Teilungsversteigerung trotz Ausschlussklausel im Übertragungsvertrag von 1987
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Unzulässigerklärung einer von der Miteigentümerin betriebenen Teilungsversteigerung und deren einstweilige Einstellung. Streitpunkt war, ob eine im notariellen Übertragungsvertrag vereinbarte Ausschlussklausel zur Auseinandersetzungsversteigerung auch zugunsten der Erben wirkt. Das LG Münster verneinte eine Schutzwirkung für die Klägerin und sah den Ausschluss nur im Verhältnis der damaligen Vertragsparteien begründet. Hinweise aus Erbvertrag, fehlender Grundbucheintragung sowie spätere Briefe/Erklärungen genügten nicht für eine erbenbindende Auslegung; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Unzulässigerklärung und Einstellung der Teilungsversteigerung abgewiesen, da § 6 des Übertragungsvertrags keine Schutzwirkung für die Erbin entfalte.
Abstrakte Rechtssätze
Ein vertraglicher Ausschluss der Aufhebung einer Miteigentümergemeinschaft durch Auseinandersetzungsversteigerung entfaltet ohne entsprechende Anhaltspunkte grundsätzlich nur Wirkung zwischen den Vertragsparteien und nicht zugunsten nicht beteiligter Dritter.
Die grundsätzliche Vererbbarkeit von Rechten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) schließt nicht aus, dass eine Vertragsklausel nach ihrem Parteiwillen nur für die Lebenszeit bzw. nur im Innenverhältnis der ursprünglichen Vertragspartner gelten soll.
Auch bei notariell beurkundeten Erklärungen sind bei der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB außerhalb der Urkunde liegende Umstände zu berücksichtigen; wer sich hierauf zur Herleitung einer vom Wortlaut abweichenden Auslegung beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Umstände.
Spricht der Inhalt eines am selben Tag geschlossenen Erbvertrags gegen eine erbenbindende Sicherung (insbesondere durch fehlende entsprechende Regelungen), kann dies als Auslegungsindiz gegen eine Schutzwirkung einer Auseinandersetzungsausschlussklausel für Rechtsnachfolger herangezogen werden.
Die fehlende Eintragung einer Vereinbarung im Grundbuch kann als Indiz dafür dienen, dass die Regelung nicht auf eine Bindung von Rechtsnachfolgern bzw. Wirkung gegenüber Dritten angelegt war.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer Teilungsversteigerung des in ihrem Miteigentum stehenden Grundstücks.
Die Beklagte ist die Mutter der Klägerin. Die Klägerin und die Beklagte sind Miteigentümer des im Grundbuch von P verzeichneten Grundstücks Gemarkung P, Flur xx, Flurstücke xxx, Hof- und Gebäudefläche, Dorf Haus Nr. xx. Ursprünglich war der verstorbene Vater der Klägerin, der auch der geschiedene Ehemann der Beklagten war, Alleineigentümer des Grundstücks. Mit notariellem Übertragungsvertrag vom 01.12.1987 (UR-Nr.: 754/1987 des Notars Dr. X, M) übertrug der damalige Ehemann der Beklagten, Herr C, den hälftigen Eigentumsanteil des Grundstücks auf die Beklagte. In dem notariellen Vertrag heißt es unter § 6:
„Die Vertragsschließenden sind sich darüber einig, daß eine Aufhebung der Gemeinschaft durch Einleitung einer Auseinandersetzungsversteigerung ausgeschlossen sein soll.
Hiervon unberührt bleibt selbstverständlich eine einverständliche freihändige Veräußerung.“
Im Übrigen wird zu den Einzelheiten des Übertragungsvertrages auf Bl. 6-11 d.A. Bezug genommen.
