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Landgericht Münster·010 O 468/09·17.11.2011

Kreisverkehrunfall Radfahrerin/Pkw: Vorfahrtzeichen auch für Radweg; Haftung 2/3

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt nach einer Kollision im Kreisverkehr als Radfahrerin von Fahrerin und Haftpflichtversicherer Schadensersatz und Schmerzensgeld. Streitpunkt war insbesondere, ob die Vorfahrtregelung des Kreisverkehrs auch den umlaufenden Radweg erfasst und wer den Unfall verursacht hat. Das Gericht bejahte eine Mitverursachung der Pkw-Fahrerin wegen Nichtanhalten trotz erkennbarer Radfahrerin, nahm aber wegen eines auch für die Klägerin aufgestellten Vorfahrtzeichens ein Mitverschulden an. Es sprach unter einer Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten 8.766,00 € sowie Feststellung weiterer Ersatzpflicht und anteilige Anwaltskostenfreistellung zu.

Ausgang: Klage teilweise erfolgreich: Zahlung und Feststellung bei Haftungsquote 2/3 zu Lasten der Beklagten; im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Befindet sich das Zeichen 205 („Vorfahrt gewähren“) in Kombination mit Zeichen 215 („Kreisverkehr“) vor einem den Kreisverkehr umgebenden Radweg, erstreckt sich die Vorfahrtregelung grundsätzlich auch auf den Radweg.

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Wer trotz erkennbaren bevorrechtigten Verkehrs im Bereich des Zeichens 205 weiter in den Kreisverkehr einfährt, verletzt seine Wartepflicht und verursacht den Unfall mit.

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Auch bei sinnwidriger oder missverständlicher Beschilderung trifft Verkehrsteilnehmer eine gesteigerte Sorgfaltspflicht; die Nichtbeachtung eines für die eigene Fahrtrichtung aufgestellten Vorfahrtzeichens begründet Mitverschulden (§ 254 BGB).

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Bei der Haftungsabwägung nach §§ 7, 17 StVG ist die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs als gefahrerhöhender Umstand zu berücksichtigen; beim Fahrrad ist eine entsprechende Betriebsgefahr nicht anzusetzen.

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Ein Feststellungsantrag auf Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden ist begründet, wenn nach sachverständiger Begutachtung weitere unfallbedingte Behandlungsmaßnahmen und Folgeschäden nicht sicher ausgeschlossen werden können.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 254 BGB§ 257 BGB§ 7 StVG i.V.m. Pflichtversicherungsgesetz§ 17 StVG i.V.m. Pflichtversicherungsgesetz§ 286 BGB

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 8.766,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.09.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 13.06.2008 bei einer Haftungsquote von 2/3 zu ersetzen, soweit entsprechende Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Die Beklagten werden schließlich verurteilt, als Gesamtschuldner die Klägerin von Gebührenansprüchen des Rechtsanwalts U1, I1straße, 00000 W, in Höhe von 487,21 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 47 % und die Beklagten zu 53 %, insoweit mit Ausnahme der Auslagen der Streithelfer, die diese zu 53 Prozent selbst tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin und die Beklagten jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Streithelfer in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1) als Fahrerin und Halterin des PKW Opel Safira, amtliches Kennzeichen ###-##-### und die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer aus einem Verkehrsunfall vom 13.06.2008 in Anspruch, bei welchem die Klägerin selbst als Fahrradfahrerin beteiligt war.

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Die Klägerin befuhr mit ihrem Fahrrad gegen 17:45 Uhr den Kreisverkehr der U2straße in T1 und zwar den dort für Fahrradfahrer vorgesehen Bereich des Kreisverkehrs in Fahrtrichtung T1 ortseinwärts. Die Beklagte zu 1) beabsichtigte, von der C1straße kommend mit ihrem PKW in den dortigen Kreisverkehr einzufahren. Wegen der Örtlichkeiten im Einzelnen wird auf die Fotos Blatt 6 der Beiakte Bezug genommen. Insbesondere wird auf die Beschilderung Bezug genommen, die jeweils für die Klägerin sowie für die Beklagte zu 1), für diese vor dem Kreisverkehr, das Vorfahrtszeichen 205 der Straßenverkehrsordnung aufwies. Unter im einzelnen streitigen Umständen kam es sodann zur Kollision zwischen dem von der Klägerin gefahrenen Fahrrad und dem PKW der Beklagten zu 1), wobei dieser PKW hinten links beschädigt wurde. Die Klägerin selbst stürzte und zog sich Verletzungen an Kopf und Steißbein zu.

