Absatzfinanzierung: Provision trotz Verletzung einer Exklusivitätsklausel
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Zusammenschluss mehrerer Media-Märkte) verlangte von der Beklagten eine umsatzabhängige Vermittlungsprovision aus einer Vereinbarung zur Absatzfinanzierung. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, die Klägerin habe die vereinbarte Exklusivität verletzt und berief sich hilfsweise auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen behaupteter Schadensersatzansprüche. Das LG gab der Klage statt, weil die Provisionspflicht nicht von der Exklusivitätsklausel abhängig sei; diese stelle nur eine Nebenpflicht dar. Ein Zurückbehaltungsrecht scheiterte zudem an unsubstantiiertem Schadensvortrag und an einer Verzichtserklärung per E-Mail.
Ausgang: Zahlungsklage auf Vermittlungsprovision in voller Höhe zugesprochen; Zurückbehaltungsrecht verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Ob eine Provisionszahlung von der Einhaltung einer Exklusivitätsverpflichtung abhängt, ist durch Vertragsauslegung zu bestimmen; ein solcher Zusammenhang muss im Vertrag hinreichend klar zum Ausdruck kommen.
Wird eine Exklusivitätsabrede im Vertrag lediglich „darüber hinaus“ geregelt und nicht als Voraussetzung der Vergütung ausgestaltet, steht sie regelmäßig nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Provisionspflicht.
Die Verletzung einer vertraglichen Exklusivität kann als Nebenpflichtverletzung Schadensersatzansprüche auslösen, lässt den Provisionsanspruch für vermittelte Geschäfte jedoch unberührt, wenn keine vertragliche Konditionierung vereinbart ist.
Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB setzt einen fälligen, dem Grunde nach schlüssig dargelegten Gegenanspruch voraus; pauschaler Vortrag zu Umsatzrückgängen genügt hierfür nicht.
Erklärt ein vertretungsbefugter Vertreter, bei Einhaltung des Vertrags bis zum Laufzeitende keine weiteren Forderungen geltend zu machen, kann dies als Verzicht auf Schadensersatzforderungen zu verstehen sein.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 216.000,00 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Dezember 2023 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Tatbestand
Die Klägerin besteht aus acht Media-Märkten, die sich zum Abschluss einer Vereinbarung über Vermittlung von Absatzfinanzierungsgeschäften zusammengefunden haben. Gesellschafter der Klägerin sind die folgenden …..:
(1) …
(2) …
(3) …
(4) …
(5) …
(6) …
(7) …
(8) …
Am 22. August 1994/8. September 1994 schlossen die …, die zu diesem Zeitpunkt noch unter dem Namen … firmierte, und die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Rahmenvereinbarung zur Absatzfinanzierung. Danach sollten die Beteiligungsgesellschaften der … der Beklagten Darlehnsverträge ihrer, der Beteiligungsgesellschaften, Kunden vermitteln. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 67 ff. der Akten Bezug genommen.
Am 15. Dezember 2008 schloss die Klägerin mit der Beklagten eine Vereinbarung über die Vermittlung von Absatzfinanzierungsgeschäften. Die Vereinbarung sah eine Laufzeit von 3 Jahren bis zum 31. Dezember 2011 vor. Kunden der Mitglieder der Klägerin konnten in den Media-Märkten einkaufen und erhielten im Bedarfsfalle Kredite bei der Beklagten. Für die Zusammenarbeit im Bereich der Absatzfinanzierung sollte an die Klägerin u.a. eine Provision von 10.000,00 € pro 1.000.000,00 € Umsatz gezahlt werden. Die Vereinbarung zwischen den Parteien erhält in Absatz 2 eine Exklusivvereinbarung. Es heißt dort:
„Darüber hinaus verpflichten sich die Märkte des … zur ausschließlichen Zusammenarbeit mit der … für den Zeitraum von 3 Jahren, beginnend am 01.01.2009 bis 31.12.2011.“
(Bl 10 d.A.)
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 10 f. der Akten Bezug genommen.
Im Jahre 2011 belief sich die Jahresfinanzierungssumme, die die Mitglieder der Klägerin für die Beklagte vermittelten, auf 21,6 Millionen Euro netto.
Während die weiteren in der Vereinbarung vorgesehenen Provisionszahlungen von der Beklagten geleistet wurden, ist die Zahlung der von der Klägerin geltend gemachten Provision in Höhe von 216.000,00 € netto offen.
In der Zeit ab Juni 2011 arbeiteten die Mitgliedsunternehmen der Klägerin im Bereich der Absatzfinanzierung zum Teil mit einem anderen Kreditinstitut zusammen. Nach einer Abmahnung der Beklagten und anschließenden Erörterung zwischen den Parteien übermittelte der Prokurist der Beklagten, .. an …, Geschäftsführer …-Marktes in … am 27. Oktober 2011 eine E-Mail, in der es heißt:
„Nach Rücksprache mit Herrn … möchte ich Ihnen mitteilen, dass, wenn alle Märkte der …-Gruppe sich bis zum 31.12.2011 an unseren Vertrag halten, wir keine weiteren Forderungen an Sie und ihre Kollegen aufmachen werden.“
(Bl. 41 d.A.).
