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Landgericht Münster·011 O 199/94·03.05.1995

Arzthaftung: Schmerzensgeld wegen unkontrolliertem Druckverband mit Hautnekrose

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach neurochirurgischer Behandlung Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen behaupteter Behandlungsfehler. Das LG Münster bejahte einen Behandlungsfehler, weil ein angelegter Druckverband nicht in den erforderlichen Abständen auf korrekten Sitz kontrolliert und dies weder vorgetragen noch dokumentiert wurde. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wäre die Stirnhautnekrose bei ordnungsgemäßer Kontrolle ausgeblieben; hierfür sprach auch der Befund. Weitere behauptete Fehler (insb. zusätzliche Hirnsubstanzminderung) waren nicht beweisbar. Es wurden 10.000 DM Schmerzensgeld zugesprochen und die Ersatzpflicht für weitere Schäden festgestellt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Schmerzensgeld (10.000 DM) und Feststellung weiterer Ersatzpflicht zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn nach einem operativen Eingriff ein angelegter Druckverband nicht in medizinisch gebotenen Zeitabständen auf seinen korrekten Sitz kontrolliert wird.

2

Unterbleiben erforderlicher Kontrollen und deren fehlende Dokumentation können die Feststellung eines Behandlungsfehlers stützen, wenn der eingetretene Schaden typischerweise durch die unterlassene Kontrolle verursacht wird.

3

Steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass ein Schaden bei ordnungsgemäßem Vorgehen vermieden worden wäre, ist die haftungsbegründende Kausalität für diesen Schaden gegeben.

4

Schmerzensgeld bemisst sich nach Art und Dauer der Beeinträchtigung sowie nach Folgewirkungen wie langer Verbandsbehandlung, Operationsbedarf und ästhetischer Entstellung.

5

Eine Feststellungsklage auf Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden ist zulässig und begründet, wenn weitere Folgemaßnahmen und derzeit nicht bezifferbare Schäden aus einem festgestellten Behandlungsfehler absehbar sind.

Relevante Normen
§ 847 BGB§ 823 BGB§ 288 BGB§ 284 BGB§ 823 ff BGB§ 92 Abs. 1 ZPO

Tenor

1 .

Die Beklagte wird verurteilt, ein Schmerzensgeld in Höhe

von 10.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.1.1993 an

den Kläger zu zahlen.

2 .

Es wird festgestellt, daß die Beklagte darüber hinaus verpflichtet

ist, dem Kläger alle weiteren materiellen und

künftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus der

fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 1.6. b i s 16.7.1992

resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger

oder sonstige Dritte übergegangen sind.

3 .

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4 .

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 91 %

und der Kläger zu 9 %.

5 .

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils

zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % vorläufig

vollstreckbar .

6 .

Die Sicherheitsleistung kann auch durch Vorlage einer unbedingten

und unbefristeten schriftlichen Bürgschaft einer

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder

Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht

werden.

Rubrum

1

hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster/Westf.

2

auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 1995

3

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Behrens sowie die

4

Richter am Landgericht Kreipe und Kallhoff

5

für R e c h t erkannt:

6

1 .

7

Die Beklagte wird verurteilt, ein Schmerzensgeld in Höhe

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von 10.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.1.1993 an

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den Kläger zu zahlen.

10

2 .

11

Es wird festgestellt, daß die Beklagte darüber hinaus verpflichtet

12

ist, dem Kläger alle weiteren materiellen und

13

künftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus der

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fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 1.6. b i s 16.7.1992

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resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger

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oder sonstige Dritte übergegangen sind.

17

3 .

18

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

19

4 .

20

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 91 %

21

und der Kläger zu 9 %.

22

5 .

23

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils

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zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % vorläufig

25

vollstreckbar .

26

6 .

27

Die Sicherheitsleistung kann auch durch Vorlage einer unbedingten

28

und unbefristeten schriftlichen Bürgschaft einer

29

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder

30

Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht

31

werden.

Tatbestand

33

Die Geburt des Klägers am 25.2.1991 erfolgte nach unauffälliger

34

Schwangerschaft durch eine Schnittentbindung wegen einer Steißlage.

35

Sein Geburtsgewicht betrug 3990g, die sogenannten APGAR Werte

36

waren jeweils nahezu optimal. Am 2. Lebenstag trat jedoch

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ein linksseitiger Krampfanfall (tonisch-klonisch) auf, der nach

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Gabe eines krampflösenden Medikamentes sistierte. Daneben bestand

39

eine Erhöhung des Blutabbauprodukts Bilirubin. Nach der

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Obernahme auf die Frühgeborenenabteilung trat nochmals ein als

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Anfall säquivalent einzustufendes Ereignis auf. Da eine gewisse

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Krampfbereitschaft anzunehmen war, erfolgte eine medikamentöse

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Behandlung mit krampfverhindernden Medikamenten. Bemerkenswerte

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neurologische Besonderheiten wurden im weiteren Verlauf nicht

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gesehen. Eine sonegraphische Kontrolle des Schädels zeigte eine

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deutliche Assymmetrie der Hirnventrikel mit einer Vergrößerung

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links.

