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Landgericht Mönchengladbach·7 O 9/07·28.06.2007

Wirksamkeit nachvertraglichen Wettbewerbsverbots des GmbH‑Geschäftsführers und 20% Umsatzabführung

ZivilrechtGesellschaftsrechtVertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, verlangt Zahlung von 20% Umsatzerlösen eines ausgeschiedenen Geschäftsführers für bestimmte Mandanten und Feststellung künftiger Zahlungsverpflichtungen. Das Landgericht verurteilt den Beklagten zur Zahlung und erklärt die Wettbewerbsverbotsklausel wirksam. §74 Abs.2 HGB ist auf GmbH‑Geschäftsführer nicht anwendbar; die 2‑Jahres‑Dauer ist angemessen, die 5‑Jahresregel betrifft nur die Vertragsstrafe.

Ausgang: Klage auf Zahlung und Feststellung in Teilen stattgegeben; nachvertragliches Wettbewerbsverbot des GmbH‑Geschäftsführers als wirksam bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen GmbH‑Geschäftsführer kann wirksam vereinbart werden und ist nicht nach § 74 Abs. 2 HGB zu beurteilen, da Geschäftsführer Organträger und nicht Handlungsgehilfen sind.

2

Die Vereinbarung einer zweijährigen nachvertraglichen Wettbewerbsdauer stellt grundsätzlich eine zumutbare Beschränkung dar, wenn sie zeitlich, örtlich und inhaltlich nicht über das zur Wahrung berechtigter Interessen Notwendige hinausgeht.

3

Eine längere Angabe in der Vertragsstrafenregelung (z. B. 5 Jahre) verlängert nicht automatisch die Dauer des eigentlichen Wettbewerbsverbots, wenn die Klausel dies trennt.

4

Ein Feststellungsinteresse für zukünftige Zahlungsverpflichtungen besteht, wenn der Schuldner trotz voriger Verurteilungen die Pflicht weiter bestreitet und damit Rechtsunsicherheit für die Zukunft verbleibt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 74 Abs. 2 HGB§ 138 BGB§ 74 ff. HGB§ 286 BGB§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB

Tenor

1)

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.893,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 20. Janu-ar 2007 sowie weitere 439,90 € zu zahlen.

2)

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin 20 % der Jahresbruttoumsätze, die er in der Zeit vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2008 mit solchen Mandanten tätigen wird, die am 30. September 2003 in einem steuerberaterlichen Auftragsverhältnis zur Klägerin standen, zu zahlen.

3)

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4)

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

2

Der Beklagte war bei der Klägerin, einer Steuerberatungsgesellschaft, Geschäftsführer und Gesellschafter. Am 30. September 2002 kündigte er seine Mitgliedschaft in der GmbH sowie weiter den Geschäftsführervertrag vom 1. Juli 1998. Die Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses erfolgte zum 31. Dezember 2002, als Geschäftsführer schied der Beklagte einvernehmlich zum 30. September 2003 aus. In dem Gesellschafter- Geschäftsführervertrag vom 1. Juli 1998 ist unter § 6 folgendes geregelt:

3

"(2) Nach Vertragsbeendigung verpflichtet sich der Geschäftsführer, für eine Dauer von zwei Jahren keinen Auftrag eines Mandanten und/oder einer anderen Person zu übernehmen, die der …..einen Auftrag erteilt haben.

4

(3) Falls der Geschäftsführer diesem Verbot zuwiderhandelt, ist er verpflichtet, für die Dauer von fünf Jahren 20 % (in Worten: zwanzig Prozent) des aus dem betreffenden Auftrag jährlich erzielten Bruttohonorars an die …. abzuführen. Ein Anspruch auf Vergütung besteht während dieser Zeit nicht. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages sind, sofern sie verschärfend wirken, zu beachten...."

5

Durch Teilurteil der Kammer vom 25. August 2005 in dem Vorprozess (Aktenzeichen 7 O 26/05) wurde der Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Umsätze er in der Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2004 mit solchen Mandanten getätigt hat, die am 30. September 2003 in einem steuerberaterlichen Auftragsverhältnis zur Klägerin standen. Durch Schlussurteil der Kammer in dem Vorprozess Aktenzeichen 7 O 26/05 vom 23. November 2006 wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin € 32.964,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 7. August 2006 abzüglich am 22. Juni 2006 gezahlter 29.498,68 € zu zahlen. Der Verurteilung lagen zugrunde 20 % Umsatzanteile für die Zeit bis 30. September 2005. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin gestützt auf § 6 Ziffer 3 des Gesellschafter-/Geschäftsführervertrages für den Zeitraum 1. Oktober 2005 bis Ende September 2006 die Zahlung des Umsatzanteils sowie Feststellung der Zahlungsverpflichtung von Oktober 2006 bis zum 30.9.2008,

6

Die Klägerin beantragt,

7

1)

8

der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 19.893,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszins seit dem 20. Januar 2007 sowie weitere 439,90 € zu zahlen.

