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Landgericht Münster·014 O 204/09·25.11.2009

Anlageberatung: Schadensersatz wegen unzureichender Risikoaufklärung bei Zertifikaten

ZivilrechtBankrechtKapitalanlagerechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht Rückabwicklung eines Zertifikatekaufs wegen fehlerhafter Anlageberatung. Das LG Münster bejahte einen Anlageberatungsvertrag und eine Pflichtverletzung, weil nicht hinreichend über Verlust-/Totalverlustrisiko, Veräußerbarkeit am Sekundärmarkt und die Funktionsweise aufgeklärt wurde. Aufgrund der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sei der Erwerb kausal; die Klägerin könne sofort Rückabwicklung verlangen und müsse nicht bis zur Endfälligkeit abwarten. Zinsen, Annahmeverzug sowie anteilige vorgerichtliche Anwaltskosten wurden zugesprochen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Schadensersatz (Rückabwicklung Zug um Zug) und Annahmeverzug zugesprochen; vorgerichtliche Anwaltskosten nur teilweise.

Abstrakte Rechtssätze

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Kommt es im Gespräch mit einem Bankmitarbeiter zu einer auf die konkrete Anlageentscheidung bezogenen Empfehlung unter Berücksichtigung der Vermögens- und Anlagesituation, liegt regelmäßig ein Anlageberatungsvertrag und nicht nur Anlagevermittlung vor.

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Eine objektgerechte Anlageberatung erfordert die Aufklärung über diejenigen Eigenschaften und Risiken des Produkts, die für die Anlageentscheidung wesentlich sind; hierzu gehört bei Zertifikaten insbesondere das Risiko des (Teil-)Verlustes bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals.

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Kann der Berater Inhalt und Umfang der Risikoaufklärung nicht nachvollziehbar darstellen und bleibt offen, ob über zentrale Risiken (z.B. Totalverlustrisiko, Emittentenrisiko, Veräußerbarkeit) informiert wurde, ist von einer Pflichtverletzung auszugehen.

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Bei Aufklärungspflichtverletzungen greift die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens; der Anleger hätte die Anlage bei ordnungsgemäßer Risikoaufklärung typischerweise nicht erworben, wenn eine verlustfreie Alternativanlage zur Verfügung stand.

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Der geschädigte Anleger ist bei fehlerhafter Anlageberatung nicht darauf verwiesen, die Endfälligkeit des Produkts abzuwarten; eine konkrete Vermögensgefährdung kann bereits einen ersatzfähigen Schaden begründen und die Rückabwicklung rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 286 BGB§ 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100.000,00 Euro (einhunderttausend Euro) zuzüglich Zinsen in Höhe von 3,1 % ab 24.01.2007 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von 1000 Stück M###.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mir der Annahme im Verzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.118,44 Euro außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin und der Zeuge Dr. H haben auf Empfehlung der Beklagten am 19.01.2007 für 101.000,00 Euro 1.000 Stück Anteile am Wertpapier M### erworben. Der Zeuge Dr. H hat seine Ansprüche und Rechte einschließlich Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte am 27.02.2009 an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin macht mit vorliegender Klage Schadensersatz in Form der Rückabwicklung dieses Erwerbs wegen fehlerhafter Anlagenberatung geltend.

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Die Eheleute H sind seit langem Kunden der Beklagten. Am 13.10.1997 wurde anlässlich des Erwerbs von Anteilen am Fonds "D" der Beratungsbogen "Kundenangaben für die Anlageberatung erstellt und bei der Rubrik "Risikobereitschaft" die Einstufung "konservativ" vorgenommen. Ein weiterer Beratungsbogen wurde am 16.09.2003 durch den Zeugen M erstellt, in dem unter der Rubrik "Risikobereitschaft" "risikobewusst" eingetragen ist. Die näheren Umstände, die zur Ausfüllung dieser Kundenangaben für die Anlageberatung geführt haben, sind zwischen den Parteien streitig.