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Die Klägerin macht wegen der von ihr erlittenen Verletzungen immateriellen und materiellen Schaden, auch für die Zukunft, geltend. Angesichts des von ihr behaupteten Steißbeinbruchs und der hieraus resultierenden Schmerzen, insbesondere bei Belastungen und beim Sitzen, hält sie ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000,00 € für gerechtfertigt.

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Sie berechnet ferner ihren Haushaltsführungsschaden mit 30 Tagen x 15,00/ Stunde x 5 Stunden pro Tag, somit mit insgesamt 2.250,00 €. Außerdem verlangt sie 574,00 € für den Schaden an ihrem Fahrrad, ferner aufgrund einer irreparablen beschädigten Hose 50,00 € und schließlich 20,00 € für eine ärztliche Bescheinigung und 25,00 € als allgemeine Nebenkostenpauschale. Letztendlich macht sie mit dem Feststellungsantrag eventuellen zukünftigen immateriellen und materiellen Schaden geltend.

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Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Beklagte zu 1) vor dem für Fahrradfahrer freigegebenen Bereich im Kreisverkehr habe anhalten müssen und sie nicht einfach mit dem Fahrrad habe umfahren dürfen.

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Sie beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde (mindestens jedoch 15.000,00 €), nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.09.2008,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.899,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.09.2009 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 919,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (21.12.2009) zu zahlen,

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festzustellen, dass die Beklagten – vorbehaltlich eines Anspruchübergangs - als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 13.06.2008 zu ersetzen,

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ferner die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 20,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (16.02.2010) zu zahlen,

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hilfsweise die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von Gebührenansprüchen des Rechtsanwalts U1, I1straße, 00000 W, in Höhe von 919,28 €, hilfsweise in Höhe von 1.023,16 €, freizustellen.

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Die Beklagten und die Streithelfer beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie machen geltend, dass die Kombination des Zeichens 205 (Vorfahrt gewähren!) mit dem Zeichen 215 (Kreisverkehr) in Fahrtrichtung der Beklagten zu 1) dafür spreche, dass sich die Vorfahrt des Kreisverkehrs nicht auf den den Kreisverkehr umgebenden Radfahrweg erstrecke. Dies gelte insbesondere, weil der Radweg nicht zum Kreisverkehr gehöre, sondern wie ein normaler Radweg anzusehen sei, wofür auch die örtliche Situation im Übrigen spreche. Bei dieser Sachlage sei davon auszugehen, dass die Klägerin ihrer Wartepflicht nicht nachgekommen sei, wohingegen die Beklagte zu 1) habe annehmen dürfen, dass die Klägerin mit ihrem Fahrrad anhalten würde.

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Die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin eine Fraktur des Steißbeins erlitten habe, und halten ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 15.000,00 € für deutlich übersetzt. Sie bestreiten ferner, dass die Klägerin die geltend gemachten Verletzungen und Beschwerden sowie Schmerzen im geltend gemachten Umfange erlitten haben.

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Ferner bestreiten die Beklagten, dass der geltend gemachte Sachschaden eingetreten sei.

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Schließlich bestreiten sie, dass ein erstattungsfähiger Haushaltsführungsschaden eingetreten sei.

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Soweit die Klägerin Zukunftsschäden geltend macht, machen die Beklagten geltend, dass die unfallbedingten Folgen mittlerweile ausgeheilt seien, wonach keine weiteren Folgeschäden zu erwarten sein.

