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Landgericht Münster·012 O 247/10·23.06.2010

Einstweilige Verfügung wegen fehlender Informationspflichten im eBay-Fernabsatz

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)FernabsatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erwirkte gegen die Antragsgegner eine einstweilige Verfügung, die diesen untersagt, auf der eBay-Plattform Verbrauchern Solar- und Heiztechnik im Fernabsatz ohne bestimmte Informationspflichten anzubieten. Streitgegenstand waren fehlende Angaben zum Zustandekommen des Vertrags, zur Speicherung des Vertragstextes, zu Vertragssprachen und eine unzulässige Rücksendekostenregelung in der Widerrufsbelehrung. Das Gericht erließ die Verfügung ohne mündliche Verhandlung wegen der gemäß § 12 UWG vermuteten Dringlichkeit; die Anspruchsgrundlagen wurden durch vorgelegte Anlagen glaubhaft gemacht. Kosten und Ordnungsgeldandrohung wurden ebenfalls angeordnet.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen eBay-Angebote wegen Verletzung von Informationspflichten nach § 12 UWG stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Glaubhaftmachung der Anspruchsgrundlagen und bei gemäß § 12 UWG vermuteter Dringlichkeit kann eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung nach §§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO ergehen.

2

Im elektronischen Geschäftsverkehr im Fernabsatz an Verbraucher hat der Unternehmer vor Vertragsabschluss darüber zu informieren, wie der Vertrag zustande kommt und welche Schritte zum Vertragsschluss führen.

3

Der Unternehmer hat Verbraucher darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss gespeichert wird, ob er dem Kunden zugänglich ist und welche Sprachen für den Vertragsschluss zur Verfügung stehen.

4

Eine Widerrufsbelehrung darf dem Verbraucher nicht ohne vertragliche Grundlage pauschal die Kosten der Rücksendung für konforme Waren auferlegen oder bestimmte Rücksendekostenregelungen vorgeben.

Relevante Normen
§ 935, 940, 937 ZPO§ 935, 940, 937 Abs. 2 ZPO§ 12 UWG§ 91 ZPO§ 53 Abs. 1 GKG§ 3 ZPO

Tenor

Im Wege der einst¬wei¬li¬gen Ver¬fü¬gung wird auf Grund des dem Be¬schluss bei¬ge¬füg-ten An¬tra¬ges und der Glaubhaftmachung durch die dem Antrag beigefügten Anlagen ge¬mäß §§ 935, 940, 937 ZPO we¬gen der gemäß § 12 UWG vermuteten Dring¬lich¬keit des Fal¬les ohne voran¬ge¬gan¬ge¬ne Ver¬hand¬lung an¬ge¬ord¬net:

I. Den Antragsgegnern wird untersagt,

im elektronischen Geschäftsverkehr auf der Internetauktionsplattform ebay gegenüber privaten Endverbrauchern im Wege des Fernabsatzes Waren der Solar- und Heizungstechnik anzubieten,

1. ohne diese darüber zu informieren

a, wie der Vertrag zustande kommt und die einzelnen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen

b, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist

c, welche Sprachen für den Vertragsschluss zur Verfügung stehen.

2. und in der Widerrufsbelehrung zu den Rücksendekosten wie folgt zu belehren, ohne dies vertraglich zu vereinbaren: „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.“

Für den Fall der Zu¬wi¬der¬hand¬lung wird die Fest¬set¬zung ei¬nes Ord¬nungs¬gel¬des in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro, er¬satz¬wei¬se für den Fall, dass die¬ses nicht bei¬ge-trie¬ben wer¬den kann, die An¬ord¬nung von Ord¬nungs¬haft an¬ge¬droht.

Die Kos¬ten des Ver¬fah¬rens wer¬den den Antragsgegnern auf¬er¬legt.

Der Ver¬fah¬rens¬wert wird auf 15.000,00 € Euro fest¬ge¬setzt.

Gründe

2

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

3

Durch die vorgelegten Anlagen zur Antragsschrift sind die den Anspruch begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht (§§ 935, 940, 937). Da gemäß § 12 UWG die Dringlichkeit der Sache zu vermuten ist, kann der Erlass der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

5

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.