UWG-Unterlassung wegen Kritik am „verkürzten Versorgungsweg“ bei Hörgeräten abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Ein Hörgeräteakustiker verlangte Unterlassung von Äußerungen des Innungs-Hauptgeschäftsführers in einem Zeitungsartikel zum „verkürzten Versorgungsweg“. Beanstandet wurden Aussagen zur angeblich schlechten Qualität und mangelnden ärztlichen Nachsorge. Das Landgericht verneinte eine unzulässige geschäftliche Handlung nach UWG sowie deliktische Unterlassungsansprüche. Entscheidend war der Sachzusammenhang eines ausgewogenen Pro-und-Contra-Beitrags, die sachliche Begründung der Aussagen und die fehlende namentliche Nennung der Klägerin; zudem überwog die Meinungsfreiheit.
Ausgang: Klage auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen Zeitungsäußerungen zum verkürzten Versorgungsweg abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine wettbewerbsrechtlich relevante Herabsetzung nach § 4 Nr. 7 UWG erfordert eine nach dem Gesamtkontext zu beurteilende Abwertung eines Mitbewerbers, wobei Inhalt, Form, Anlass und Sachzusammenhang der Äußerung maßgeblich sind.
Negative Aussagen über ein Vertriebs- oder Versorgungsmodell sind nicht ohne Weiteres als unlauter anzusehen, wenn sie in einem ausgewogenen Informationsbeitrag mit Gegenpositionen erscheinen und dem Verbraucher eine eigenständige Meinungsbildung ermöglichen.
Eine Schädigungseignung i.S.d. § 4 Nr. 8 UWG bzw. § 824 BGB scheidet jedenfalls aus, wenn im konkreten Kontext eine relevante Verschlechterung der Marktstellung des betroffenen Unternehmens nicht naheliegt oder durch entgegenstehende positive Informationen relativiert wird.
Eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG liegt nicht vor, wenn die Äußerung primär der Verbraucherinformation und der Förderung des eigenen Wettbewerbs dient und nicht überwiegend auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers gerichtet ist.
Bei Unterlassungsansprüchen wegen unternehmensbezogener Äußerungen ist die Rechtswidrigkeit im Wege der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und Unternehmenspersönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) zu bestimmen; der Eingriff ist u.a. abgeschwächt, wenn das Unternehmen nicht namentlich genannt wird und der Beitrag ein Informationsinteresse bedient.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 %.
Tatbestand
Die Klägerin ist Hörgeräteakustiker. Sie bietet Hörhilfen u.a. auf dem sogenannten „verkürzten Versorgungsweg“ an, also über den Versandweg, wobei Teile der Leistungen, die im traditionellen Versorgungsweg von Hörgeräteakustikern vor Ort erbracht werden, von den behandelnden Hals-Nasen-Ohren-Ärzten gegen eine gesonderte Vergütung übernommen werden. Sie ist eine der größten Marktteilnehmer auf dem Gebiet des verkürzten Versorgungsweges. Die Beklagte zu 1) vertritt ausweislich ihrer Satzung als Bundesinnung der Hörgeräteakustiker deren Interessen. Der Beklagte zu 2) ist der Hauptgeschäftsführer der Beklagten zu 1). Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin einen Unterlassungsanspruch geltend in Bezug auf Äußerungen des Beklagten zu 2) zum verkürzten Versorgungsweg.
In der Onlineausgabe der C- Zeitung vom 25.02.2015 äußerte sich der Beklagte zu 2) unter dem Titel "Drei Monate für mehr Lebensqualität") in seiner Position als Hauptgeschäftsführer der Beklagten zu 1) zum verkürzten Versorgungsweg. Dort sagte er unter anderem wörtlich:
"Hier wird für schlechte Qualität gutes Geld ausgegeben."
und
"Eine kontinuierliche Nachsorge durch den Arzt sei aber kaum möglich: Zu lange Wartezeiten, falscher Umgang mit Reklamationen, zu wenig Raum, um auf den Kunden eingehen zu können."
Der Artikel war über das Internet in S abrufbar und wurde dort von der Klägerin abgerufen. Der Beitrag in der C- Zeitung beschäftigte sich mit den Vor- und Nachteilen des verkürzten Versorgungsweges. Dabei wurden sowohl Aussagen für als auch gegen den verkürzten Versorgungsweg wiedergegeben. In dem gesamten Artikel wurde die Klägerin namentlich nicht erwähnt.
Mit Schreiben vom 17.03.2015 wurden die Beklagten zur Unterzeichnung einer strafbewährten Unterlassungserklärung aufgefordert. Diese lehnten dies ab.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1) habe nur Mitglieder, die auf dem klassischen Versorgungsweg tätig seien.