48

Am 12.3.1991 erfolgte die Entlassung nach Hause. Der Kinderarzt

49

Dr. T. in S. veranlaßte eine CCT-Untersuchung, die

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einen ausgedehnten Gewebsdefekt in der linken Großhirnhälfte

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aufzeigte, die einer porenzephalen Zyste entsprach. Bei der bei

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dem Kläger vorliegenden Porenzephalie handelt es sich um einen

53

bereits angeborenen zystischen Gewebsdefekt in der linken Großhirnhemisphäre.

54

Der Kinderarzt veranlaßte eine Untersuchung im

55

neuropädiatrischen Bereich in der Kinderklinik der Beklagten,

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die vom 22. bis 24.4.1991 erfolgte, zur Frage einer operativen

57

Behandlungsnotwendigkeit. Da bei dem Kläger keinerlei Auffälligkeiten

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festzustellen waren, insbesondere seit dem 2. Lebenstag

59

kein Krampfanfall mehr aufgetreten war und die Ableitung

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der Hirnströme keine sicheren Zeichen einer Anfallsbereitschaft

61

aufzeigte, entschloß man sich zum damaligen Zeitpunkt,

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nicht operativ tätig zu werden. Es folgten etwa vierteljährlich

63

ambulante Kontrollen. Am 18.6.1991 wurde beim Kläger erstmals

64

ein vermehrter rechtsseitiger Muskeltonus festgestellt, welcher

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auch in der Folgezeit noch beobachtet wurde.

66

Am 29.1. bis 30.1.1992 befand sich der Kläger stationär in der

67

Kinderklink der Beklagten, wo ein Schädel-CT gefertigt wurde,

68

das eine nahezu unveränderte Ausdehnung des großen, zystischen

69

Defekts links gegenüber dem Vorbefund vom 18.4. 1991 ergab. Die

70

beinbetonte rechtsseitige Hemispastik bestand weiterhin. Mit

71

der rechten Hand war dem Kläger kein gezieltes Greifen möglich.

72

Von Seiten der Beklagten wurde eine operative Intervention für

73

erforderlich gehalten.

74

Am 28.4.1992 erfolgte eine erneute ambulante Kontrolle. Im EEG

75

waren jetzt Zeichen einer erhöhten zerebralen Anfallsbereitschaft

76

feststellbar. Am 1.6.1992 wurde der Kläger stationär in

77

der Kinderklinik der Beklagten aufgenommen. Der operative Eingriff

78

sollte in Form der bei der Beklagten in der Neuropädiatrie

79

und Neurochirurgie entwickelten Methode der "Fensterung"

80

vorgenommen werden. Porenzephale Zysten liegen in unmittelbarer

81

Nachbarschaft zur liquorgefüllten seitlichen Hirnkammer

82

(Seitenventrikel), von der sie nur durch eine dünne Membran getrennt

83

sind. Bei der genannten Methode der Fensterunq wird die

84

porenzephale Zyste, die immer bis an die Hirnoberfläche reicht,

85

eröffnet. Anschließend wird die dünne Grenzmembran zur Hirnkammer

86

gefenstert. Auf diese Weise wird auch für die Flüssigkeit

87

in der porenzephalen Zyste die freie Zirkulation durch die

88

Hirnkammer und deren Liquorabflußwege gewährleistet. Diese Behandlungsmethode

89

hat noch nicht den Vermerk einer Standardmethode

90

erhalten, doch sind die Ergebnisse imponierend sowohl

91

hinsichtlich der Verbesserung der Anfallserkrankung als auch in

92

der Verbesserung motorischer Defizite.

93

Am 2.6.1992 unterschrieben die Eltern des Klägers eine Einverständniserklärung

94

zur Fensterunq der porenzephalen Zyste, einschließlich

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der mit dem Eingriff verbundenen Komplikationsmöglichkeiten.

