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Landgericht Mönchengladbach·7 O 10/20·10.09.2020

KG: Beschlussanfechtung und Wider-Feststellungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig

ZivilrechtGesellschaftsrechtHandelsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Kommanditist begehrte die Feststellung der Nichtigkeit zweier Gesellschafterbeschlüsse über Mietvertragsmaßnahmen; die Gesellschaft erhob Widerklage zur Reichweite von Zustimmungsvorbehalten. Das LG sah beide Begehren als Feststellungsklagen nach § 256 Abs. 1 ZPO an. Das Rechtsschutzbedürfnis der Klage entfiel, weil eine Maßnahme nicht umgesetzt wurde und der andere Mietvertrag inzwischen wirksam abgeschlossen war, sodass eine Entscheidung nur „Genugtuung“ brächte. Die Widerklage war ebenfalls unzulässig, da die begehrte Feststellung die bestehende Unsicherheit wegen der Ausnahme „Bestandsgefährdung“ nicht beseitigen konnte; eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung lehnte das Gericht ab.

Ausgang: Klage und Widerklage wurden jeweils als unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen einer Personenhandelsgesellschaft sind grundsätzlich im Wege der Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO auszutragen.

2

Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann ausnahmsweise entfallen, wenn das Begehren selbst im Erfolgsfall keinen rechtlichen Vorteil über die bloße Genugtuung hinaus bringt.

3

Wird eine durch Gesellschafterbeschluss gebilligte Geschäftsführungsmaßnahme während des Prozesses endgültig aufgegeben oder bereits vollzogen und ist nicht mehr rückgängig zu machen, kann das Feststellungsinteresse an der Wirksamkeit des Beschlusses entfallen.

4

Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn das erstrebte Urteil die behauptete Rechtsunsicherheit nicht zu beseitigen vermag, weil die entscheidungserhebliche Ausnahme- oder Einschränkung des behaupteten Grundsatzes fortbesteht.

5

Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn nachgelassener Schriftsatz zu neuem Vorbringen nicht die erstmalige Stellung bzw. Umformulierung neuer Widerklageanträge deckt und keine Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 ZPO vorliegen.

Relevante Normen
§ 256 Abs. 1 ZPO§ 116 HGB§ 116 Abs. 2 HGB§ 156 Abs. 1 ZPO§ 156 Abs. 2 ZPO§ 92 ZPO

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Widerklage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Der Streithelfer der Beklagten trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung über Geschäftsführungsmaßnahmen. Widerklagend will die Beklagte festgestellt wissen, dass für bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht notwendig ist.

3

Die Beklagte wurde im Jahr 1990 als Teil der Unternehmensgruppe „……„  gegründet und übte zunächst die Funktion einer Besitzgesellschaft aus. Im Jahr 2018 übernahm sie auch das operative Geschäft. Die Beklagte betreibt Filialen insgesamt 13 Filialen in Düsseldorf, Mönchengladbach, Krefeld, Duisburg, Neuss und München.

4

Der Kläger ist als Kommanditist an der Beklagten mit einem Geschäftsanteil von 47 % beteiligt. Weiterer Kommanditist ist Herr … (Streithelfer der Beklagten) mit einem Geschäftsanteil von 53 %. Geschäftsführende Komplementärin ohne eigenen Geschäftsanteil ist die …... Gesellschafter der Komplementärin sind wiederum der Kläger und Herr ….mit identischen Geschäftsanteilen. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist der Streithelfer der Beklagten.

5

§ 5 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten (Bl. 17) regelt die Geschäftsführung und Vertretung. Nach Absatz 3 bedarf die persönlich haftende Gesellschafterin für Handlungen und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages konkretisiert diesen Zustimmungsvorbehalt für folgende Geschäfte und Maßnahmen:

7

Errichtung oder Aufgabe von Zweigniederlassungen

8

Erwerb oder Veräußerung von Betrieben oder Teil betrieben

9

Erwerb, Veräußerung oder sonstigen Verfügungen über Beteiligungen an Unternehmen

10

sowie allen Geschäften oder Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen oder das Unternehmen in seinem Bestand gefährden können.

