Schadensersatzklage wegen fehlerhafter TÜV-Bescheinigung gegen Land abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz vom beklagten Land wegen angeblich fehlerhafter TÜV-Bescheinigung, die grobe Mängel an einer Gasanlage nicht erkannt habe. Das Land wird gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht verurteilt. Das Gericht verneint eine Drittwirkung der TÜV-Bescheinigung und stellt fest, dass Amtsmissbrauch nicht substantiiert dargelegt ist. Zudem könne ein Mitverschulden des Käufers und die Subsidiarität gegenüber Gewährleistungsansprüchen zum Ausschluss führen.
Ausgang: Klage gegen das Land wegen Amtspflichtverletzung durch TÜV-Sachverständigen abgewiesen; keine Drittwirkung, kein substantiiert dargestellter Amtsmissbrauch und Mitverschulden des Klägers angenommen
Abstrakte Rechtssätze
Die Amtspflicht eines zur Durchführung von Hauptuntersuchungen beliehenen Sachverständigen begründet nicht grundsätzlich eine drittschützende Wirkung zugunsten eines nachfolgenden Erwerbers, wenn dieser Mängel behauptet, die der Sachverständige fahrlässig übersehen hat.
Für die Annahme eines amtsmissbräuchlichen Verhaltens, das einen Anspruch nach § 839 BGB begründen würde, sind besondere Umstände erforderlich; bloße grobe Fahrlässigkeit genügt nicht, es bedarf eines Verhaltens, das in die Nähe sittenwidrigen oder vorsätzlich schädigenden Handelns (vgl. § 826 BGB) rückt.
Ein Anspruch gegen den Dienstherrn nach § 839 BGB ist subsidiär zu etwaigen zivilrechtlichen Gewährleistungsansprüchen; vertragliche Gewährleistungsausschlüsse und vorrangige Ansprüche sind bei der Haftungsprüfung zu berücksichtigen.
Der Erwerber eines Fahrzeugs trägt eine eigene Prüf- und Sorgfaltspflicht; ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB kann einen Amtshaftungsanspruch ausschließen oder mindern, da er sich nicht uneingeschränkt auf eine TÜV-Bescheinigung verlassen darf.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streithelfer trägt seine eigenen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höeh von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung eines TÜV-Gutachters bei der Durchführung einer Hauptuntersuchung.
Der Kläger erwarb von dem Streithelfer am 21.01.2007 einen mit einer Gasanlage ausgestatteten gebrauchten Pkw I zum Preis von 7.500,00 Euro.
Das Fahrzeug stammte aus C2. In dem "Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug" fand sich die Klausel, dass der Verkauf "unter Ausschluss jedweder Sachmängelhaftung" erfolgte. Wegen des weiteren Inhalts des Kaufvertrages wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift Bezug genommen (Blatt 10 der Akte). Das Kaufvertragsformular hatte der Kläger selbst dem Streithelfer vorgelegt, als der Streithelfer ihm mitteilte, dass er einen mündlichen Vertrag abschließen wollte.
Bei den Vertragsverhandlungen hatte der Streithelfer eine von der Firma C GmbH durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. C ausgestellte TÜV-Bescheinigung vom 21.12.2006 vorgelegt. Als Untersuchungsergebnis war festgelegt: "geringe Mängel". Ferner heißt es: "Das Fahrzeug ist zur Zeit nicht angemeldet.
Die Prüfplakette wird durch die Zulassungsstelle vergeben." Festgestellte Mängel betrafen eine Undichtigkeit der Schwingungsdämpfer/Dämperbein. Zum Zeitpunkt der TÜV-Abnahme am 21.12.2006 war die Gasanlage bereits in dem Pkw installiert.
