Reitturnier: Haftung des Veranstalters für zu niedrigen Fangständer (Pferdetod)
KI-Zusammenfassung
Nach einem Turnierunfall verlangte der Pferdeeigentümer Ersatz des behaupteten Pferdewerts und vorgerichtlicher Anwaltskosten vom veranstaltenden Reitverein. Das LG Münster bejahte ein Auslobungsrechtsverhältnis (§ 661 BGB) zwischen Reiterin und Veranstalter mit Schutzpflichten auch zugunsten des Pferdeeigentümers. Der Verein verletzte diese Pflichten, weil ein Fangständer als „Trichter“ ungeeignet war (u.a. niedriger als das Hindernis und ohne ausreichende optische Signalwirkung); ein Haftungsausschluss in den Ausschreibungsbedingungen scheiterte an § 309 Nr. 7 BGB. Mitverschulden der Reiterin bzw. Anrechnung tierischen Verhaltens lehnte das Gericht ab und schätzte den Pferdewert nach § 287 ZPO auf 25.000 €; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Ersatz des Pferdewerts aus Turnierunfall teilweise erfolgreich (25.000 € + anteilige RA-Kosten), im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Teilnahme an einem Reitturnier begründet zwischen Veranstalter und Teilnehmer ein Auslobungsrechtsverhältnis (§ 661 BGB) mit vertraglichen Schutzpflichten hinsichtlich der ordnungsgemäßen und sicheren Beschaffenheit des Parcours.
Allgemeine Teilnahme- oder Ausschreibungsbedingungen des Turnierveranstalters unterliegen als AGB der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB; Haftungsausschlüsse, die gegen § 309 Nr. 7 BGB verstoßen, sind insgesamt unwirksam und nicht geltungserhaltend reduzierbar.
Der Turnierveranstalter verletzt seine Verkehrssicherungs-/Schutzpflichten, wenn Fangständer in ihrer konkreten Ausgestaltung die Leit- und Signalwirkung für das Pferd nicht erfüllen (insbesondere bei zu geringer Höhe im Verhältnis zum Hindernis ohne kompensierende optische Gestaltung).
Die Zurechnung sicherheitsrelevanter Fehler beim Parcoursaufbau erfolgt im Auslobungsrechtsverhältnis regelmäßig über § 278 BGB, wenn Parcourschef und Turnierrichter zur Erfüllung der Veranstalterpflichten eingesetzt werden.
Ein Mitverschulden des Reiters wegen unterlassener Sicherheitskontrolle des Hindernismaterials kommt grundsätzlich nicht in Betracht, da der Teilnehmer auf die vorgeschriebene Abnahme und Kontrolle durch Veranstalter und Funktionsträger vertrauen darf; eine Anrechnung tierischen Mitverhaltens nach Analogie zu § 833 BGB scheidet außerhalb wechselseitiger Tierhalterkonstellationen regelmäßig aus.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.000 € (fünfundzwanzigtausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 % -Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2006 zu zahlen, sowie weitere 1.085,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2007.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 75 % und der Beklagte zu 25 %.
Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einen Reitunfall.
Der beklagte Verein richtete in der Zeit vom 09. bis 11.09.2005 auf der vereinseigenen Anlage ein Reitturnier aus. Dazu ließ der Beklagte in der Zeitschrift „Reiter und Pferde in Westfalen“ vom Juli 2005 eine Ausschreibung mit „Allgemeinen Bestimmungen“ veröffentlichen. Auf den Inhalt der Ausschreibung und der „Allgemeinen Bestimmungen“ (Bl. 83 d.A.) wird Bezug genommen.
Am 09.09.2005 starte bei dem Turnier in einer Springpferdeprüfung der Klasse M auch die Tochter des Klägers, die Zeugin I., mit der Stute „Fine Kiss 5“. Bei der Deutschen Reiterlichen Vereinigung war die Zeugin als Besitzerin des Pferdes eingetragen.
Am Ende des zu durchreitenden Parcours befand sich ein Kombinationshindernis bestehend aus einem Oxer und einem Steilsprung in einem Abstand von ca. 7,50m. Nachdem das Pferd das erste Hindernis der Kombination übersprungen hatte, kollidierte das Pferd mit einem rechts seitlich des Steilsprunghindernisses platzierten sogenannten „Fangständer“ bei dem Versuch, diesen zu überspringen. Bei diesem Fangständer handelte es sich um eine fest verschraubte Holzkonstruktion mit einem Eisenfuß. Die obere Stange des Hindernisses lag einige Zentimeter höher als das obere Ende des Fangständers. Auf die Fotos Bl. 121 d.A. wird Bezug genommen.