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Am 17.01.2007 fand zwischen dem Zeugen I als Mitarbeiter der Beklagten und dem Zeugen Dr. H ein Telefonat statt, in dem der Zeuge I empfahl, Geld in einem Geldmarktkonto anzulegen. Daraufhin begab sich der Zeuge Dr. H am 18.01.2007 in die Filiale der Beklagte, um ein solches Konto zu eröffnen. Sodann wurde auf dieses Konto ein Betrag von 220.000,00 Euro eingezahlt. Im weiteren Verlauf des Gespräches wurde der Erwerb der o.g. Zertifikate besprochen, wobei der Inhalt dieses Gespräches zwischen den Parteien streitig ist. Am folgenden Tag gab der Zeuge Dr. H telefonisch dem Zeugen I den Auftrag für sich und die Klägerin 1.000 Stück Anteile am Wertpapier M### zu erwerben. Auf Verlangen des Zeugen Dr. H wurde ihm der Ausgabeaufschlag in Höhe von 1 % der Anlagesumme nach Erwerb zurückerstattet.

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Die Beklagte erhielt aus Gebühren und Kosten Rückvergütungen, welche in dem gegenüber der Klägerin und dem Zedenten abgerechneten Kaufpreis inklusive Ausgabeaufschlag enthalten waren. Über die Zahlung von Rückvergütungen wurden die Klägerin und der Zeuge Dr. H nicht informiert.

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Der Wert der Anlage ist bereits im Jahr 2007 und danach erheblich gefallen. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung lag der Wert nach übereinstimmenden Angaben beider Parteien bei ca. 70.000,00 Euro.

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Am 21. Januar 2008 setzte der Zeuge I den Zeugen Dr. H telefonisch davon in Kenntnis, dass der Wert des streitgegenständlichen Papiers um 20 % und der tatsächliche Kurswert aktuell sogar um 40 % gefallen sei. Am 22. Januar 2008 führte der Zeuge Dr. H mit der Beklagten ein Gespräch zwecks gütlicher Beilegung der Angelegenheit, was letztlich erfolglos blieb. Es folgte ein weiteres Gespräch am 01. Februar 2008, welches ebenfalls ergebnislos blieb. Mit Schreiben vom 13.02.2008 an die Klägerin und den Zeugen Dr. H wies die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche zurück. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15.09.2008 wurde die Beklagte unter Fristsetzung zum 26.09.2008 aufgefordert, einen Betrag in Höhe von 100.000,00 Euro zu erstatten, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Zertifikate.

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Die Klägerin behauptet, weder bei dem 18.01.2007 stattgefundenen Gespräch noch in dem Telefonat am 19.01.2007 sei der Zeuge Dr. H darauf hingewiesen worden, dass bei dieser Anlageform ein Kapitalverlust drohen könne. Vielmehr habe der Zeuge I die empfohlene Anlage mit einer Investition in einen Geldmarktfonds verglichen. Anlässlich des Gespräches sei ihm durch den Zeugen I ein Kundenleitfaden ausgehändigt worden, der Gegenstand des Beratungsgespräches gewesen sei. Anhand dessen habe der Zeuge I erklärt, dass auf den Anlagebetrag eine jährliche Ausschüttung von 8 % erfolge, die Anlage bereits nach einem Jahr gekündigt werden könne, soweit am Beobachtungstag die Outperformance des Europe I Index über der Outperformance des DAX liege. Risiken jeglicher Art, insbesondere dass ein Totalverlustrisiko bestehe, habe er nicht erwähnt, sondern vielmehr die Anlage als sichere Investition verkauft. Über die Gefahr, dass das Kapital selbst bei steigenden Märkten ganz oder teilweise verloren gehen könne, wenn sich der Europe I Index gegenüber dem DAX Index negativ und außerhalb des Sicherheitspuffers entwickele, sei er nicht aufgeklärt worden. Vielmehr habe der Zeuge I angegeben, dass die Outperformance des Europe I Index gegenüber dem DAX Index bisher besser gewesen sei, selbst bei fallenden Kursen habe der Europe I Index stets besser dagestanden als der DAX Index mit der Folge, dass in der Vergangenheit und wohl auch in der Zukunft bei einer Investition lediglich Gewinn erwirtschaftet wurde bzw. werde. Die Erwartung, dass das Zertifikat höchstwahrscheinlich bereits nach einem Jahr, also im März 2008, zur Auszahlung kommen würde, habe dazu geführt, dass ein möglicher Verkauf des Zertifikats während der Laufzeit bei dem Gespräch nicht erörtert worden sei. Hätten die Klägerin und der Zeuge Dr. H gewusst, dass ein Verlustrisiko bestehe und die Anlage nicht mit ihrer Risikobereitschaft übereinstimme, hätten sie den Auftrag nicht erteilt. Ebenso sei ihr und dem Zeugen Dr. H unbekannt gewesen, dass täglich Kurse gestellt würden und von daher auch eine Veräußerung täglich möglich gewesen wäre. Vielmehr seien sie aufgrund der Aussage des Zeugen I davon ausgegangen, dass es sich zumindest um eine Jahresanlage handele. Ausgehändigt habe der Zeuge I dem Zeugen Dr. H nur den Kundenleitfaden (Anlage K 3 Bl.14 f. d.A.), jedoch keinen Flyer. Dementsprechend habe sich die Beratung am Kundenleitfaden orientiert.

