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Landgericht Mönchengladbach·6 O 83/19·04.09.2019

Anerkenntnisurteil: Zustimmung zur Auszahlung von Teilbeträgen aus Hinterlegung

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtHinterlegungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger forderten die Beklagte zur Abgabe von Zustimmungserklärungen gegenüber der Hinterlegungsstelle auf, damit aus einem hinterlegten Betrag zwei Teilbeträge an die Kläger ausgezahlt werden. Das Landgericht verurteilte die Beklagte entsprechend zur Abgabe der Zustimmungserklärungen. Es regelte Kosten, Streitwert und erklärte das Urteil vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist als Anerkenntnisurteil ergangen.

Ausgang: Klage auf Zustimmung zur Auszahlung von Teilbeträgen aus hinterlegtem Geld stattgegeben; Beklagte zur Abgabe der Zustimmungserklärungen verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anerkenntnisurteil kann den Beklagten verpflichten, gegenüber der Hinterlegungsstelle die Zustimmung zur Auszahlung eines Teilbetrags aus einem hinterlegten Geldbetrag abzugeben.

2

Das Gericht kann im Anerkenntnisurteil die Auszahlung unterschiedlicher Teilbeträge an mehrere Anspruchsberechtigte verbindlich anordnen.

3

Die Kosten des Rechtsstreits trägt in der Regel die unterliegende Partei, sofern das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.

4

Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, um die Durchsetzbarkeit von Zahlungsansprüchen aus einer Hinterlegung zu sichern.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach zu Aktenzeichen 7 HL 120/18 die Zustimmungserklärung abzugeben, dass aus dem zu diesem Aktenzeichen hinterlegten Betrag von 11.693,06 € ein Teilbetrag von 3.251,00 € an die Klägerin zu 1) ausgezahlt wird.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, gegenüber der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach zu Aktenzeichen 7 HL 120/18 die Zustimmungserklärung abzugeben, dass aus dem zu diesem Aktenzeichen hinterlegten Betrag von 11.693,06 € ein Teilbetrag von 3.251,00 € an den Kläger zu 2) ausgezahlt wird.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 6.502,00 EUR festgesetzt.