Das Pferd erlitt bei der Kollision starke Verletzungen im Kniebereich und musste eingeschläfert werden.
Das Pferd war im Jahr 2003 für eine Summe von 23.000 € gekauft worden. Auf die klägerischen Ausführungen zur Abstammung des Pferdes (Seite 7 der Klageschrift) wird Bezug genommen.
Die Haftpflichtversicherung des beklagten Vereines lehnte vorgerichtlich einen Eintritt ab, nachdem sie der Klägervertreter mit Schreiben vom 06.02.2006 unter Fristsetzung zum 22.02.2006 zur Zahlung aufgefordert hatte.
Der Kläger begehrt Schadenersatz in Höhe des Pferdewertes, außerdem Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 16.07.2007 und Seite 13 f vom 05.09.2007 Bezug genommen.
Die Klage wurde am 17.07.2007 zugestellt.
Mit Erklärung vom 19.10.2007 trat die Zeugin I. etwaige ihr aus dem Unfallgeschehen gegen den Beklagte zustehende Ansprüche an den Kläger ab. Auf den Inhalt der Abtretungserklärung Bl. 132 d.A. wird Bezug genommen.
Der Kläger behauptet, er sei der Eigentümer von „Fine Kiss 5“ gewesen. Er habe die Stute erworben und die laufenden Kosten getragen, die Zeugin I. sei nie Eigentümerin gewesen. Das Pferd habe einen Wert von 100.000 € gehabt. Hinsichtlich der Ausführungen zum Wert des Tieres wird auf die Ausführungen Seite 6 der Klageschrift und Seite 8 ff des Schriftsatzes vom 03.03.2008 Bezug genommen.
Der Kläger behauptet weiter, der beklagte Verein habe sich den Parcourschef und die Turnierrichter frei aussuchen können.
Beim Unfallgeschehen habe die Zeugin I. keine Zeit gehabt, das Pferd wieder auf den ursprünglichen Kurs in Richtung des zu überspringenden Hindernis zu bringen.
Er ist der Ansicht, der beklagte Verein habe seine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Der unfallbetroffene Fangständer habe nicht eingesetzt werden dürfen, da die Konstruktion Gefahrenpotenzial berge. Das Eigengewicht des Ständers sei aufgrund der Eisenkonstruktion nicht mit den Sicherheitsvorgaben in Einklang zu bringen. Außerdem sei der Fangständer zu niedrig gewesen.
Er ist weiter der Ansicht, die Turnierrichter und der Parcourschef seien Erfüllungsgehilfen des Beklagten. Es habe nicht zu den Pflichten des Zeugen L. als Parcourschef gehört, eine Sicherheitsprüfung vorzunehmen. Die Turnierteilnehmer träfe keine Pflicht, das verwendete Hindernismaterial zu überprüfen.
Ein etwaiger Haftungsausschluss in den „Allgemeinen Bedingungen“ sei unwirksam, weil keine Einbeziehung in das Rechtsverhältnis erfolgt sei. Die Teilnehmer hätten keine Kenntnis von den veröffentlichten Bestimmungen. Zwischen dem Beklagten und den Teilnehmern sei ein Vertragsverhältnis entstanden, da Startgeld gezahlt worden
sei. Ein Haftungsausschluss sei jedenfalls unwirksam, da er einen Verstoß gegen §§ 307 ff BGB darstelle.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 100.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 22.06.2006 zu zahlen, außerdem
den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 2.924,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Der beklagte Verein beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, der verwendete Fangständer entspreche dem auf vergleichbaren Turnieren verwendeten Hindernismaterial. Der Zeuge M. als zuständiger Parcourschef habe den Parcours freigegeben. Auch auf hochwertigen Turnieren würden Fangständer verwendet, die nicht höher als das Hindernis seien.
Der Unfall sei durch die Zeugin I. verursacht worden. Diese habe das ausbrechende Pferd in den Fangständer hineingetrieben und zum Abspringen gezwungen. Auch ein höherer Fangständer hätte den Unfall nicht verhindert.
