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Landgericht Münster·010 O 465/12·13.01.2013

Antrag auf Bestellung eines Notanwalts nach §78b ZPO abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeiordnung/Prozessbeistand nach § 78b ZPOAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Beiordnung eines Notanwalts nach §78b ZPO gegen eine Rechtsanwältin wegen angeblicher Regressansprüche aus einem früheren Verfahren. Das Gericht wies den Antrag zurück, weil der Kläger nicht darlegte, dass er erfolglos einen Vertreter gesucht habe, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach seinem Vortrag aussichtslos erscheint. Es fehlen Anhaltspunkte für eine Haftung der beklagten Prozessbevollmächtigten.

Ausgang: Antrag auf Bestellung eines Notanwalts nach §78b ZPO wegen fehlender Bemühungen und offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 78b Abs. 1 ZPO ist auf Antrag ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Partei keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos ist.

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Der Antragsteller muss substantiiert vortragen, dass er sich um die Bestellung eines Rechtsanwalts bemüht hat und keinen geeigneten Vertreter finden konnte.

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Erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem Vortrag des Antragstellers offensichtlich aussichtslos, ist die Beiordnung eines Notanwalts zu versagen.

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Für Regressansprüche gegen die Prozessbevollmächtigte einer Gegenpartei bedarf es einer darlegbaren Rechtsgrundlage; bloße Nachteile bei einer Vollstreckung aus einem Vergleich begründen ohne Weiteres keine Haftung des gegnerischen Rechtsanwalts.

Relevante Normen
§ 78b ZPO§ 78b Abs. 1 ZPO

Tenor

wird der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO zurückgewiesen.

Gründe

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Nach § 78 b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

3

Im vorliegenden Fall fehlt es an beiden Voraussetzungen.

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Der Kläger hat schon nicht dargelegt, dass er sich um einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt bemüht habe und ihn entsprechend nicht gefunden habe.

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Zum Anderen erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers schon nach seinem eigenen Vortrag aussichtslos.

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Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, aus welchem Rechtsgrund der Kläger einen Anspruch gegen beklagte Rechtsanwältin herleiten will. Offensichtlich will der Kläger Regressansprüche gegen die Beklagte aus einem Verfahren 13 C 143/02 Amtsgericht Bocholt und einem dortigen Vergleichsabschluss vom 19.08.2002 geltend machen. Die Beklagte hat in jenem Verfahren die Gegner des Klägers, die beklagten Eheleute H., vertreten. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Rechtsgrund dem Kläger gegen die Prozessbevollmächtigte der Beklagten Regressansprüche zustehen sollten, falls die Beklagten im Zuge dieses Prozesses falsche Angaben zu ihrer eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemacht haben sollten, die Beklagte diese Angaben in jenem Verfahren weitergegeben haben sollte.

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Ein vertragliches Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten hat in jenem Verfahren nicht bestanden. Eine rechtswidrige Vermögensschädigung des Klägers durch die Beklagte ist von dem Kläger schon ansatzweise nicht dargelegt. Offensichtlich will der Kläger Ansprüche geltend machen, weil er bei einer Vollstreckung aus dem Vergleich vom 19.08.2002 leer ausgegangen ist und dadurch Schäden erlitten hat. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten hierfür ist nicht ersichtlich.

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Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts war daher zurückzuweisen.

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Münster, 14.01.2013