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Landgericht Münster·014 O 266/07·10.12.2008

Schadensersatzklage wegen Anlageberatung abgewiesen – Pflichtverletzung nicht festgestellt

ZivilrechtSchuldrechtAnlageberatung / Vertragliche HaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen angeblich unzureichender Anlageberatung beim Erwerb einer Filmfonds‑Kommanditeinlage und rügt fehlende Aufklärung über steuerliche Risiken. Das LG Münster wies die Klage ab, weil Beratungsinhalt und Zeugenaussage widersprüchlich blieben und keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beklagtenaussage vorlagen. Mangels Feststellung einer Pflichtverletzung blieb die Klägerbeweislast unerfüllt; auf Kausalität und Verjährung kam es nicht mehr an.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung als unbegründet abgewiesen; Pflichtverletzung nicht festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Kläger trägt die Darlegungs‑ und Beweislast für eine behauptete Pflichtverletzung aus einem Beratungsvertrag; ungeklärte tatsächliche Verhältnisse gehen zu seinen Lasten.

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Bei widersprüchlichen Aussagen ohne Anhaltspunkte für die Unglaubwürdigkeit einer Zeugenaussage entscheidet das Gericht nicht zugunsten des beweisbelasteten Klägers.

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Kann der Inhalt der Beratung nicht hinreichend aufgeklärt werden, ist eine Haftung wegen fehlerhafter Beratung nicht feststellbar.

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Ist wegen fehlender Feststellung einer Pflichtverletzung kein Schadenersatzanspruch begründet, bedarf es keiner weiteren Prüfung von Kausalität oder Verjährung.

Relevante Normen
§ 37a WPHG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 269 Abs. 3 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einer Anlageberatung.

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Der Kläger hatte im Jahr 2003 eine Abfindung erhalten, die er anlegen wollte. Dabei ging es ihm neben der Rendite vornehmlich darum, die Einkommenssteuer für 2003 punktuell zu senken. Zu diesem Zweck führte er mit der Mitarbeiterin der Beklagen B zwischen April und November 2003 mehrere Beratungsgespräche, deren Inhalt im Einzelnen streitig ist. Zunächst kam man überein, bis in die zweite Jahreshälfte zu warten, da erfahrungsgemäß Steuersparmodelle gegen Ende des Jahres aufgelegt werden. Die Zeugin B empfahl schließlich eine Beteiligung an dem Filmvermarktungsfonds N1., der lt. Prospekt für das erste Jahr eine Verlustzuweisung von 130 % prognostizierte. Den Prospekt erhielt der Kläger spätestens am 26.11.2003.

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Mit Schreiben vom 20.03. und 31.03.2003 hatte das Finanzamt N III unverbindlich mitgeteilt, dass die Vermarktungskosten als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu qualifizieren seien. Es wurde darauf hingewiesen, dass es sich um eine bloße Meinungsäußerung ohne Bindungswirkung handele.

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Am 26.11.2003 zeichnete der Kläger einen Anteil zum Nominalwert von 31.000,- €, der teilweise finanziert wurde.

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In der Folge versagte das zuständige Finanzamt N III dem Fonds die volle steuerliche Anerkennung, so dass die prognostizierte Verlustzuweisung von 130 % für 2003 nicht realisiert wurde.

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Die Differenz seines Eigenkapitalanteils zu den nach seiner Berechnung erhaltenen Ausschüttungen macht der Kläger geltend.

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Er behauptet, er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass der prognostizierte Steuervorteil nicht sicher zu erzielen sei. Dieser Vorteil sei jedoch wegen der angestrebten punktuellen Reduzierung der Steuerlast ausschlaggebend für die Zeichnung gewesen. Die Zeugin B habe ihn unzureichend beraten. Der Prospekt sei fehlerhaft, da er das Risiko der fehlenden steuerlichen Anerkennung nicht darstelle. Bereits im September 2003 habe es in der Fachpresse Warnungen gegeben.

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Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

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1.an ihn 6.881,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 12.02.2008 Zug um Zug gegen Übertragung der von dem Kläger gehaltenen Kommanditeinlage im Nennwert von 31.000,- € an der G GmbH & Co. W. KG zu zahlen;

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2. an ihn entgangenen Zins in Höhe von 5 % auf 19.530,- € für den Zeitraum vom 26.11.2003 bis 12.02.2008 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, der Kläger sei seitens der Zeugin B ausreichend über die Chancen und Risiken der unternehmerischen Beteiligung hingewiesen worden. Insbesondere seien dem Kläger die steuerlichen Risiken erläutert worden. Die Schreiben des Finanzamtes N III und deren Vorläufigkeit und Unverbindlichkeit seien mit dem Kläger erörtert worden.

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Eine etwaige Falschberatung sei nicht kausal für die Anlageentscheidung des Klägers. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens könne er nicht in Anspruch nehmen, da es mehrere Alternativen gegeben habe.

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Die Beklagte bestreitet die Forderungshöhe und erhebt die Einrede der Verjährung gemäß § 37 a WPHG.

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Das Gericht hat den Kläger angehört und die Zeugin B vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.12.2008 sowie die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere den Prospekt (K 2) und die Schreiben des Finanzamts N III (B 6 und 7) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, weil die behauptete Pflichtverletzung aus dem Beratungsvertrag nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden konnte.

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Zwar hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger anlässlich seiner persönlichen Anhörung angegeben, für ihn sei nach der Beratung klar gewesen, dass es mit der steuerlichen Anerkennung keine Schwierigkeiten geben werde. Die Schreiben des Finanzamtes und der Hinweis auf die Vorläufigkeit der steuerlichen Bewertung seien ihm nicht gezeigt bzw. erläutert worden.

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Dem gegenüber hat die Zeugin erklärt, sie habe in den Beratungsgesprächen die Chancen und Risiken der unternehmerischen Beteiligung im Einzelnen erklärt und insbesondere darauf hingewiesen, dass es sich um ein neues Konzept handele, dass – anders als die Vorgänger – nicht die Herstellung, sondern die Vermarktung von Filmen zum Gegenstand habe. Sie habe die steuerliche Einschätzung des Finanzamts N III und deren Unverbindlichkeit dargestellt und darauf hingewiesen, dass letztlich eine Betriebsprüfung maßgeblich sei.

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Das Gericht hat weder anhand des Inhalts der wechselseitigen Aussagen noch aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Aussageverhalten des Klägers bzw. der Zeugin B Anhaltspunkte dafür, wessen Darstellung der Ereignisse zutrifft. Anlass für Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin hat sich nicht ergeben. Auch das wirtschaftliche Interesse des Kläger am Ausgang des Prozesses und die Nähe der Zeugin zur Beklagten vermochten nicht den Ausschlag zu geben. Der prozessualen Stellung der an den Beratungsgesprächen beteiligten Personen als Partei bzw. Zeugin hat das Gericht ebenfalls keine Bedeutung beigemessen und daher auf eine Parteivernehmung des Klägers verzichtet.

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Da vor diesem Hintergrund der Inhalt der Beratung als ungeklärt angesehen werden muss, konnte keine Pflichtverletzung der Beklagten festgestellt werden. Dies geht zu Lasten des beweispflichtigen Klägers.

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Auf Fragen der Kausalität und eine etwaige Verjährung kam es damit nicht mehr an.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 711 ZPO.