Beschwerde gegen Handelsregistereintragung eines Vertretungsbeschlusses abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Gesellschaft begehrte die Eintragung eines Gesellschafterbeschlusses, wonach ein Geschäftsführer künftig nur noch gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer vertreten soll. Das Amtsgericht verweigerte die Eintragung, das LG bestätigte die Ablehnung. Der Beschluss überschreitet den von der Satzung eingeräumten Rahmen, ist eine abstrakte zukunftsbezogene Satzungsdurchbrechung und ohne notarielle Beurkundung (§ 53 Abs.3 GmbHG) unwirksam.
Ausgang: Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts zur Eintragung des Vertretungsbeschlusses als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gesellschafterbeschluss, der eine abstrakte, zukunftsbezogene Abweichung von der in der Satzung geregelten Vertretungsbefugnis begründet, ist im Regelfall unwirksam und nicht eintragungsfähig.
Eine Änderung der Vertretungsbefugnis, die über den in der Satzung vorgesehenen Rahmen hinausgeht, bedarf grundsätzlich einer Satzungsänderung und der hierfür erforderlichen Form (insbesondere der notariellen Beurkundung nach § 53 Abs.3 GmbHG).
Satzungsdurchbrechende Gesellschafterbeschlüsse können im Einzelfall ohne formelle Satzungsänderung wirksam sein; abstrakte Regelungen, deren Anwendung sich erst künftig konkretisiert, sind jedoch unwirksam.
Das Handelsregister darf die Eintragung von Beschlüssen ablehnen, die der Satzung widersprechen oder die formellen Voraussetzungen nicht erfüllen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Mönchengladbach, HR B 12782
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Zwischenver-fügung des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 19. November 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach eingetragen. Gesellschafter sind die Herren ...... In § 6 des Gesellschaftsvertrags der Beschwerdeführerin heißt es:
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer, oder, falls Prokuristen vorhanden sind, auch durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, vertritt er die Gesellschaft allein.
- Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer, oder, falls Prokuristen vorhanden sind, auch durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, vertritt er die Gesellschaft allein.
Geschäftsführern kann von der Gesellschafterversammlung die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft allein zu vertreten, auch dann, wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind. Die Gesellschafterversammlung kann die Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien."
- Geschäftsführern kann von der Gesellschafterversammlung die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft allein zu vertreten, auch dann, wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind. Die Gesellschafterversammlung kann die Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien."
In einer Gesellschafterversammlung vom 01.10.2008 wurde u.a. Folgendes einstimmig beschlossen:
"Herr ..... (Niederlande) ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht mehr alleine, sondern in Zukunft nur in Gemeinschaft eines weiteren Geschäftsführers berechtigt und befugt, die Gesellschaft zu vertreten."
Diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Auf Anfrage des Amtsgerichts hat der die Beschwerdeführerin vertretende Notar ausgeführt, dass der Beschluss bedeute, dass der Geschäftsführer ...... die Gesellschaft ausschließlich gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer vertreten solle.
Mit Zwischenverfügung vom 19.11.2008 hat das Amtsgericht Folgendes ausgeführt:
"In der Handelsregistersache pp. muss die konkrete Vertretungsbefugnis mit der allgemeinen Vertretungsregelung übereinstimmen. Dies wäre aber nicht der Fall bei ausschließlicher Gesamtvertretung mit einem Geschäftsführer. Die Satzung lässt auch keine abweichende Regelung zu. Um Überprüfung der konkreten Vertretungsbefugnis des Herrn ..... wird daher gebeten."
Dagegen richtet sich die als Beschwerde geltende Erinnerung der Beschwerdeführein.
Sie ist der Auffassung, dass durch die abstrakte Vertretungsregelung auch die alternative Wahlmöglichkeit eröffnet worden sei, dass ein Geschäftsführer die Gesellschaft gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer vertritt. Aus Sinn und Zweck der abstrakten Vertretungsregelung ergebe sich, dass eine Verschärfung der konkreten gegenüber der abstrakten Vertretungsregelung stets zulässig sei. Im Übrigen ergebe sich die Wirksamkeit des Beschlusses vom 01.10.2008 auch aus dem Rechtsinstitut des sogenannten "satzungsdurchbrechenden Gesellschafterbeschlusses".