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Die Klägerin beantragt,

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1.

11

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 100.000,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 3,1 % ab dem 24.01.2007 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der 1.000 Stück M###,

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2.

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festzustellen, dass sich die Beklagte im Verzug der Annahme befindet,

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3.

15

und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.601,82 Euro außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2009 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, bei dem Zeugen Dr. H und der Klägerin handele es sich um erfahrene Anleger mit Risikobewusstsein. Dies zeige die Neueinschätzung im Jahre 2003. Am 18.01.2007 sei das Zertifikat nur allgemein vorgestellt worden und Anlageziele, Risikobereitschaft und Vorkenntnisse seien in diesem Gespräch nicht besprochen worden. Der Zeuge I habe den Zeugen Dr. H darüber informiert, dass eine Rendite von 8 % nach 13 Monaten ausgezahlt werde, wenn die Entwicklung des ML Europe I Index über dem DAX liege. In diesem Gespräch sei dem Zeugen Dr. H nicht lediglich der Kundenleitfaden, sondern der Flyer (Anlage KE 4 Bl. 68 d.A.) ausgehändigt worden. Die Beratung habe auch nicht lediglich anhand des Kundenleitfadens stattgefunden, sondern anhand des Produktflyers. Der Ehemann der Klägerin sei ausführlich über die Funktionsweise des Zertifikats aufgeklärt worden und insbesondere auch darauf, dass ein möglicher Kapitalverlust eintreten könne. Vom Zeugen I sei darauf hingewiesen worden, dass es nur zu einer Verzinsung kommen könne, wenn der Basiswert M### Europe I Index über dem DAX Index notiert sei und somit eine sogenannte Outperformance gegeben sei. Im Gegenzug sei der Ehemann der Klägerin auch darauf hingewiesen worden, dass der Anleger zu 100 % an der Entwicklung der Differenz beider Basiswerte partizipiert, es also auch zu Verlusten kommen könne, wenn der ML Europe I Index unter dem DAX Index notiert. Des Weiteren habe der Zeuge I den Zeugen Dr. H auch über bestehende Provisionen aufgeklärt. Zu keiner Zeit habe der Zeuge I behauptet, dass es sich um eine mindestens 13 Monate zu haltende Anlage handele.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Dr. H, I und M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 29.10.2009 (Blatt 155 bis 164 der Akte).

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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I.

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1.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte wegen der Verletzung der Pflichten aus dem Beratungsvertrag gem. § 280 Abs. 1 S.1 BGB Anspruch auf Zahlung der 100.000,00 Euro Zug um Zug gegen Rückübertragung der 1.000 Stück M###, wobei die Beklagte sich mit der Annahme in Verzug befindet.

