Tatbestandsberichtigung: 'Zinstafel' zu 'Zinsstaffel' berichtigt, übriger Antrag abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte die Berichtigung des Tatbestands des Urteils der Kammer vom 15.07.2013. Das Gericht gab dem Antrag insoweit statt, als auf Seite 4 statt „komplette Zinstafel“ künftig „komplette Zinsstaffel“ zu stehen hat. Den übrigen Berichtigungsantrag wies das Gericht zurück, weil der Tatbestand nicht unrichtig sei. Das Gericht verwies auf die Anlagen K 5–K 7 und machte die Verweise auf Schriftsätze zum Tatbestandsinhalt.
Ausgang: Antrag auf Tatbestandsberichtigung insoweit stattgegeben (Wortlautberichtigt), sonstiger Antrag zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Tatbestandsberichtigung setzt voraus, dass der angefochtene Tatbestand unrichtig ist; liegt keine Unrichtigkeit vor, ist der Berichtigungsantrag zurückzuweisen.
Das Gericht kann sprachliche oder formale Fehler im Tatbestand berichtigen, ohne die inhaltliche Entscheidung des Urteils zu ändern, wenn die Berichtigung den wahren Sachverhalt korrekt wiedergibt.
Vorbringen der Parteien wird durch ausdrücklichen oder konkludenten Verweis auf Schriftsätze zum Tatbestandsinhalt, soweit das Gericht es berücksichtigt, zum Inhalt des Tatbestands.
Das Vorliegen von Beweismitteln oder Anlagen, die den vorgetragenen Sachverhalt stützen, kann die Begründung einer Tatbestandsberichtigung tragen.
Tenor
Auf Antrag der Beklagten wird der Tatbestand des Urteils der Kammer vom 15.07.2013 insoweit berichtigt, als es auf Seite 4 des Urteils oben statt „komplette Zinstafel“ richtig „komplette Zinsstaffel“ heißen muß.
Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag zurückgewiesen.
Gründe
Soweit der Tatbestandsberichtigungsantrag zurückgewiesen wurde, beruht dies darauf, daß der Tatbestand nicht unrichtig ist. Wie sich aus den Anlagen K 5 bis K 7 ergibt, gelangte der Besucher der Internetseite auf dem dort dargestellten Weg erst auf der dritten Unterseite zu den für ihn relevanten Informationen. Genau dies wird von der Beklagten ebenso vorgetragen.
Im Übrigen ist das Vorbringen der Parteien durch den Verweis auf die Schriftsätze der Parteien Tatbestandsinhalt geworden.
Dr.