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Landgericht Münster·012 O 470/12·29.06.2014

Rückforderung von Ausschüttungen in Liquidation: Klage abgewiesen

ZivilrechtGesellschaftsrechtLiquidation/AuseinandersetzungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt in der Liquidation der atypisch stillen Gesellschaft die Zahlung von 6.250 € aus einem angeblich negativen Kapitalkonto. Streitpunkt ist, ob ein derartiger Erstattungsanspruch isoliert durchsetzbar und der Negativsaldo nachgewiesen ist. Das Landgericht weist die Klage ab: Gesellschaftsansprüche sind in der Auseinandersetzung zu behandeln (Durchsetzungssperre) und die Klägerin hat den behaupteten Negativstand nicht substantiiert bewiesen. Ein Bestreiten des Beklagten mit Nichtwissen war zulässig, da keine Genehmigungsfiktion vorlag.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 6.250 € wegen angeblich negativem Kapitalkonto in Liquidation als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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In der Liquidation können auf der Gesellschaft beruhende Ansprüche regelmäßig nicht isoliert geltend gemacht werden, sondern sind als Rechnungsposten der Auseinandersetzung zu behandeln (Durchsetzungssperre).

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Ein Anspruch auf Erstattung bereits geleisteter Ausschüttungen ist im Liquidationsstadium grundsätzlich nicht gesondert durchsetzbar, sofern keine überzeugenden Gründe für eine Abweichung von der Durchsetzungssperre vorliegen.

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Wer einen negativen Kapitalkontostand geltend macht, muss diesen substantiiert darlegen und gegebenenfalls beweisen; unterlässt der Kläger erforderliche Beweisantritte, gilt seine Behauptung als unbelegt (Beweisfälligkeit).

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Das zulässige Bestreiten mit Nichtwissen bleibt möglich, soweit im Gesellschaftsvertrag keine Genehmigungsfiktion für Jahresabschlüsse vereinbart ist; die unterlassene Anfechtung von Gesellschaftsbeschlüssen über Bilanzen steht dem Bestreiten nicht ohne Weiteres entgegen.

Relevante Normen
§ 145 HGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Beklagte seinerseits Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Am 30.10.2003 zeichnete der Beklagte eine – atypisch stille – Beteiligung an der Klägerin mit einer Einmaleinlage in Höhe von 50.000 EUR (Vertragsnummer 2460 5031, Vertragsart Classic). Er zahlte neben der Einlage ein Agio i.H.v. 3000 EUR.

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In „atypisch stillen Gesellschaftsvertrag“ lautet es in § 16 Nr. 1 d) wörtlich wie folgt:

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„Übersteigen zum Auseinandersetzungstichtag […] die Verlustanteile und Entnahmen, welche die Gesellschafter während ihrer gesamten Gesellschaftszugehörigkeit erhalten haben, ihren eingezahlten Einlagebetrag (ohne Agio) zuzüglich der ihrem Gewinn- und Verlustkonto gutgeschriebenen Gewinnbeteiligungen, wird der sich insoweit ergebende negative Betrag im Falle des vertragsgemäßen Austritts der Gesellschafter zunächst mit ihrem Auseinandersetzungsanspruch gemäß Buchstabe b) bis zur Höhe des (anteiligen) Auseinandersetzungskosten verrechnet. Sollte danach bei Einmalanlegern ein negativer Betrag verbleiben, kann die Gesellschaft den ausstehenden Betrag maximal bis zur Höhe der empfangenen Auszahlungen (Entnahmen / Ausschüttungen zurückfordern.“

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Für weitere Einzelheiten des Gesellschaftsvertrags wird auf die zur Akte gereichte Abschrift (Anlage K1, Bl. 4 d. A.) Bezug genommen.

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Für Einzelheiten des Zeichnungsscheins wird auf die zur Akte gereichte Abschrift (Anlage K2, Bl. 95 d. A.) Bezug genommen.

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Für Einzelheiten des Emissionsprospekts wird auf die zur Akte gereichte Abschrift (Anlage B1) Bezug genommen.

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Durch Beschluss der Gesellschafter vom 15.12.2009 wurde die atypische stille Gesellschaft liquidiert und befindet sich in der Abwicklung.  Für Einzelheiten des Beschlusses wird auf die zur Akte gereichte Abschrift (Anlage K4, Bl. 103 d. A.) Bezug genommen.

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Der Beklagte ist mit Schreiben vom 21.01.2010 unter Fristsetzung zum 8.2.2010 zur Zahlung aufgefordert worden.

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Die Klägerin behauptet, das Kapitalkonto des Beklagten weise zum 31.12.2009 einen Negativwert von 15.363,37 EUR auf. Hierzu behauptet sie, von 2003 bis 2009 seien Verluste i. H. v. 59.113,37 eingetreten, wobei für Einzelheiten des Vortrags auf die Darlegungen auf S. 5 des Schriftsatzes v. 26.6.2013 (Bl. 59 d. A.) Bezug genommen wird. Unter Berücksichtigung der gezahlten Einlage von 50.000,00 € und den - unstreitig – vorgenommenen gewinnunabhängige Auszahlungen (Ausschüttungen) i.H.v. 6250 EUR, ergebe sich der vorgenannte Negativsaldo.

