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Landgericht Mönchengladbach·6 O 513/00·25.06.2001

Zwischenurteil: Zulässigkeit der Klage nach §661a BGB – internationale Zuständigkeit bejaht

ZivilrechtSchuldrechtVerbraucherschutz / Vorvertragliche PflichtenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Feststellung der Zulässigkeit ihrer Zahlungsklage wegen angeblichen Gewinns nach §661a BGB; die Beklagte bestreitet die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts wegen Sitzes in den Niederlanden. Das Gericht hält Art.5 Nr.1 EuGVÜ für anwendbar, weil Ansprüche aus §661a BGB in engem Zusammenhang mit vorvertraglichen Pflichten stehen. Als Erfüllungsort gilt der Ort, an dem der Rechtsschein empfangen wurde (Deutschland); damit ist das Landgericht Mönchengladbach international und örtlich zuständig.

Ausgang: Feststellung der Zulässigkeit der Klage; Landgericht Mönchengladbach international und örtlich zuständig

Abstrakte Rechtssätze

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Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ findet auf Ansprüche Anwendung, die in engem sachlichen Zusammenhang mit einem Vertrag oder der Vertragsanbahnung stehen, auch wenn es sich um gesetzliche (nicht vertragliche) Ansprüche handelt.

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Bei der Bestimmung des Erfüllungsortes für Rechtsverletzungen vorvertraglicher Pflichten ist die vorvertragliche Primärpflicht maßgeblich; nicht der Erfüllungsort einer sekundären Leistungspflicht.

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Rechtsscheintatbestände sind nach der lex causae dem Recht des Ortes zuzuordnen, an dem der Rechtsschein erzeugt bzw. empfangen wurde; dadurch bestimmt sich der Erfüllungsort und damit der zuständige Gerichtsstand.

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§ 661a BGB ist als Rechtscheintatbestand zu qualifizieren, sodass die räumliche Anknüpfung an den Ort, an dem die Mitteilung aufgenommen wurde, sachgerecht ist.

Relevante Normen
§ 661a BGB (Rn. 6)§ 29 ZPO (Rn. 14)§ 661a BGB (Rn. 14)§ Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ in Verbindung mit Art. 2, 53 EuGVÜ (Rn. 20)§ 661a BGB (Rn. 21)§ Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ (Rn. 21)

Tenor

Die Klage ist zulässig.

Tatbestand

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Die Klägerin erhielt Anfang Juli  2000 ein auf den  30.06.2000 datiertes  Schreiben der Beklagten              (Bl.              7  d.              GA),              die eine Ge sellschaft des niederländischen  Rechts  ist  mit  Sitz  in  Capelle aan den Ijssel.              Darin wurde sie von einer Extraauszahlung von 12.300,00 DM noch vor dem 20.07.2000  unterrichtet.              Wörtlich heißt es sodann:                            ,,Und   stellen   Sie sich vor,              Frau *, Ihr Name  wurde  nicht nur nominiert, sondern sogar als Gewinner ge-

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zogen. Das heißt für Sie, der Bargeldbetrag gehört jetzt schon Ihnen".

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Entsprechend den weiteren Anweisungen in dem Schreiben versah die Klägerin den beiliegenden Ziehungsbescheid mit der Zutei lungsmarke und schickte diesen sodann an die Beklagte am 07.07.2000. Eine Zahlung von Seiten der Beklagten erfolgte je doch nicht. Mit Schreiben vom 11.09.2000 (Bl. 11 d. A.) setzte die Klägerin der Beklagten eirie Zahlungsfrist bis zum 25.09.2000. Mit Schreiben vom 06.11.2000 (Bl. 8 d. A.) teilte die Beklagte der Klägerin sodann mit, dass ihr Gewinnanteil sich nur auf 2,79 DM belaufe und eine Auszahlung für Gewinne unter 3,00 DM aus Kostengründen nicht in Betracht kommt.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 12.300,00 DM aus§ 661 a BGB hat.

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Sie beantragt,

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die Zulässigkeit der Klage festzustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage als unzulässig abzuweisen.

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Die Beklagte rügt die örtliche Zuständi gkeit des Landgerichts Mönchengladbach. Sie ist der Ansicht, dass der Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte an deren Sitz einzufordern sei

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und damit in den Niederlanden. Eine Zuständigkeit nach§ 29 ZPO scheide aus, da der Anspruch aus§ 661 a BGB ein normaler Zah lungsanspruch sei und es im weiteren auch keinen Marktort gebe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug ge nommen.

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Mit Beschluss vom 09.04.2001 hat die Kammer die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit beschlossen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig.

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Namentlich ist das Landgericht Mönchengladbach international und örtlich zuständig.