11

Die Zustimmung ist nach § 5 Abs.3 des Gesellschaftsvertrages durch den Beirat zu erteilen. Besteht ein solcher Beirat nicht, tritt nach § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages die Gesellschafterversammlung an seine Stelle. Ein Beirat besteht derzeit bei der Beklagten nicht.

12

Der Kläger und der Streithelfer der Beklagten sind seit Jahren zerstritten. Die Kommunikation untereinander findet im Wesentlichen zwischen Herrn Rechtsanwalt … als Vertreter des Klägers und Herrn Rechtsanwalt … als Vertreter des Streithelfers der Beklagten statt. Die genannten Rechtsanwälte führen auch regelmäßig in Vertretung der Gesellschafter Gesellschafterversammlungen durch.

13

Mit E-Mail vom 26.11.2019 (Bl. 35) teilte Herr … Herrn … mit, das die geschäftsführende Gesellschafterin Änderungen von Mietverträgen für Filialen beabsichtige. Unter anderem sei in der Filiale … in Krefeld eine Ladenvergrößerung in Aussicht genommen. Herr … vertrat die Auffassung, dass eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu den geplanten Maßnahmen nicht notwendig sei, da die Maßnahmen bestehende Filialen betreffen, bat aber vorsorglich um Zustimmung.

14

Herr … trat dieser Auffassung mit E-Mail vom 28.11.2019 (Bl. 37) entgegen bat um weitere Informationen. Herr Dr. … übersandte mit E-Mail vom 02.12.2019 (Bl. 36) unter anderen den neuen Mietvertrag für die Filiale  … in Krefeld (Bl. 44) und auch den geplanten Nachtrag für den Mietvertrag für die Filiale … in Düsseldorf. Der Mietvertrag für die Filiale in Krefeld (Bl. 158) sieht eine Erweiterung der Ladenfläche von ca. 118 m² auf ca. 158 m² vor. Die notwendigen Umbaumaßnahmen sollten von der Beklagten getragen werden, mit Ausnahme eines Baukostenzuschusses des Vermieters i.H.v. 18.000 €. Weiter teilte Herr Dr. ….. mit, dass die Sache eilig sei und bat um Rückmeldung bis zum 06.12.2019.

15

Auf Nachfrage von Herrn …teilte Herr  Dr… mit E-Mail vom 17.12.2019 (Bl. 38) mit, dass die zusätzliche Fläche im Objekt … der Arrondierung der Verkaufsfläche diene, die beengt sei. Die Höhe der Umbaukosten könne zur Zeit nicht beziffert werden, weil die Ausschreibungen und die Angebote noch nicht ausgewertet seien. Im Objekt …. in Düsseldorf dienten die zusätzlichen Flächen der Schaffung von Sozialräumen sowie einer Erweiterung der Küche und der Lagersituation.

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Herr Dr….. gab zu den geplanten Maßnahmen zunächst keine Erklärung ab. Durch nachfolgenden E-Mail Verkehr zwischen den 20.12.2019 und 30.12.2019 einigten sich die Parteien auf die Durchführung einer Gesellschafterversammlung am 14.01.2020. Gegenstand der Gesellschaft der Versammlung waren die Mietverträge … in Krefeld, … in Düsseldorf,… in Düsseldorf und Kaufhof an der Kö in Düsseldorf.

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Die Gesellschafterversammlung führten Herr Dr. …und Herr Dr… als Vertreter des Klägers und des Streithelfers der Beklagten. Herr Dr. … wurde mit den Stimmen des Streithelfers der Beklagten zum Versammlungsleiter und Protokollführer bestellt. Zusätzlich wurde Herrn Dr. … gegen die Stimmen des Klägers die Beschluss-Feststellungskompetenz zuerkannt.