Der Kläger habe eine Nachfrist zur Regulierung bis zum 13.10.2006 gesetzt.
Der Verein ist der Ansicht, wegen der Eigenständigkeit des Parcourschefs und der Turnierrichter komme eine Zurechnung deren Handelns nicht in Betracht. Es sei auch Aufgabe der Turnierrichter, die Hindernisse auf Sicherheitsmängel zu überprüfen.
Bei der Einstufung von Verkehrssicherungspflichtverletzungen sei auch der Gesichtspunkt der Verkehrsüblichkeit zu berücksichtigen. Gegen die bisher nicht
bekannte Gefahrenquelle durch Sprünge über Fangständer habe der Beklagte nicht vorsorgen müssen.
Im Rahmen des Mitverschuldens sei gegebenenfalls zu berücksichtigen, dass sich auch das tierische Verhalten des streitgegenständlichen Pferdes ausgewirkt habe.
Die Ansetzung einer 1,3 fachen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühr sei ausreichend.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. T. Dieser hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 31.10.08 mündlich erläutert. Außerdem hat das Gericht in dieser Verhandlung die Zeugen B., C., M., L. sowie die Zeugin I. uneidlich vernommen.
Auf den Akteninhalt, insbesondere auf den Inhalt der Schriftsätze, den Inhalt des schriftlichen Gutachtens, den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2007 und auch hinsichtlich des Beweisergebnisses den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 31.10.08 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den beklagten Verein aus §§ 661, 657, 280 BGB in Verbindung mit § 328 BGB entsprechend.
1. Zwischen der Zeugin I. und dem beklagten Verein ist durch die Turnierteilnahme ein Rechtsverhältnis gemäß § 661 BGB zustande gekommen (vgl. OLG Köln, VersR 1997, 125). Bei einem solchen Rechtsverhältnis treffen den Auslobenden Nebenpflichten im Sinne von Schutzpflichten für die Teilnehmer und Pferdeeigentümer (vgl. Palandt/Sprau, Kommentar zum BGB, 66. Auflage 2007, Rdnr. 4 zu 661), die hier durch den beklagten Verein verletzt worden sind.
2. Diese Schutzpflichten sind nicht durch die „Allgemeinen Bedingungen“ zur Ausschreibung wirksam abbedungen worden.
Zwar ist es möglich, dass der Veranstalter den Teilnehmern Bewerbungsbedingungen stellt, diese sind jedoch am Maßstab der §§ 305 ff zu prüfen (vgl. Staudinger/Bergmann, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2006, Rdnr. 7 zu § 661; Rdnr. 36 zu § 657).
Es kann dahin stehen, ob eine Einbeziehung möglich ist, wenn –wie die Klägerseite behauptet – die Teilnehmer die Ausschreibungen in Fachzeitschriften regelmäßig nicht lesen (nach Staudinger/Bergmann, a.a.O. Rdnr. 7 zu § 661 reicht die Veröffentlichung mit der Ausschreibung aus), denn hier hat die Zeugin I. jedenfalls bekundet, die Ausschreibung Bl. 83 d.A. gesehen zu haben. Die Unwirksamkeit ergibt sich somit nicht aus der mangelnden Einbeziehung.
Die Klauseln Ziffer 5) und 6) sind jedoch wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 a) und b) BGB unwirksam. Beide Klauseln verstoßen gegen § 309 Nr. 7 a) BGB, weil die Haftung für die in der Norm genannten Rechtsgüter vom jeweiligen Klauselinhalt umfasst ist. Die Klausel Ziffer 5) verstößt zusätzlich gegen § 309 Nr. 7 b) BGB, weil sie einen Haftungsausschluss auch für leichte Fahrlässigkeit enthält.
Als Rechtsfolge sind beide Klauseln vollständig unwirksam (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 7 Vorbemerkung zu § 307). Eine geltungserhaltende Reduktion, das heißt das Aufrechterhalten eines Teiles von Freizeichnungsklauseln käme nur dann in Betracht, wenn ein unwirksamer Klauselteil sprachlich und inhaltlich vom Klauselrest abtrennbar wäre (Palandt/Grüneberg, a.a.O., Rdnr. 47 zu § 309; Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 11 Vorbemerkung zu § 307; Münchener Kommentar zum BGB/Kieninger, 5. Auflage 2007, Rdnr. 32 zu § 309). Hier besteht nicht die Möglichkeit der inhaltlichen Abgrenzung, weil im Bereich der Klausel Ziffer 6) eine Einfügung erfolgen müsste, nämlich eine Ausnahmeregelung für die in § 309 Nr. 7 a) BGB genannten Rechtsgüter. Eine gegen § 309 Nr. 7 BGB verstoßende Klause ist insgesamt unwirksam (vgl. Staudinger/Coester-Waltjen, a.a.O., Rdnr. 32 zu § 309 Nr. 7).
