettdruck erfolgten Widerrufsinformation ist für den Verbraucher klar erkennbar, dass nunmehr ein neuer Passus über das Widerrufsrecht beginnt.
Das Gericht vermag nicht zu erkennen, warum die von der Beklagten in dem Vertragstext gewählte Annahmefrist zu unauflösbaren Verwirrungen führen soll. Im Übrigen führt auch dies nicht dazu, dass das ausgeübte Widerrufsrecht nicht verfristet sein könnte. Insoweit wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Beklagte sich vorliegend schon auf die Gesetzlichkeitsfiktion aus Artikel 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen kann.
Ein mögliches Widerrufsrecht der Kläger ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Darlehensvertrag das europäische standardisierte Merkblatt angehängt war, in dem auch auf ein Widerrufsrecht hingewiesen wird. Denn vorliegend ist für den Verbraucher mithin auch für die Kläger offensichtlich, dass sie die in dem Vertrag verwendete Widerrufsinformation unterzeichnet haben, so dass diese auch für sie Geltung hat.
Damit kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob ein mögliches Widerrufsrecht möglicherweise verwirkt ist.
Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
Unterschrift