GmbH & Co. KG: Beschlussmängelklage gegen Gesellschafter; Stimmrechtsruhe/Entlastung
KI-Zusammenfassung
Ein Kommanditist griff mehrere Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen einer GmbH & Co. KG (Jahresabschlüsse, Entlastungen, Abschlussprüferwahl, Gewinnverteilung) an. Das LG wies die Klage gegen die KG mangels Passivlegitimation ab, stellte aber gegenüber den mitverklagten Gesellschaftern überwiegend die Nichtigkeit der Beschlüsse fest. Entlastungsbeschlüsse waren wegen Verstoßes gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache nichtig; zudem ruhten aufgrund vertraglich angeordneter Beteiligungsgleichheit die Stimmrechte der Komplementär-GmbH, wodurch Mehrheiten fehlten. Eine Feststellung, Beschlüsse seien wegen fehlender ordnungsgemäßer Feststellung „nicht vorläufig wirksam“, lehnte das Gericht als nicht entscheidungserheblich ab.
Ausgang: Klage gegen die KG abgewiesen; gegenüber Gesellschaftern Beschlüsse überwiegend für nichtig erklärt, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen einer Personengesellschaft ist grundsätzlich gegen die (dissentierenden) Gesellschafter und nicht gegen die Gesellschaft zu richten, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes regelt.
Das Verbot des Richtens in eigener Sache gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch in der GmbH & Co. KG; bei der Entlastung darf der zu entlastende Geschäftsführer/Gesellschafter nicht mitstimmen, andernfalls ist der Entlastungsbeschluss nichtig.
Sieht der Gesellschaftsvertrag einer Komplementär-GmbH zur Herstellung von Beteiligungsparität ein Ruhen der Gesellschafterrechte bei fehlender Beteiligungsgleichheit vor, sind Stimmabgaben des nicht paritätisch beteiligten Gesellschafters bzw. der GmbH unbeachtlich.
Fehlt es nach Ausscheiden der unzulässigen Stimmen an der nach Gesellschaftsvertrag erforderlichen Mehrheit, ist der betreffende Gesellschafterbeschluss nichtig.
Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Klagefrist für Beschlussmängel in der Personengesellschaft, findet eine analoge Anwendung kapitalgesellschaftsrechtlicher Anfechtungsfristen nicht statt; Grenzen ergeben sich aus Treuepflicht und Verwirkung.
Leitsatz
Die Anfechungsklage gegen Beschlüsse in einer GmbH & Co. KG ist nicht gegen die Gesellschaft zu richten.
Tenor
I.
Die Klage gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen.
II.
Es wird festgestellt, dass folgende Beschlüsse der nachfolgenden Gesellschafterversammlungen der Beklagten zu 1) nichtig sind:
1.
Die Beschlüsse vom 8. Januar 2004, durch welche ihrer Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2001 (Punkt 2 der Tagesordnung) und für das Geschäftsjahr 2002 (Punkt 4 der Tagesordnung) Entlastung erteilt wurde, die Beschlüsse zur Feststellung der Jahresabschlüsse 2001 (Punkt 1 der Tagesordnung) und 2002 (Punkt 3 der Tagesordnung) und zur Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2003 (Punkt 5 der Tagesordnung) sowie der Beschluss zur Gewinnverteilung 2001 und 2002 (Punkt 6 der Tagesordnung), dass es bei der Verteilung, die der Kommanditist ............gemäß Gesellschaftervertrag in der geänderten Fassung vom 26. Dezember 1992 mit seinem Vater getroffen habe, verbleibe;
2.
Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 23. Dezember 2004, durch den ihrer Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2003 (Punkt 2 der Tagesordnung) Entlastung erteilt wurde, und
3.
Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 9. März 2006, durch den ihrer Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2004 (Punkt 2 der Tagesordnung) Entlastung erteilt wurde und durch die der Jahresabschluss 2004 (Punkt 1 der Tagesordnung) festgestellt wurde.
III.
Die weitergehende Klage gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) wird abgewiesen.
IV.
Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 2/3.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger allein, die des Klägers tragen zu 2/3 als Gesamtschuldner die Beklagten zu 2) und 3); im Übrigen tragen sie die Parteien selbst.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Rubrum
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen. Der Kläger ist als Kommanditist an der Beklagten zu 1), einer GmbH & Co. KG, in Höhe von 25 % beteiligt. Weitere Kommanditisten sind der Beklagte zu 3) mit einer Beteiligung von 50 % sowie mit einer Beteiligung von 25 %. Geschäftsführerin der Beklagten zu 19 ist deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin, die Beklagte zu 2), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3) und sind. Alleiniger Gesellschafter der Beklagten zu 2) ist der Beklagte zu 3).
Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) – der GmbH & Co. KG – vom 15.3.1982 sieht in § 9 folgendes vor:
6.
"Jede volle 1.000,-- DM der auf ihren Kapitalkonten ausgewiesenen
Einlagen gewähren den Gesellschaftern eine Stimme, .........
Die GmbH hat 1o – zehn – Stimmen. Sie kann ihre Stimmen nur
aufgrund eines vorherigen Anweisungsbeschlusses ihrer Gesellschafter
abgeben..................
9.
Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit der bei der Beschlussfassung abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist..
10.
Außer in den Fällen, die im Gesetz oder an anderen Stellen des Gesellschaftsvertrages vorgesehen sind, unterliegen der Beschlussfassung durch die Gesellschafter:
a) die Feststellung des Jahresabschlusses
b) die Entlastung der Geschäftsführung,
c) jede Änderung des Gesellschaftsvertrages.
Für die nach a) und b) zu fassenden Beschlüsse genügt eine einfache Stimmenmehrheit. Für die Beschlüsse zu c) und d) ist eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen erforderlich...."
Gemäß § 7 Ziffer 3. der ursprünglichen – jedenfalls bis zum 26. Dezember 1992 - geltenden Fassung des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1) wurde der verbleibende Restgewinn unter den Gesellschaftern entsprechend ihrer in § 2 Ziffer 1. des Gesellschaftsvertrages festgelegten Kapitaleinlagen verteilt. Am 26. Dezember 1992 unterzeichneten .........der Vater des Klägers und des Beklagten zu 3) - sowie der Beklagte zu 3) einen mit "Änderungsvertrag" überschriebenen Gesellschafterbeschluss. In diesem Beschluss wurde in Änderung zu § 7 Ziffer 3. des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1) die Verteilung des Gewinns in der Weise festgelegt, dass ...... 20 % und der Beklagte zu 3) 80 % des zu verteilenden Gewinns zustehen sollten. war zum damaligen Zeitpunkt Kommanditist der Beklagten zu 1. mit einem Anteil von 60 %, der Beklagte zu 3. mit einem Anteil von 40 %. Der Kläger und . waren zu diesem Zeitpunkt an keiner der Gesellschaften beteiligt
In dem GmbH-Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 2) ist folgendes geregelt:
4.
"Die jeweiligen Gesellschafter der GmbH und gegebenenfalls die GmbH selbst sind verpflichtet, die Geschäftsanteile ganz oder teilweise derart auf Gesellschafter der KG zu übertragen, dass die sämtlichen Gesellschaftern an den beiden Gesellschaften in dem gleichen Verhältnis zueinander beteiligt sind.
Zwecks Herstellung dieser verhältnismäßigen Beteiligung besteht auch eine Pflicht der jeweiligen Gesellschafter der GmbH und gegebenenfalls der GmbH selbst in dem Umfang, in dem dies zur Herstellung der gleichmäßigen Beteiligung erforderlich ist, Geschäftsanteile oder Teile davon zu erwerben. Jeder Gesellschafter der GmbH sowie auch jeder Gesellschafter der KG kann die Einhaltung dieser Bestimmungen verlangen. Zugunsten der Gesellschafter der KG gilt dies als ein Vertrag zu ihren Gunsten als Dritte, aus dem sie unmittelbar Rechte gegen die Verpflichteten herleiten können.
5.
Solange bei einem Gesellschafter der GmbH die Beteiligungsgleichheit nicht vorhanden ist, ruhen – soweit auch immer dies gesetzlich möglich ist – seine sämtlichen Gesellschafterrechte; dies gilt sowohl für die mit seiner Beteiligung verbundenen Vermögensrechte, als auch für das Stimmrecht. ..."