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Letztendlich bestreiten sie, dass sie die Gebühren ihres Prozessbevollmächtigten ausgeglichen hat und halten darüber hinaus das berechnete Honorar der Höhe nach für nicht gerechtfertigt.

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Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie der hierzu überreichten Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat die unfallbeteiligten Parteien zur Sachaufklärung angehört. Insoweit wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 19.03.2010 (Blatt 72 ff. der Akte) Bezug genommen. Das Gericht hat ferner ein orthopädisches Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. med. X vom 27.10.2010, eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 18.07.2011 (Blatt 146 der Akte), sowie ein radiologisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. I2 vom 05.09.2011 (Blatt 170 ff. der Akten) eingeholt. Auf den Inhalt der gutachterlichen Stellungnahmen wird Bezug genommen.

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Schließlich hat das Gericht eine Auskunft des Kreises C2 vom 22.04.2010 (Blatt 81 der Akten) eingeholt und die Akten ## Js ####/## Staatsanwaltschaft Münster beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet. Nach dem Ergebnis von Anhörung und Beweisaufnahme steht der Klägerin aus §§ 823, 254, 257 BGB, §§ 7, 17 StVG i. V. m. dem Pflichtversicherungsgesetz ein Anspruch auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 €, weiteren materiellen Schaden in Höhe von 752,66 € sowie auf Feststellung zu, dass die Beklagten – vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs – auf Ersatz ihres eventuellen materiellen und immateriellen Zukunftsschadens haften das bei einer Quote zu 2/3.

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Nach dem Ergebnis der Anhörung der Parteien, dem unstreitigen Sachverhalt, wie er sich auch unter Zugrundelegung der dem Gericht vorgelegten Fotos ergibt, sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Kreises C2 steht fest, dass die Beklagte zu 1) vor dem Kreisverkehr, zu welchem auch der von der Klägerin befahrene Radweg gehört, nicht angehalten, sondern langsam, im Vertrauen darauf, dass die Klägerin wohl anhalten würde, in diesen hineingefahren ist. Da sich das Zeichen „Vorfahrt gewähren!“ in Kombination mit dem Zeichen „Kreisverkehr“, wie die Fotos aufweisen, eindeutig vor dem von der Klägerin befahrenen Radweg befindet, hätte die Beklagte zu 1), als sie die Klägerin nach ihren eigenen Angaben bemerkte, anhalten müssen, um den Umstand Rechnung zu tragen, dass das Zeichen „Vorfahrt achten!“ jedenfalls für sie galt. Indem sie dennoch weiter gefahren ist, hat sie den Unfall jedenfalls mitverursacht. Von einem Verschulden ihrerseits ist hiernach auszugehen.

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Soweit die Beklagten geltend machen, dass entsprechend der Auskunft des Kreises C2 die am Unfallort vorhandene Beschilderung der Beklagten zu 1) den Eindruck habe vermitteln müssen, sie könne trotz Annäherung der Klägerin in den Kreisverkehr hineinfahren, erscheint dies dem Gericht schlicht nicht nachvollziehbar. Wie die Anordnung des kombinierten Schildes vor dem Kreisverkehr zeigt, erstreckte sich das Gebot, dem Kreisverkehr die Vorfahrt zu gewähren, auch auf den Radweg, der von der Klägerin befahren worden ist. Etwas anderes macht keinen Sinn. Die dem entgegenstehende Auskunft des Kreises C2 erscheint dem Gericht schlicht widersinnig.

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Angesichts der vorhandenen Beschilderung, die für das Gericht schlicht nicht nachvollziehbar ist und unter Umständen geeignet ist, Amtshaftungsansprüche gegenüber dem Kreis zu begründen, hätte auch die Klägerin besondere Vorsicht walten lassen müssen. Denn auch in ihrer Fahrtrichtung war ein Vorfahrtsschild zu beachten, sodass sie nicht ohne weiteres dieses passieren und über die C1straße fahren durfte. Insofern ist davon auszugehen, dass die Klägerin durch Nichtbeachtung dieses Verkehrsschildes, auch wenn dieses sinnwidrig aufgestellt war, den Unfall mitverschuldet hat. In Anbetracht der unklaren Situation hätte sie ebenso wie die Beklagte zu 1) Vorsicht walten lassen müssen und nicht ohne Weiteres weiterfahren dürfen.

