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Landgericht Mönchengladbach·8 O 25/20·29.07.2021

Tarifrechner für Heizstrom: Ausgleichsmenge muss im Preisbeispiel nicht eingerechnet werden

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger (Verbraucherverband) verlangte von einem Energieversorger Unterlassung, weil dessen Online‑Tarifrechner bei gemeinsamer Messung von Heiz- und Haushaltsstrom die Ausgleichsmenge nicht im Preisbeispiel berücksichtige und hierauf nicht ausdrücklich hinweise. Das LG Mönchengladbach wies die Klage ab. Ein Verstoß gegen die PAngV liege nicht vor, da die Ausgleichsmenge keinen Preisbestandteil, sondern eine Regel zur Verbrauchszuordnung sei. Eine Irreführung durch Unterlassen verneinte das Gericht, weil die Ausgleichsmenge in den AGB im Bestellprozess rechtzeitig und ausreichend verständlich erläutert werde.

Ausgang: Unterlassungs- und Zahlungsanträge wegen fehlender Berücksichtigung/Hinweise zur Ausgleichsmenge im Tarifrechner abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Ausgleichsmenge bei gemeinsamer Messung von Heiz- und Haushaltsstrom ist kein Preisbestandteil, sondern eine Regelung zur Zuordnung von Verbrauchsmengen zu Tarifzeiten.

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§ 3 PAngV ist nicht verletzt, wenn der Arbeitspreis je kWh zutreffend ausgewiesen wird und sich dieser durch die Ausgleichsmenge nicht ändert.

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Ein nach § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV anzugebender Gesamtpreis ist nicht deshalb unrichtig, weil sich durch eine pauschalierende Verbrauchszuordnung lediglich die Verteilung des Gesamtverbrauchs auf unterschiedlich bepreiste Zeiträume verändert.

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Die Information über eine Ausgleichsmenge kann eine wesentliche Information i.S.d. § 5a Abs. 2 UWG sein, wenn sie den später abzurechnenden Gesamtbetrag beeinflussen kann.

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Eine wesentliche Information wird nicht vorenthalten, wenn sie dem Verbraucher vor Vertragsschluss im Bestellprozess über einzubeziehende AGB klar, verständlich und eindeutig zur Kenntnis gebracht wird.

Relevante Normen
§ 3a UWG§ 3 PAngV§ 1 Abs. 1 S. 1 PAngV§ 5a UWG§ 5a Abs. 2 UWG§ 5 Abs. 2 UWG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Werbung für Strompreise in Form eines Tarifrechners in Anspruch.

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Bei dem Kläger handelt es sich um den Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 26 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisation in Deutschland. Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in… . Sie versorgt private Haushalte bundesweit mit Strom, Gas und Wärme.

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Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite www…. .de einen Tarifrechner an. Die Kunden geben in den Rechner ihre voraussichtlichen Verbrauchsmengen ein und erhalten am Ende ein Tarifangebot, welches die Kunden im weiteren Ablauf annehmen können. Die Benutzung des Tarifrechners ist auch für Interessenten möglich, die von der Beklagten gleichzeitig Allgemeinstrom und Heizstrom für ihre Nachspeicherheizung beziehen wollen.

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Je nach den örtlichen Gegebenheiten beim Kunden wird der Verbrauch von Heizstrom und Allgemeinstrom getrennt oder gemeinsam erfasst. Im Falle der gemeinsamen Erfassung erfolgt die Messung der Verbrauchsmenge über einen einzelnen Zähler. Dieser verfügt regelmäßig über zwei Laufwerke und wird in diesem Fall als „Doppeltarifzähler“ bezeichnet. Ein solcher Zähler verfügt über zwei Laufwerke, über die der gesamte Stromverbrauch in verschiedenen Zeiträumen erfasst wird, einmal zu den sogenannten Freigabestunden und über den weiteren Zähler im restlichen Zeitraum.

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Die Freigabestunden liegen überwiegend in den Nachtstunden. Dies hat den Hintergrund, dass sich die Nachtspeicherheizungen überwiegend in diesem Zeitraum aufladen. Der in den Freigabestunden bezogene Strom wird von der Beklagten zu einem günstigeren Tarif angeboten als der im restlichen Zeitraum bezogene Strom. Im Tarifrechner der Beklagten wird der während der Freigabestunden bezogene Strom nach dem sogenannten Normaltarif (NT) bezeichnet, während dem im restlichen Zeitraum bezogenen Strom der Begriff Hochtarif (HT) zugeordnet ist.