Durch Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 18. November 2005 (AZ: 1 O 46/04) wurde der Beklagte zu 3) verurteilt, an den Kläger sowie ...... den von ihm gehaltenen Geschäftsanteil an der .......... Beteiligungsgesellschaft mbH – der Beklagten zu 2) - zu teilen und zwei Geschäftsanteile im Nominalbetrag von jeweils 12.782,30 € zu bilden sowie an den Kläger und an ..... jeweils einen der neu gebildeten Geschäftsanteile im Nominalwert von 12.782,30 € Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von jeweils von 20.963,00 € zu verkaufen und an sie abzutreten. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde durch das Oberlandesgericht Düsseldorf am 3. November 2006 zurückgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig da der Beklagte zu 3) Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt hat.
Am 8. Januar 2004 fand eine Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) statt. Die Tagesordnungspunkte 1. und 3. umfassten die Feststellung der Jahresabschlüsse 2001 und 2002, die Tagesordnungspunkte 2. und 4. die Entlastung der Geschäftsführung für die Geschäftsjahre 2001 und 2002. Hinsichtlich aller dieser Tagesordnungspunkte stimmten der Beklagte zu 3) sowie die Beklagte zu 2) - letztere nach Anweisungsbeschluss ihres Gesellschafters, des Beklagten zu ) - zu. Der Kläger sowie ..... stimmten nicht zu. Tagesordnungspunkt 5. umfasste die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2003. Der Kläger und ... stimmten der Bestellung des seitens des Beklagten zu 3. vorgeschlagenen Abschlussprüfers nicht zu, der Beklagte zu 3) sowie die Beklagte zu 2) nach Anweisungsbeschluss ihres Gesellschafters und vertreten durch den Beklagten zu 3) stimmten der Bestellung zu. Tagesordnungspunkt 6. enthielt die Beschlussfassung zur Gewinnverteilung 2001 und 2002. Der Kläger hatte beantragt die Gewinnverteilung nach den Kapitalverhältnissen der Gesellschafter vorzunehmen. Der Beklagte zu 3. hingegen beharrte auf der – seiner Meinung nach wirksamen - Änderung des Gesellschaftsvertrages vom 26. Dezember 1992. In der nachfolgenden Abstimmung stimmten der Kläger und .... der geänderten Fassung vom 26. Dezember 1992 nicht zu. Der Beklagte zu 3) sowie die Beklagten zu 2) stimmten der Änderung vom 26. Dezember 1992 hingegen zu.
In der Gesellschafterversammlung vom 23. Dezember 2004 wurde der Geschäftsführung Entlastung für das Jahr 2003 erteilt durch die S. Der Kläger und der Vertreter von ........ stimmten dagegen,
In der Gesellschafterversammlung vom 9. März 2006 wurde unter Punkt 1 der Tagesordnung mit den Stimmen des Beklagten zu 3) sowie durch den Anweisungsbeschluss der Beklagten zu 2) der Jahresabschluss 2004 sowie unter Punkt 2. die Entlastung der Geschäftsführung für das Jahr 2004 festgestellt. Der Kläger und ..... stimmten dagegen.
Der Kläger behauptet.......... sei im Rahmen des am 26. Dezember 1992 geschlossenen Änderungsvertrags nicht als Kommanditist der Beklagten zu 1. sondern lediglich als Vertreter der Beteiligungsgesellschaft beteiligt gewesen. Es habe der gängigen Praxis bei der GmbH entsprochen, dass .... bei allen wesentlichen Vereinbarungen mit Außenwirkung auf Seiten der GmbH mitgezeichnet habe. Dementsprechend ist der Kläger der Auffassung, die Änderung des Gesellschaftsvertrags sei unwirksam. Des weiteren ist er der Auffassung, die Beschlüsse über die Entlastung der Geschäftsführung seien mängelbehaftet, da der Beklagte zu 3) mitgestimmt und dies gegen das Verbot des "Richtens in eigener Sache" verstoßen habe. Im Übrigen sei die Entscheidung über die Gewinnverwendung deshalb unwirksam, weil der Beklagte zu 3) alleiniger Begünstigter des Beschlusses gewesen sei. Zudem behauptet er die Beschlüsse seien hinsichtlich der Tagesordnungspunkte 1. bis 6. nicht ordnungsgemäß festgestellt.