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Die Beklagte hat keine objektgerechte Beratung durchgeführt. Zwischen den Parteien ist es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht lediglich zu einem Anlagevermittlungs-, sondern zu einem Anlageberatungsvertrag gekommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Zeuge I den Zeugen Dr. H darüber beraten hat, dass er sein Kapital statt auf dem Geldmarktkonto, welches zu diesem Zeitpunkt eröffnet wurde, gewinnbringender anlegen könne durch den Erwerb der Zertifikate M###. Anlass für den Besuch des Zeugen Dr. H in den Geschäftsräumen der Beklagten war die tags zuvor telefonisch besprochene Geldmarktkontoeröffnung. Der Zeuge I hat selber angegeben, dass er sich vor dem Gespräch über die Vermögenssituation der Eheleute H und die bisher getätigten Anlagen informiert hat und dass er danach selber die Anlage eines Teilbetrages in Zertifikate angesprochen hat. Dieses Zertifikat war dem Zeugen Dr. H bis dahin völlig unbekannt. Der Zeuge I hat den Zeugen Dr. H über die Funktionsweise und die möglichen Renditen des M###-Zertifikats informiert. Das Gespräch hatte in jedem Fall eine konkrete Anlageentscheidung zum Gegenstand, nämlich die Entscheidung, ob das Geld auf dem gerade eröffneten Geldmarktkonto verbleibt oder davon teilweise Zertifikate erworben werden. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die Aufklärung anhand des Kundenleitfadens erfolgte, wie vom Zeugen Dr. H dargestellt oder ob dem Zeugen Dr. H statt des Kundenleitfadens, wie von der Beklagten behauptet und dem Zeugen I ausgesagt, der Produkt-Flyer übergeben wurde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedenfalls zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Aussage des von der Beklagten benannten Zeugen I fest, dass nicht über alle wesentlichen Merkmale dieses Zertifikats ausreichend aufgeklärt wurde und die Beklagte damit die sich aus dem Beratungsvertrag ergebende Pflicht zur objektgerechten Beratung verletzt hat.

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In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes ergeben (BGH NJW 1993, 2433 – Bond-Anleihe). Demzufolge hätte vorliegend eine Aufklärung über das Verlustrisiko des Einlagebetrages erfolgen müssen.

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Der Zeuge Dr. H hat hierzu im Wesentlichen die Behauptungen der Klägerin bestätigt. Diese Angaben konnte der Zeuge I nicht nur nicht erschüttern, sondern er hat sie teilweise selbst bestätigt.