3. Der beklagte Verein hat durch das Verwenden eines zu niedrigen Fangständers beim streitgegenständlichen Hindernis gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen. Den Veranstalter eines Reitturnieres trifft die Pflicht, geeignete Wettkampfanlagen zur Verfügung zu stellen, die keine Gefahren aufweisen, mit denen die Teilnehmer nicht zu rechnen brauchen (vgl. OLG Köln, a.a.O.; Staudinger/Bergmann, a.a.O., Rdnr. 22 zu § 661). Die teilnehmenden Reiter konnten
hier davon ausgehen, dass der beklagte Verein als Turnierveranstalter Hindernisse verwendet, die den Sicherungsgrad erreichen, welchen die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung –hier also bezogen auf den Bereich des Pferdesports- für erforderlich hält (vgl. BGH, VersR 2008, 1083). Der Turnierveranstalter ist nämlich für die ordnungsgemäße Beschaffenheit einer Sportanlage verantwortlich (vgl. Bockelmann/Walther, Sonderrisiken: Die gesetzliche Haftpflicht bei Sportveranstaltungen, VW 1999, 715). Maßstab der Anforderungen an den Beklagten sind die Sicherheitsvorkehrungen, die ein verständiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenden Verkehrskreise für ausreichend halten durfte um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die ihm den Umständen nach zuzumuten waren (BGH NJW 2007, 762).
Die für Reitturniere einschlägige Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) regelt den Aufbau der Hindernisse lediglich allgemein in § 507 wonach die Hindernisse Achtung gebietend und fair sein müssen. Bezüglich Fangständern und deren Höhe gibt es keine ausdrücklichen Vorschriften mit Ausnahme der Durchführungsbestimmungen zu § 507 LPO, welche unter Ziffer 5. die Verwendung von Fangständern dringend empfehlen.
Zur Überzeugung des Gerichts steht nach der Beweisaufnahme unter Bezugnahme auf die schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen fest, dass der streitgegenständliche Fangständer in seiner konkreten Verwendung nicht den Anforderungen an geeignete Wettkampfanlagen im oben genannten Sinne gerecht geworden ist. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die oberste Stange des Hindernisses die Höhe des Fangständers überstieg. Der Sachverständige hat für das Gericht anschaulich dargelegt, dass die Verwendung eines Fangständers leitende Funktion haben soll. Das Pferd soll durch die seitlichen Fangständer in das Hindernis geleitet werden, die Fangständer sollen auch durch ihre Höhe als Trichter wirken. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass es für die Erfüllung dieser Funktion zwingend erforderlich ist, dass der Fangständer entweder nicht niedriger als das eigentliche Hindernis sein darf oder durch besondere optische Ausgestaltung wie z.B. Blumenschmuck für das Pferd eine Signalwirkung entfaltet. Der Sachverständige hat für das Gericht gut nachvollziehbar dargelegt, dass dies bei dem streitgegenständlichen Fangständer sowohl wegen der Höhe, der Farbgebung als auch wegen fehlenden Blumenschmuckes nicht der Fall gewesen ist.
Soweit die Beklagtenseite unter Vorlage von Bildern eingewendet hat, auch bei hochklassigen Turnieren würden Fangständer verwendet, die zum Teil niedriger als die Sprunghindernisse seien, widerspricht dies nicht den Ausführungen des Sachverständigen. Denn wie der Sachverständige in der mündlichen Erläuterung zum Gutachten noch einmal ausgeführt hat, kommt es für die Beurteilung eines Hindernisses auf die optische Gesamtwirkung an, die auch durch Farb- oder besondere bauliche Gestaltung bzw. Blumenschmuck erreicht werden kann. Die Durchführungsbestimmungen zu § 507 LPO sind demnach so zu verstehen, dass für die „Trichterwirkung“ geeignete Fangständer verwendet werden sollen.
