Arzthaftung: Schmerzensgeld wegen unkontrolliertem Druckverband mit Hautnekrose
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach neurochirurgischer Behandlung Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen behaupteter Behandlungsfehler. Das LG Münster bejahte einen Behandlungsfehler, weil ein angelegter Druckverband nicht in den erforderlichen Abständen auf korrekten Sitz kontrolliert und dies weder vorgetragen noch dokumentiert wurde. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wäre die Stirnhautnekrose bei ordnungsgemäßer Kontrolle ausgeblieben; hierfür sprach auch der Befund. Weitere behauptete Fehler (insb. zusätzliche Hirnsubstanzminderung) waren nicht beweisbar. Es wurden 10.000 DM Schmerzensgeld zugesprochen und die Ersatzpflicht für weitere Schäden festgestellt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Schmerzensgeld (10.000 DM) und Feststellung weiterer Ersatzpflicht zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn nach einem operativen Eingriff ein angelegter Druckverband nicht in medizinisch gebotenen Zeitabständen auf seinen korrekten Sitz kontrolliert wird.
Unterbleiben erforderlicher Kontrollen und deren fehlende Dokumentation können die Feststellung eines Behandlungsfehlers stützen, wenn der eingetretene Schaden typischerweise durch die unterlassene Kontrolle verursacht wird.
Steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass ein Schaden bei ordnungsgemäßem Vorgehen vermieden worden wäre, ist die haftungsbegründende Kausalität für diesen Schaden gegeben.
Schmerzensgeld bemisst sich nach Art und Dauer der Beeinträchtigung sowie nach Folgewirkungen wie langer Verbandsbehandlung, Operationsbedarf und ästhetischer Entstellung.
Eine Feststellungsklage auf Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden ist zulässig und begründet, wenn weitere Folgemaßnahmen und derzeit nicht bezifferbare Schäden aus einem festgestellten Behandlungsfehler absehbar sind.
Tenor
1 .
Die Beklagte wird verurteilt, ein Schmerzensgeld in Höhe
von 10.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.1.1993 an
den Kläger zu zahlen.
2 .
Es wird festgestellt, daß die Beklagte darüber hinaus verpflichtet
ist, dem Kläger alle weiteren materiellen und
künftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus der
fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 1.6. b i s 16.7.1992
resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger
oder sonstige Dritte übergegangen sind.
3 .
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4 .
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 91 %
und der Kläger zu 9 %.
5 .
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils
zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % vorläufig
vollstreckbar .
6 .
Die Sicherheitsleistung kann auch durch Vorlage einer unbedingten
und unbefristeten schriftlichen Bürgschaft einer
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder
Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht
werden.
Rubrum
hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster/Westf.
auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 1995
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Behrens sowie die
Richter am Landgericht Kreipe und Kallhoff
für R e c h t erkannt:
1 .
Die Beklagte wird verurteilt, ein Schmerzensgeld in Höhe
von 10.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.1.1993 an
den Kläger zu zahlen.
2 .
Es wird festgestellt, daß die Beklagte darüber hinaus verpflichtet
ist, dem Kläger alle weiteren materiellen und
künftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus der
fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 1.6. b i s 16.7.1992
resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger
oder sonstige Dritte übergegangen sind.
3 .
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4 .
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 91 %
und der Kläger zu 9 %.
5 .
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils
zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % vorläufig
vollstreckbar .
6 .
Die Sicherheitsleistung kann auch durch Vorlage einer unbedingten
und unbefristeten schriftlichen Bürgschaft einer
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder
Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht
werden.
Tatbestand
Die Geburt des Klägers am 25.2.1991 erfolgte nach unauffälliger
Schwangerschaft durch eine Schnittentbindung wegen einer Steißlage.
Sein Geburtsgewicht betrug 3990g, die sogenannten APGAR Werte
waren jeweils nahezu optimal. Am 2. Lebenstag trat jedoch
ein linksseitiger Krampfanfall (tonisch-klonisch) auf, der nach
Gabe eines krampflösenden Medikamentes sistierte. Daneben bestand
eine Erhöhung des Blutabbauprodukts Bilirubin. Nach der
Obernahme auf die Frühgeborenenabteilung trat nochmals ein als
Anfall säquivalent einzustufendes Ereignis auf. Da eine gewisse
Krampfbereitschaft anzunehmen war, erfolgte eine medikamentöse
Behandlung mit krampfverhindernden Medikamenten. Bemerkenswerte
neurologische Besonderheiten wurden im weiteren Verlauf nicht
gesehen. Eine sonegraphische Kontrolle des Schädels zeigte eine
deutliche Assymmetrie der Hirnventrikel mit einer Vergrößerung
links.
