Schadensersatzklage wegen Unfall auf Kinderspielplatz - teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Feststellung von Ersatzansprüchen nach einem Unfall beim Überklettern eines Jägerzauns auf einem Kinderspielplatz. Zentrale Frage war die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten und das Mitverschulden des Kindes. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 2.000 DM und stellte fest, dass sie 2/3 künftiger Schäden zu ersetzen hat; die Klage im Übrigen wurde abgewiesen. Begründend führte das Gericht unzureichende, nicht kindgerechte Umzäunung und ein Mithaftungsanteil des Klägers von 1/3 an.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 2.000 DM und zur Haftung für 2/3 künftiger Schäden verurteilt, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Träger öffentlicher Gewalt haftet nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und dadurch Schäden entstehen.
Bei Kinderspielplätzen umfasst die Verkehrssicherungspflicht neben der Sicherung der Spielgeräte auch die Anbringung und Erhaltung einer kindgerechten Umzäunung; damit ist insbesondere mit dem Überklettern von Zäunen zu rechnen.
Einschränkungen der Verkehrssicherungspflicht gegenüber unbefugt Handelnden gelten nicht uneingeschränkt gegenüber Kindern; Kinder genießen einen weitergehenden Schutz.
Nach §§ 828 Abs. 2, 254 BGB ist bei der Haftung Minderjähriger ein Mitverschulden zu prüfen; auch ein etwa 10jähriges Kind kann Einsichtsfähigkeit besitzen, was eine Kürzung des Anspruchs rechtfertigen kann.
Ein Feststellungsanspruch für künftige materielle und immaterielle Schäden ist zulässig, soweit künftige Folgen möglich sind; bei dessen Bejahung sind ggf. Mithaftungsquoten zu berücksichtigen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
2.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem
5. August 1994 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet
ist, dem Kläger 2/3 der künftigen
materiellen und immateriellen Schäden aus
dem Unfall vom 11. Mai 1993 zu ersetzen,
soweit nicht auf Dritte übergegangen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der
Kläger 57 % und die Beklagte 43 % mit Ausnahme
der Mehrkosten, die durch die Anrufung
des unzuständigen Amtsgerichts B. entstanden
sind; diese trägt der Kläger allein.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in
Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung darf auch durch unbefristete
und unbedingte Selbstschuldnerische
Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen
Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aufgrund eines
Unfalls vom 11.5.1993 in B. geltend.
Am Unfalltag ging der Kläger zusammen mit seinem Schulkameraden
K. nach Schulschluß um 13.20 Uhr nach
Hause. Als der Kläger zusammen mit seinem Freund die Ecke
T-straße/T1-straße erreichte, ging er nicht weiter
auf dem Bürgersteig entlang, sondern quer über den an der
Ecke T1-straße/T-straße befindlichen Kinderspielplatz.
Die Beklagte ist verkehrssicherungspflichtig für
diesen Spielplatz. Der Spielplatz hat nur zur T1-straße
einen Eingang, nicht jedoch zur T-straße. Nachdem der
Kläger den Spielplatz überquert hatte, versuchte er, über
den Jägerzaun, der den Spielplatz umschließt, in Richtung
T-straße zu klettern. Dabei rutschte er ab und fiel
mit dem Unterbauch auf die nicht gesicherten Spitzen des
Jägerzaunes. Eine der Holzlatten des Jägerzauns drang in den
Unterleib des Klägers in einer Tiefe von 7 cm ein.
Der Kläger wurde sofort in das G.- Hospital in
B. eingeliefert und dort 1 1/2 Stunden operiert. Im
Zeitraum vom 11.5.1993 bis zum 21.5.1993 wurde der Kläger
stationär, sowie am 24., 28.5.1993 und am 4.6.1993 ambulant
behandelt. Der Kläger war in der Zeit vom 22.5. bis
28.5.1993 zu 50 % und in der Zeit vom 29.5. bis zum 4.6.1993
zu 20 % arbeitsunfähig. Auch konnte er sich nicht altersgerecht
und ungehindert bewegen.
Als Unfallfolge besteht zur Zeit noch eine Narbenbildung
unterhalb der rechten Leistenbeuge.
Der Kläger hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,-- DM
für die erlittenen Beeinträchtigungen für angemessen.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes
Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit
(9.8.1994) zu zahlen;
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem
Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden
aus dem Unfall vorn 11.5.1993 zu ersetzen, auch solche,
die erst künftig entstehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, weil der Kläger den Spielplatz als Abkürzungsweg
und nicht zum Spielen benutzt habe, gehöre er nicht zu dem
grundsätzlich geschützten Personenkreis. Der Schaden hätte
sich vielmehr auch ereignet, wenn im Unfallbereich zwar der
betreffende Jägerzaun, nicht jedoch der Spielplatz vorhanden
gewesen wäre.