Nach Hinweis der Kammer vom 13. August 2004 hat der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 30. August 2004, eingegangen bei Gericht am 1. September 2004 gegen die Beklagte zu 2., die .... Beteiligungsgesellschaft mbH, sowie gegen den Beklagten zu 3., ......, persönlich erweitert. Zudem hat er seinen ursprünglichen Antrag, die Beschlüsse hinsichtlich der Tagesordnungspunkte 2, 4 und 6 der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1. vom 8. Januar 2004 für nichtig zu erklären, in einen Feststellungsantrag geändert. Mit Klageerweiterung vom 4. April 2006 hat der Kläger im Hinblick auf alle drei Beklagten die Klage erweitert im Hinblick auf die in der Gesellschafterversammlung vom 9. März 2006 gefassten Beschlüsse zu Punkt 1. der Tagesordnung und Punkt 2. der Tagesordnung.
Der Kläger beantragt,
1. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1. vom 8. Januar 2004, durch welche ihrer Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2001 (Punkt 2, der Tagesordnung) und für das Geschäftsjahr 2002 (Punkt 4. der Tagesordnung) Entlastung erteilt wurde sowie der Beschluss zur Gewinnverteilung 2001 und 2002 (Punkt 6. der Tagesordnung), dass es bei der Verteilung, die der Kommanditist ... .gemäß Gesellschaftervertrag in der geänderten Fassung vom 26. Dezember 1992 mit seinem verstorbenen Vater getroffen habe, verbleibe, werden für nichtig erklärt.
2. Es wird festgestellt, dass der Geschäftsführung der Beklagten zu 1. für die Geschäftsjahre 2001 und 2002 eine Entlastung nicht erteilt worden ist.
3. Es wird festgestellt, dass die in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1. am 8. Januar 2004 gefassten Beschlüsse zur Feststellung des Jahresabschlusses 2001 (Punkt 1. der Tagesordnung), zur Entlastung des Geschäftsjahres 2001 (Punkt 2. der Tagesordnung), zur Feststellung des Jahresabschlusses 2002 (Punkt 3. der Tagesordnung), zur Entlastung der Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2002 (Punkt 4. der Tagsordnung), zur Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2003 (Punkt 5. der Tagesordnung) und zur Beschlussfassung zur Gewinnverteilung 2001 und 2002 (Punkt 6. der Tagesordnung) nicht ordnungsgemäß festgestellt und daher auch nicht vorläufig wirksam sind.
4. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1. vom 23. Dezember 2004, durch den ihrer Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2003 (Punkt 2. der Tagesordnung) Entlastung erteilt wurde, wird für nichtig erklärt.
5. Es wird festgestellt, dass der Geschäftsführung der Beklagten zu 1. für das Geschäftsjahr 2003 eine Entlastung nicht erteilt worden ist.
6. Es wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1. am 23. Dezember 2004 gefasste Beschluss zur Entlastung ihrer Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2003 (Punkt 2. der Tagesordnung) nicht ordnungsgemäß festgestellt und daher auch nicht vorläufig wirksam ist.
7. Es wird festgestellt, dass die in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1. am 9. März 2006 gefassten Beschlüsse zur Feststellung des Jahresabschlusses 2004 der Beklagten zu 1. (Punkt 1. der Tagesordnung) und zur Entlastung der Geschäftsführung der Beklagten zu 1. für das Geschäftsjahr 2004 (Punkt 2. der Tagesordnung) nicht ordnungsgemäß festgestellt und daher auch nicht vorläufig wirksam sind.
8. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1. vom 9. März 2006, durch den ihrer Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2004 (Punkt 2. der Tagesordnung) Entlastung erteilt wurde, wird für nichtig erklärt.