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Bei der hiernach gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile ist zunächst davon auszugehen, dass beide Unfallbeteiligten den Unfall etwa gleich schuldhaft verursacht haben, wobei auf Seiten der Beklagten zu 1) jedoch die Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges als weiterer Gefahr erhöhender Umstand zu berücksichtigen ist, wohingegen das Fahrrad der Klägerin keine selbstständige Betriebsgefahr im Sinne des Gesetzes begründet. Bei dieser Sachlage erschien dem Gericht eine Haftungsverteilung angemessen, wonach die Beklagten 2/3 und die Klägerin zu 1/3 den eingetretenen Schaden zu vertreten haben.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist davon ausgegangen, dass nach dem Gutachten des Sachverständigen Professor X vom 18.07.2011 von einer Fraktur des Steißbeins auszugehen ist. Auch unter Berücksichtigung des radiologischen Zusatzgutachtens von Professor I2, wonach kein sicherer Hinweis auf direkte Folgen des Traumas im Bereich der knöchernen Wirbelsäule sowie des Kreuz- und Steißbeins nachzuweisen ist, hat der Sachverständige X glaubhaft und überzeugend dargelegt, dass für ihn der Röntgenbefund aus den vorliegenden Voraufnahmen deutlich sei, dass auch der von ihm seinerzeit erhobene klinische Befund und der zeitliche Zusammenhang der Schmerzanamnese seit dem Unfallereignis eine Steißbeinfraktur und als Folge davon Steißbeinschmerzen sehr wahrscheinlich machten. Hierzu hat er weiter ausgeführt, dass die Diagnose einer Steißbeinfraktur vorwiegend klinisch zu stellen sei, zumal sich im Bereich dieser zarten Knochenstrukturen knöcherne Anteile fänden.

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Der Sachverständige hat insoweit schließlich ausgeführt, dass er als wesentliche Unfallfolge somit eine erlittene Steißbeinfraktur sehe, welche sich nach den letzten kernspintomographischen Aufnahmen jetzt im Stadium der knöchernen Konsolidierung befinde, bei welcher mit weiteren Spätfolgen außer einer möglichen fortbestehenden Coccygodynie nach seiner Einschätzung nicht zu rechnen sei.

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Diese Ausführungen erschienen dem Gericht insgesamt nachvollziehbar. Die Parteien haben die Feststellungen des Sachverständigen auch nicht weiter angegriffen. Soweit die Beklagten mit Schriftsatz vom 07.07.2011 nicht innerhalb der ihnen nachgelassen Frist hierzu Stellung genommen haben, war ihr Vorbringen verspätet und hätte bei Zulassung ggfls. zu einer weiteren Beweisaufnahme geführt, wodurch der Rechtsstreit verzögert worden wäre. Bei dieser Sachlage war ihr diesbezügliches Vorbringen zurückzuweisen. Ebenfalls war kein Grund ersichtlich, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten (§ 156 ZPO), zumal dem Gericht die Ausführungen des Sachverständigen Professor Wetz auch unter Berücksichtigung der Ausführungen von Professor I2 überzeugend erschienen.

