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Landgericht Münster·012 O 382/ 94·14.02.1995

Schadensersatzklage wegen Unfall auf Kinderspielplatz - teilweise stattgegeben

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Feststellung von Ersatzansprüchen nach einem Unfall beim Überklettern eines Jägerzauns auf einem Kinderspielplatz. Zentrale Frage war die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten und das Mitverschulden des Kindes. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 2.000 DM und stellte fest, dass sie 2/3 künftiger Schäden zu ersetzen hat; die Klage im Übrigen wurde abgewiesen. Begründend führte das Gericht unzureichende, nicht kindgerechte Umzäunung und ein Mithaftungsanteil des Klägers von 1/3 an.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 2.000 DM und zur Haftung für 2/3 künftiger Schäden verurteilt, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Träger öffentlicher Gewalt haftet nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und dadurch Schäden entstehen.

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Bei Kinderspielplätzen umfasst die Verkehrssicherungspflicht neben der Sicherung der Spielgeräte auch die Anbringung und Erhaltung einer kindgerechten Umzäunung; damit ist insbesondere mit dem Überklettern von Zäunen zu rechnen.

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Einschränkungen der Verkehrssicherungspflicht gegenüber unbefugt Handelnden gelten nicht uneingeschränkt gegenüber Kindern; Kinder genießen einen weitergehenden Schutz.

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Nach §§ 828 Abs. 2, 254 BGB ist bei der Haftung Minderjähriger ein Mitverschulden zu prüfen; auch ein etwa 10jähriges Kind kann Einsichtsfähigkeit besitzen, was eine Kürzung des Anspruchs rechtfertigen kann.

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Ein Feststellungsanspruch für künftige materielle und immaterielle Schäden ist zulässig, soweit künftige Folgen möglich sind; bei dessen Bejahung sind ggf. Mithaftungsquoten zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ Art. 34 GG in Verbindung mit §§ 823, 839 BGB§ Art. 34 GG§ 839 BGB§ Art. 34 GG in Verbindung mit §§ 823, 847 BGB§ 828 Abs. 2 BGB§ 254 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

2.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem

5. August 1994 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet

ist, dem Kläger 2/3 der künftigen

materiellen und immateriellen Schäden aus

dem Unfall vom 11. Mai 1993 zu ersetzen,

soweit nicht auf Dritte übergegangen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der

Kläger 57 % und die Beklagte 43 % mit Ausnahme

der Mehrkosten, die durch die Anrufung

des unzuständigen Amtsgerichts B. entstanden

sind; diese trägt der Kläger allein.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in

Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages

vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung darf auch durch unbefristete

und unbedingte Selbstschuldnerische

Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen

Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aufgrund eines

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Unfalls vom 11.5.1993 in B. geltend.

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Am Unfalltag ging der Kläger zusammen mit seinem Schulkameraden

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K. nach Schulschluß um 13.20 Uhr nach

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Hause. Als der Kläger zusammen mit seinem Freund die Ecke

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T-straße/T1-straße erreichte, ging er nicht weiter

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auf dem Bürgersteig entlang, sondern quer über den an der

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Ecke T1-straße/T-straße befindlichen Kinderspielplatz.

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Die Beklagte ist verkehrssicherungspflichtig für

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diesen Spielplatz. Der Spielplatz hat nur zur T1-straße

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einen Eingang, nicht jedoch zur T-straße. Nachdem der

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Kläger den Spielplatz überquert hatte, versuchte er, über

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den Jägerzaun, der den Spielplatz umschließt, in Richtung

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T-straße zu klettern. Dabei rutschte er ab und fiel

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mit dem Unterbauch auf die nicht gesicherten Spitzen des

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Jägerzaunes. Eine der Holzlatten des Jägerzauns drang in den

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Unterleib des Klägers in einer Tiefe von 7 cm ein.

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Der Kläger wurde sofort in das G.- Hospital in

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B. eingeliefert und dort 1 1/2 Stunden operiert. Im

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Zeitraum vom 11.5.1993 bis zum 21.5.1993 wurde der Kläger

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stationär, sowie am 24., 28.5.1993 und am 4.6.1993 ambulant

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behandelt. Der Kläger war in der Zeit vom 22.5. bis

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28.5.1993 zu 50 % und in der Zeit vom 29.5. bis zum 4.6.1993

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zu 20 % arbeitsunfähig. Auch konnte er sich nicht altersgerecht

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und ungehindert bewegen.

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Als Unfallfolge besteht zur Zeit noch eine Narbenbildung

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unterhalb der rechten Leistenbeuge.

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Der Kläger hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,-- DM

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für die erlittenen Beeinträchtigungen für angemessen.

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Er beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes

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Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit

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(9.8.1994) zu zahlen;

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festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem

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Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden

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aus dem Unfall vorn 11.5.1993 zu ersetzen, auch solche,

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die erst künftig entstehen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie meint, weil der Kläger den Spielplatz als Abkürzungsweg

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und nicht zum Spielen benutzt habe, gehöre er nicht zu dem

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grundsätzlich geschützten Personenkreis. Der Schaden hätte

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sich vielmehr auch ereignet, wenn im Unfallbereich zwar der

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betreffende Jägerzaun, nicht jedoch der Spielplatz vorhanden

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gewesen wäre.