Am 12.3.1991 erfolgte die Entlassung nach Hause. Der Kinderarzt
Dr. T. in S. veranlaßte eine CCT-Untersuchung, die
einen ausgedehnten Gewebsdefekt in der linken Großhirnhälfte
aufzeigte, die einer porenzephalen Zyste entsprach. Bei der bei
dem Kläger vorliegenden Porenzephalie handelt es sich um einen
bereits angeborenen zystischen Gewebsdefekt in der linken Großhirnhemisphäre.
Der Kinderarzt veranlaßte eine Untersuchung im
neuropädiatrischen Bereich in der Kinderklinik der Beklagten,
die vom 22. bis 24.4.1991 erfolgte, zur Frage einer operativen
Behandlungsnotwendigkeit. Da bei dem Kläger keinerlei Auffälligkeiten
festzustellen waren, insbesondere seit dem 2. Lebenstag
kein Krampfanfall mehr aufgetreten war und die Ableitung
der Hirnströme keine sicheren Zeichen einer Anfallsbereitschaft
aufzeigte, entschloß man sich zum damaligen Zeitpunkt,
nicht operativ tätig zu werden. Es folgten etwa vierteljährlich
ambulante Kontrollen. Am 18.6.1991 wurde beim Kläger erstmals
ein vermehrter rechtsseitiger Muskeltonus festgestellt, welcher
auch in der Folgezeit noch beobachtet wurde.
Am 29.1. bis 30.1.1992 befand sich der Kläger stationär in der
Kinderklink der Beklagten, wo ein Schädel-CT gefertigt wurde,
das eine nahezu unveränderte Ausdehnung des großen, zystischen
Defekts links gegenüber dem Vorbefund vom 18.4. 1991 ergab. Die
beinbetonte rechtsseitige Hemispastik bestand weiterhin. Mit
der rechten Hand war dem Kläger kein gezieltes Greifen möglich.
Von Seiten der Beklagten wurde eine operative Intervention für
erforderlich gehalten.
Am 28.4.1992 erfolgte eine erneute ambulante Kontrolle. Im EEG
waren jetzt Zeichen einer erhöhten zerebralen Anfallsbereitschaft
feststellbar. Am 1.6.1992 wurde der Kläger stationär in
der Kinderklinik der Beklagten aufgenommen. Der operative Eingriff
sollte in Form der bei der Beklagten in der Neuropädiatrie
und Neurochirurgie entwickelten Methode der "Fensterung"
vorgenommen werden. Porenzephale Zysten liegen in unmittelbarer
Nachbarschaft zur liquorgefüllten seitlichen Hirnkammer
(Seitenventrikel), von der sie nur durch eine dünne Membran getrennt
sind. Bei der genannten Methode der Fensterunq wird die
porenzephale Zyste, die immer bis an die Hirnoberfläche reicht,
eröffnet. Anschließend wird die dünne Grenzmembran zur Hirnkammer
gefenstert. Auf diese Weise wird auch für die Flüssigkeit
in der porenzephalen Zyste die freie Zirkulation durch die
Hirnkammer und deren Liquorabflußwege gewährleistet. Diese Behandlungsmethode
hat noch nicht den Vermerk einer Standardmethode
erhalten, doch sind die Ergebnisse imponierend sowohl
hinsichtlich der Verbesserung der Anfallserkrankung als auch in
der Verbesserung motorischer Defizite.
Am 2.6.1992 unterschrieben die Eltern des Klägers eine Einverständniserklärung
zur Fensterunq der porenzephalen Zyste, einschließlich
der mit dem Eingriff verbundenen Komplikationsmöglichkeiten.