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beschwerdeführerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig.
Nach § 19 Abs. 1 FGG ist gegen die Verfügungen des Gerichts I. Instanz das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft. Anfechtbar ist eine Äußerung des Gerichts, die mit Rechtsfolgen verbunden ist, die den Beteiligten nach einer Anregung oder einem Antrag vor die Wahl stellt, entweder in bestimmter Richtung tätig zu werden oder mit einer endgültigen Ablehnung seines Antrages rechnen zu müssen.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, nachdem sich aus der Zwischenverfügung ergibt, dass das Amtsgericht zu erkennen gegeben hat, dass es die begehrte Eintragung nicht vornehmen werde.
Die Beschwerde ist aber unbegründet.
Das Amtsgericht ist zu Recht der Auffassung, dass der Beschluss vom 01.10.2008 über die Vertretungsregelung nicht eingetragen werden darf.
Der Beschluss ist nichtig.
Nach § 6 Abs. 1 der Satzung wird die Gesellschaft bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer entweder durch zwei Geschäftsführer oder, falls Prokuristen vorhanden sind, auch durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Nach § 6 Abs. 2 der Satzung kann die Vertretung auch abweichend geregelt werden.
Der Beschluss vom 01.10.2008 hält sich aber nicht an den Rahmen dieser Ermächtigung. Er wird vielmehr von der Satzung nicht gedeckt. Die Satzung sieht neben der Vertretung durch zwei Geschäftsführer auch die Vertretung durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vor. Die Satzung lässt eine abweichende Regelung – wie hier eine Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers ausschließlich mit einem weiteren Geschäftsführer – durch Gesellschafterbeschluss insoweit nicht zu.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin trifft es nicht zu, dass abweichende Regelungen durch Gesellschafterbeschluss nur unwirksam seien für Abweichungen von der in § 35 GmbHG geregelten gesetzlichen Vertretungsbefugnis. Da die Vertretungsregelung des § 35 GmbHG dispositiv ist, bestimmt letztlich die Satzung die Regelung der Aktivvertretung der Geschäftsführer. Dann bedarf auch jede Änderung dieser Vertretungsbefugnis grundsätzlich einer Satzungsänderung, wenn die Satzung nicht selbst eine Ermächtigung zur Änderung der Vertretungsbefugnis in einem bestimmten Rahmen gibt. Dieser Rahmen ist dann überschritten, wenn der Geschäftsführer .... auch in Zukunft nur mit einem weiteren Geschäftsführer – und nicht auch mit einem Prokuristen, wenn er denn eingestellt wird - vertretungsbefugt ist.
Der Beschluss erweist sich auch nicht als satzungsdurchbrechender Gesellschafterbeschluss wirksam.
Eine im Einzelfall regelnde Satzungsdurchbrechung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich die Kammer anschließt, zwar im Grundsatz auch ohne Einhaltung der formellen Voraussetzungen einer Satzungsänderung jedenfalls nicht nichtig (vgl. zum Beispiel BGH NJW 1993, 2246, 2247). Unwirksamkeit wird aber dann ganz allgemein angenommen für von der Satzung abweichende abstrakte Regelungen, bei denen sich die Anwendung unter Umständen erst in der Zukunft konkretisiert (Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 18. Aufl., § 53 Rdnr. 45). Satzungsdurchbrechungen, die einen von der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand begründen, sind ohne Einhaltung der für eine Satzungsänderung geltenden Formvorschriften unwirksam (BGH a.a.O.).
Letzteres ist hier der Fall. Der Beschluss vom 01.10.2008 bestimmt, dass der Geschäftsführer ... auch in Zukunft nur gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer vertretungsbefugt ist, auch wenn die Gesellschaft – was zur Zeit nicht der Fall ist – einen Prokuristen hat. Sie ist somit eine abstrakte Regelung, die im Widerspruch zur Satzung steht.
Da der Beschluss nicht notariell beurkundet ist (§ 53 Abs. 3 GmbHG), ist er unwirksam.
Das Amtsgericht wird die Eintragung daher zu Recht ablehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a FGG.
Beschwerdewert: 4.000,00 €