9. Es wird festgestellt, dass der Geschäftsführung der Beklagten zu 1. für das Geschäftsjahr 2004 keine Entlastung erteilt worden ist.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, die Stimmabgabe des Beklagten zu 3) bei der Entlastung der Geschäftsführung habe kein Verstoß gegen das Verbot des "Richtens in eigener Sache" dargestellt. Da dem Beklagten zu 3. nicht die Geschäftsführung der Beklagten zu 1. zustehe werde er durch den Beschluss nicht persönlich entlastet. Dass die Beklagte zu 2. als Geschäftsführerin der Beklagten zu 1. im Falle einer Inanspruchnahme bei dem Beklagten zu 3. Rückgriff nehme sei ausgeschlossen, da dieser alleiniger Gesellschafter der Beklagten zu 2. sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist hinsichtlich der Beklagten zu 1) unbegründet, hinsichtlich der Beklagten zu 2) und des Beklagten zu 3) ist sie überwiegend begründet und war nur in geringem Umfang abzuweisen.
I.
Im Hinblick auf die Beklagte zu 1. fehlt die Passivlegitimation. Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer Personengesellschaft sind nach ständiger Rechtsprechung nicht gegen die Gesellschaft selbst sondern gegen den oder die dissertierenden Gesellschafter zu richten (vgl. BGH WM 1965, 14; BGH NJW 1995, 1218; OLG Frankfurt DB 1993, 2172). Die Gesellschaft ist Gegenstand nicht Subjekt eines Gesellschafterbeschlusses (v gl. BGH WM 1966, 1036). Auch die ganz überwiegende Meinung in der Literatur geht davon aus, dass eine solche Klage gegen die Gesellschafter zu richten ist (vgl. Baumbach/Hopt, 31. Aufl., HGB § 109 Rdnr. 40; Schlegelberger/Martens HGB, § 119 Rdnr. 9; MK-Ulmer, § 709 Rdnr. 95; Palandt/Sprau 66. Aufl. vor § 709 Rdnr. 16).
Von Teilen der Literatur wird jedoch die Rechtsansicht vertreten, die Klage sei gegen die Gesellschaft zu richten (Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3.Aufl., § 15 II 3; Münchner Kommentar HGB-Enziger, 2.Aufl. 2006, § 119 Rdnr. 98 ff.). Begründet wird dies zum einen mit dem ― lediglich für die Gestaltungsklage typischen – Befund, dass eine gegen einen rechtswidrigen Mehrheitsbeschluss gerichtete Mitgliederklage den Beschluss nicht allein mit relativer Wirkung sondern mit Wirkung inter omnes vernichte (vgl. Karsten Schmidt, Festschrift für Stimpel, Seite 217, 240). Überdies führe das Erfordernis einer gegen die Gesellschafter zu richtenden Feststellungsklage zu erheblicher Rechtsunsicherheit, da die Berufung auf etwaige Beschlussmängel keiner gesetzlichen Präklusionsfrist unterliege und somit für Gesellschafterbeschlüsse kein ausreichender Bestandsschutz gegeben sei. Empfohlen wird daher insbesondere von Karsten Schmidt und Enziger eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Nichtigkeits- und Anfechtungsklage bei den Kapitalgesellschaften (vgl. Münchner Kommentar – HGB – Enziger, § 119 Rdnr. 98).
Die Kammer folgt nicht der Rechtsansicht von Karsten Schmidt und Enziger. Den von beiden Autoren genannten Risiken kann bereits auf der Grundlage des geltenden Personengesellschaftsrechts wirksam begegnet werden, so dass insoweit kein Bedürfnis für eine Analogie besteht. Zwar besteht zwischen den übrigen Gesellschaftern, die die Wirksamkeit des beanstandeten Beschlusses behaupten, keine notwendige Streitgenossenschaft, doch kann der klagende Gesellschafter die rechtskräftige Feststellung der Nichtigkeit des streitgegenständlichen Beschlusses auch gegen sämtliche Gesellschafter ohne weiteres herbeiführen, indem er diese als Prozesspartei in seine Klage einbezieht. Es wäre des weiteren eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag zulässig, nach der eine entsprechende Klage gegen die Gesellschaft selbst zu richten ist (BGH WM 1966, 1036). Nach Sinn und Zweck einer solchen Regelung wären dann sämtliche Gesellschafter schuldrechtlich verpflichtet, sich dem Urteil zu unterwerfen. Der Einwand schließlich, dass die Geltendmachung von Beschlussmängel bei Zulassung der Feststellungsklage keiner gesetzlichen Präklusionsfrist unterliege, vermag deshalb nicht zu überzeugen, weil sich auch im Personengesellschaftsrecht – abgesehen von der Möglichkeit einer Regelung im Gesellschaftsvertrag – bereits aus der Treuepflicht bzw. dem Gesichtspunkt der Verwirkung ergibt, dass Beschlussmängel nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden können (vgl. BGHZ 112, 339, 344). Überdies ist zu bedenken, dass ein Bestandsschutz innerhalb von Personengesellschaften, wie von Teilen der Literatur gefordert, dazu führen würde, dass unter Umständen persönlich haftende Gesellschafter zumindest vorläufig an rechtswidrige Beschlüsse gebunden wären, die weitreichende Folgen für die Gesellschaft und ihre Gesellschafter haben können (vgl. Schlegelberger/Martens HGB, § 119 Rdnr. 10).