Am 01.12.1987 schlossen die Beklagte und Herr C auch einen notariellen Erbvertrag (UR-Nr.: 756/1987 des Notars Dr. X in M). Aufgrund des Erbvertrages besteht für die Beklagte ein lebenslängliches Nießbrauchrecht an dem Nachlass. Zu den Einzelheiten wird auf Bl. 13,14 d.A. Bezug genommen. Nach § 4 des Übertragungsvertrages hatte Herr C ein lebenslanges Nießbrauchrecht an dem hälftigen Miteigentumsanteil der Beklagten. Zu den Einzelheiten wird auf Bl. 9 d.A. Bezug genommen.
Bei den Vertragsschlüssen am 01.12.1987 war die Klägerin nicht zugegen.
Die Verträge vom 01.12.1987 entstanden im Rahmen der laufenden Scheidung der Beklagten und des Herrn C.
Vor den Verträgen 1987 und damit auch vor der Scheidung 1988 schrieb die Beklagte, den bei der Gerichtsakte (Bl.89), befindlichen Brief. Hierin heißt es unter anderem:
„ Meine Vorstellung über eine gütliche Einigung. Miteigentümer im Grundbuch. Überlebender erbt, kann es aber nicht verkaufen oder Dritten als Wohnrecht auf Lebenszeit überschreiben, da als Nacherben die Kinder eingetragen, also keine Verpflichtungen anderer Personen gegenüber! (…) Dies sind meine Vorstellungen um das Haus zu retten! (…)
F“
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Briefes wird auf Bl. 89 d.A. Bezug genommen. Der Inhalt des Briefes nahmen die Beklagte und Herr C nicht in den Übertragungsvertrag auf.
Die Klägerin erbte aufgrund des Erbvertrages vom 01.12.1987 nach dem Tod ihres Vaters die Hälfte von dessen Anteil. Der Bruder der Klägerin erbte die andere Hälfte. Mit Vertrag vom 16.11.2009 übertrug der Bruder der Beklagten seinen Anteil an der Erbengemeinschaft. Diese Änderung ist im Grundbuch eingetragen.
Am 12.08.2010 beantragte die Beklagte beim Amtsgericht C1 die Teilungsversteigerung, des im Grundbuch von P verzeichneten Grundstücks Gemarkung P, Flur xx, Flurstücke xxx, Hof- und Gebäudefläche, Dorf Haus Nr. xx. Mit Beschluss vom 27.08.2009 ordnete das Amtsgericht C1 die Teilungsversteigerung an. Eine Versteigerung ist bis zum heutigen Tag nicht erfolgt. Das benannte Grundstück ist zurzeit nicht bewohnt. Im Rahmen der Teilungsversteigerung wurde in einem Gutachten des Sachverständigenausschusses der Wert mit 100.000 € beziffert.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Teilungsversteigerung unzulässig sei. Dies ergebe sich aus § 6 des Übertragungsvertrages. Die dort geregelten Rechte und Pflichten seien nach dem Tod des Vaters auf dessen Erben und damit auf die Klägerin übergegangen. Eine ausdrückliche Regelung, dass die Vereinbarung nur zu Lebzeiten des Erblassers Geltung haben sollte, sei hingegen nicht vorhanden. Sinn der Verträge vom 01.12.1987 sei es gewesen das Haus der Familie zu erhalten. Aus dem vor der Scheidung von der Beklagten verfassten Brief gehe hervor, dass die damaligen Eheleute das Haus für die Nacherben erhalten wollten.
Dies ergebe sich mittelbar auch aus einem weiteren Brief der Beklagten von 1999 (Bl. 87,88 d.A.), dessen Inhalt zwischen den Parteien unstreitig ist.
Die Klägerin meint, die Patientenverfügung vom 30.05.2008, deren Inhalt unstreitig ist, stamme von Herrn C. Aus ihr gehe hervor, dass nach seinem Willen das Haus auch nach seinem Tod im Familienbesitz bleiben sollte. Wegen der Einzelheiten der Patientenverfügung wird auf Bl. 83-86 d.A. Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
1. die von der Beklagten vor dem Amtsgericht C1 unter
dem Az.: 002 K 047/09 betriebene Teilungsversteigerung des im
Grundbuch von P verzeichneten Grundstücks
Gemarkung P, Flur xx, Flurstücke xxx, Hof- und
Gebäudefläche, Dorf Haus Nr. xx für unzulässig zu erklären.