Sie ist der Ansicht, dass es sich bei den Äußerungen des Beklagten zu 2) um unwahre Tatsachenbehauptungen handele. was ein ein Gutachten der AOK aus dem Jahr 2001 mit 400 Befragten belege.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,0 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu vollstrecken an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern; zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Bezug auf eine Hörgeräteversorgung im sog. verkürzten Versorgungsweg wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder behaupten zu lassen:
"Hier wird für schlechte Qualität gutes Geld ausgegeben."
und/ oder
"Eine kontinuierliche Nachsorge durch den Arzt sei aber kaum möglich: Zu lange Wartezeiten, falscher Umgang mit Reklamationen, zu wenig Raum, um auf den Kunden eingehen zu können."
insbesondere wenn dies geschieht wie in de als Anlage K 3 beigefügten Artikel "Drei Monate für mehr Lebensqualität" in der Online- Ausgabe der C Zeitung vom 25.02.2015;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.531,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 18.05.2015 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, die getroffenen Aussagen seien Meinungen und keine Tatsachen. Des Weiteren seien die Aussagen gerechtfertigt mit dem Interesse der Allgemeinheit an den Informationen über den verkürzten Versorgungsweg.
Der Beklagte zu 2) ist der Ansicht, dass er nicht passivlegitimiert sei.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin kann von den Beklagten nicht Unterlassung beanstandeten Äußerungen verlangen.
Dieser Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 8 Absatz 1Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 4 UWG in der hier anzuwendenden Fassung vom 3.3.2010 (UWG). Hiernach kann derjenige Mitbewerber, der eine nach § 3 oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Es liegt keine unzulässige geschäftliche Handlung i. S. d. § 3 Abs. 1 UWG vor. Nach dieser Vorschrift sind unlautere geschäftliche Handlungen stets unzulässig. Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind hiernach unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Bei der beanstandeten Äußerung handelt es sich um eine geschäftliche Äußerung, die sich an den Verbraucher richtet. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entspricht.
Das Vorliegen einer unzulässigne geschäftlichen Handlung ergibt sich auch nicht aus § 4 Nr. 7 UWG. Es fehlt jedenfalls an einer Herabsetzung. Eine Herabsetzung liegt vor, wenn die Wertschätzung der Kennzeichen, Waren, Dienstleitungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse von Mitbewerbern in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise vermindert wird (Müller-Bidinger in: Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl. 2013, § 4 Nr. 7 UWG, Rn. 30). Ob eine Herabsetzung vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei insbesondere Inhalt und Form der Äußerung, ihr Anlass und der gesamte Sachzusammenhang sowie die Verständnismöglichkeit der angesprochenen Verkehrskreise zu berücksichtigen sind (Müller-Bidinger in: Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl. 2013, § 4 Nr. 7 UWG, Rn. 31).
Die Aussagen des Beklagten zu 2) erfolgten im Rahmen eines Beitrags der C- Zeitung, in dem die Vor- und Nachteile des verkürzten Versorgungsweges aufgezeigt wurden. Neben den Beklagten kamen noch weitere angesehene Experten wie die AOK oder das Sozialministerium Baden- Württemberg zu Wort, die sich für den verkürzten Versorgungsweg aussprachen. Der Artikel war also nicht nur einseitig verfasst, so dass sich jeder Leser anhand der umfassenden Informationen seine eigene Meinung bilden konnte. Außerdem waren die Aussagen der Beklagten sachlich gehalten und wurden begründet.
Die Unzulässigkeit der geschäftliche Handlung ergibt sich auch nicht aus § 4 Nr. 8 UWG, denn es liegt jedenfalls keine Schädigungseignung vor.
Diese ist gegeben, wenn die Behauptung sich nachteilig auf das Ansehen, die Kreditwürdigkeit oder die Erwerbstätigkeit des Unternehmens bzw. des Unternehmers auswirken kann (Müller-Bidinger in: Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl. 2013, § 4 Nr. 8 UWG, Rn. 30). Einem Wettbewerb ist es immanent, dass versucht wird, die anderen Wettbewerber zu übertreffen. Eine Schädigung kann also nur angenommen werden, wenn die Förderung des eigenen Wettbewerbs in den Hintergrund tritt (Müller-Bidinger/Seichter in: Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl. 2013, § 4 Nr. 10 UWG, Rn. 100).