Selbst wenn aber auch bei anderen Turnierveranstaltungen ähnliche Konstruktion wie die streitgegenständliche des öfteren verwendet würden, könnte dies den Beklagten nicht entlasten. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass sowohl die Aussagen der Zeugen als auch die Ausführungen des Sachverständigen nahe legen, dass nicht nur auf dem Turnier der Beklagten Hindernisse und Fangständer in der streitgegenständlichen Konstellation verwendet worden sind und ggf. noch werden. Letztlich wird die Verkehrsanschauung aber nicht durch das faktisch sozial Übliche bestimmt, sondern durch das objektiv Gebotene (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Wagner, 4. Auflage 2004, Rdnr. 252 zu § 823). Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Kenntnis der Wirkung von Fangständern zu den Grundlagen des Turniersports gehört, so dass die hier getroffene Bewertung an den Beklagten keine übermäßigen Anforderungen stellt.
Da die Herstellung eines Zustandes ordnungsgemäßer Beschaffenheit lediglich die zusätzliche Dekoration des Fangständers mit Blumen erfordert hätte, wäre der dadurch entstehende Aufwand dem beklagten Verein auch zumutbar gewesen.
Bei der Verwendung von nicht geeigneten Hindernissen bzw. Fangständern entstehen Gefahrenquellen, welche nicht mehr dem üblichen Risiko einer Anlagenbenutzung zuzurechnen sind. Das übliche Risiko beinhaltet nur die Gefahren eines regelgerecht aufgebauten Parcours mit Hindernissen, die den Anforderungen der Verkehrsanschauung entsprechen.
Dagegen ist nach den Ausführungen des Sachverständigen, welche das Gericht seiner Beurteilung zugrunde legt, kein Fehler darin zu sehen, dass eine Konstruktion mit
Eisenfuß verwendet worden ist. Der Sachverständige hat plausibel ausgeführt, dass die Konstruktion sowohl von der Statik als auch von der Stabilität her den Anforderungen entsprach.
Die Pflichtverletzung ist dem Verein auch zuzurechnen. Es kann dahin stehen, ob die Zeugen B., L. und C. ggf. mangels Weisungsabhängigkeit in ihrer Funktion als Turnierrichter bzw. Parcourschef keine Verrichtungsgehilfen des Beklagten im Sinne von § 831 BGB gewesen sind. Jedenfalls aber waren sie Erfüllungsgehilfen des Beklagten im Sinne des § 278 BGB. Sowohl aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen als auch aufgrund der Bekundungen des Zeugen B. steht für das Gericht fest, dass der Beklagte jeweils einen Vertrag mit dem vorgenannten Personenkreis geschlossen hatte, um seine Pflichten aus dem Auslobungsrechtsverhältnis gegenüber den Teilnehmern erfüllen zu können. Bezüglich der Turnierrichter ergibt sich die Eigenschaft als Erfüllungsgehilfen bereits aus Ziffer 3 von § 55 LPO.
Es kann dahin stehen, ob die vom Sachverständigen angesprochene erforderliche förmliche Abnahme stattgefunden hat. Der Beklagte hat dazu nichts vorgetragen, insbesondere nicht dazu, ob die Abnahme auf einen der Turnierrichter delegiert war. Die Zeugen konnten sich an eine konkrete förmliche Abnahme nicht erinnern. Es wäre jedoch sowohl dem Beklagten zuzurechnen, wenn es keine Abnahme gegeben hätte als auch, wenn die Erfüllungsgehilfen den Parcours abgenommen hätten, obwohl sie den streitgegenständlichen Fangständer nicht hätten zulassen dürfen.
Der Beklagte hat die Pflichtverletzung auch verschuldet. Der Sachverständige hat erklärt, dass man von den für den Beklagten handelnden Personen wie auch von den Turnierrichtern und dem Parcourschef erwarten konnte, dass diese die Gefahr durch den für eine „Trichterwirkung“ ungeeigneten Fangständer erkennen und den Parcours korrigieren. Indem diese sich die erforderlichen Kenntnisse entweder nicht verschafft, eine entsprechende Kontrolle nicht durchgeführt oder nicht gemäß ihrer Kenntnisse entschieden haben, haben diese fahrlässig gehandelt.