2. gem. den §§ 770, 769 ZPO anzuordnen, dass die Teilungsver-
steigerung bis zur Rechtskraft dieses Urteils einstweilig eingestellt
wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die in § 6 des Übertragungsvertrages getroffene Vereinbarung lediglich das Verhältnis der damaligen Ehegatten zueinander regeln und keine Rechtswirkung auf Dritte entfalten sollte.
Die Patientenverfügung sei nicht von Herrn C ausgefüllt und unterschrieben worden. Herr C sei zu dem Zeitpunkt der Verfügung nicht mehr geschäftsfähig gewesen.
Der Schriftsatz der Beklagten vom 22.09.2010 lag bei Abfassung der Urteilsgründe vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beidseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht keine materielle Einwendung gegen die Teilungsversteigerung zu.
Die Teilungsversteigerung des im Miteigentum der Klägerin und Beklagten stehenden, streitgegenständlichen Grundstücks ist nicht durch die Vereinbarung in § 6 des notariellen Übertragungsvertrages vom 01.12.1987 ausgeschlossen.
Zwar haben die Beklagte und Herr C in § 6 des Übertragungsvertrages vereinbart, dass eine Aufhebung der Gemeinschaft durch Einleitung einer Auseinandersetzungsversteigerung ausgeschlossen sein soll, diese Ausschlussklausel sollte aber nur zwischen den Vertragsparteien gelten. Sie sollte keine Schutzwirkung für die Klägerin entfalten.
Daran ändert auch die grundsätzliche Vererbbarkeit nach § 1922 BGB eines solchen Aufhebungsausschlusses nichts. Trotz der hiernach gegebenen Gesamtrechtsnachfolge für die Klägerin, sind vorliegend Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Regelung nur zwischen den Vertragspartnern gelten sollte.
Grundsätzlich sind Verträge nach §§ 133, 157 BGB auszulegen. Auch bei formbedürftigen und notariell beglaubigten Erklärungen sind Umstände außerhalb der Urkunde bei der Auslegung mitzuberücksichtigen (Palandt, 68. Auflage, § 133 Rdn. 19). Wer aus Umständen außerhalb der Urkunde eine für sich günstige Auslegung herleiten will, muss den betreffenden Umstand beweisen. Das gilt für einen vom Vertragswortlaut abweichenden, übereinstimmenden Willen der Parteien und für Behauptungen über die Entstehungsgeschichte (Palandt § 133 Rdn. 19).
Die Klägerin war bei Abschluss des Übertragungsvertrages nicht zugegen. Die Beklagte war demgegenüber selbst Partei des Übertragungsvertrages und des am selben Tage abgeschlossenen Erbvertrages.
Sie hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung i.S.d. § 141 ZPO glaubhaft geschildert, dass die im Übertragungsvertrag geschlossene Erklärung nur zwischen den damaligen Vertragsparteien gelten sollte. Ihre Einlassung war in sich logisch und konsequent. Sie konnte insbesondere eine nachvollziehbare Verbindung dieses Willens zu den Umständen des Vertragsschlusses herstellen.
So schilderte die Beklagte, dass die fraglichen Verträge im Rahmen des laufenden Scheidungsverfahrens der Beklagten und ihres damaligen Ehemannes geschlossen wurden und einer Verhinderung eines damals schon in Betracht gezogenen Verkaufs des Hauses dienen sollten. Sie erläuterte, dass der Sinn der Auseinandersetzungsvereinbarung gewesen sei, dass kein Ehepartner das Haus ohne Einverständnis des anderen verkaufen kann. Die Vereinbarung sei nur für die Eheleute in Anbetracht der Scheidung gedacht gewesen. Es habe zwischen ihr und ihrem damaligen Ehemann ein Einvernehmen darüber bestanden, dass die Auseinandersetzungsvereinbarung nur zu Lebzeiten bestehen bleiben soll.
