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Landgericht Mönchengladbach·9 0 6/19·05.03.2020

Darlehensrückzahlungsklausel bei Handelsvertreter: Kündigungsbeschränkung nach § 89a HGB

ZivilrechtHandelsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Unternehmerin verlangte nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses die Rückzahlung eines aus Provisionsvorschüssen „umqualifizierten“ Darlehens. Streitpunkt war, ob die Klausel, wonach die Restschuld bei Vertragsende sofort fällig wird, wirksam ist. Das LG wies die Klage ab, weil die Fälligkeitsanknüpfung an die Vertragsbeendigung eine unzulässige (mittelbare) Kündigungsbeschränkung i.S.d. § 89a Abs. 1 S. 2 HGB darstellt und nach § 134 BGB nichtig ist. Da kein „normales“ Darlehen, sondern nur Provisionsvorschüsse betroffen waren, entfällt der Rückzahlungsanspruch insgesamt; der Handelsvertreter darf die Zahlungen endgültig behalten.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung eines aus Provisionsvorschüssen umqualifizierten Darlehens wegen Unwirksamkeit der Fälligkeitsklausel (§ 89a HGB) abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine vertragliche Regelung, die die Rückzahlung langfristiger Provisionsvorschüsse bei Beendigung des Handelsvertretervertrags sofort fällig stellt, kann als mittelbare Kündigungsbeschränkung gegen § 89a Abs. 1 S. 2 HGB verstoßen.

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Ein Verstoß gegen das in § 89a Abs. 1 S. 2 HGB normierte Verbot, das Kündigungsrecht zu beschränken, führt nach § 134 BGB zur Nichtigkeit der entsprechenden Vereinbarung.

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Ob eine Rückzahlungsklausel eine unzulässige Kündigungserschwerung darstellt, beurteilt sich danach, ob sie im Einzelfall geeignet ist, den Handelsvertreter von der Ausübung des Kündigungsrechts abzuhalten; maßgeblich sind u.a. Höhe der Rückzahlungsbelastung, Zinsen und fehlende Begrenzungsmechanismen.

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Ist die Rückzahlungsverpflichtung aus Provisionsvorschüssen allein durch rechtliche Umqualifizierung als „Darlehen“ konstruiert, kann der Unternehmer die Unwirksamkeitsfolgen des § 89a HGB nicht durch die Bezeichnung als Darlehen umgehen.

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Bei nicht verdienten Provisionsvorschüssen führt die Unwirksamkeit der an die Vertragsbeendigung geknüpften Rückzahlungspflicht dazu, dass die Vorschusszahlungen ihre Rückzahlbarkeit verlieren und vom Handelsvertreter endgültig behalten werden dürfen.

Relevante Normen
§ 89 HGB§ 89a HGB§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 311 Abs. 1 BGB§ 134 BGB i.V.m. § 89a Abs. 1 S. 2 HGB§ 89a Abs. 1 HGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil•ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt den Beklagten nach einem beendeten HandelsvertreterVerhältnis auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch.

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Die Klägerin produziert und vertreibt Möbel. Der Beklagte ist selbständiger Handelsvertreter. Er war seit dem 01.09.2013 für die Klägerin als Handelsvertreter tätig.

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Die Klägerin rechnete die Provision des Beklagten monatlich ab und führte für den Beklagten ein Provisionskonto. Im ersten Monat der Zusammenarbeit erzielte der

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Beklagte eine Provision in Höhe von 567,62 Euro. Dieser wurde in das Provisionskonto eingestellt und ausgezahlt, so dass es Ende September 2013 auf 0,00 Euro stand.

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In dem Zeitraum von Oktober 2013 bis Mai 2014 erhielt der Beklagte Vorauszahlungen auf die Provision zwischen 6.500,00 Euro und 8.763,78 Euro. Die abgerechneten Provisionen lagen darunter, so dass sich Ende Mai 2014 ein Saldo zulasten des Beklagten in Höhe von 8.637,58 Euro ergab.

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Die Parteien kamen anschließend überein, dass der Beklagte ab Juni 2014 eine pauschale Vorauszahlung in Höhe von 7.100,00 Euro erhalten sollte. Diesen Betrag hat er im Zeitraum Juni 2014 bis Dezember 2014 erhalten. Ab Januar 2015 wurde der Betrag einvernehmlich auf 6.900,00 Euro reduziert. Uber die Differenzbeträge zwischen der gezahlten pauschalen Vorauszahlung und den tatsächlich verdienten Provisionen schlossen die Parteien mit Datum vom 03.06.2014 einen Darlehensvertrag. Darin ist zunächst festgehalten, dass die Klägerin den Beklagten bereits ein Darlehen in Höhe des Kontensaldos von 8.637,58 Euro gewährt hat. Das Konto sei flexibel ausgestaltet. Je nach Verlauf des Darlehenskonto erhöhe oder vermindere sich der Darlehensbetrag und sei zudem ab dem 01.06.2014 mit einem Zins von 3,5 % per anno zu verzinsen.