Die Klägerin trägt vor, dass sämtliche Mitglieder sich an die Exklusivitätsvereinbarung bis zum 31. Dezember 2011 gehalten hätten.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 216.000,00 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Ausschließlichkeitsvereinbarung im Vertrag vom 15. Dezember 2008 sei eine Hauptpflicht der Klägerin. Provision könne die Klägerin nur dann erhalten, wenn sie die Ausschließlichkeitsvereinbarung einhalte. Die Beklagte behauptet, die Mitgliedsunternehmen der Klägerin hätten ab Juni 2011 bis zum Ende der Laufzeit der Vereinbarung am 31. Dezember 2011 die Exklusivitätsverpflichtung in erheblichem Maße verletzt. Das Gesamtvolumen der von dem Mitgliedsunternehmen der Klägerin vermittelten Finanzierungen aus dem Jahr 2010 in Höhe von 31.660.145,00 € sei im Jahr 2011 auf 22.246.155,00 € zurückgegangen. Die Zahl der vermittelten Einzelverträge habe sich im selben Zeitraum von 39.721 Stück auf 29.041 Stück reduziert.
Wegen der Verletzung der Exklusivitätsvereinbarung sei ihr ein Schaden entstanden. Unabhängig davon, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe durch den einzelnen vermittelten Finanzierungsvertrag ein Gewinn erzielt werde, habe sie, die Beklagte, regelmäßig die Gelegenheit, mit den so gewonnenen Kunden Folgegeschäfte abzuschließen. Ein Schaden könne zurzeit nicht abschließend berechnet werden. Vorsorglich und hilfsweise beruft sich die Beklagte gegenüber dem Zahlungsanspruch der Klägerin auf einen ihr im Hinblick auf ihr zustehende Schadensersatzansprüche zustehendes Zurückbehaltungsrecht.
Die Klägerin behauptet, durch Werbung lasse sich der Umsatz mit Finanzierungen erheblich beeinflussen. Die Umsatzschwankungen seien deshalb stark auf Werbemaßnahmen und die Preisgestaltung zurückzuführen, nicht jedoch auf behauptete Verstöße gegen die Exklusivität.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten aus der Vereinbarung vom 15. Dezember 2008 Provision in Höhe von 216.000,00 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer verlangen.
Unstreitig haben die Mitgliedsunternehmen der Klägerin der Beklagten Darlehen in einer Gesamthöhe von 21,6 Millionen Euro vermittelt. Daraus ergibt sich die Provision der Klägerin in Höhe von 216.000,00 €.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Zahlung der Provision für vermittelte Verträge nicht davon abhängig, dass die Mitgliedsunternehmen der Klägerin ausschließlich mit der Beklagten zusammenarbeiten. Die Verpflichtung zur ausschließlichen Zusammenarbeit der Mitgliedsunternehmen steht nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Verpflichtung zur Zahlung der Provision.
Aus dem Wortlaut der Vereinbarung lässt sich ein solcher Zusammenhang nicht entnehmen. Dort ist geregelt, dass die Klägerin für das Erreichen eines vermittelten Nettokreditvolumens in Höhe von 5 Millionen Euro während der gesamten Vertragslaufzeit eine einmalige Basisprovision von 0,3 % auf 5 Millionen pro Haus, Stückprovisionen in Höhe von 17,50 € pro abgerechneter Finanzierung und pro 10 Millionen Umsatz 10.000,00 € erhält. Außerdem erhält die Klägerin bei Abschluss einer Restschuldversicherung eine Provision von 7,50 € oder, beim Abschluss des „Premium“-Tarifs 25 % der Versicherungsprämie. Davon, dass die Klägerin diese Provisionen nur dann erhält, wenn sie für den gesamten Zeitraum ausschließlich mit der Beklagten zusammenarbeitet, ist nicht die Rede. Vielmehr heißt es lediglich, dass „darüber hinaus“ sich die Mitgliedsunternehmen der Klägerin zur ausschließlichen Zusammenarbeit mit der Beklagten verpflichten. Wenn die Parteien die Provisionszahlungsverpflichtung von der ausschließlichen Zusammenarbeit der Parteien abhängig hätten machen wollen, hätten die Parteien, bei denen es sich um kaufmännisch geführte Unternehmen handelt, dies ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen.
Dass die Beklagte dies – jedenfalls zunächst – ebenso gesehen hat, ergibt sich daraus, dass sie die anderen Provisionsbestandteile, nämlich die Basisprovision, die Stückprovision und die Provisionen bei Abschluss von Restschuldversicherungen – unstreitig - an die Klägerin gezahlt hat.
Bei der Ausschließlichkeitsvereinbarung handelt es sich lediglich um eine Nebenpflicht, deren Verletzung möglicherweise Schadensersatzansprüche auslösen können. Solche Schadensersatzansprüche macht die Beklagte hier aber nicht geltend.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht der Beklagten nicht zu.