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Während der Freigabestunden fällt auch Allgemeinstrom an, der nach den vorstehend geschilderten technischen Vorgaben nicht separat erfasst wird und daher grundsätzlich nach dem günstigeren Normaltarif (NT) abgerechnet wird. Da der günstigere NT nur den Stromverbrauch der Nachtspeicherheizung abdecken soll, geben einige Verteilernetzbetreiber in der Bundesrepublik Deutschland den Stromlieferanten eine sogenannte Ausgleichsmenge vor, mit der pauschaliert der in den Freigabestunden bezogene Allgemeinstrom bei der Abrechnung berücksichtigt werden soll. Örtlicher Netzbetreiber für den Sitz der Beklagten ist die … . Diese gibt der Beklagten und allen anderen Stromlieferanten in ihrem Bereich eine Ausgleichsmenge von 25 % vor.

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Benutzt ein Interessent den Tarifrechner der Beklagten und will er einen Stromlieferungsvertrag mit der Beklagten abschließen, muss er im Rahmen des Bestellvorgangs durch Anklicken erklären, dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zur Kenntnis genommen hat. Diese lauten auszugsweise wie folgt:

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„3.4. Freigabestunden: Die … stellt die elektrische Energie für die Wärmespeicheranlage in den Freistunden nach den Bestimmungen des örtlichen Netzbetreibers bereit. Der örtliche Netzbetreiber bestimmt auch die Verteilung der Freistunden. Im Gebiet der … betragen die Freigabestunden aktuell jeweils 9 Stunden in der Nachtzeit zum NT-Arbeitspreis (in der Regel zwischen 20:00 Uhr und 7:30 Uhr) und bei Anlagen mit Tagesnachladung zusätzlich 2 Stunden in der Tageszeit zum HT-Arbeitspreis.

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3.5. Wärmespeicher Stromverbrauch bei einzelner Messung: Aus Gründen der Installation der Kundenanlage (fehlender Zählerplatz und dgl.) kann der Stromverbrauch der Wärmespeicher Anlagen gemeinsam mit dem allgemeinen Strombedarf über einen Zweittarif-Zähler erfasst werden (sogenannte einzelne Messung). Der während der Freigabestunden gemessene Stromverbrauch enthält daher einen Anteil des gesamten Strombedarfs. Deshalb wird der außerhalb der Freigabestunden gemessene Stromverbrauch um eine bestimmte Ausgleichsmenge dieses Stromverbrauchs erhöht; der erhöhte Stromverbrauch gilt als gesamter allgemeiner Stromverbrauch. Der während der Freigabestunden gemessene Stromverbrauch wird um die sogenannte Ausgleichsmenge vermindert. Der verminderte Stromverbrauch gilt als Wärmespeicherstromverbrauch im Rahmen dieses Vertrages. Der örtliche Netzbetreiber bestimmt die Höhe der Ausgleichsmenge. Im Gebiet der … beträgt die Ausgleichsmenge aktuell 25 %. „

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Nach Auffassung des Klägers zeichnen die ausgewiesenen Tarifvorschläge der Beklagten kein realistisches Bild, da die Ausgleichsmenge nicht berücksichtigt sei. Arbeite man diese mit ein, führe dies zwar nicht zu höheren Preisen pro Kilowattstunde, aber zu einem höheren Gesamtpreis.

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Aus diesem Grunde mahnte er die Beklagte mit Schreiben vom 05.03.2020 ab und forderte die Beklagte zur Abgabe einer vorgefertigten strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dem Abmahnschreiben war eine Kostennote i.H.v. 214 € beigefügt. Die Beklagte wies die Abmahnung mit Schreiben vom 19.03.2020 zurück.

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Nach Auffassung des Klägers verstößt der Tarifrechner ohne Berücksichtigung der Ausgleichsmenge gegen die Preisangabenverordnung und informiere den Interessenten unzureichend über Preisbestandteile. Der Kläger behauptet, nicht alle Energieversorger berücksichtigten die vom Netzbetreiber vorgegebene Ausgleichsmenge bei der Abrechnung gegenüber ihren Kunden.

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Der Kläger beantragt,

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1.       die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführer, zu unterlassen,

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gegenüber Verbrauchern im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf der Internetseite www…..de in Bezug auf Heizstromlieferverträge mit Preisen für Heizstrom werben bzw. werben zu lassen, die bei gemeinsamer Messung von Heiz- und Haushaltsstrom mit einem Doppeltarifzähler nicht  die aktuelle Ausgleichsmenge für die beabsichtigte Verbrauchsumlagerung im dargestellten Preisbeispiel berücksichtigen

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und/oder

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mit einem Angebot für Heizstrom zu werben bzw. werben zu lassen und dabei im gesamten Bestellvorgang den Verbraucher nicht ausdrücklich bei der Abrechnungsweise für Heizstrom auf die konkrete Ausgleichsmenge bei gemeinsamer Messung von Heiz- und Haushaltsstrom mit einem Doppeltarifzähler hinzuweisen bzw. hinweisen zu lassen,

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wenn dies geschieht wie in den Anlagen K2 und K3 wiedergegeben.