Das Erfordernis der Klage gegen die Gesellschafter ist auch entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf Beschlüsse beschränkt, die die Grundlage der Personengesellschaft betreffen. Unabhängig davon welche Art und Schwere die Auswirkungen des Gesellschafterbeschlusses sind, wird der Beschluss nicht von der Gesellschaft sondern von ihren Gesellschaftern gefasst, so dass deren Rechte und Pflichten von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Beschlusses berührt werden (vgl. BGH WM 1966, 1036). Durchgreifende Gründe für eine Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind aus diesen Gründen selbst nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft (vgl. BGHZ 156, 341) nicht ersichtlich.
Auch aus dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) ergibt sich die Passivlegitimation nicht. Zwar kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, dass Klagen aufgrund von Beschlussmängeln gegen die Gesellschaft selbst zu richten sind. § 9 Ziffer 12 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1) enthält aber keine derartige Regelung. Hiernach hat lediglich ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Protokollführung innerhalb von 1 Monat nach Zugang zu erfolgen. Wer Adressat dieses Widerspruchs sein soll ist der Regelung nicht zu entnehmen. Selbst wenn man aber zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass ein Widerspruch aus Gründen der Praktikabilität gegenüber der Gesellschaft selbst zu erfolgen hätte, so begründete dies notwendigerweise auch eine Passivlegitimation der Beklagten zu 1), denn es ist durchaus vorstellbar, dass die Gesellschaft selbst den Widerspruch lediglich stellvertretend für die Gesellschaft hätte entgegennehmen sollen. Im Übrigen ist Gegenstand der Regelung in § 9 Ziffer 12 des Gesellschaftsvertrages nicht eine Klage der Gesellschafter, sondern ein Widerspruch.
II.
Die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) sind überwiegend zulässig und begründet.
Im Einzelnen:
1.
Die Anträge des Klägers sind dahingehend auszulegen, dass er mit seiner Klage die Feststellung der Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der unter des Tagesordnungspunkten 1. bis 6. der Gesellschafterversammlung vom 8. Januar 2004 gefassten Beschlüsse begehrt. Im Hinblick auf den Beschluss vom 23.12.2004 begehrt er die Feststellung der Nichtigkeit der Entlastung der Geschäftsführung und Im Hinblick auf die Beschlüsse vom 9. März 2006 begehrt er die Feststellung der Nichtigkeit der Tagesordnungspunkte 1. und 2. der Gesellschafterversammlung vom 9. März 2006. Die weitergehende Fassung (Klageanträge Ziffer 2./5. und 9.) enthalten kein darüber hinausgehendes Begehren, denn die mangelnde Erteilung der Entlastung folgt unmittelbar aus der Nichtigkeit der Beschlüsse.
Die Anträge Ziff. 3. /6. und 7. des Klägers basieren auf der Annahme, dass die genannten Beschlüsse lediglich anfechtbar seien. Sind Beschlüsse aber in einer Personengesellschaft rechtswidrig zustande gekommen, dann sind sie nicht lediglich anfechtbar, sondern nichtig oder zumindest unwirksam (vgl. Baumbach/Hopt, § 119 Rdnr. 31), so dass sie auch keine vorläufigen Wirkungen entfalten können. Insofern ist die beantragte Feststellung, dass die Beschlüsse "auch nicht vorläufig wirksam" seien, nicht erforderlich. Jedoch wird aus den Anträgen der Wille des Klägers deutlich, dass er jedenfalls auch die Feststellung der Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der Beschlüsse hinsichtlich der im Tenor dieses Urteils erwähnten Beschlüsse erreichen will.