Dem Vortrag der Beklagten lässt sich bereits nicht entnehmen, dass der Beklagten – abgesehen von den weiteren Voraussetzungen des § 273 BGB – überhaupt ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zusteht.
Das Vorbringen der Beklagten dazu ist unsubstantiiert.
Zunächst ist es der Beklagten aufgrund der E-Mail vom 27. Oktober 2011 verwehrt, Schadensersatzforderungen bei der Klägerin geltend zu machen. Mit dieser Mail hatte der Prokurist der Beklagten nach Rücksprache mit dem anderen Prokuristen …erklärt, dass die Beklagte keine weiteren Forderungen an die Klägerin „aufmachen“ werden, wenn sich alle Märkte der Klägerin bis zum 31. Dezember 2011 an den Vertrag hielten.
Soweit die Beklagte meint, der Inhalt der Mail sei eine „unverbindliche Absichtserklärung“, vermag ihr das Gericht nicht zu folgen. Die Beklagte nennt keinerlei Anhaltspunkte für ihre Auffassung. Vielmehr ist die Erklärung in der Mail eindeutig. Die Prokuristen – unstreitig vertretungsbefugt – haben erklärt, auf Forderungen gegen die Klägerin verzichten zu wollen, wenn diese sich an die Vereinbarung vom 15. Dezember 2008 halten.
Diese Voraussetzungen liegen vor.
Die Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen, dass die Mitgliedsunternehmen der Klägerin ab dem 27. Oktober 2012 die Ausschließlichkeitsvereinbarung verletzt hätten. Ihr Vorbringen differenziert zunächst nicht zwischen den Zeiträumen vor dem 27. Oktober 2001 und nach diesem Zeitpunkt. Lediglich aus der von ihr vorgelegten Anlage B 3 (Bl.73 d.A.) ergeben sich Umsatz- und Stückzahlen für die einzelnen Monate. Insoweit lässt sich lediglich – für die Zeit nach dem 27. Oktober 2012 – im Dezember ein signifikanter Umsatzrückgang entnehmen. Die November-Zahlen bewegen sich in einer Bandbreite, die auch für die Monate vor dem Juni 2011/ 2010 üblich waren. Allein daraus lässt sich jedoch die Zusammenarbeit der Mitgliedsunternehmen der Klägerin mit anderen Finanzdienstleistern nicht entnehmen. Die Klägerin trägt dazu vor, dass die Umsatzschwankungen stark auf Werbemaßnahmen und Preisgestaltungen zurückzuführen seien, nicht jedoch auf behauptete Verstöße gegen die Exklusivität. Dem entgegnet die Beklagte, die insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist, aber nicht mit einem substantiierten Vortrag. Zum einen bestreitet sie den Vortrag der Klägerin lediglich, ohne etwa darzulegen, dass sie – wie im Zeitraum ab Juni 2011 – Testkäufe durchgeführt hätte. Sie räumt dagegen auch den Vortrag der Klägerin ein, dass auch bei Vergleichsmärkten gegenüber den Umsatzzahlen des Vergleichszeitraums des Jahres 2010 ein Rückgang festzustellen sei, dieser Rückgang aber bei den Vergleichsmärkten „erheblich geringer“ als bei den Mitgliedsunternehmen der Klägerin gewesen sei. Konkrete Zahlen dazu trägt die Beklagte jedoch nicht vor.
Im Übrigen trägt sie widersprüchlich vor:
So bestreitet sie den Vortrag der Klägerin, dass von deren Mitgliedsunternehmen vermittelte Volumen im Zeitraum von Juni bis Oktober 2011 2.986.823,59 € betragen habe, obwohl sich dies aus der von ihr selbst überreichten Anlage B 3 ergibt.
Schließlich trägt die Beklagte überhaupt nichts zu einem ihr angeblich entstandenen Schaden vor. Es fehlen jede Einzelheiten, aus denen sich ergeben könnte, dass der Beklagten ein Schaden entstanden sein könnte. Konkrete Zahlen werden auch insoweit nicht genannt.
Es fehlt damit auch an einem fälligen Gegenanspruch, mit dem die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht ausüben könnte.
Soweit die Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 20.6.2013 bemängelt, dass weder sie noch die Klägerin das Einverständnis mit einer Entscheidung des Vorsitzenden allein erklärt hätten, übersieht sie, dass die Parteien mit Stellung der Sachanträge ihr konkludentes Einverständnis mit der Entscheidung des Vorsitzenden alleine erklärt haben (vgl. dazu BVerfGE 98,145/153). Dies gilt hier umso mehr, als der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu Beginn der mündlichen Verhandlung - insoweit nicht protokolliert - dem Gericht gegenüber erwähnt hat, dass offensichtlich nicht vor der Vollkammer verhandelt werde. Gleichwohl hat er ohne jede Einschränkung am Schluss der mündlichen Verhandlung den Sachantrag gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Streitwert: 257.040,00 €