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Zum Objekt …in Düsseldorf gab Herr …. die ergänzende Erklärung ab, dass die vorhandenen ca. 118 m² durch die Erweiterung auf ca. 159 m² steigen werden. Auf Nachfrage von Herrn Dr…. teilt er mit, dass die Gesamtkosten für den Umbau und Modernisierung vom Architekten mit 950.000 € geschätzt worden seien. Zum Objekt … in Düsseldorf teilte Herr Dr… laut Protokoll ergänzend mit, dass die Umbaukosten ca. 500.000 € betragen würden.

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Anschließend stimmten die Gesellschafter über die Tagesordnungspunkte ab (Bl. 41). Hinsichtlich der Mietverträge für die Objekte … in Düsseldorf sowie Kaufhof an der Kö waren sich die Gesellschafter einig und stimmten geschlossen für den Abschluss dieser Mietverträge. Hinsicht der Mietverträge für die Objekte …. in Krefeld und ….. in Düsseldorf stimmte der Kläger gegen den Abschluss der Mietverträge, während der Streithelfer der Beklagten dafür stimmte. Herr Dr… ..stellt anschließend fest, dass die Beschlussanträge auch bezüglich der Objekte …in Krefeld und …. in Düsseldorf durch die Stimmen des Mehrheitsgesellschafters  …. angenommen seien.

20

Im Nachgang zur Gesellschafterversammlung schloss die Beklagte den Mietvertrag für das Objekt… in Krefeld ab. Hinsichtlich des Objektes ….in Düsseldorf ergab sich eine andere Möglichkeit zur Erweiterung der Flächen. Zu dieser Möglichkeit hat der Kläger in der weiteren Gesellschafterversammlung vom 28.05.2020 seine Zustimmung erteilt.

21

Der Kläger hält die Beschlussfassungen bezüglich der Objekte … in Krefeld und Bahnstraße in Düsseldorf für rechtswidrig. Die beiden Mietverträge könnten nur im Kontext mit den Kosten der Umbaumaßnahmen beurteilt werden. Eine isolierte Beschlussfassung nur über die Mietverträge sei unzulässig. Über die Kosten der Umbaumaßnahmen sei er im Vorfeld der Gesellschafterversammlung nicht ausreichend informiert worden. Die voraussichtlichen Baukosten seien für das Objekt … in Krefeld – insoweit unstreitig – nur schätzungsweise mitgeteilt worden. Für das Objekt …. in Düsseldorf seien Zahlen – insoweit ebenfalls unstreitig – erst in der Gesellschafterversammlung genannt worden. Ohne konkrete Zahlen lasse sich die Wirtschaftlichkeit der geplanten Maßnahmen nicht beurteilen. Bereits jetzt sei hinsichtlich des Objektes ….. Krefeld nicht erkennbar, dass sich die Umbaukosten von ca. 1 Million € rentieren könnten.

22

Mit Schriftsatz vom 14.02.2020 hat den Gesellschafter ….. Klage gegen die Beschlüsse bezüglich der Objekte …in Krefeld und … in Düsseldorf erhoben.

23

Er beantragt,

24

1.              festzustellen, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14. Januar 2020 zu TOP b)

25

"Die Gesellschafterversammlung stimmt dem Abschluss eines Mietvertrags über gewerbliche Flächen auf dem Grundstück Einkaufszentrum . …., 47798 Krefeld mit dem Inhalt, der im Wesentlichen den durch Herrn Dr. … an Herrn Dr. … mit Mail vom 2. Dezember 2019 übersandten Entwürfen entspricht, zu.“

26

nichtig ist,

27

hilfsweise den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14. Januar 2020 zu TOP b)

28

"Die Gesellschafterversammlung stimmt dem Abschluss eines Mietvertrags über gewerbliche Flächen auf dem Grundstück Einkaufszentrum … … mit dem Inhalt, der im Wesentlichen den durch Herrn Dr. …. an Herrn Dr. …mit Mail vom 2. Dezember 2019 übersandten Entwürfen entspricht, zu."