4. Der Kläger kann den Anspruch entsprechend § 328 BGB geltend machen, da das Auslobungsrechtsverhältnis Schutzpflichten zugunsten der Pferdeeigentümer beinhaltete. Die Norm ist auch für Schuldverhältnisse außerhalb von Verträgen
anwendbar (vgl. Jauernig/Stadler, Kommentar zum BGB, 12. Auflage 2007, Rdnr. 22 zu § 328). Da die Turnierdurchführung wesentlich von der Teilnahme der Pferde abhing, bestand auch ein Interesse des beklagten Vereins daran, die jeweiligen Eigentümer der Pferde in den Bereich der Schutzpflichten einzubeziehen. Da die Schutzpflichten des Beklagten sich auch auf die Gesundheit der Pferde bezogen, ist auch die erforderliche Leistungsnähe hinsichtlich der jeweiligen Eigentümer gegeben.
Für das Gericht steht bereits aufgrund der glaubhaften Zeugenaussage der Zeugin I. fest, dass der Kläger Eigentümer des Pferdes gewesen ist. Die Zeugin hat plausibel dargelegt, dass ihr Vater die Pferde gekauft hat, welche sie reitet. Der Beklagte hat substantiiert nichts dazu vorgetragen, warum der Kläger als Käufer des Pferdes nicht Eigentümer gewesen sein sollte.
Selbst wenn man zu einem anderen Ergebnis gelangen sollte, wäre der Kläger aufgrund der von der Zeugin I. erklärten Abtretung (Bl. 132 d.A.) über die Konstruktion der Drittschadensliquidation (vgl. dazu Beckscher Online Kommentar zum BGB/Schubert, Stand 01.02.2007, Rdnr. 148 ff zu § 249) zur Geltendmachung des Anspruches berechtigt.
II. Ein Abzug wegen Mitverschuldens der Zeugin I. nach § 254 BGB bzw. eine Anspruchsminderung aus entsprechender Anwendung von § 833 BGB kommt nicht in Betracht.
1. Die Beweisaufnahme hat die Behauptung des Beklagten, die Zeugin I. habe einen Reitfehler begangen, nicht bestätigt. Selbst der Zeuge C., der in Anbetracht der vergangenen Zeit noch eine sehr genaue Erinnerung an den Vorfall hatte, konnte keine genauen Angaben zum Verhalten der Zeugin I. geben. Diese selbst hat bekundet, nachdem das Pferd aus dem vorgegebenen Kurs geraten sei, habe sie infolge der Kürze der Zeit keine aktiven lenkenden Maßnahmen ergreifen können.
Die Bekundungen der Zeugen B. und M. waren nicht ergiebig. Der Zeuge B. hat erklärt, keine konkrete Erinnerung an den Ritt der Zeugin mehr zu haben. Der Zeuge M. hat in seiner Vernehmung die Darstellung des Vorsitzenden des Beklagten und nicht die des Beklagtenvertreters bestätigt, so dass
sich auf hieraus mangels eigener Beobachtungen keine Rückschlüsse auf etwaige Reitfehler ergeben.
Der Sachverständige konnte weder in seinem schriftlichen Gutachten noch in der mündlichen Verhandlung bei Kenntnis der Zeugenaussagen ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines Reitfehlers ausmachen.
2. Auch hätte die Zeugin I. den Fehler im Parcoursaufbau nicht vor dem Springen entdecken und für Korrektur sorgen müssen. Zunächst kann es dahin stehen, ob sie bereits vorher ein Springen der Klasse L mit ähnlichem Aufbau geritten hat. Denn die Beklagte hat nicht behauptet, dass auch in diesem Springen der Klasse L der streitgegenständliche Fangständer bei identischer Hindernishöhe eingesetzt worden ist. Es ist üblich, dass die Hindernisse bei einem Springen der Klasse M höher sind als bei einem Springen der Klasse L. Es ist daher gut möglich, dass bei dem Springen der Klasse L die Höhe des Fangständers noch die Höhe des Hindernisses überschritten hat, weil die Höhe des Hindernisses erst beim Springen der Klasse M verändert worden ist.