2.
Die Parteierweiterung auf die Gesellschafter ... und die ..Beteiligungsgesellschaft mbH ist als sachdienliche, nachträgliche subjektive Klagehäufung zulässig. Das Feststellungsbegehren des Klägers beruht gegenüber allen Beklagten auf dem gleichen tatsächlichen Grunde (§ 60 ZPO), nämlich der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung vom 8. Januar 2004. Die Parteierweiterung ist auch sachdienlich im Sinne von § 263 ZPO, da der bisherige Streitstoff aufgrund des identischen zugrundeliegenden Sachverhalts auch für die Beklagten zu 2) und 3) eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bietet und durch die Erweiterung eine endgültige Beilegung des Streits gefördert und ein neuer Prozess vermieden wird.
3.
Das rechtliche Interesse eines Gesellschafters an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses ergibt sich regelmäßig aus seiner Stellung als Gesellschafter (BGH NJW-RR 1992, 227).
4.
Die Klage, mit der die Beschlussanfechtung geltend gemacht wird, ist nicht durch Ablauf einer im Gesellschaftsvertrag festgelegten Frist ausgeschlossen. Zwar enthält § 9 Ziffer 12 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1) die Regelung, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Protokollführung innerhalb eines Monats nach Zugang des Protokolls zu erfolgen hat. Zur Fristwahrung war aber nach dem eindeutigen Wortlaut von § 9 Ziffer 12 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1) allein ein Widerspruch nicht hingegen eine Klageerhebung erforderlich. Unstreitig ist ein solcher Widerspruch fristgerecht erfolgt.
5. Auch aus anderen Gründen ist die Klage nicht verfristet. Bestimmt der Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft – wie hier – keine Klagefrist, so ist die Geltendmachung an keine Frist gebunden (BGH NJW-RR 1990, 474). Eine entsprechende Anwendung der Anfechtungsfrist und des Kapitalgesellschaftsrechts findet nicht statt (BGH NJW 1999, 3113). Die Geltendmachung eines Mangels nach allgemeinen Grundsätzen kann nur dann als verwirkt angesehen werden, wenn die Gesellschafter nicht binnen angemessener Frist gegen die fehlerhaften Beschlüsse vorgehen. Dies ist indes vorliegend nicht der Fall. Die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) ist mit der Zustellung des Erweiterungsantrags am 21. September 2004 rechtshängig geworden und konnte erst dann ihre Wirkung entfalten. Durch das Verstreichen lassen von ca. 8 Monaten bis zur Klageerhebung gegen die Beklagten zu 2) und 3) hat der Kläger sein Recht gegen die Beschlüsse vorzugehen nicht verwirkt. Unabhängig davon, ob in einem Zeitraum von 8 Monaten bereits ein "längerer Zeitablauf" zu sehen ist, der eine Verwirkung rechtfertigen könnte, fehlt vorliegend ein vertrauenbildendes Vorverhalten des Klägers. Dieser hat bereits durch seinen Widerspruch sowie durch die unverzügliche Klageerhebung gegen die Beklagte zu 1) im Februar 2004 – zugestellt am 6.3.2004 - deutlich gemacht, dass er die im Januar 2004 gefassten Beschlüsse nicht gelten lassen will. Er hat auch unverzüglich nach Hinweis der Kammer, dass die Beklagte zu 1) nicht passivlegitimiert sei, seine Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) erweitert.
6.
Die Beschlüsse zur Entlastung der Geschäftsführung sind nichtig, da sie unter Verstoß gegen das Gesellschaftsrecht und ihr tragendes Prinzip, das niemand "Richter in eigener Sache" sein darf, zustande gekommen sind. Dieses für die GmbH in § 47 Abs. 4 S. 1 GmbHG und für den Verein in § 34 BGB normierte Prinzip gilt als allgemeiner an §§ 134, 138 BGB orientierter Rechtsgrundsatz für Personengesellschaften entsprechend (vgl. BGH BB 1989,1496; Baumbach/Hopt, HGB, § 119 Rdnr. 8) und somit auch für die GmbH & Co. KG (vgl. Scholz/K.Schmidt, Anh. § 45 Rdnr. 46). Die Beklagte zu 2), die unstreitig Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) ist, durfte bei ihrer eigenen Entlastung nicht mitstimmen. Gemäß § 9 Ziffer 10. des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1) unterliegt die Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsführung in der KG der einfachen Stimmenmehrheit. Berücksichtigt man nicht die Stimmen der Beklagten zu 2) so verbleiben 50 % der Stimmen (die des Klägers und von ...) gegen die Entlastung, 50 % der Stimmen - die des Beklagten zu 3) - für die Entlastung. Das stellt aber keine einfache Mehrheit dar.