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Darüber hinaus enthält der Darlehensvertrag die Vereinbarung, dass im Fall der Beendigung des Handelsvertretervertrages die Restschuld des Darlehens und die zum Stichtag der Vertragsbeendigung aufgelaufenen Zinsen in einer Summe sofort fällig sind. Hierbei sei es unerheblich, durch wen und aus welchem Grund der Vertrag beendet werde. Wegen des genauen Wortlauts wird auf das zu den Akten gereichte Kopierexemplar (BI. 6 d.A.) Bezug genommen.

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Das Vertragsverhältnis wurde durch Kündigung seitens der Klägerin beendet, wobei die Parteien um die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung streiten. Für dieses Verfahren, legen die Parteien übereinstimmend einen Zeitpunkt der Beendigung des Handelsvertretervertrages zum 30.09.2018 zugrunde.

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Zum Zeitpunkt 31.12.2016 betrug der rechnerische Saldo zu Lasten des Beklagten aus dem Provisionskonto einen Betrag in Höhe von 53.937,47 Euro, der Gegenstand der Klageforderung ist.

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Die Klägerin behauptet, auch zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses am 30.9.2018 habe ein Saldo zulasten des Beklagten mindestens in dieser Höhe bestanden. Ab dem 1.1.2017 habe sich das Darlehenskonto nämlich zu Ungunsten des Beklagten entwickelt.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 54.937,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen , Zentralbank ab dem 01.10.2018 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist zunächst der Auffassung, dass gar kein Darlehensvertrag existiere. Vielmehr hätten die. Parteien eine Vorschussvereinbarung getroffen. Es habe sich zudem um ein Provisionsfixum gehandelt. Dies vor dem Hintergrund, dass der Beklagte mit diesen Zahlungen seinen Lebensunterhalt habe bestreiten müssen.

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Im Übrigen ist er der Auffassung, die Rückzahlungsvereinbarung sei wegen Verstoßes gegen SS 89, 89a HGB nichtig unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Kündigungsbeschränkung.

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In jedem Fall stehe dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zu. Insoweit habe der Kläger nämlich einen bislang nicht erfüllten Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges gegen die Beklagte für den Zeitraum 01.09.2013 bis 30.09.2018.

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In diesem Zusammenhang ist unstreitig, dass der Beklagte den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges für diesen Zeitraum aktiv vor dem Landgericht Paderborn gegen die Klägerin verfolg. Das Landgericht Paderborn hat mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 05.03.2019 die Klägerin zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt. Der Rechtsstreit ist in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Hamm weiter anhängig

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Wegen des weiteren Tatsachenvorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 53.937,47 € aus S 488 Abs. 1 S. 2 BGB zu.

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1 .

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Zwar stand es den Parteien aufgrund der Vertragsfreiheit gemäß S 311 Abs. 1 BGB frei, den nicht verdienten Teil der Provisionsvorschüsse rechtlich als Gelddarlehen im Sinne des S 488 BGB zu qualifizieren.

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2.

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Die Vereinbarung einer sofortigen Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs bei Beendigung des Handelsvertreter-Vertrages ist aber nach S 134 BGB i.V.m. 89a Abs. 1 S. 2 HGB nichtig.

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Nach S 89a Abs. 1 HGB ist ein Handelsvertretervertrag von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündbar. Dieses Recht darf gemäß S 89a S. I S. 2 HGB weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Grundsätzlich sind nicht nur 'unmittelbare Beschränkungen der Kündigungsmöglichkeiten unzulässig, sondern auch mittelbare Erschwernisse die Vertragsbeziehung zu beenden, etwa in Form von finanziellen oder sonstigen Nachteilen. Ein solcher Nachteil kann auch in der vertraglich vorgesehenen Verpflichtung zur sofortigen Rückzahlung langfristiger Vorschussleistungen bei einer Kündigung durch den Handelsvertreter bestehen (allgemeine Rechtsauffassung: Vergleiche OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. August 2017,19 U 19/17; OLG Köln, Urteil vom 13. Mai 2016,19 U 156/15; OLG Oldenburg, Urteil vom 30. März 2015,13 U 71/14; OLG Karlsruhe, Versicherungsrecht 2011 ,526). Entscheidend ist, ob im Einzelfall die vertragliche Regelung über die Rückzahlungspflicht geeignet ist, den Handelsvertreter von einer Kündigung des Vertretervertrages abzuhalten.

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Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Vereinbarung der Parteien zur Verpflichtung der Rückzahlung des negativen Kontensaldos als Darlehen zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses unwirksam.