Wie bereits aufgeführt, erfolgten die Aussagen der Beklagten innerhalb eines Beitrags, der die Vor- und Nachteile des verkürzten Versorgungsweges aufzeigt. Den negativen Aussagen stehen positive gegenüber, die diese relativieren können oder, je nach eigener Auffassung, sie ganz übertreffen können. Es kommt also unter Umständen schon gar nicht zu einer Verschlechterung der Stellung der Klägerin. Des Weiteren soll durch die Aussagen der Leser dazu gebracht werden Hörgeräte auf dem klassischen Versorgungsweg zu erwerben, also der Umsatz vieler Mitglieder der Beklagten gefördert werden.
Es besteht keine unzulässige geschäftliche Handlung gem. § 4 Nr. 10 UWG, da jedenfalls keine gezielte Behinderung vorliegt.
Von einer gezielten Behinderung ist auszugehen, wenn das betreffende Verhalten bei objektiver Würdigung der Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (Müller-Bidinger/Seichter in: Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl. 2013, § 4 Nr. 10 UWG, Rn. 28).
Hier geht es aber wie bereits aufgezeigt in erster Linie um Verbraucherinformation und die Förderung des Umsatzes der meisten der Mitglieder der Beklagten (s. o.).
Es liegt keine unzulässige geschäftliche Handlung gem. § 5 I Nr. 1 UWG vor, da keine Eignung zur Irreführung besteht.
Irreführend i.S.v. § 5 UWG ist nur eine durch irreführende Angaben in der Werbung hervorgerufene Fehlvorstellung und somit ein Auseinanderfallen von Vorstellung und Realität bei den durch die Angabe angesprochenen Verkehrskreisen (Link in: Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl. 2013, § 5 UWG, Rn. 119).
Die C- Zeitung richtet sich an den Durchschnittsverbrauchter. Sie wird von einer breiten Leserschaft gelesen. Dazu kommen bei dem konkreten Beitrag noch Fachleute aus dem Bereich der Hörgeräteakustik. Bei einem gemischten Verbraucherkreis ist auf den Durchschnittsverbraucher abzustellen (Link in: Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl. 2013, § 5 UWG, Rn. 128). Der durchschnittlich informierte Verbraucher wird sich aufmerksam und verständig mit der Werbung auseinander setzen. Ihm wird im Regelfall unterstellt, dass er die Werbung insgesamt betrachtet und bei entsprechend erkennbaren Klarstellungen diese auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt (Link in: Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl. 2013, § 5 UWG, Rn. 132). Es werden schon keine Fehlvorstellungen hervorgerufen. Dem Verbraucher wird keine Meinung aufgedrängt. In dem Beitrag der C- Zeitung werden dem Verbraucher sowohl die Vorteile wie auch die Nachteile des verkürzten Versorgungsweges aufgezeigt. Er kann die Aussagen selber kritisch bewerten und entscheidet dann selber, zu welchem Ergebnis er kommt.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch keinen Unterlassungsanspruch aus §§ 824 I, 249 I BGB, da schon die Schädigungseignung fehlt (s. o.).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassen gegen die Beklagten aus §§ 1004 I 2 analog, 823 I BGB. Es besteht jedenfalls eine Duldungspflicht der Klägerin gem. § 1004 II BGB, denn die angegriffenen Aussagen sind nicht rechtswidrig. Zur Prüfung der Rechtswidrigkeit sind die Interessen aller Parteien gegeneinander abzuwägen. Auf der einen Seite steht die Meinungsfreiheit der Beklagten aus Art. 5 I GG und auf der anderen Seite das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin aus Art. 2 I, 1 I GG. Für das Unternehmenspersönlichkeitsrecht kann angeführt werden, dass im direkten Zusammenhang mit den angegriffenen Aussagen auch Tatsachenbehauptungen stehen, dessen Wahrheit nicht bewiesen ist. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Meinungsäußerung im Vordergrund steht und die Äußerungen im Rahmen eines Beitrags gefallen sind, der sowohl Pro als auch Contra des verkürzten Versorgungsweges aufzeigt. Der Leser kann sich also eine eigene Meinung bilden und wird keine Meinung aufgezwängt. Außerdem verfolgt der Beitrag durch seinen Aufbau in erster Linie das Ziel, die Allgemeinheit über den verkürzten Versorgungsweg zu informieren. Die Förderung des Umsatzes der Mitglieder der Beklagten zu 1) ist nur ein Nebenergebnis. Dazu wird der Eingriff noch dadurch abgedämpft, dass die Klägerin nicht direkt genannt wird, sondern weiteres Wissen der Leser erforderlich ist. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin auf dem Gebiet des verkürzten Versorgungsweges einer der größten Marktteilnehmer ist, dadurch ist sie lediglich identifizierbar.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91,709 S. 2 ZPO.
Unterschrift