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Bei diesem Ergebnis der Beweisaufnahme insoweit erschien dem Gericht ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 12.000,00 € angemessen, aber auch ausreichend, um die Klägerin für die von ihr bis zum heutigen Tag erlittenen Schmerzen, Beeinträchtigungen und Beschwerden hinreichend zu entschädigen. Es erscheint absolut nachvollziehbar, dass die Klägerin erheblichen Schmerzen insbesondere beim Sitzen, jedoch auch beim Laufen und Umhergehen ausgesetzt war, die zudem bis zum heutigen Tage andauern. Dies ergibt sich einmal aus den Angaben der Klägerin selbst, im Übrigen aber auch aus dem Gutachten des Sachverständigen, der darauf hingewiesen hat, dass die Schmerzen der Klägerin auch heute noch fortbestehen können. Andererseits erschien unter Berücksichtigung der auch von der Beklagtenseite zitierten Rechtsprechung ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von oberhalb 12.000,00 € unangemessen hoch. Angesichts der Haftungsverteilung, wonach die Klägerin zu 1/3 selbst für die Unfallfolgen einzustehen hat, war ihr hiernach ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 € zuzubilligen.

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Bezüglich des Haushaltsführungsschadens ist nach dem Inhalt der eingeholten Gutachten erwiesen, dass die Klägerin jedenfalls für den geltend gemachten Zeitraum von dreißig Tagen nicht in der Lage war, ihren Haushalt, den sie üblicherweise, wie sie glaubhaft bekundet hat, mit sechs Stunden geführt hat, weiterzuführen. Da sie tatsächlich aber, wie sie bekundet hat, vier Stunden täglich dennoch gearbeitet hat, waren zwei weitere Stunden täglich zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, sodass sie bei Zugrundelegung eines Stundensatzes von 8,00 €, den das Gericht in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung für angemessen hält, sich ein Haushaltsschaden von insgesamt 480,00 € errechnete, wobei dieser wiederum insoweit zu kürzen war, als sich die Klägerin eigenes Mitverschulden anrechnen lassen muss.

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Entsprechend den Angaben der Klägerin sowie unter Berücksichtigung des Kostenvoranschlages der Firma U3 vom 06.08.2008 erschien der von der Klägerin geltend gemachte Fahrradschaden sowie der Schaden an ihrer Hose glaubhaft, wobei das Gericht die von der Klägerin zugrunde gelegten Werte seiner eigenen Berechnung zugrunde gelegt hat. Auch insoweit muss sich die Klägerin allerdings eigenes Verschulden anrechnen lassen.

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Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin nachträglich für eine ärztliche Bescheinigung Kosten von 20,00 € verlangt hat.

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Bezüglich des von der Klägerin geltend gemachten Zukunftsschadens ist nach dem Inhalt des Zusatzgutachtens des Sachverständigen X zwar davon auszugehen, dass mit weiteren Spätfolgen außer möglichen fortbestehenden Schmerzen nicht zu rechnen ist. Jedoch hat der Sachverständige auf Seite 5 seines Zusatzgutachtens ausgeführt, dass unter Umständen eine Resektion der unteren Steißbeinspitze erfolgen müsse, wenn eine ausreichende Verheilung der Fraktur nicht erfolge. Insoweit lässt sich nicht sicher ausschließen, dass eine derartige operative Maßnahme bei auch in Zukunft weiter anhaltenden Schmerzen der Klägerin in Betracht kommt. Im Zusammenhang mit einer derartigen operativen Maßnahme sind weitere Schmerzen, Beeinträchtigungen und Beschwerden der Klägerin sowie materielle Einbußen wie Haushaltsführungsschaden wahrscheinlich, sodass im Rahmen des Feststellungsantrages auszusprechen ist, dass die Beklagten bei Zugrundelegung ihrer Haftungsquote für diese nicht auszuschließenden Spätschäden haften.

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Die Zinsnebenforderungen folgen aus §§ 286, 288, 291 BGB. Insbesondere ist Verzug durch Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 05.09.2008 mit Fristsetzung zum 17.09.2008 nachgewiesen.

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Entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin war im Übrigen auszusprechen, dass diese von anteiligen Gebührenforderungen ihres Prozessbevollmächtigten freizustellen ist. Dabei erscheint dem Gericht eine 2,5-fache Gebühr entgegen den Ausführungen der Beklagtenseite angemessen, weil in der Tat ein komplizierter Haftungsfall mit kompliziert zu berechnenden Schäden zu regulieren war.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 100, 708 Ziff. 11, 709, 711 ZPO.

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Unterschrift