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Dafür spricht zunächst die Höhe des aufgelaufenen Saldos. Dessen Höhe soll mindestens 54.937,47 € betragen. Allein die Höhe dieses Betrages ist geeignet, den Beklagten von einer Beendigung des Vertrages abzuhalten. Selbst wenn in der Person der Klägerin ein wichtiger Grund verwirklicht sein sollte, war zu erwarten, dass ein objektiver Dritter in der Position des Beklagten von einer Kündigung Abstand genommen hätte. Nach dem Vortrag der Klägerin soll sich der Saldo des

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Provisionskontos ab dem 1.1.2017 sogar noch weiter zulasten des Beklagten

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verändert haben. Insoweit ist zu erwarten, dass der zurück zu zahlende Betrag noch steigt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach der vertraglichen Verpflichtungen nicht nur die Darlehensvaluta zurückzuzahlen ist, sondern auch die aufgelaufenen Zinsen in einem Betrag. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann nicht davon gesprochen werden, dass die Höhe des aufgelaufenen Saldos nicht geeignet ist, den Beklagten von der Kündigungsmöglichkeit abzuhalten. So hat das OLG Köln (a.a.O.) bereits einen Betrag von 39.624,47 € für ausreichend erachtet.

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Es fehlen auch jegliche Schutzmechanismen, die ein unkontrolliertes Ansteigen des Saldos verhindert hätten. So war beispielsweise die Vergütungsregel in dem vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall auf drei Jahre befristet und auch innerhalb des Zeitraums von beiden Parteien jederzeit kündbar, so dass ein Auflaufen erheblicher Provisionsrückstände vermeidbar war. Derartige Beschränkungen fehlen völlig. Eine zeitliche Befristung ist nicht handeln. Vielmehr war die Dauer des Darlehns an den Lauf des Handelsvertreter-Verhältnisses geknüpft. Eine

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Kündigungsmöglichkeit der Verrechnungsvereinbarung sieht der Darlehensvertrag nicht vor.

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Auch eine zeitliche Begrenzung aus der Natur der Sache ist nicht erkennbar. So werden vérgleichbare Vertragsgestaltungen zum Zwecke der Anschubfinanzierung des Handelsvertreters durch den Unternehmer genutzt. Die Parteien tragen aber nicht vor, dass pauschale Vorauszahlungen vereinbart wurden, um dem Beklagten den Aufbau der Handelsvertretung zu ermöglichen.

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Letztlich ist auch zu besichtigen, dass sich die Vorstellung der Parteien, dass sich der Kontensaldo durch verdiente Provisionen auch verringern könnte, zu keinem Zeitpunkt verwirklicht hat. Es war nach kurzer Zeit für beide Parteien absehbar, dass praktisch jeden Monat eine Vergrößerung des Saldos eintreten wird.

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3.

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Die Unwirksamkeit der Verpflichtung zur sofortigen Rückzahlung des Kontensaldos als Darlehen führt dazu, dass der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung der nicht verdienten Provisionen zu versagen ist. Die Nichtigkeit beschränkt sich nicht lediglich darauf, dass der im Vertrag vorgesehene Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückzahlungsverpflichtung entfällt und die gesetzliche Regelung zur Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs eingreift.

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Bei den Rechtsfolgen ist zu unterscheiden, ob es sich um nicht ins Verdienen gelangte Vorauszahlungen handelt oder um die Rückzahlung eines Darlehens. Bei der ersten Fallgestaltung führt die Unwirksamkeit dazu, dass eine Verpflichtung des Handelsvertreters zur Zahlung des gewährten Vorschusses entfällt (OLG Köln, Urteil vom 13. Mai 2016,19 U 156/15 unter Rn. 26). Handelt es sich dagegen um die Rückzahlung eines Darlehens ist nur die Anknüpfung der Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs an die Beendigung des HandelsvertreterVertrages unwirksam mit der Folge, dass es bei der Regelung verbleibt, die die Parteien, wäre es nicht zur Beendigung des Vertrages gekommen, für die Darlehensrückführung vorgesehen haben (OLG Köln, Urteil vom 25. August 2017,19 U 19/17 unter Rn. 13).

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Nach Maßgabe dieser Grundsätze scheidet ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus. Nur für den Fall, dass der Unternehmer dem Handelsvertreter ein „normales" Darlehen gewährt, ist lediglich die Fälligkeitsregelung von der Nichtigkeit betroffen.

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Dabei liegt ein „normales" Darlehen vor, wenn der Unternehmer dem Handelsvertreter außerhalb der laufenden Provisionszahlungen einen Betrag zur Verfügung stellt. Besteht der zurückgeforderte Darlehensbetrag dagegen aus

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Provisionsvorschüssen, so führt die Nichtigkeit dazu, dass die Zahlungen ihre Eigenschaft als zurück zu zahlender Vorschuss verlieren und der Handelsvertreter die Zahlungen endgültig behalten darf.

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Letzteres ist hier der Fall. Die Klägerin hat dem Beklagten kein „normales" Darlehen in Form eines Einmalbetrages gewährt. Vielmehr ist das Darlehen allein durch eine rechtliche Umqualifizierung der Provisionsvorschüsse entstanden. Durch die Umbewertung als Darlehen kann der Unternehmer die zuvor genannte Rechtsfolge aber nicht umgehen.

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Il.

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Die Kostenentscheidung beruht auf S 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus S 709 S. 2 ZPO.

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Gebührenstreitwert: 54.937,47 €