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So hat der Zeuge auf mehrmaliges Nachfragen des Gerichts nicht ausreichend darlegen können, in welcher Form er den Zeugen Dr. H insbesondere über das Verlustrisiko bei der Anlage in diese Zertifikate aufgeklärt hat. Auf die erste Frage des Gerichts antwortete der Zeuge lediglich, dass sich Gewinn nur dann einstellt, wenn eine positive Performance vorliegt. Nachdem das Gericht in gleicher Weise nochmals nachfragte, konnte er nur allgemein angeben, dass sich die Anlage ins Negative entwickeln kann, wenn der Europe I Index sich nicht besser als der DAX entwickeln würde. Auf nochmaliges Insistieren des Gerichts, in welchen Einzelheiten die Möglichkeit des Verlustes dargestellt worden ist, gab der Zeuge I lediglich an, dass darüber mit einem Satz gesprochen wurde. Da die Möglichkeit des Teil-Verlustes oder auch des Total-Verlustes bei dieser Anlage nicht mit einem Satz erklärt werden kann, ist es ausgeschlossen, dass der Zeuge I dem Zeugen Dr. H hier umfassend und ausreichend über die Möglichkeit eines Teil- oder Total-Verlustes aufgeklärt hat. Auf die ausdrückliche Frage, ob auch darauf hingewiesen wurde, dass das Kapital zu 100 % verloren gehen kann, hat der Zeuge ausgesagt, dass er sich nicht daran erinnern könne, auf ein solches Risiko hingewiesen zu haben. Auf die Frage, ob über Emittentenrisiko und Sekundärmarkt gesprochen wurde, hatte der Zeuge Schwierigkeiten, die Begriffe überhaupt im Kontext einzuordnen und hierzu Angaben zu machen. Aufgrund der Angaben des Zeugen I bei seiner Vernehmung konnte das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangen, dass der Zeuge I den Zeugen Dr. H hier insbesondere über die Möglichkeit des Verlustes in Höhe von Teilbeträgen oder gegebenenfalls des Verlustes in Höhe von 100 % hingewiesen hat. Auch hat der Zeuge I den Zeugen Dr. H nicht darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestand, das Zertifikat jederzeit und nicht lediglich nach Ablauf von 13 Monaten zu veräußern. Des Weiteren war entgegen der Behauptung der Beklagten Gegenstand des Gespräches auch nicht eine Aufklärung darüber, dass die Beklagte hier Vergütungen erhält. Der Zeuge I hat hierzu ausgesagt, dass ihm überhaupt nicht bekannt ist, dass die Beklagte Vergütungen erhält, sodass ausgeschlossen ist, dass er eine entsprechende Aufklärung gegenüber dem Zeugen Dr. H vorgenommen hat. Insgesamt konnte das Gericht aufgrund der Vernehmung des Zeugen I nicht feststellen, dass er in der Lage war, Funktionsweise und Risiko des Zertifikats ausreichend deutlich zu erklären. Da er dies in seiner Vernehmung schon nicht konnte, ist nicht anzunehmen, dass er dazu gegenüber dem Zeugen Dr. H in dem Beratungsgespräch in der Lage war. Dementsprechend wurde von dem Zeugen I selber angegeben, dass bei Anlegung hoher Summen Wertpapierspezialisten hinzugezogen werden. Da hier eine Summe von 100.000,00 Euro angelegt wurde, ein Wertpapierspezialist aber offenbar nicht hinzugezogen wurde, ist das Gericht davon überzeugt, dass die Beratung durch den Zeugen I hinsichtlich des Risikos, der Möglichkeit des jederzeitigen Verkaufs sowie hinsichtlich der Zahlung von Vergütungen insgesamt nicht vollständig war.

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2.

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Diese fehlerhafte Beratung ist auch ursächlich für den Erwerb der Zertifikate gewesen. Hier ist vom Grundsatz des aufklärungsrichtigen Verhaltens auszugehen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Klägerin und der Zeuge Dr. H die Zertifikate nicht erworben hätten, wenn sie gewusst hätte, dass nicht lediglich die Erzielung von Renditen ungewiss ist, sondern dass auch Verluste des Einlagebetrages selber möglich sind. Ein Entscheidungskonflikt wäre bei ordnungsgemäßer Aufklärung der Eheleute H schon deshalb nicht entstanden, weil die Möglichkeit bestanden hätte, das Geld – wie ursprünglich angedacht – auf dem Geldmarktkonto zu belassen, was nicht zum Verlust des Einlagebetrags von 100.000,00 € geführt hätte.

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3.

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Der Klägerin ist auch ein Schaden entstanden. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klägerin nicht darauf zu verweisen, die Entwicklung bis zum Fälligkeitszeitpunkt 14.03.2011 abzuwarten. Zum einen ist beim vorzeitigen Verkauf einer Anlage zwar die vorgesehene Rendite ggfs nicht zu realisieren, jedoch zumindest der Einlagebetrag, sofern eine Anlage ohne Verlustrisiko gewählt worden wäre. Zudem liegt jedenfalls eine konkrete Vermögensgefährdung vor, die als Schaden ausreichend ist.

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2.

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Dahinstehen kann mithin, ob zudem eine Beratungspflichtverletzung anzunehmen ist, weil über gezahlte Vergütungen an die Beklagte nicht informiert worden ist.

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II.

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Die Beklagte befindet sich mit der Annahme der angebotenen Übertragung der 1.000 Stück M### Zertifikate in Verzug, nachdem die ihr gesetzt Frist zum 26.09.2009 fruchtlos verstrichen ist.

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III.

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Der Anspruch auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus § 286 BGB. Der Höhe nach waren nach einem Streitwert von 100.000,00 € nur 2.118,44 € zu zu erkennen und die Klage im Übrigen insoweit abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 711 ZPO.