29

für nichtig zu erklären,

30

2.              festzustellen, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14. Januar 2020 zu TOP c)

31

"Die Gesellschafterversammlung stimmt dem Abschluss des fünften Nachtrags zum Mietvertrag über gewerbliche Flächen auf dem Grundstück Bahnstr. 16, 40212 Düsseldorf mit dem Inhalt, der im Wesentlichen den durch Herrn Dr. … an Herrn Dr…. mit Mail vom 2. Dezember 2019 übersandten Entwürfen entspricht, zu."

32

nichtig ist,

33

              hilfsweise, den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14. Januar 2020 zu TOP c)

34

"Die Gesellschafterversammlung stimmt dem Abschluss des fünften Nachtrags zum Mietvertrag über gewerbliche Flächen auf dem Grundstück … 40212 Düsseldorf mit dem Inhalt, der im Wesentlichen den durch Herrn Dr. … an Herrn …. mit Mail vom 2. Dezember 2019 übersandten Entwürfen entspricht, zu.“

35

für nichtig zu erklären.

36

Die Beklagte beantragt,

37

die Klage abzuweisen.

38

Eine unzureichende Information des Klägers im Vorfeld der Gesellschafterversammlung sei nicht erkennbar. Die Beklagte habe dem Kläger keine Informationen vorenthalten. Mehr als die Kostenschätzung des Architekten sei für das Objekt … in Krefeld in diesem Verfahrensstadium nicht vorhanden gewesen. Die Kosten für die Umbaumaßnahmen im Objektband in …. beliefen sich im Übrigen nur auf 50.000 €. Der Betrag von 500.000 € im Protokoll der Gesellschafterversammlung sei ein Übertragungsfehler.  Über die Mietverträge könne auch ohne genaue Kosten entschieden werden.

39

Im Übrigen vertritt die Beklagte die Auffassung, der Kläger habe in der vorprozessualen Korrespondenz die Meinung vertreten, Geschäftsführungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Mietverträgen für die Filialen seien generell zustimmungsbedürftig. Diese Auffassung entspreche aber nicht dem Gesellschaftsvertrag. Vor diesem Hintergrund bedürfe dieser Punkt der gerichtlichen Klärung.

40

Widerklagend beantragt die Beklagte,

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festzustellen, dass die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten

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1.              für die Ausübung von mietvertraglich bestehenden Optionsrechten zur Verlängerung von bestehenden Mietverträgen,

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2.              für den Abschluss von Mietverträgen über Gewerberaummietflächen zum Zwecke des Betriebs von Konditoreien, Confiserien, Cafés oder Restaurants an einem bereits bestehenden Filialstandort,

44

3.              für den Abschluss von Nachtragsverträgen zu bestehenden Mietverträgen über Gewerberaummietflächen zum Zwecke des Betriebs von Konditoreien, Confiserien, Cafés oder Restaurants an einem bereits bestehenden Filialstandort,

45

4.              für die Durchführung von Umbauarbeiten in von der Beklagten angemieteten Gewerberaummietflächen an bereits bestehenden Filialstandorten

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nur dann der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Beklagten bedarf, wenn das Geschäft oder die Maßnahme das Unternehmen der Beklagten in seinem Bestand gefährden könnte.

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Hilfsweise, für den Fall der Abweisung des Feststellungsantrags zu Ziffer 4 wird beantragt, festzustellen, dass die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten

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5.              für die Durchführung von Umbauarbeiten in von der Beklagten angemieteten Gewerberaummietflächen, die in direktem Zusammenhang stehen mit der Anmietung einer neuen Mietfläche zum Zwecke eines Konditorei-, Confiserie-, Café- oder Restaurantbetriebs nicht der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Beklagten bedarf, wenn die Gesellschafterversammlung bereits zu der Anmietung der neuen Mietfläche einen wirksamen Zustimmungsbeschluss gefasst hat.

49

Der Beklagten und Widerklägerin ist in der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2020 eine Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf das Vorbringen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 19.06.2020 eingeräumt worden. Die Beklagte und Widerklägerin hat in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 14.08.2020 ihre Widerklageanträge geändert und die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt.