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Im übrigen sei selbst für den zum Unfallzeitpunkt 10jährigen

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Kläger ersichtlich gewesen, daß der hier in Rede stehende

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Jägerzaun mit spitzen Enden versehen sei, so daß für ihn

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eine erhebliche Verletzungsgefahr beim Überklettern existiert

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habe.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug

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genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten

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Schriftsätze.

Entscheidungsgründe

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Dem Kläger steht wegen der infolge des Unfalles vom

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11. Mai 1993 erlittenen Schäden ein Anspruch gegen die

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Beklagte gemäß §§ 823, 839 BGB in Verbindung mit Artikel

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34 GG zu. Der Kläger muß sich jedoch ein Mitverschulden an

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der Schadensentstehung zurechnen lassen, dass das Gericht mit

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1/3 bewertet hat.

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Die Beklagte haftet gemäß § 839 BGB in Verbindung mit

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Artikel 34 GG, §§ 823, 847 BGB auf Zahlung von Schmerzensgeld,

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weil sie die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht

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verletzt hat.

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Die Beklagte hat als Betreiberin des Kinderspielplatzes die

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notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen. Bei

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der Sicherung von Kinderspielplätzen zählt dazu nicht nur

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Schaffung und Erhaltung der Sicherheit der aufgestellten

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Spielgeräte, sondern auch die Anbringung und Erhaltung einer

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kindgerechten Umzäunung. Gerade bei Kindern muß damit

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gerechnet werden, daß diese nicht nur die Spielgeräte

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benutzen, sondern ihre Aktivitäten auch auf die Umgebung

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ausdehnen. Insbesondere, und das zeigt letztlich auch das

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Verhalten der Beklagten an anderen Spielplätzen, ist mit

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einem Erklettern/Überklettern von Zäunen zu rechnen. Dabei

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stellt der Jägerzaun mit seinen spitzen Latten eine Gefahrenquelle

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dar, hinsichtlich derer die Beklagte, wie der

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vorliegende Unfall zeigt, keine ausreichenden Sicherungen

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getroffen hat. Die Verwendung von Jägerzäunen wird damit

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nicht generell als verkehrswidrig angesehen. Entscheidend

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ist nämlich im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, daß die

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Beklagte den Jägerzaun als Umzäunung für einen Spielplatz

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verwendet hat, der Kindern gewidmet ist, diese anlocken und

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zu Aktivitäten veranlassen soll.

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Unerheblich ist schließlich auch, daß der Kläger auf dem

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Spielplatz nicht gespielt, sondern diesen lediglich überquert

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hat. Grundsätzlich besteht keine Verkehrssicherungspflicht gegenüber

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Personen; die sich unbefugt in einen Gefahrbereich begeben bzw.

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Einrichtungen mißbräuchlich benutzen. Es ist jedoch anerkannt

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(vgl. Palandt-Thornas, 52. Aufl., § 823 Rdnr. 58), daß derartige Einschränkungen der

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Verkehrssicherungspflicht nicht gegenüber Kindern bestehen.

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Gemäß §§ 828 Abs. 2, 254 BGB hat sich der Kläger ein

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Mitverschulden an der Schadensentstehung in Höhe von 1/3

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anrechnen zu lassen. Auch bei einem 10 1/2jährigen Jungen

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liegt die erforderliche Einsichtsfähigkeit vor, die Gefahren,

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die mit dem Überklettern eines Jägerzaunes verbunden·

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sind, zu erkennen. Das Gericht hat unter Berücksichtigung

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aller Umstände dieses Mitverschulden mit 1/3 bewertet.

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Die Beklagte hat dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld

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zu zahlen, das unter Berücksichtigung der Mithaftungsquote

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des Klägers auf 2.000,-- DM zu bemessen ist. Zu Recht hat

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die Beklagte darauf hingewiesen, daß die vom Kläger erlittenen

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Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von

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5.000,-- DM nicht rechtfertigen. Unter Berücksichtigung der

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vom Kläger erlittenen Operation, der stationären Behandlung

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von 10 Tagen, der mehrmaligen ambulanten Nachbehandlungen

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insbesondere auch der Narbenbildung unterhalb der rechten

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Leistenbeuge, erscheint dem Gericht ein Schmerzensgeld in

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Höhe von 3.000,-- DM angemessen, das jedoch noch um den

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Mithaftungsanteil des Klägers zu kürzen war.

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Der Feststellungsantrag ist zulässig. Weitere Verletzungsfolgen,

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insbesondere im Zusammenhang mit der Narbenbildung,

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erscheinen nicht ausgeschlossen. Der Feststellungsantrag ist

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jedoch nur hinsichtlich der Zukunftsschäden sowie unter

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Berücksichtigung der Mithaftungsquote des Klägers in Höhe

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von 1/3 begründet.

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Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 281 Abs. 3, 709 ZPO.

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Unterschriften