Nach dem Kauf wollte der Kläger den Pkw neu zulassen, es ergaben sich jedoch Unklarheiten bezüglich der Emmissionsklasse. Aus diesem Grund musste der Kläger seinen Pkw erneut beim TÜV vorstellen. Die neuerliche Vorstellung beim TÜV Nord ergab, dass die Gasanlage in grober Weise gegen die gesetzlichen Vorschriften verstieß. Der Untersuchungsbericht des TÜV Nord vom 05.02.2007, auf den wegen der
Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage K 3 zur Klageschrift, Blatt 12 der Akte),
stellte folgende Mängel fest:
"
Gasanlage: Abgasgutachten fehlt, Nachweis über die Gassystemeinbauprüfung fehlt. Kabel scheuern am Verdampfer, Gasleitung hat Unterdruckschläuche am Ansaugkrümmer durchgescheuert, Gasleistung am Tank lose, Tank beschädigt und angerostet, Füllleitungg nicht mit
Metallschellen befestigt, Füllstutzen besser in Karosserie anbringen.
Das Fahrzeug entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften. Bitte lassen Sie die Mängel unverzüglich beheben.
"
Nach Einschätzung des Sachverständigen I2 des TÜV Nord, der die Untersuchung durchführte, war die Flüssiggasanlage in dem vorgefundenen Zustand gefährlich, weil sie außen am Fahrzeug angebracht war und deshalb bei einem Unfall Explosionsgefahr bestand.
Die von dem TÜV Nord festgestellten Mängel waren bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung durch einen TÜV-Sachverständigen offenkundig erkennbar.
Der Kläger ließ die Gasanlage in der Folgezeit instandsetzen. Für die erforderlich gewordene Abgasuntersuchung zahlte er 121,38 Euro, für die Inspektionsüberprüfung, ob weitere Mängel vorhanden waren, die nicht in dem ersten TÜV-Gutachten vermerkt worden waren, entstanden weitere
Kosten in Höhe von 164,90 Euro.
Die Prüfung der Gasanlage verursachte Kosten in Höhe von 165,33 Euro.
Die Kosten für einen fehlgeschlagenen Versuch, die Mängel an der
Gasanlage zu beseitigen, betrugen 1.374,38 Euro.
Der Kläger ließ daraufhin eine neue Gasanlage in das Fahrzeug einbauen.
Die Firma N berechnete ihm nur einen Gasumrüstungs-Sonderpreis in
Höhe von 2.050,00 Euro.
Wegen der nicht betriebenen Gasanlage entstand dem Kläger in
der Zeit von Februar bis April 2007 eine steuerliche Mehrbelastung von 90,00 Euro.
Der Kläger macht einen Gesamtschaden von 3.965,99 Euro
geltend.
Er ist der Auffassung, das Land hafte wegen Amtspflichtverletzung des mit der Durchführung von TÜV-Hauptuntersuchungen beliehenen Sachverständigen der Firma E GmbH. Eine Amtspflichtverletzung des TÜV-Sachverständigen entfalte jedenfalls dann Drittwirkung zu Gunsten des Käufers des Fahrzeuges, wenn der Sachverständige in besonderer Weise nachlässig und grob fahrlässig wesentliche Mängel nicht erkannt habe. Im vorliegenden Fall könne nur davon ausgegangen werden, dass der Sachverständige sich die Gasanlage gar nicht angeschaut habe.
Der Streithelfer behauptet, der Sachverständige habe bei der Untersuchung die Motorhaube geöffnet, in den Motorraum hineingeleuchtet, den Wagen auf der Hebebühne hochgefahren und ihn rundum angesehen. Der Kläger bestreitet den Vortrag des Streithelfers.
Der Streithelfer ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten, nachdem ihm von dem Kläger der Streit verkündet worden ist.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 3.965,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit am 29.10.2007 zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es ist der Auffassung, auch im vorliegenden Fall entfalte die Amtspflicht des TÜV-Sachverständigen zur Durchführung der Hauptuntersuchung keine drittschützende Wirkung zugunsten des Käufers des untersuchten Kraftfahrzeuges.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch gegen das beklagte Land aus § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 Grundgesetz zu.