Die "Fensterungsoperation" wurde am 4.6.1992 von dem Oberarzt
Dr. L. vorgenommen. Am Folgetag entwickelte sich ein Liquorkissen im Operationsbereich. Der Kläger wurde am 12.6.1992
aus der stationären Behandlung entlassen. Bis zum 17.6.1992
wurde er jedoch wegen des Liquorkissens in der neurochirurgischen
Ambulanz zweimal lokal punktiert, wobei es jeweils für
zwei Tage zu einer Befundbesserung kam und danach wiederum zur
Verschlechterung mit Erbrechen und Somnolenz . Daraufhin wurde
der Kläger am 17.6.1992 erneut in die Neuropädiatrie aufgenommen. Neben dem Liquorkissen zeigte sich im CCT am 19.6.1992
auch eine ausgedehnte subdurale - subarachnoidale (unter der
Dura/harte Hirnhaut und in den äußeren Hirnwasserräumen) Flüssigkeitsansammlung links über dem Stirn-Scheitelbereich. Der
Oberarzt Dr. L. führte am 24.6.1992 eine Revisionsoperation
durch, wobei die Dura (Hirnhaut) erneut verschlossen wurde.
Postoperativ entwickelte sich jedoch wiederum ein pralles
Liquorkissen im Wundbereich, das mit regelmäßigen Lumbalpunktionen
bei Antibiotikaschutz und mit Druckverbänden des Schädels
behandelt wurde. Am 26.6.1992 wurde der Druckverband nach
der Lumbalpunktion entfernt, wobei ausgeprägte Hautdefekte im
Stirnbereich vorgefunden wurden, die nachfolgend mit lokaler
Salbenauftragung behandelt wurden.
Da trotz regelmäßiger Lumbalpunktionen bei Anstrengungen
(Pressen und Schreien) anhaltend starker Liquorabfluß zwischen
den Hautklammern zu verzeichnen war, wurde ärztlicherseits eine
Ableitung der Zystenflüssigkeit bzw. des Liquors zum Bauchraum
(Shuntoperation) für erforderlich gehalten. Diese wurde am
3.7.1992 durchgeführt. Auch nach dieser Operation kam es erneut
zu einer Ausbildung eines Liquorkissens in dem Wundbereich.
Daraufhin wurde der Druck des bei der Operation verwendeten Medos-
Ventils reduziert, woraufhin der weitere Verlauf unauffällig
war. Am 17.7.1992 wurde der Kläger entlassen. In der Folgezeit erfolgte durch die Kinderärzte in S. sowie durch die Kinderärzte der Kinderklinik der Beklagten eine weitere Betreuung. Bei dem Kläger bildete sich nach Abheilung der anfänglichen Drucknekrose an der Stirn eine wulstige Narbe. Er war in der Folgezeit in Behandlung in der Fachklinik I. Bis Mitte Juni wurde er mit Silastic-Gelfolien behandelt. Gleichwohl ist die Vernarbung noch heute sichtbar zu erkennen, eine
Narbenkorrektur ist für die nächste Zeit beabsichtigt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.12.1992 forderte der Kläger
die Beklagte wegen eines vom Kläger behaupteten Behandlungsfehlers
zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses sowie zur Zahlung
eines Schmerzensgeldes in Höhe von 15. 000,00 DM bis zum 20.1.1993 auf.
Der Kläger, der zunächst behauptet hat, durch behandlungsfehlerhaft
durchgeführte Operationen sei es bei ihm zu einer Hirnsubstanzminderung
gekommen, behauptet nunmehr, daß durch die
fehlerhafte Behandlung durch die Ärzte der Beklagten eine zusätzliche
Hirnsubstanzminderung eingetreten sei. Ferner sei
durch die Hirndrucksteigerung eine Schädigung des Gehirns oder
zumindest einzelner Hirnnerven verursacht wurden. Dies ergebe
sich daraus, daß sich die EEG-Ergebnisse ständig verschlechtert
hätten. Ferner behauptet der Kläger, die Hautdefekte an der
Stirn seien schmerzhaft gewesen.
Der Beklagte behauptet weiter, der Druckverband am Kopf sei
fehlerhaft, nämlich zu eng, angelegt worden. Der Oberarzt Dr.
L1 habe gegenüber seiner, des Klägers, Mutter zugegeben,
er sei für das Anlegen des zu engen Kopfverbandes verantwortlich.
Der Kläger, der ein Schmerzensgeld in Höhe von 12. 000,00 DM für
angemessen hält, beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes
Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem
21.1.1993 an ihn zu zahlen;
festzustellen, daß die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren materiellen und künftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 1.6. bis 16.7.1992 resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige
Dritte übergegangen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen;
ihr für jeden Fall der Zwangsvollstreckung nachzulassen,
Sicherheit auch durch Beibringung der
selbstschuldnerischen, unbefristeten und unbedingten
Bürgschaft der Westdeutschen Landesbank N. erbringen
zu können.
