Vollstreckbarerklärung eines polnischen Urteils nach EuGVVO/AVAG
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Erklärung der Vollstreckbarkeit eines Urteils des Amtsgerichts Szubin (Polen) über Zahlung von 26.000 Zloty nebst Zinsen und Kosten. Das Landgericht Münster erklärte das Urteil nach Art. 38 ff. EuGVVO i.V.m. AVAG für vollstreckbar und erteilte die Vollstreckungsklausel. Als Begründung wurden vorgelegte beglaubigte Übersetzungen und die Bescheinigung nach Art. 54, 58 EuGVVO angeführt; die Verfahrenskosten wurden der Antragsgegnerin auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Vollstreckbarerklärung des polnischen Urteils nach Art. 38 ff. EuGVVO i.V.m. AVAG stattgegeben; Vollstreckungsklausel erteilt
Abstrakte Rechtssätze
Ein in einem Mitgliedstaat ergangenes Urteil kann nach Art. 38 ff. EuGVVO in Verbindung mit dem AVAG für vollstreckbar erklärt werden, wenn die für die Vollstreckbarerklärung notwendigen Bescheinigungen und beglaubigten Übersetzungen vorgelegt werden.
Für die Kostenentscheidung in Verfahren zur Vollstreckbarerklärung finden § 8 AVAG und § 788 ZPO entsprechende Anwendung.
Die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist der Regel der formelle Akt, durch den die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils in der Bundesrepublik Deutschland festgestellt wird.
Gegen eine Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach AVAG ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht innerhalb der in § 10 Abs. 1 AVAG vorgesehenen Notfrist zulässig.
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Szubin (Polen) vom 28.06.2012 mit dem Tenor,
I. der Betrag von 26.000,00 Zloty (in Worten: sechsundzwanzigtausend Zloty) zuzüglich gesetzlicher Zinsen vom 1. Juni 2011 bis zum Zahlungstag ist von der Beklagten O zugunsten des Klägers D zu zahlen;
II. die Prozesskosten von 3.913,14 Zloty (in Worten: dreitausendneunhundertdreizehn Zloty 14 Groschen) sind von der Beklagten zugunsten des Klägers zu tragen
ist wegen dieser Verpflichtungen mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.
Die Kosten dieses Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Wert des Verfahrens wird auf 6.295,84 € festgesetzt.
Gründe
Das oben genannte Urteil war im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 38 ff. EuGVVO i.V.m. AVAG für vollstreckbar zu erklären. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Antragstellerin vorgelegte beglaubigte Übersetzung des oben genannten Urteils verwiesen sowie auf die beglaubigte Übersetzung vom 04.07.2014 der Bescheinigung nach Art. 54, 58 EuGVVO vom 14.05.2014.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 8 AVAG, 788 ZPO.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53, 59061 Hamm, zulässig, für die Antragsgegnerin innerhalb einer Notfrist von einem Monat, beginnend mit der Zustellung nach § 10 Abs. 1 AVAG.
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