Der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr handelt zwar in Ausübung hoheitlicher Befugnisse, jedoch verletzt er keine ihm gegenüber einem späteren Erwerber des Fahrzeugs obliegende Amtspflicht, wenn er fahrlässig Mängel übersieht und eine inhaltlich unzutreffende Bescheinigung über eine durchgeführte Hauptuntersuchung ausstellt und dadurch dem Erwerber ein Vermögensschaden entsteht. Denn die TÜV-Bescheinigung dient nicht dazu, allgemein im rechtsgeschäftlichen Verkehr das Vertrauen auf die Richtigkeit der Bescheinigung zu schätzen und dem Erwerber eine eigene Prüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs abzunehmen (BGH NJW 204, 3484, NJW 1973, 458). Dies gilt auch dann, wenn der TÜV wesentliche Mängel des zu prüfenden Fahrzeugs, die die Verkehrssicherheit desselben betreffen, und die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs verhindern, übersieht (BGH NJW 2004, 3484).
Eine drittschützende Wirkung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus einem amtsmissbräuchlichen Verhalten des TÜV-Sachverständigen. Zwar ist anerkannt, dass im Falle eines Amtsmissbrauchs eine drittschützende Wirkung besteht und sich jeder durch diese amtsmissbräuchliche Verhaltensweise Geschädigte auf einen Anspruch aus § 839 BGB berufen kann. Die Voraussetzungen amtsmissbräuchlichen Verhaltens sind jedoch im vorliegenden Fall von dem Kläger nicht dargelegt. Für die Annahme eines Amtsmissbrauchs genügt nicht jede schuldhafte Pflichtverletzung. Allerdings reicht immer ein Verhalten aus, das die Voraussetzungen des § 826 erfüllt, wenn also der Beamte in einer gegen die guten Sitten verstoßende Weise einen anderen vorsätzlich schädigt. Für ein solches Verhalten des TÜV-Sachverständigen sind im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte erkennbar. Anerkannt ist aber auch, dass ein Amtsmissbrauch bereits bei gewissen fahrlässigen Verhaltensweisen vorliegen kann, was jedoch immer von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängig ist (BGH NJW 1973, 458). Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Beamten in die Nähe von sittenwidrigem Verhalten rücken. Allein ein grob fahrlässiges Verhalten reicht hierfür nicht aus. Solche Umstände werden von dem Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Er selbst behauptet nicht, dass der TÜV-Sachverständige die Prüfung gar nicht durchgeführt und lediglich eine "Gefälligkeitsbescheinigung" ausgestellt hat. Er behauptet lediglich, der Sachverständige könne sich die Gasanlage nicht angeschaut haben. Das allein reicht
jedoch nicht aus, um ein amtsmissbräuchliches Verhalten des Sachverständigen annehmen zu können.
Der Streithelfer selbst hat auf Frage des Gerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung behauptet, der Sachverständige habe das Fahrzeug untersucht, in den Motorraum geschaut und das Fahrzeug auf der Hebebühne hochgefahren, um auch unter das Fahrzeug schauen zu können. Der Kläger hat diese Behauptungen bestritten. Auch wenn seine Behauptung grundsätzlich dem Tatsachenvortrag des Streithelfers vorgehen, ergibt sich aus diesem Bestreiten nicht der substantiierte Tatsachenvortrag des Klägers, der Sachverständige habe die Bescheinigung ausgestellt, ohne das Fahrzeug insgesamt untersucht zu haben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Sachverständige unstreitig Mängel an dem Fahrzeug, nämlich eine Undichtigkeit des Schwingungsdämpfers bzw. Dämpferbeins, festgestellt hat. Es mag daher grob fahrlässig gewesen sein, dass der Sachverständige die Mängel an der Gasanlage nicht erkannt hat, amtsmissbräuchliches Verhalten ist darin jedoch nicht zu erkennen.
Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass auch bei einem unterstellten Anspruch aus § 839 BGB ein anspruchsausschließendes Mitverschulden gemäß § 254 BGB gegeben wäre. Denn dem Käufer eines Fahrzeuges obliegt die eigene Verpflichtung, das Fahrzeug auf Mängel zu untersuchen. Er kann sich nicht auf eine TÜV-Bescheinigung verlassen (BGH NJW 2004, 3484). Hier kommt hinzu, dass der Kläger dem Streithelfer selbst einen Kaufvertrag vorgelegt hat, nach dem alle Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer entfallen. Bei einem Bestehen von Gewährleistungsansprüchen wäre die Subsidiarität des Amtshaftungsanspruches gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 zum Tragen gekommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 ff. ZPO.