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Der Kläger beantragt,

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              die Widerklage abzuweisen.

52

Der Kläger hält die Widerklage bereits für nicht zulässig. Im Übrigen habe er in der vorprozessualen Korrespondenz nicht behauptet, dass Maßnahmen im Zusammenhang mit Mietverträge generell der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürften.

Entscheidungsgründe

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I.

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Klage und Widerklage sind mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

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A.      Klage

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Die Klage gegen die beiden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 14.01.2020 ist im Laufe des Rechtsstreits unzulässig geworden, da das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist.

58

1.

59

Bei den Klagen gegen die beanstandeten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14.01.2020 handelt es sich um Feststellungsklagen im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Personenhandelsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft. Streitigkeiten um Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer Personenhandelsgesellschaft werden im Rahmen einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ausgetragen.

60

2.

61

Grundsätzlich ist Voraussetzung für eine zulässige Feststellungsklage ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung. Will der Kläger die Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses festgestellt wissen, ist ein Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich zu bejahen. Es ergibt sich regelmäßig bereits aus der Gesetzes- oder Satzungswidrigkeit des bekämpften Beschlusses selbst. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass es Ausnahmefälle geben kann, in denen ein Rechtsschutzbedürfnis entfällt (BGH NJW 2003,2314). Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn die Beschlussanfechtung, selbst im Erfolgsfall, weder für den klagenden Gesellschafter noch für die Gesellschaft  einen Vorteil jenseits des „ich habe recht gehabt“ hat (Wiegand-Schneider in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 7, § 39 Rn. 51).

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So liegt der Fall hier. Bei dem Mietvertrag ….. in Düsseldorf ist es so, dass die Beklagte von der Durchführung dieser Maßnahme endgültig Abstand genommen hat. Es ist eine andere Möglichkeit zur Flächenerweiterung gefunden worden, zu deren Durchführung der Kläger seine Zustimmung erteilt hat. In diesem Fall ist offensichtlich, dass eine gerichtliche Klärung der Wirksamkeit des Beschlusses über den aufgegebenen Mietvertrag weder für den Kläger noch die Beklagte eine schützenswerte Bedeutung hat. Die streitige Maßnahme wird schlicht nicht umgesetzt.

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Aber auch für den Mietvertrag betreffend das Objekt ….Krefeld ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des Gesellschafterbeschlusses entfallen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte während des Prozesses den Mietvertrag abgeschlossen hat. Durch diesen Umstand hat die Frage, ob der Beschluss der Gesellschafterversammlung über den Abschluss des Mietvertrages wirksam war, keine Bedeutung mehr. Im Verhältnis zur Vermieterin spielt die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses keine Rolle. Selbst wenn die Kammer die Unwirksamkeit des zustimmenden Gesellschafterbeschlusses feststellen würde, bliebe der Mietvertrag wirksam abgeschlossen. Auch im Verhältnis der Gesellschafter untereinander ist ein Feststellungsinteresse nicht mehr vorhanden. Die Geschäftsführungsmaßnahme in Form des Abschlusses des Mietvertrages kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Aus diesem Grunde bliebe dem Kläger nur die Genugtuung „ich habe recht gehabt“. Dies reicht, wie dargestellt, nicht für ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis aus. Soweit der Kläger die Abstimmung zum Anlass nehmen könnte, dem Streithelfer der Beklagten als Gesellschafter oder der Komplementär-GmbH als Geschäftsführung eine Pflichtverletzung vorzuwerfen, reicht diese (hypothetische) Möglichkeit für die Bejahung eines fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht aus. Eine Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses in diesem Verfahren hätte keine Bindungswirkung für mögliche Verfahren gegen den Streithelfer der Beklagten oder die Komplementär-GmbH.

64

Auf den Umstand, dass die Kommanditgesellschaft nicht die richtige Beklagte ist, kommt es daher nicht an. Es ist allgemein anerkannt, dass bei Streitigkeiten über Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer Personengesellschaft die Feststellungsklage gegen die Gesellschafter zu richten ist, die abweichend gestimmt haben.