96

Die "Fensterungsoperation" wurde am 4.6.1992 von dem Oberarzt

97

Dr. L. vorgenommen. Am Folgetag entwickelte sich ein Liquorkissen im Operationsbereich. Der Kläger wurde am 12.6.1992

98

aus der stationären Behandlung entlassen. Bis zum 17.6.1992

99

wurde er jedoch wegen des Liquorkissens in der neurochirurgischen

100

Ambulanz zweimal lokal punktiert, wobei es jeweils für

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zwei Tage zu einer Befundbesserung kam und danach wiederum zur

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Verschlechterung mit Erbrechen und Somnolenz . Daraufhin wurde

103

der Kläger am 17.6.1992 erneut in die Neuropädiatrie aufgenommen. Neben dem Liquorkissen zeigte sich im CCT am 19.6.1992

104

auch eine ausgedehnte subdurale - subarachnoidale (unter der

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Dura/harte Hirnhaut und in den äußeren Hirnwasserräumen) Flüssigkeitsansammlung links über dem Stirn-Scheitelbereich. Der

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Oberarzt Dr. L. führte am 24.6.1992 eine Revisionsoperation

107

durch, wobei die Dura (Hirnhaut) erneut verschlossen wurde.

108

Postoperativ entwickelte sich jedoch wiederum ein pralles

109

Liquorkissen im Wundbereich, das mit regelmäßigen Lumbalpunktionen

110

bei Antibiotikaschutz und mit Druckverbänden des Schädels

111

behandelt wurde. Am 26.6.1992 wurde der Druckverband nach

112

der Lumbalpunktion entfernt, wobei ausgeprägte Hautdefekte im

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Stirnbereich vorgefunden wurden, die nachfolgend mit lokaler

114

Salbenauftragung behandelt wurden.

115

Da trotz regelmäßiger Lumbalpunktionen bei Anstrengungen

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(Pressen und Schreien) anhaltend starker Liquorabfluß zwischen

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den Hautklammern zu verzeichnen war, wurde ärztlicherseits eine

118

Ableitung der Zystenflüssigkeit bzw. des Liquors zum Bauchraum

119

(Shuntoperation) für erforderlich gehalten. Diese wurde am

120

3.7.1992 durchgeführt. Auch nach dieser Operation kam es erneut

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zu einer Ausbildung eines Liquorkissens in dem Wundbereich.

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Daraufhin wurde der Druck des bei der Operation verwendeten Medos-

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Ventils reduziert, woraufhin der weitere Verlauf unauffällig

124

war. Am 17.7.1992 wurde der Kläger entlassen. In der Folgezeit erfolgte durch die Kinderärzte in S. sowie durch die Kinderärzte der Kinderklinik der Beklagten eine weitere Betreuung. Bei dem Kläger bildete sich nach Abheilung der anfänglichen Drucknekrose an der Stirn eine wulstige Narbe. Er war in der Folgezeit in Behandlung in der Fachklinik I. Bis Mitte Juni wurde er mit Silastic-Gelfolien behandelt. Gleichwohl ist die Vernarbung noch heute sichtbar zu erkennen, eine

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Narbenkorrektur ist für die nächste Zeit beabsichtigt.

126

Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.12.1992 forderte der Kläger

127

die Beklagte wegen eines vom Kläger behaupteten Behandlungsfehlers

128

zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses sowie zur Zahlung

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eines Schmerzensgeldes in Höhe von 15. 000,00 DM bis zum 20.1.1993 auf.

130

Der Kläger, der zunächst behauptet hat, durch behandlungsfehlerhaft

131

durchgeführte Operationen sei es bei ihm zu einer Hirnsubstanzminderung

132

gekommen, behauptet nunmehr, daß durch die

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fehlerhafte Behandlung durch die Ärzte der Beklagten eine zusätzliche

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Hirnsubstanzminderung eingetreten sei. Ferner sei

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durch die Hirndrucksteigerung eine Schädigung des Gehirns oder

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zumindest einzelner Hirnnerven verursacht wurden. Dies ergebe

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sich daraus, daß sich die EEG-Ergebnisse ständig verschlechtert

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hätten. Ferner behauptet der Kläger, die Hautdefekte an der

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Stirn seien schmerzhaft gewesen.

140

Der Beklagte behauptet weiter, der Druckverband am Kopf sei

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fehlerhaft, nämlich zu eng, angelegt worden. Der Oberarzt Dr.

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L1 habe gegenüber seiner, des Klägers, Mutter zugegeben,

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er sei für das Anlegen des zu engen Kopfverbandes verantwortlich.

144

Der Kläger, der ein Schmerzensgeld in Höhe von 12. 000,00 DM für

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angemessen hält, beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

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ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes

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Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem

148

21.1.1993 an ihn zu zahlen;

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festzustellen, daß die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren materiellen und künftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 1.6. bis 16.7.1992 resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige

150

Dritte übergegangen sind.

151

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen;

153

ihr für jeden Fall der Zwangsvollstreckung nachzulassen,

154

Sicherheit auch durch Beibringung der

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selbstschuldnerischen, unbefristeten und unbedingten

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Bürgschaft der Westdeutschen Landesbank N. erbringen

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zu können.

