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Landgericht Münster·012 O 391/17·06.11.2017

Einstweilige Verfügung gegen Vollziehung und Veröffentlichung einer Geschäftsführer-Abberufung

ZivilrechtGesellschaftsrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte einstweilige Verfügung, um die Durchführung und Veröffentlichung eines vermeintlichen Gesellschafterbeschlusses zur Abberufung des Geschäftsführers zu untersagen. Das Landgericht erließ die Verfügung nach §§ 940, 935 ZPO wegen Dringlichkeit gem. § 937 ZPO ohne mündliche Verhandlung aufgrund eidesstattlicher Versicherung und vorgelegter Unterlagen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache ist die Durchführung, Anmeldung zum Handelsregister und jede Behauptung der Abberufung untersagt; die Verfahrenskosten trägt die Antragsgegnerin.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Durchführung und Veröffentlichung der Abberufung des Geschäftsführers bis zur Hauptsacheentscheidung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach §§ 940, 935 ZPO genügt die Glaubhaftmachung der materiellen Voraussetzungen, etwa durch eidesstattliche Versicherung und Vorlage relevanter Unterlagen, wenn Dringlichkeit im Sinne des § 937 ZPO vorliegt.

2

Das Gericht kann in einer einstweiligen Verfügung die Vollziehung eines Gesellschafterbeschlusses und die Anmeldung dieses Beschlusses zum Handelsregister sowie dessen Kundgabe im Rechtsverkehr bis zur Entscheidung der Hauptsache untersagen.

3

Zur Durchsetzung der untersagten Handlung kann das Gericht Ordnungsmittel (Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft) androhen und festsetzen.

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Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden Antragsgegner aufzuerlegen, soweit das Gericht dies anordnet.

Relevante Normen
§ 940, 935 ZPO§ 937 ZPO

Tenor

wird auf Antrag der Antragstellerin vom 06.11.2017, nachdem diese durch eidesstattliche Versicherung vom 06.11.2017 und durch Vorlage der gesellschaftsrechtlichen Unterlagen, Protokolle, Schriftwechsel etc. glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihr nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gem. §§ 940, 935 ZPO, und zwar wegen der Dringlichkeit gem. § 937 ZPO ohne vorgängige mündliche Verhandlung, im Wege der

                                    einstweiligen Verfügung

angeordnet:

Den Antragsgegnern wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zum 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken bei den Antragsgegnern, vorläufig – bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache – untersagt, den in der Gesellschafterversammlung vom 24.10.2017 vermeintlich festgestellten Beschluss,

wonach Herr N als Geschäftsführer der Antragsgegnerin abberufen wurde,

gleich in welcher Weise, zu vollziehen. Insbesondere wird es den Antragsgegnern untersagt, die Abberufung zum Handelsregister anzumelden, anmelden zu lassen, zu betreiben oder sonst zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen und/oder im Rechtsverkehr zu behaupten, Herr N sei nicht mehr Geschäftsführer.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.

Streitwert: 20.000,00 €

Rubrum

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Rechtsbehelfsbelehrung:

2

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.

3

Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

4

Münster, 07.11.2017

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12. Zivilkammer

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Unterschrift
als Einzelrichter