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2.       die Beklagte zu verurteilen, an ihn 214 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hält die Klage mit den angekündigten Klageanträgen für unzulässig, da nicht ausreichend konkret gefasst.

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Sie ist der Auffassung, es liege weder ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung noch eine Irreführung der Interessenten vor. Es sei ja regelmäßig so, dass die Interessenten die Verbrauchsangaben aus den Vorjahren oder von Vormietern/Voreigentümern für die Eingabe verwenden würden. In diesem Fall sei die Ausgleichsmenge bereits berücksichtigt, da diese im gesamten Bundesgebiet von den Verteilernetzbetreiber vorgegeben werde. Selbst wenn die Angaben allein auf einer eigenen Schätzung der Interessenten beruhten, sei die Ausgleichsmenge berücksichtigt.

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Wegen des weiteren Tatsachen Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klage ist abzuweisen, da die Gestaltung des Tarifrechners durch die Beklagte ohne Berücksichtigung der Ausgleichsmenge nicht wettbewerbswidrig ist. Im Einzelnen:

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1.       §§ 3a UWG, 3 PAngV

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Ein Verstoß der Beklagten gegen die Informationspflichten des § 3 PAngV liegt nicht vor. Danach hat der Energielieferant bei einer Preiswerbung gegenüber Verbrauchern den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller spezifischen Verbrauchsteuern im Angebot oder einer Werbung anzugeben. Es ist unstreitig, dass die Beklagte im Tarifrechner den Preis je Kilowattstunde angibt und der Preis je Kilowattstunde durch die Ausgleichsmenge nicht verändert wird.

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2.       §§ 3a UWG, 1 Abs. 1 S. 1 PAngV

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Auch liegt kein Verstoß der Beklagten gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV vor. Danach hat der Unternehmer beim Anbieten seiner Leistungen gegenüber Verbrauchern die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreis).

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Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Klägers, dass die Beklagte ohne Berücksichtigung der Ausgleichsmenge einen unzutreffenden Gesamtpreis angibt. Denn die Ausgangsmenge ist kein Preisbestandteil, sondern bestimmt die Verteilung des verbrauchten Stroms auf die Freigabestunden und den sonstigen Zeitraum. Die Ausgangsmenge wirkt sich nicht beim Preis aus, sondern beim Verbrauch.

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Der Gesamtpreis, den ein Kunde für den Strombezug im Jahr zu zahlen hat ist abhängig vom Preis je Kilowattstunde und der verbrauchten Energiemenge. Bezieht der Kunde neben dem Strom für seine Nachtspeicherheizung auch Allgemeinstrom vom Energielieferanten, so sind unterschiedliche Preise je Kilowattstunde zu berücksichtigen. Diese hängen davon ab, ob der gelieferte Strom als Allgemeinstrom verwendet wird oder als Heizstrom. Eine genaue Zuordnung zu den Verbrauchszwecken ist aufgrund Fehlens eines eigenen Zählers für die Nachtspeicherheizung nicht möglich. Möglich ist mittels des Doppelzählers lediglich eine Verbrauchserfassung in unterschiedlichen Zeiträumen. Da in den Freigabestunden auch Allgemeinstrom verbraucht wird, wird dieser über die Ausgleichsmenge pauschaliert und dem anderen Zeitraum zugeschlagen. Die Ausgangsmenge beeinflusst daher nicht den Preis pro Kilowattstunde, sondern die Verteilung des verbrauchten Stroms auf die Freigabestunden bzw. den sonstigen Bezugszeitraum.

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Nach Auffassung der Kammer sind die Regelungen zur Ausgangsmenge daher kein Preisbestandteil, sondern regeln die Verbrauchserfassung. In diesem Fall ist der angegebene Gesamtpreis nicht falsch aufgrund unzureichender Berücksichtigung von Preisbestandteilen. Vielmehr ergeben sich die von dem Kläger monierten unterschiedlichen Gesamtpreise aus der Art und Weise der Verbrauchserfassung. Zwar ist der Gesamtverbrauch ohne und mit berücksichtigter Ausgangsmenge gleich. Unterschiedlich ist lediglich die Verteilung der gesamten Verbrauchsmenge auf die unterschiedlichen Bezugszeiträume, die wiederum mit unterschiedlichen Preisen je Kilowattstunde belegt sind.

