Festsetzung des Streitwerts in Vollstreckungsabwehrklage wegen Grundschuldzinsen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt in einer Vollstreckungsabwehrklage die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus notariellen Grundschuldurkunden für vor dem 01.01.2008 fällige Zinsen. Das Landgericht setzt gemäß § 63 Abs. 3 GKG den Streitwert auf insgesamt 239.914,10 € fest und teilt ihn auf die beiden Grundschuldurkunden auf. Grundlage sind die jeweiligen Zinssätze, die Umrechnung der DM-Beträge in Euro und der Zeitraum bis 31.12.2007.
Ausgang: Festsetzung/Änderung des Streitwerts der Vollstreckungsabwehrklage auf 239.914,10 € zugunsten des Klägers vorgenommen
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert der Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs.
Für die Streitwertberechnung von Zinsforderungen aus notariellen Grundschuldurkunden sind der vertraglich vereinbarte Zinssatz und der maßgebliche Zeitraum der Fälligkeit zugrunde zu legen.
Bei in D-Mark bezifferten Ansprüchen ist für die Streitwertfestsetzung eine Umrechnung in Euro unter Zugrundelegung des maßgeblichen Umrechnungskurses vorzunehmen.
Bei mehreren betroffenen Grundschuldurkunden ist der Streitwert als Summe der Einzelwerte zu ermitteln und auf die jeweiligen Prozessrechtsverhältnisse aufzuteilen.
Tenor
wird gemäß § 63 Abs. 3 GKG der im Urteil vom 24.02.2015 festgesetzte Streitwert des Verfahrens geändert und auf 239.914,10 Euro festgesetzt.
Davon entfallen auf das Prozessrechtsverhältnis des Klägers zu der Beklagten zu 1): 174.080,04 €.
Auf das Prozessrechtsverhältnis des Klägers zu der Beklagten zu 2): 65.834,06 €.
Gründe
Der Streitwert der Vollstreckungsabwehrklage richtet sich nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs (vgl. Zöller, 30. Auflage, § 3 ZPO Rn. 16 Stichwort: „Vollstreckungsabwehrklage“). Mit den Anträgen zu 1) und 3) begehrt der Kläger, dass die Zwangsvollstreckung aus den streitgegenständlichen notariellen Urkunden hinsichtlich der vor dem 01.01.2008 fällig gewordenen Grundschuldzinsen für unzulässig erklärt wird.
Hinsichtlich der Grundschuldurkunde Nr. ###/1996 geht das Gericht von einer Zinsforderung in Höhe von 174.080,04 € aus. Dies ergibt sich aus einer Verzinsung von 15 % auf einen Betrag von 100.724,52 € (Umrechnung 197.000 DM in Euro unter Zugrundelegung eines Wechselkurses von 0,511929) für den Zeitraum vom 24.06.1996 bis zum 31.12.2007.
Für die Grundschuldurkunde Nr. ###/1996 geht das Gericht von einer Zinsforderung in Höhe von 65.834,06 € aus. Dies ergibt sich aus einer Verzinsung von 18 % auf einen Betrag von 31.955,74 € (Umrechnung 62.500 DM in Euro bei Zugrundelegung eines Wechselkurses von 0,511929) für den Zeitraum vom 22.07.1996 bis zum 31.12.2007.
Münster, 26.03.2015
14. Zivilkammer