Sinn der Verträge vom 01.12.1987 war nach dieser Aussage, dass das Haus für beide Parteien auch nach der Scheidung als Wohnung erhalten bleibt. Ein Verkauf des Hauses bzw. eine Teilungsversteigerung von Seiten einer Partei zum Nachteil der anderen sollte im Rahmen des Scheidungsverfahrens verhindert werden. Diese Vereinbarung sollte jedoch, wie die Beklagte glaubhaft versicherte, keine Wirkung für die Erben entfalten. Es stehe daher, so trug die Beklagte vor, auch nirgendwo, dass das Haus für die Kinder erhalten bleiben soll.
Die Glaubhaftigkeit dieser Angaben der Beklagten wird gestützt durch den Inhalt des Erbvertrages. Im Erbvertrag ist weder eine Klausel i.S.d. § 6 des Übertragungsvertrages aufgenommen worden, noch befindet sich im Erbvertrag ein Bezug auf den Übertragungsvertrag. Dies wäre aber leicht möglich gewesen, da beide Verträge am selben Tag vor demselben Notar geschlossen wurden. Im Erbvertrag fehlt ebenfalls eine Bestimmung nach § 2044 BGB. Eine solche Bestimmung wäre aber naheliegend gewesen, wenn die damaligen Eheleute eine Versteigerung des Grundstücks durch Rechtsnachfolger hätten ausschließen wollen. Im Erbvertrag ist auch nicht aufgenommen worden, dass das Haus für die Kinder erhalten bleiben soll.
Zudem wurde den Erben nicht, wie der Beklagten im Erbvertrag und dem verstorbenen Vater im Übertragungsvertrag, ein Nießbrauchrecht an dem Grundstück eingeräumt. Das Nießbrauchrecht ist auch nicht vererbbar. Dies spricht ebenfalls dafür, dass das alleinige Ziel der Vereinbarung war, den Eheleuten den Nutzen des Grundstücks in Anbetracht der anstehenden Scheidung zu erhalten und sich gegenseitig ab zu sicheren.
Dafür, dass der Schutz des § 6 keine Entfaltung auf die Erben haben sollte spricht ferner, dass die Vereinbarung nicht im Grundbuch eingetragen wurde. Sie sollte damit keine Wirkung gegenüber Sonderrechtsnachfolgern nach §§ 751, 1010 Abs. 2 BGB entfalten. Dies legt nahe, dass sie insgesamt keine Wirkung auf Rechtsnachfolger haben sollte.
An dieser Bewertung ändern auch die weiteren Bekunden der Beklagten in ihrer Anhörung nichts. Die Beklagte erläuterte, dass ihr damaliger Ehemann vor dem Notar Dr. jur. X noch gesagt habe, dass er nicht wolle, dass das Haus verkauft wird. Der Notar habe geantwortet: „Das kann ihnen doch egal sein was nach ihrem Tod mit dem Haus passiert.“ Daraufhin habe ihr damaliger Ehemann nichts gesagt. Er habe den Übertragungsvertrag durchgelesen und unterschrieben. Der Inhalt dieses Gespräches wurde von der Klägerin bestritten.