158

Die Beklagte behauptet, alle Behandlungsmaßnahmen seien lege

159

artis durchgeführt worden, die Bildung der Liquorkissen sei

160

schicksalhaft gewesen. Der Oberarzt Dr. L1 habe auch den

161

Druckverband nicht zu eng angelegt, sondern sich durch Fingerprobe

162

vergewissert, daß der Verband richtig angelegt gewesen

163

sei.

164

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen

165

Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen

166

Prof. Dr. med. H., hinsichtlich des Inhalts dieses Gutachtens

167

wird auf Bl. 75 bis 120 d. A. verwiesen.

168

Der Sachverständige hat ferner die zusätzlichen Fragen der Parteien

169

in der mündlichen Verhandlung vom 30.3.1995 beantwortet.

170

Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die

171

Sitzungsniederschrift vom 30.3.1995 (Bl. 135 bis 138 d . A.)

172

verwiesen.

Entscheidungsgründe

174

Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet, im übrigen unbegründet.

175

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schmerzensgeld

176

in Höhe von 10.000,00 DM gemäß §§ 847, 823 BGB. Es

177

liegt ein Behandlungsfehler vor, der zu einer Beeinträchtigung

178

der körperlichen Integrität des Klägers geführt hat. Wie der

179

Sachverständige Prof. Dr. H. in seinem Gutachten überzeugend

180

ausgeführt hat, hätte der am 26.6.1992 (11.30 Uhr) angelegte

181

Druckverband mindestens alle drei bis vier Stunden auf seinen

182

richtigen Sitz hin überprüft werden müssen, und zwar dahingehend,

183

ob er nicht durch ein wieder entstandenes Liquorkissen zu

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fest geworden ist. Daß eine solche regelmäßige Überprüfung

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durch die Ärzte der Beklagten oder das Pflegepersonal erfolgt

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ist, hat die Beklagte nicht behauptet und ist auch nicht in den

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Krankenunterlagen dokumentiert. Die später aufgetretene ausgeprägte

188

Hautnekrose bei dem Kläger spricht dafür, daß eine regelmäßige

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Überprüfung nicht stattgefunden hat, so daß ein Behandlungsfehler

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durch die Ärzte der Beklagten festgestellt werden

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kann. Aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen

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Prof. Dr. H. ergibt sich ferner, daß mit an Sicherheit grenzender

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Wahrscheinlichkeit die Hautnekrose an der Stirn des Klägers

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nicht entstanden wäre, wenn die erforderlichen Kontrollen

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regelmäßig durchgeführt worden wären.

196

Die bei dem Kläger dadurch aufgetretenen Hautveränderungen sowie

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weitere nachteilige Folgen, etwa das Tragen eines Verbandes

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über neun Monate hinweg und die Erforderlichkeit einer Nachoperation

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rechtfertigen ebenso wie die auf den Lichtbildern zu erkennenden

200

ästhetischen Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld in

201

Höhe von 10. 000,00 DM.

202

Ein höheres Schmerzensgeld war dem Kläger nicht zuzusprechen,

203

da weitere Behandlungsfehler durch die Ärzte der Beklagten

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nicht bewiesen sind. Wie sich aus dem überzeugenden Gutachten

205

des Sachverständigen Prof. Dr. H. ergibt, war die übrige Behandlung

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durch die Ärzte der Beklagten fehlerfrei, insbesondere

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lag bereits vor der Behandlung eine Minderung der Hirnsubstanz

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bei dem Kläger vor, was dieser nach Vorlage des Gutachtens auch

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nicht mehr in Abrede gestellt hat. Der Sachverständige hat in

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der mündlichen Verhandlung auch überzeugend ausgeschlossen, daß

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durch die Behandlung bei der Beklagten eine zusätzliche. Minderung

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der Hirnsubstanz bei dem Kläger eingetreten ist, zumindest

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ist dies nicht beweisbar. Die Kammer schließt sich auch in dieser Hinsicht dem Gutachten des Sachverständigen aufgrund eigener

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Überzeugungsbildung an.

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Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 288, 284 BGB.

216

Die Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Es ist absehbar,

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daß aufgrund der Narbenbildung im Stirnbereich des Klägers, welcher auf einen

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Behandlungsfehler durch Ärzte der Beklagten beruht, weitere Maßnahmen, insbesondere eine operative Korrektur, erforderlich sein werden.

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Die dadurch entstehenden materiellen Schäden, die der Kläger derzeit noch nicht beziffern kann, hat die Beklagte gemäß §§ 823 ff BGB dem Kläger zu

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ersetzen. Hinsichtlich der immateriellen Schäden bezieht sich

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die Feststellung allein auf solche, die weder jetzt vorhanden noch vorhersehbar sind.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 108, 709 ZPO.

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Unterschriften