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Hinsichtlich der Kontoentwicklung legt die Klägerin als Anlage K3 (Bl. 96 d. A.) die Kontoauszüge für die Jahre 2003 bis 2009 vor und verweist darauf, dass – unstreitig – keine Einwendungen hiergegen erhoben worden seien.

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Die Klägerin meint, der negative Kapitalkontowert sei unanfechtbar. Hierzu trägt sie vor, die Jahresabschlüsse der Klägerin würden auf den Kapitalkonten aufbauen und würden jährlich durch die Gesellschafterversammlung genehmigt bzw. festgestellt; diese Jahresabschlüsse seien dem Beklagten – unstreitig – übersandt und von ihm nicht angefochten worden.

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Das Abfindungsguthaben des Beklagten habe zum Liquidationsstichtag einen Negativwert von 15.363,37 EUR aufgewiesen.

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Die Bilanz sehe zum 31.12.2009 Verbindlichkeiten und Rückstellungen i. H. v. 18.723.109,91 EUR und Aktiva i. H. v. 21.041.421,97 EUR, wovon 21.452.891,94 EUR die stillen Gesellschafter betreffen würden.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag i. H. v. 6.250,00 € zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf seine Beteiligung mit der Vertrags-Nr. 24605031 € zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bestreitet die Richtigkeit der Kontoauszüge mit Nichtwissen. Er meint, maßgeblicher Stichtag sei der 15.12.2009 und bestreitet für diesen Tag die angegebenen Werte. Er bestreitet die Höhe des Abfindungsguthabens mit Nichtwissen.

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Aufgrund des Liquidationsbeschlusses könne ein Anspruch auf Erstattung der Ausschüttungen nicht mehr isoliert geltend gemacht werden.

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Es sei zudem die Vorlage einer Auseinandersetzungsbilanz zum 15.12.2009 erforderlich.

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Hilfsweise erklärt er die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch i. H. v. 46.750 EUR. Hierzu behauptet er, er sei fehlerhaft durch den Vermittler aufgeklärt worden und der Prospekt weise Fehler auf. Insbesondere sei er nicht über eine Rückzahlungspflicht der Ausschüttungen im Fall der Insolvenz und Liquidation der Klägerin, über die auf seine Einlage entfallenden Emissionskosten, über das für Investitionen zur Verfügung stehende stille Gesellschaftskapital, die Emissionskostenquote, die Emissionskosten und über die belastende Kostenstruktur des Anlagemodells richtig aufgeklärt worden. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte er die Beitrittserklärung nicht unterschrieben. Der Aufrechnungsbetrag ergäbe sich aus den vorgenommenen Einzahlungen abzüglich Ausschüttungen. Für Einzelheiten wird auf den Vortrag des Klägers auf den Seiten 2 ff. des Schriftsatzes v. 03.04.2014 und 10 ff. des Schriftsatzes v. 13.11.2013 Bezug genommen.

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Der Kläger behauptet, der Beklagte sei ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Für seinen Vortrag wird auf die Seiten 11 ff. des Schriftsatzes v. 26.6.2013 Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat ggü. dem Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung gem. §§ 3 Nr. 1, 9 Abs. 2, 16 Nr. 1d Gesellschaftsvertrag.

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Ansprüche scheitern schon daran, dass nach Rechtsansicht des Gerichts eine isolierte Geltendmachung des Anspruchs ausgeschlossen ist aufgrund des Grundsatzes der sog. Durchsetzungssperre. Danach können auf der Gesellschaft  beruhende Ansprüche in der Liquidation regelmäßig nicht mehr selbstständig geltend gemacht werden, sondern stellen nur Rechnungsposten der Auseinandersetzung dar  (mit Nachweisen zur BGH-Rechtsprechung Roth, in: Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 36. Aufl. 2014, § 145, Rn. 6). Wieso von diesem Grundsatz abgewichen werden soll, ist nicht ersichtlich. Insbesondere steht nicht fest, dass die Klägerin den streitgegenständlichen Anspruch hat, sondern dieser ist streitig.

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Zudem steht jedenfalls der vom Kläger behauptete Negativsaldo nicht fest, unabhängig davon, ob dieser auf den richtigen Stichtag bezogen ist. Der Beklagte hat die Richtigkeit der Kontoauszüge bestritten. Dieses Bestreiten war zulässig, da die Vereinbarung einer Genehmigungsfiktion (wie etwa in den AGB der Banken) nicht ersichtlich ist (vgl. § 4 des Gesellschaftsvertrags). Die Unterlassene Anfechtung der Gesellschaftsbeschlüsse über Bilanzen steht dem Bestreiten nach Rechtsansicht des Gerichts nicht entgegen. Dem Beklagten war auch kein substantiiertes bzw. qualifiziertes Bestreiten möglich. Der Kläger hat keinen Beweisantritt für seine streitige Behauptung unternommen und ist insoweit beweisfällig.

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Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO.

31

Die Vollstreckungsentscheidung folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.