9

2)

10

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin 20 % der Jahresbruttoumsätze, die er in der Zeit vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2008 mit solchen Mandanten tätigen wird, die am 30. September 2003 in einem steuerberaterlichen Auftragsverhältnis zur Klägerin standen, zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte vertritt weiterhin seinen Rechtsstandpunkt, das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verstoße gegen die Berufsausübungsfreiheit und sei deswegen sittenwidrig.

14

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Die Beiakte des Landgerichts Mönchengladbach, Aktenzeichen 7 O 26/05, war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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1)

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Der Beklagte ist nach § 6 Ziffer 3) des Gesellschafter-Geschäftsführervertrags vom 1. Juli 1998 verpflichtet, wegen Verstoß gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot 20 % des der Höhe nach unstreitigen Bruttohonorars abzuführen. Die Klauseln in § 6 Abs. 2 und Abs. 3 des Gesellschafter-Geschäftsführer-Vertrages sind wirksam. Die Kammer verbleibt bei ihrer bereits im Teilurteil vom 25. August 2005 (Aktenzeichen 7 O 26/05) vertretenen Rechtsansicht. Die Vorschrift des § 74 Abs. 2 HGB ist für den Geschäftsführer einer GmbH für die Zeit nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht anwendbar, da er nicht Handlungsgehilfe sondern Organmitglied ist (BGHZ 91, 1 f.; BGH NJW 1992, 1892). Die Rechtsprechung des BAG (NZA 2002, 1282 ff.) zu Mandantenübernahmeklausel ist nicht übertragbar auf die Rechtsprechung zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten von Geschäftsführern einer GmbH, denn die herausgehobene und unternehmergleiche Stellung von Organmitgliedern schließt wegen der damit verbundenen besonderen Verletzbarkeit des Arbeitgebers durch nachvertragliche Konkurrenztätigkeit einen Schutz nach § 74 ff. HGB aus (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost HGB § 74 Rn. 8). Soweit über § 138 BGB dann doch wieder zum Teil analog § 74 Abs. 2 HGB eine angemessene Entschädigung zumindest für Fremdgeschäftsführer ― dies war der Beklagte allerdings nicht ― konstruiert wird (Baumbach/Hueck-Zöllner/Noack GmbHG § 35 Rn. 197 ff.) widerspricht dies der Entscheidung BGHZ 91, 1 ff., bei der ebenfalls die Zahlung einer Entschädigung nicht vereinbart war (vgl. auch BGH ZIP 2005, 1068). Vorliegend enthält § 6 Abs. 2 des Gesellschafter-Geschäftsführer-Vertrages nach Ort, Zeit und Gegenstand eine angemessene und zulässige nachvertragliche Wettbewerbsregelung, die den Beklagten nicht unzumutbar beschwert. Die Frist von 2 Jahren ist innerhalb der Toleranz. Soweit in § 6 Abs. 3 auf die Dauer von 5 Jahren abgestellt wird, ist dies nur die Regelung im Hinblick auf die Höhe der Vertragsstrafe und verlängert nicht als solches die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes von 2 Jahren. Des weiteren ist in § 6 Abs. 2 des Vertrages klar geregelt, dass es sich um Mandanten handelt, die der Klägerin einen Auftrag erteilt haben. Die Klausel überschreitet damit nicht das räumliche, zeitliche und gegenständlich notwendige Maß (vgl. BGH NJW 2000, 2584). Im Übrigen vertritt Baumbach/Hueck (a. a. O. Rn. 198) die Meinung, dass das, was an Schranken zulässig ist, die Parteien innerhalb dessen, was objektiv die Interessen der GmbH berührt, privatautonom regeln dürfen. Genau dies ist zwischen den Parteien vereinbart worden. Gerade die Interessen der Klägerin werden dadurch berührt, dass der Beklagte aufgrund seiner Tätigkeit bei der GmbH Verbindungen gewinnen konnte und sich Informationen zunutze machte, zu denen er sich nur durch seine Geschäftsführertätigkeit Zugang hatte verschaffen können.

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2)

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Der Feststellungsantrag gemäß Ziffer 2) ist zulässig. Die Klägerin hat ein Feststellungsinteresse auch für die Zukunft bis zum Ablauf der 5-Jahres-Frist, die Zahlungsverpflichtung des Beklagten festzustellen, nachdem der Beklagte trotz der Verurteilungen in dem Rechtsstreit des Landgerichts Mönchengladbach, Aktenzeichen 7 O 26/05, weiterhin seine Zahlungsverpflichtung mit denselben Rechtsansichten wie im Vorprozess bestreitet.

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3)

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Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu Ziffer 3) weitere 439,90 € verlangt, beruht diese Forderung auf der anwaltlichen Kostenrechnung vom 9. Januar 2007 (Bl. 40/41 d. A.). Die Forderung ist unstreitig und ergibt sich aus Vorbemerkung 3.4 zu Teil 3 der RVG. Die Zinsforderung ergibt sich im +übrigen aus §§ 286, 288 I 2 BGB.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.