65

B.      Widerklage

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Mit der Widerklage will die Beklagte festgestellt wissen, dass bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen nur dann der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Beklagten bedürfen, wenn das Geschäft oder die Maßnahme das Unternehmen der Beklagten in seinem Bestand gefährden könnte.

67

Die Widerklage ist mangels Rechtsschutzbedürfnis ebenfalls unzulässig.

68

1.

69

Es handelt sich um eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO. Diese ist nur dann zulässig, wenn dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen.

70

Selbst wenn man eine Unsicherheit des Rechtsverhältnisses bejaht, weil die Parteien unterschiedlicher Auffassung über die Reichweite des Zustimmungsbedürfnisses zu Geschäftsführungsmaßnehmen sind, ist die Widerklage nicht geeignet, diese Unsicherheit zu beseitigen.

71

Selbst wenn die Kammer feststellt, dass die im Klageantrag genannten Geschäftsführungsmaßnahmen im Grundsatz nicht der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen, bleibt die in Gesellschaftsvertrag angelegte Ausnahme bestehen, dass die beabsichtigte Maßnahme das Unternehmen der Beklagten in seinem Bestand gefährden könnte.

72

Eine inhaltliche Entscheidung über die Feststellungsklage führt nicht zu einer abschließenden Klärung der Kompetenzverteilung innerhalb der Organe der Beklagten für eine Gruppe von Geschäftsführungsmaßnahmen. Nach der gesetzlichen Regelung in § 116 HGB umfasst die Befugnis zur Geschäftsführung alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. Nur für sogenannte Grundlagengeschäfte benötigt der geschäftsführende Gesellschafter nach § 116 Abs. 2 HGB die Zustimmung der Gesellschafter. Die Gesellschafter der Beklagten haben darüber hinaus im Gesellschaftsvertrag auch für andere Geschäftsführungsmaßnahmen Zustimmungsvorbehalte vorgesehen.

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Die Beklagte will festgestellt wissen, dass die Komplementär-GmbH nur dann der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Beklagten bedarf, wenn das Geschäft oder die Maßnahme das Unternehmen der Beklagten in seinem Bestand gefährden könnte.

74

Letztlich wiederholt der Klageantrag damit nur die Regelung im Gesellschaftsvertrag. Es bliebe dabei, dass im konkreten Fall der Einwand des ablehnenden Gesellschafters, dass die Maßnahme zwar grundsätzlich nicht zustimmungspflichtig sei, aber ausnahmsweise eine Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich sei, da die Umsetzung der geplanten Maßnahme das Unternehmen der Beklagten in seinem Bestand gefährden würde, bestehen bliebe. Ein positiver Bescheid der Feststellungsklage hätte auf diese Konstellation keinen Einfluss. Weder die Komplementär-GmbH der Beklagten noch der Streithelfer der Beklagten könnten dem Kläger durch ein stattgebendes Feststellungsurteil diesen Einwand abschneiden.

75

2.

76

Soweit die Beklagte beantragt, die mündliche Verhandlung im Hinblick auf die im Schriftsatz vom 14.08.2020 neu formulierten Widerklageanträge wieder zu eröffnen, übt die Kammer ihr Ermessen nach § 156 Abs. 1 ZPO dahingehend aus, dass eine Wiedereröffnung unterbleibt. Unabhängig von der Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge sieht die Kammer keinen prozessualen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2020 der Beklagten eine Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf das Vorbringen aus dem Schriftsatz des Klägers vom 19.06.2020 gewährt. Davon ist die Stellung neuer Widerklageanträge nicht umfasst. Eine der Konstellationen des § 156 Abs. 2 ZPO, die eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebieten, liegt nicht vor. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte die Widerklageanträge mit diesem Inhalt nicht bereits zu einen früheren Zeitpunkt hätte stellen können.

77

II.

78

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.

79

Gebührenstreitwert:

80

Klage:                                          20.000 €

81

Widerklage:                            20.000 €

82

Gesamt:                            40.000 €