7.
Bei den übrigen im Tenor dieses Urteils erwähnten Beschlüssen musste ebenfalls die Nichtigkeit festgestellt werden. Der Beklagte zu 3) wäre verpflichtet gewesen, die Beteiligungsparität nach § 4 des GmbH-Vertrages herzustellen. Die von dem Beklagten zu 3) kurz nach dem Tod des Vaters und einen Tag vor Eröffnung des Erbvertrages vorgenommene Änderung des Gesellschaftsvertrages vom 26. Dezember 1992 ist unwirksam. Dies wurde sowohl vom Landgericht Mönchengladbach durch Urteil vom 18. November 2005 (AZ: 1 O 46/04) als auch durch das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 3. November 2006 (AZ : I. – 17 U 251/05) festgestellt. Auf diese Urteile wird insoweit Bezug genommen. Sie sind zwar nicht rechtskräftig die Kammer hält sie jedoch in jeder Hinsicht für überzeugend und teilt die dort zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht.
In Konsequenz hieraus ergibt sich aus § 4 Ziffer 5. des GmbH-Gesellschaftsvertrages ein Ruhen des Stimmrechtes. Auf diesen neuen rechtlichen Gesichtspunkt hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Innerhalb der Schriftsatzfrist haben die Beklagten diesen rechtlichen Ausgangspunkt nicht in Frage gestellt. Die Regelung in § 4 Ziffer 5. des GmbH-Vertrages über das Ruhen des Stimmrechtes steht unter der Überschrift "Beteiligungsgleichheit". Diese Beteiligungsgleichheit ist bisher nicht geschaffen worden, der Beklagte zu 3) wollte diese vielmehr durch notarielle Urkunde vom 12.12.2000 – 1 Tag vor Eröffnung des Erbvertrages seines am 23.11.2000 verstorbenen Vaters – aushebeln. Dies war jedoch unzulässig (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Durch jahrelange Prozessverschleppung wäre der Beklagte zu 3) in der Lage, jeden Gesellschafterbeschluss zu seinen Gunsten zu gestalte, wenn nicht mit dem Ruhen des Stimmrechtes konsequent die Beteiligungsgleichheit erreicht werden könnte. Angesichts des ruhenden Stimmrechtes der Beklagten zu 2) bedarf es keines weiteren Eingehens darauf, ob der Beklagte zu 3) möglicherweise unzulässige Sondervorteile für sich und sein Mehrheitsstimmrecht einseitig anstrebt dadurch, dass die Beteiligungsgleichheit über Jahre hinweg juristisch nicht verwirklicht werden konnte.
V.
Abzuweisen ist die Klage insoweit als der Kläger seine Behauptungen zusätzlich darauf stützt, die Beschlüsse seien "nicht ordnungsgemäß festgestellt" worden. Eine solche Feststellung war nicht Wirksamkeitserfordernis der Beschlüsse. Das Gesetz enthält keine spezielle Formvorschriften in Bezug auf Beschlüsse innerhalb der GmbH & Co. KG. Dementsprechend herrscht diesbezüglich weitgehend Gestaltungsfreiheit (vgl. Scholz/K. Schmidt Anh. § 45 Rdnr. 29, 37). Der Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG - der Beklagten zu 1 - enthält in § 9 Regeln zur Beschlussfassung jedoch keine Regelungen hinsichtlich einer Verkündung der Beschlüsse.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Soweit die Klage auch im Hinblick auf die Beklagten zu 2) und 3) teilweise abgewiesen wurde, war die Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das weitergehende Begehren des Klägers bezog sich insoweit lediglich auf eine Formalie der Beschlussverkündung.
Streitwert: € 75.000,00