Im übrigen sei selbst für den zum Unfallzeitpunkt 10jährigen
Kläger ersichtlich gewesen, daß der hier in Rede stehende
Jägerzaun mit spitzen Enden versehen sei, so daß für ihn
eine erhebliche Verletzungsgefahr beim Überklettern existiert
habe.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten
Schriftsätze.
Entscheidungsgründe
Dem Kläger steht wegen der infolge des Unfalles vom
11. Mai 1993 erlittenen Schäden ein Anspruch gegen die
Beklagte gemäß §§ 823, 839 BGB in Verbindung mit Artikel
34 GG zu. Der Kläger muß sich jedoch ein Mitverschulden an
der Schadensentstehung zurechnen lassen, dass das Gericht mit
1/3 bewertet hat.
Die Beklagte haftet gemäß § 839 BGB in Verbindung mit
Artikel 34 GG, §§ 823, 847 BGB auf Zahlung von Schmerzensgeld,
weil sie die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht
verletzt hat.
Die Beklagte hat als Betreiberin des Kinderspielplatzes die
notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen. Bei
der Sicherung von Kinderspielplätzen zählt dazu nicht nur
Schaffung und Erhaltung der Sicherheit der aufgestellten
Spielgeräte, sondern auch die Anbringung und Erhaltung einer
kindgerechten Umzäunung. Gerade bei Kindern muß damit
gerechnet werden, daß diese nicht nur die Spielgeräte
benutzen, sondern ihre Aktivitäten auch auf die Umgebung
ausdehnen. Insbesondere, und das zeigt letztlich auch das
Verhalten der Beklagten an anderen Spielplätzen, ist mit
einem Erklettern/Überklettern von Zäunen zu rechnen. Dabei
stellt der Jägerzaun mit seinen spitzen Latten eine Gefahrenquelle
dar, hinsichtlich derer die Beklagte, wie der
vorliegende Unfall zeigt, keine ausreichenden Sicherungen
getroffen hat. Die Verwendung von Jägerzäunen wird damit
nicht generell als verkehrswidrig angesehen. Entscheidend
ist nämlich im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, daß die
Beklagte den Jägerzaun als Umzäunung für einen Spielplatz
verwendet hat, der Kindern gewidmet ist, diese anlocken und
zu Aktivitäten veranlassen soll.
Unerheblich ist schließlich auch, daß der Kläger auf dem
Spielplatz nicht gespielt, sondern diesen lediglich überquert
hat. Grundsätzlich besteht keine Verkehrssicherungspflicht gegenüber
Personen; die sich unbefugt in einen Gefahrbereich begeben bzw.
Einrichtungen mißbräuchlich benutzen. Es ist jedoch anerkannt
(vgl. Palandt-Thornas, 52. Aufl., § 823 Rdnr. 58), daß derartige Einschränkungen der
Verkehrssicherungspflicht nicht gegenüber Kindern bestehen.
Gemäß §§ 828 Abs. 2, 254 BGB hat sich der Kläger ein
Mitverschulden an der Schadensentstehung in Höhe von 1/3
anrechnen zu lassen. Auch bei einem 10 1/2jährigen Jungen
liegt die erforderliche Einsichtsfähigkeit vor, die Gefahren,
die mit dem Überklettern eines Jägerzaunes verbunden·
sind, zu erkennen. Das Gericht hat unter Berücksichtigung
aller Umstände dieses Mitverschulden mit 1/3 bewertet.
Die Beklagte hat dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld
zu zahlen, das unter Berücksichtigung der Mithaftungsquote
des Klägers auf 2.000,-- DM zu bemessen ist. Zu Recht hat
die Beklagte darauf hingewiesen, daß die vom Kläger erlittenen
Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von
5.000,-- DM nicht rechtfertigen. Unter Berücksichtigung der
vom Kläger erlittenen Operation, der stationären Behandlung
von 10 Tagen, der mehrmaligen ambulanten Nachbehandlungen
insbesondere auch der Narbenbildung unterhalb der rechten
Leistenbeuge, erscheint dem Gericht ein Schmerzensgeld in
Höhe von 3.000,-- DM angemessen, das jedoch noch um den
Mithaftungsanteil des Klägers zu kürzen war.
Der Feststellungsantrag ist zulässig. Weitere Verletzungsfolgen,
insbesondere im Zusammenhang mit der Narbenbildung,
erscheinen nicht ausgeschlossen. Der Feststellungsantrag ist
jedoch nur hinsichtlich der Zukunftsschäden sowie unter
Berücksichtigung der Mithaftungsquote des Klägers in Höhe
von 1/3 begründet.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 281 Abs. 3, 709 ZPO.
Unterschriften