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3.       § 5a UWG

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Die Gestaltung des Tarifrechners seitens der Beklagten stellt auch keine Irreführung von Verbrauchern durch Unterlassen dar.

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Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer dem Verbraucher unter Berücksichtigung aller Umstände wesentliche Informationen vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.

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Nach Auffassung der Kammer ist die Information des Verbrauchers über die Ausgleichsmenge auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers wesentlich im Sinne dieser Vorschrift ist. Allerdings hat die Beklagte den Verbrauchern diese Informationen nicht vorenthalten. Im Einzelnen:

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a.

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Eine Information ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (WRP 2016,1221) wesentlich, wenn die Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Anbieter erwartet werden kann und sie für die vom Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht hat.

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Die Information über die Berücksichtigung der Ausgleichsmenge bei der Verbrauchsabrechnung ist zumindest dann wesentlich, wenn nicht alle Anbieter die vom örtlichen Stromnetzbetreiber vorgegebene Ausgleichsmenge an die Kunden weitergeben, wie dies nach dem streitigen Vortrag des Klägers der Fall sein soll. Denn für den vom Verbraucher nach Abrechnung zu zahlenden Betrag spielt durchaus eine Rolle, ob ein Teil des Verbrauchs aus den Freigabestunden dem mit einem höheren Arbeitspreis versehenen sonstigen Strombezug zugeschlagen wird. Ist dies nicht der Fall, ist der zu zahlende Gesamtbetrag niedriger.

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b.

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Ob die Behauptung des Klägers zutreffend ist, kann dahinstehen, da die Beklagte den Kunden die Information nicht vorenthält im Sinne des § 5a UWG. Es ist unstreitig, dass die Beklagten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ziffer 3.5 auf die Ausgangsmenge hinweist und diese beschreibt.

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Ziffer 3.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten erfüllt auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 UWG für eine ausreichende Verbraucherinformation.

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Die Information erfolgt zunächst rechtzeitig im Sinne des § 5a Abs. 2 Nr. 3 UWG. Eine wesentliche Information erreicht den Verbraucher rechtzeitig, wenn er sie erhält, bevor er aufgrund einer Aufforderung zum Kauf eine geschäftliche Entscheidung treffen kann (Büscher/Büscher, § 5a UWG Rn. 85). Die geschäftliche Entscheidung trifft der Kunde mit Abschluss des Stromlieferungsvertrages im Internet. Zu diesem Zeitpunkt muss er zwingend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zur Kenntnis genommen haben.

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Die Information über die Ausgleichsmenge ist auch inhaltlich ausreichend im Sinne von § 5a Abs. 2 Nr. 2 UWG. Danach muss die wesentliche Information klar, verständlich und eindeutig sein. Ob die Information diesen Anforderungen genügt, ist aus Sicht eines durchschnittlichen Adressaten der angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen (Büscher/Büscher, § 5a UWG Rn. 86). Die Kammer gehört zum angesprochenen Adressatenkreis und kann daher aus eigenem Verständnis beurteilen, ob ein Verbraucher durch Ziffer 3.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ausreichend über die Bedeutung der Ausgleichsmenge informiert wird.

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Dies ist nach Auffassung der Kammer der Fall. Es wird zunächst mitgeteilt, dass der während der Freigabestunden gemessene Stromverbrauch einen Anteil des gesamten Normalbedarfes enthält. Einem Verbraucher ist verständlich, dass er auch während der Nachtstunden Allgemeinstrom verbraucht. Ihm ist auch bekannt, dass der günstigere NT-Tarif nur den Verbrauch seiner Nachtspeicherheizung abdecken soll. Deshalb ist für ihn nachvollziehbar, dass der während der Freigabestunden gemessene Stromverbrauch um eine sogenannte Ausgleichsmenge vermindert wird, die dem Verbrauch in den sonstigen Bezugsstunden zugeschlagen wird.

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Nach Einschätzung der Kammer ist dies auch in der Klausel ausreichend transparent und verständlich ausgedrückt. Zwar würde es die Nachvollziehbarkeit erhöhen, ein Berechnungsbeispiel in die Klausel aufzunehmen. Der Hintergrund der Ausgangsmenge (Bezug von Allgemeinstrom während der Freistunden) und die vorgegebene Lösung (Transfer einer pauschalierten Verbrauchsmenge von den Freistunden in den sonstigen Bezugszeitraum) werden durch die gebrauchten Formulierungen aber noch ausreichend deutlich.

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II.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.

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Gebührenstreitwert: 25.000 €