Selbst unterstellt, die Angaben der Beklagten hinsichtlich des Gesprächs zwischen Herrn C und dem beurkunden Notar Dr. jur. X seien zutreffend, so ändert dies nichts an der vorliegenden Beurteilung. Die Beklagte hat erläutert, dass ihr Ehemann nach der Antwort des Notars geschwiegen habe. Das Schweigen des Ehemannes unterstützt weder eindeutig die Ansicht der Beklagten, § 6 habe nur zwischen den Parteien gelten sollen, noch die Ansicht der Klägerin, § 6 habe auch einen Schutzzweck für die Erben entfaltet. Es ist heute aufgrund des Versterbens des Herrn C nicht mehr feststellbar, was das Schweigen auf die Aussage des Notars bedeutet hat, also, ob Herr C der Aussage des Notars damit zustimmte, oder ob er dies gerade nicht tat. Fest steht nur, dass die Verträge vom 01.12.1987 danach wie vorliegend geschlossen wurden.
Die allgemeine Erklärung der Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung gem. § 141 ZPO, ihre Eltern hätten zum Sinn der Verträge erklärt, dass das Haus in der Familie bleiben sollte, kann demgegenüber nicht überzeugen.
Unabhängig davon, ob die Patientenverfügung von Herrn C stammt, führt deren Inhalt zu keinem anderen Ergebnis. Die Verfügung wurde erst 2008 und damit ca. 21 Jahre später als die damaligen Verträge von 1987 erstellt. Aus ihr lässt sich kein eindeutiger Rückschluss auf den Willen des Herrn C im Zeitpunkt des Abschlusses der streitgegenständlichen Vereinbarung herleiten. Herr C bezieht sich in der Verfügung nicht auf die Verträge von 1987, sondern äußert nur seine gegenwärtigen Wünsche zum Verbleib des Hauses. So heißt es in der Verfügung: „ In jedem Fall wäre es mir wichtig, dass das Haus auch im Falle meines Todes im Familienbesitz bleibt. Wünschen würde ich mir auch hier, dass eines Tages eines meiner oben genannten Enkelkinder das Haus übernimmt. Auf keinen Fall soll das Haus an einen Nachbarn oder eines derer Kinder verkauft werden.“. Insbesondere die Formulierung „Wünschen würde ich mir auch hier,…“, zeigt, dass es sich um aktuelle Wünsche des Herrn C handelte und nicht um solche die bereits 1987 vorhanden waren. Dass Herr C in dieser Verfügung explizit auf den Verbleib des Hauses nach seinem Ableben Bezug nimmt, lässt vielmehr darauf schließen, dass dieses nach seiner Ansicht vorher nicht eindeutig geregelt war.
Der von der Beklagten vor der Scheidung verfasste Brief, kann ebenfalls zu keiner anderen Schlussfolgerung führen. Der Inhalt des Briefes wurde nicht in den Übertragungsvertrag übernommen. In dem Brief schlug die Beklagte vor, dass zunächst der jeweilige Ehegatte alles erben sollte und die Kinder Nacherben sein sollten (vgl. Bl.
82/89 d.A.). Dies hat letztendlich im Erbvertrag keine Entsprechung gefunden (vgl. Bl. 14 d.A.). Dort werden die Kinder als unmittelbare Erben des Vaters bzw. der Mutter eingesetzt (vgl. Bl. 14 d.A.). Zudem stellt der Brief, wie auch die Überschrift „Meine Vorstellung über eine gütliche Einigung“ zeigt, nur einen Vorschlag der Beklagten im Rahmen des laufenden Scheidungsverfahrens dar. Wenn es dann am Schluss heißt: „Dies sind meine Vorstellungen um das Haus zu retten!“, so ist dies in Bezug zu der Scheidung zu setzen, innerhalb derer ein Verkauf des Hauses verhindert werden sollte.
Der Brief der Beklagten aus dem Jahr 1999 legt ebenfalls keine andere Auslegung nahe. In dem Brief ist keine konkrete oder mittelbare Bezugnahme zu der Vereinbarung von 1987 ersichtlich. Dieser enthält vielmehr lediglich den Vorschlag der Beklagten an Herrn C ihren Kindern schon zum damaligen Zeitpunkt Gelder zur Verfügung zu stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 6750,00 Euro.