Ebenfalls kann es der Zeugin nicht im Sinne eines Mitverschuldens zugerechnet werden, dass sie im Rahmen der Parcoursbesichtigung die mangelhafte Beschaffenheit des Hindernisses mit dem Fangständer nicht erkannt hat. Es ist nicht Aufgabe der Reiterin, die Beschaffenheit der einzelnen Hindernisse zu überprüfen. Die einzelne Reiterin darf sich vielmehr darauf verlassen, dass der Veranstalter und dessen Personal insbesondere im Rahmen der vorgeschriebenen Abnahme auch auf die korrekte Beschaffenheit der Hindernisse achten. Die Reiterin muss sich dagegen darauf konzentrieren, wie sie mit dem Pferd den Parcours bewältigen kann, so dass das Hauptaugenmerk im wesentlichen auf der Linienführung, den Abständen und der Sprungfolge liegt. Dies gilt hier umso mehr als der Sachverständige die Linienführung als anspruchsvoll beschrieben hat. Dabei ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Sportlers in erster Linie der Sportausübung zugewandt ist (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., Rdnr. 214 zu § 823). Selbst wenn man –entgegen der Wertung des Gerichts- ein Mitverschulden der Zeugin annehmen wollte, träte dieses vollständig hinter dem Verschulden des Beklagten und seiner Erfüllungsgehilfen zurück, da die ausreichende Beschaffenheit der Hindernisse nach §§ 53, 55 LPO vor allem deren Zuständigkeitsbereich betraf.
Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt auch eine Anrechnung nach § 254 BGB durch analoge Anwendung von § 833 BGB nicht in Betracht. Die Fälle der Anrechnung mitverursachenden Tierverhaltens betreffen solche, bei denen wechselseitig Tiere gehalten werden (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Wagner, a.a.O., Rdnr. 56 zu § 833; Palandt/Sprau, a.a.O., Rdnr. 13 zu § 833). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
III. Der Kläger hat Anspruch auf den ausgeurteilten Betrag.
1. Das Gericht schätzt den Wert des Pferdes zum Unfallzeitpunkt auf 25.000 €. Grundlage einer solchen Schätzung, die nach den Grundsätzen des § 287 erfolgt, sind die Ausführungen des Sachverständigen, dessen sich das Gericht mangels eigener Fachkenntnis bedient hat und auf die das Gericht Bezug nimmt.
Der Sachverständige hat nach Überzeugung des Gerichts den vom ihm dargestellten Wertrahmen von 20.000 bis 45.000 € nachvollziehbar und überzeugend begründet. Insbesondere hat der Sachverständige ausgeführt, dass eine exakte Wertbestimmung nicht möglich ist und eine Schätzung die Berücksichtigung zahlreicher Komponenten beinhaltet. Der Sachverständige hat sich dabei unter anderem ausführlich mit der Biografie und den Erfolgen des Pferdes auseinandergesetzt und diese in seinem Gutachten aufgeführt. Insgesamt nennt der Sachverständige auf Seite 28 seines Gutachtens neun wertbildende Kriterien, aus denen er unter der besonderen Berücksichtigung der Wertkriterien als Sportpferd eine Gesamtbetrachtung angestellt hat.
Soweit sich die Klägerseite isoliert gegen die Vergleichbarkeit mit denen auf einer Auktion in N. erzielten Preisen richtet und stattdessen die Einbeziehung anderer Auktionen mit höherem Preisniveau fordert, ist festzustellen, dass im Rahmen von § 287 ZPO lediglich die Verwendung zutreffender Anknüpfungstatsachen überprüft werden kann. Der Sachverständige hat ausführlich dargelegt, warum sich die Preise von Auktionen außerhalb der Region und Auktionen mit einem besonders hochwertigen Anspruch nicht besser als Anknüpfungstatsachen für die Wertermittlung eignen als die von ihm beispielhaft zugrunde gelegten Auktionen. Das Gericht hält die Ausführungen des Sachverständigen zu den von ihm zugrunde gelegten Anknüpfungstatsachen für
gut nachvollziehbar. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass zu seinen Gunsten nur besonders hochpreisige Auktionen zugrunde gelegt werden.
Das Gericht muss keinen Beweis darüber erheben, ob für das Pferd 70.000 € geboten worden sind. Selbst wenn es ein solches Gebot gegeben hätte, hätte es der Sachverständige bei seinem Versuch, einen realistischen Marktpreis zu ermitteln, nicht berücksichtigen müssen. Ein Gebot eines Kaufinteressenten kann von zahlreichen subjektiven Motiven geleitet sein, welche auf eine Ermittlung eines realen objektiven Marktpreises keinen Einfluss haben dürfen. Schließlich können mit einem Gebot auch Hoffnungen oder Erwartungen verknüpft sein, die spekulativen Charakter haben. Schließlich kann einem solchen Gebot auch eine Fehleinschätzung des Bieters zugrunde liegen.