Die Beklagte behauptet, alle Behandlungsmaßnahmen seien lege
artis durchgeführt worden, die Bildung der Liquorkissen sei
schicksalhaft gewesen. Der Oberarzt Dr. L1 habe auch den
Druckverband nicht zu eng angelegt, sondern sich durch Fingerprobe
vergewissert, daß der Verband richtig angelegt gewesen
sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen
Prof. Dr. med. H., hinsichtlich des Inhalts dieses Gutachtens
wird auf Bl. 75 bis 120 d. A. verwiesen.
Der Sachverständige hat ferner die zusätzlichen Fragen der Parteien
in der mündlichen Verhandlung vom 30.3.1995 beantwortet.
Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 30.3.1995 (Bl. 135 bis 138 d . A.)
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet, im übrigen unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schmerzensgeld
in Höhe von 10.000,00 DM gemäß §§ 847, 823 BGB. Es
liegt ein Behandlungsfehler vor, der zu einer Beeinträchtigung
der körperlichen Integrität des Klägers geführt hat. Wie der
Sachverständige Prof. Dr. H. in seinem Gutachten überzeugend
ausgeführt hat, hätte der am 26.6.1992 (11.30 Uhr) angelegte
Druckverband mindestens alle drei bis vier Stunden auf seinen
richtigen Sitz hin überprüft werden müssen, und zwar dahingehend,
ob er nicht durch ein wieder entstandenes Liquorkissen zu
fest geworden ist. Daß eine solche regelmäßige Überprüfung
durch die Ärzte der Beklagten oder das Pflegepersonal erfolgt
ist, hat die Beklagte nicht behauptet und ist auch nicht in den
Krankenunterlagen dokumentiert. Die später aufgetretene ausgeprägte
Hautnekrose bei dem Kläger spricht dafür, daß eine regelmäßige
Überprüfung nicht stattgefunden hat, so daß ein Behandlungsfehler
durch die Ärzte der Beklagten festgestellt werden
kann. Aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen
Prof. Dr. H. ergibt sich ferner, daß mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit die Hautnekrose an der Stirn des Klägers
nicht entstanden wäre, wenn die erforderlichen Kontrollen
regelmäßig durchgeführt worden wären.
Die bei dem Kläger dadurch aufgetretenen Hautveränderungen sowie
weitere nachteilige Folgen, etwa das Tragen eines Verbandes
über neun Monate hinweg und die Erforderlichkeit einer Nachoperation
rechtfertigen ebenso wie die auf den Lichtbildern zu erkennenden
ästhetischen Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld in
Höhe von 10. 000,00 DM.
Ein höheres Schmerzensgeld war dem Kläger nicht zuzusprechen,
da weitere Behandlungsfehler durch die Ärzte der Beklagten
nicht bewiesen sind. Wie sich aus dem überzeugenden Gutachten
des Sachverständigen Prof. Dr. H. ergibt, war die übrige Behandlung
durch die Ärzte der Beklagten fehlerfrei, insbesondere
lag bereits vor der Behandlung eine Minderung der Hirnsubstanz
bei dem Kläger vor, was dieser nach Vorlage des Gutachtens auch
nicht mehr in Abrede gestellt hat. Der Sachverständige hat in
der mündlichen Verhandlung auch überzeugend ausgeschlossen, daß
durch die Behandlung bei der Beklagten eine zusätzliche. Minderung
der Hirnsubstanz bei dem Kläger eingetreten ist, zumindest
ist dies nicht beweisbar. Die Kammer schließt sich auch in dieser Hinsicht dem Gutachten des Sachverständigen aufgrund eigener
Überzeugungsbildung an.
Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 288, 284 BGB.
Die Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Es ist absehbar,
daß aufgrund der Narbenbildung im Stirnbereich des Klägers, welcher auf einen
Behandlungsfehler durch Ärzte der Beklagten beruht, weitere Maßnahmen, insbesondere eine operative Korrektur, erforderlich sein werden.
Die dadurch entstehenden materiellen Schäden, die der Kläger derzeit noch nicht beziffern kann, hat die Beklagte gemäß §§ 823 ff BGB dem Kläger zu
ersetzen. Hinsichtlich der immateriellen Schäden bezieht sich
die Feststellung allein auf solche, die weder jetzt vorhanden noch vorhersehbar sind.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 108, 709 ZPO.
Unterschriften