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Landgericht Mönchengladbach·6 O 96/21·23.11.2021

Klage des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung anfechtbarer Zahlungen wegen Schuldanerkenntnisses

ZivilrechtInsolvenzrechtAnfechtung nach InsOStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Insolvenzverwalterin verlangt von der Beklagten Erstattung anfechtbarer Zahlungen in Höhe von 11.300 EUR. Streitpunkt ist, ob die Abtretungsvereinbarung ein unmissverständliches Schuldanerkenntnis enthält und damit Einwendungen ausschließt. Das Landgericht gab der Klage vollumfänglich statt und verurteilte zur Zahlung nebst Zinsen. Die Abtretungsvereinbarung stelle ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, wodurch materielle Einwendungen unbeachtlich werden.

Ausgang: Klage der Insolvenzverwalterin auf Erstattung anfechtbarer Zahlungen i.H.v. 11.300 EUR vollumfänglich stattgegeben; Beklagte zur Zahlung und zu Kosten verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Insolvenzverwalterin steht ein Anspruch auf Rückgewähr anfechtbarer Leistungen nach § 143 Abs. 1 InsO zu, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung vorliegen.

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Eine klare und unmissverständliche Erklärung in einer Abtretungsvereinbarung, dass eine Forderung aus einer Anfechtung besteht und in Grund und Höhe unstreitig ist, kann als deklaratorisches Schuldanerkenntnis wirken.

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Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis schließt die erklärte Partei mit Wirkung im Rechtsstreit von allen rechtlichen und tatsächlichen Einwendungen gegen die anerkannte Forderung aus.

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Bestimmungen über die konkrete Fälligkeit oder Bedingtheit einer Zahlung in derselben Vereinbarung berühren das vorangehende grundsätzliche Anerkenntnis der Forderung nicht, sofern das Anerkenntnis klar vorangestellt ist.

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Zinsansprüche können sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ergeben; vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils kann gegen Sicherheitsleistung gemäß § 709 ZPO angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 143 Abs. 1 InsO§ 291 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.300,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2021 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin ist die bestellte Insolvenzverwalterin über das Vermögen der …….

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückerstattung von in anfechtbarer Weise geleisteten Zahlungen in Höhe von 11.300,00 EUR , nachdem die Insolvenzschuldnerin der Beklagten am 01.09.2018 (5.000,00 EUR), 18.09.2017 (1.000,00 EUR), 29.09.2017 (5.000,00 EUR) und 11.10.2017 (300,00,00 EUR) vier Darlehn gewährt hatte.

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Unter dem 09.04.2019 schlossen die Parteien eine Abtretungsvereinbarung, in deren Rahmen folgende Präambel aufgenommen wurde:

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              "……… schuldet ………

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              . 11.300,00 EUR aus einer Anfechtung. Die Forderung ist

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              dem Grunde und der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig."

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Wegen des weiteren Inhalts der Urkunde wird auf die Anlage K 2 verwiesen.

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Die Klägerin beantragt,

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              die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.300,00 EUR nebst Zinsen in

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              Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit

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              zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie stellt in Abrede, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung vorlägen. Eine Zahlung habe nach der Abtretungsvereinbarung nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen sollen, welche aber nicht eingetreten seien.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

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Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 11.300,00 EUR aus § 143 Abs.1 InsO zu.

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Zwischen den Parteien steht in rechtlich beachtlicher Weise außer Streit, dass der Erhalt der streitgegenständlichen Darlehnsbeträge durch die Beklagte auf einer insolvenzrechtlich anfechtbaren Handlung der Insolvenzschuldnerin beruht. Dies ergibt sich aus der unmissverständlichen Erklärung der Beklagten im Rahmen der zitierten Abtretungsvereinbarung vom 09.04.2019. Die Parteien wollten in diesem Zusammenhang - was von der Beklagten auch nicht erheblich in Abrede gestellt worden ist - ein zwischen ihnen bestehendes Schuldverhältnis der Ungewissheit entziehen. Damit haben die Parteien ihr Schuldverhältnis festgelegt - es liegt nach all dem ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis der Beklagten in Bezug auf die hier streitgegenständliche Forderung vor.

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Die Einwendung der Beklagten, auf der Grundlage der Abtretungserklärung habe nur dann an die Insolvenzschuldnerin gezahlt werden sollen, wenn ein bestimmtes Objekt durch die Beklagte an einen Dritten veräußert werde und sich daraus Kaufpreiserlöse ergäben, ist insoweit unerheblich. Eine solche Abrede - deren Richtigkeit unterstellt - mag sich auf eine aus der zitierten Abtretungsvereinbarung abzuleitende Zahlungsverpflichtung der Beklagten bezogen haben. Allerdings hat diese keinerlei Einfluss auf die vorangestellte grundsätzliche Anerkennungserklärung der Beklagten in Bezug auf die streitgegenständliche Forderung.

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Die sich daraus ergebende Rechtsfolge ist, dass die Beklagte mit allen rechtlichen und tatsächlichen Einwendungen gegen die Forderung ausgeschlossen ist. Ihr vorliegendes Bestreiten hinsichtlich tatbestandlicher Voraussetzung von Anfechtungsgründen irgendwelcher Art ist damit unbeachtlich.

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Der zuerkannte Zinsanspruch hat seine Grundlage in den §§ 291, 288 Abs.1 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 11.300,00 EUR festgesetzt.