Auch zur Frage seiner subjektiven Einschätzung der Qualität des Pferdes muss der vom Kläger benannte Zeuge H. nicht gehört werden. Der Sachverständige hat für das Gericht überzeugend die objektiv erreichten Platzierungen bei Wettbewerben zu Grunde gelegt, um die Qualitäten und Fähigkeiten des Pferdes zu bewerten. Der Sachverständige hat gut verständlich dargelegt, dass das Erbringen guter Trainingsleistungen im Gegensatz zu nachweisbaren Turniererfolgen kein maßgebender wertbildender Faktor sein kann.
Das Gericht hat seine Schätzung im unteren Bereich der vom Sachverständigen angegebenen Spanne angesiedelt, weil sich das Fehlverhalten des Pferdes beim streitgegenständlichen Unfall wertmindernd ausgewirkt hat. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass dem Unfallgeschehen ein Verweigern des Pferdes oder ein Fehler reiterlicher Einschätzung und Hilfegebung voraus gegangen ist. Von der Klägerseite ist bestritten worden, dass die Zeugin I. fehlerhaft gehandelt hat, so dass bei Zugrundelegung des Klägervortrages nur eine Verweigerung des Pferdes in Betracht kommt.
Diese Einordnung des Gerichts trägt den Ausführungen des Sachverständigen Rechnung, wonach einerseits in dem von ihm angegebenen Rahmen ein Fehlverhalten des Pferdes deutlich wertmindernd wirkt, andererseits eine künftige Leistungssteigerung des Pferdes zum Unfallzeitpunkt trotzdem noch möglich gewesen wäre.
2. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nur in dem Rahmen, in welchem der Kläger obsiegt hat.
Dabei konnte allerdings von der Klägerseite eine 1,8 fache Geschäftsgebühr angesetzt werden, weil die Bewertung der Sache umfassenden außerjuristischen Sachverstand erforderte und in der Person des Klägers als Eigentümer mehrerer Pferde ein offensichtlich weit überdurchschnittlich vermögender Mandant Auftraggeber ist (vgl. zu den Kriterien Otto, Die angemessene Rahmengebühr nach dem RVG, NJW 2006, 1472).
Zur Bestimmung der Angemessenheit musste kein Gutachten der Anwaltskammer eingeholt werden, da der Rechtsstreit sich nicht auf das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant bezog.
Somit ergibt sich folgende Rechnung:
| 1, 3 Geschäftsgebühr Streitwert bis zu 25.000 € | 891,80 € |
| Auslagen Nr. 7002 VV RVG | 20,00 € |
| 19 % Mehrwertsteuer | 173,24 € |
| Gesamt | 1.085,04 € |
IV. Neben dem vorgenannten Anspruch kann dahinstehen, ob auch eine Haftung aus § 823 BGB im Hinblick auf eine mögliche Verkehrssicherungsverletzung in Betracht kommt, da für den Kläger daraus jedenfalls kein höherer Anspruch entstehen kann.
V. Der Zinsanspruch resultiert aus §§ 286, 288 BGB. Der Beklagte befand sich ab Ablauf der Frist gegenüber dem Haftpflichtversicherer aus dem Schreiben vom 06.02.2006 ab dem 21.02.2006 in Verzug. Der Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt und durch Vorlage eines entsprechenden Schreibens bewiesen, dass der Kläger eine Nachfrist zum 13.10.2006 gesetzt hatte, die vorherigen Verzug ausschließen sollte.
VI. Soweit die Forderung des Klägers den vorgenannten Umfang überstieg, war die Klage abzuweisen. Es musste keine Schriftsatzfrist gewährt werden. Der Sachverständige hat im Hinblick auf sein schriftliches Gutachten nichts wesentlich
Neues ausgeführt. Außerdem war sein Privatsachverständiger Q. anwesend, sodass in der Verhandlung pferdekundliche Fragen gestellt werden konnten.
VII. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO.
VIII. Der Streitwert wird auf 100.000 € festgesetzt.