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Die internationale Zuständigkeit folgt dabei aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ. Diese Norm begründet für Klagen aus "Vertrag oder An sprüche aus einem Vertrag" eine weitere Zuständigkeit neben der der Gerichte des Sitzes von juristischen Personen und Gesell schaften gemäß Art. 2, 53 EuGVÜ.

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Der Begriff " Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" ist da bei im Rahmen des EuGVÜ autonom auszulegen:              § 661 a BGB nor miert einen gesetzlichen Anspruch des Verbrauchers gegen den Unternehmer , der nicht als vertraglich  qualifiziert werden kann. Für·gesetzliche Ansprüch e gilt Art. 5 Nr . 1 EuGVÜ jedoch

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grundsätzlich nicht (Thomas/Putzo Art . 5 EuGVU Rn. 2). Der aus

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§ 661 a BGB resultierende Anspruch steht aber nach seinem Sinn und Zweck in engem Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung , da der Verbraucher durch eine solche Gewinnmitteilung in der Regel zu einer Bestellung veranlasst werden soll. Der Anspruch zielt damit letztlich auf die Sanktionierung der Verletzung vorver trag licher Verhaltenspflichten, hier der Verpflichtung des Un ternehmers, den Vertragsschluss nicht durch die Vortäuschung scheinbarer Gewinne zu erschleichen. Für Ansprüche wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten ist Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ wegen des engen Sachzusammenhangs              mit dem Vertrag ebenfalls anwendbar (Thomas/Putzo Art. 5 EuGVÜ Rn. 2) und damit auch für den Anspruch aus§ 661 a BGB (vgl. Lorenz NJW 2000, S. 3305, 3309).

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Der Erfüllungsort, auf den Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ für die interna tionale und örtliche Zuständigkeit abstellt, liegt hier in Er k lenz und damit im Landgerichtsbezirk Mönchengladbach.

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§ 661 a BGB gibt dem Verbraucher insoweit einen Erfüllungsan spruch als Sekundäranspruch aufgrund der Verletzung einer vor vertraglichen Pflicht. Für die Frage des Gerichtsstandes bei der Verletzung vorvertraglicher Pflichten ist die maßgebliche Verpflichtung die vorvertragliche Primärpflicht selbst. Für die Bestimmung des Erfüllungsortes und damit des Gerichtsstandes ist mithin die vorvertragliche Primärpflicht, nicht aber der Erfüllungsort der Sekundärverpflichtung entscheidend (Lorenz NJW 2000, S. 3305, 3309; Thomas/Putz o Art. 5 EuGVÜ Rn. 3).

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Darüber hinaus bestimmt sich der Erfüllungsort der hier ma߷ge-b. liehen vorvettraglichen Primärpflicht nach der Rechtsprechung des EuGH (sog nannte Tessili-Regel: EuGH NJW 1977, S. 491; NJW 1995, S. 183) nach der lex causae, d. h. dem anwendbaren Recht. Dessen Ermittlung setzt ihrerseits eine Qualifikation des in Betracht kommenden Anspruchs voraus, die nach der lex fori,

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d. h. dem Recht des angerufenen Gerichts vorzunehmen ist.

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Der Anspruch aus§ 661 a BGB ist dabei als Vertrauens- und Rechtsscheintatbestand zu qualifizieren (Lorenz NJW 2000,

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S. 3305, 3308). § 661 a BGB zielt darauf ab, den Unternehmer, der beim Verbraucher den Anschein eines gewonnenen Preises er weckt hat, an diesem Anschein festzuhalten. Er schützt damit das abstrakte Vertrauen des Verbrauchers. Die Anknüpfungen im deutschen IPR für Rechtsscheintatbestände zeichnen sich durch eine räumliche Anknüpfung an das Recht des Ortes aus, an wel chem der Recht9schein              erzeugt, d. h. das Vertraue n erweck t wird (Lorenz NJW 2000, S. 3305, 3308). Nur dadurch wird dem Rechts subjekt, demgegenüber der Rechtsschein erzeugt wird, der Schutzstan dard gewährleistet, auf dessen Geltung er sich in der Regel eingerichtet hat. Nach der Rechtsprechung des BGH ver bleibt in diesen fällen mangels Rechtsgeschäft als einziger An knüpfungspunkt der Ort, an dem der Rechtsschein entstanden ist und sich ausgewirkt hat (BGHZ 43, 21, 27). Diese Überlegungen treffen aber gleichermaßen auf die von § 661 a BGB erfassten fallgestaltungen zu. Auch hier geht es um die Haftung für einen durch den Unternehme r mit seinem Schreiben gesetzten Rechts schein, so dass auch in diesen fällen eine räumliche Anknüpfung

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an den Ort sachgemäß ist, an welchem die Mitteilung bestim mungsgemäß empfangen wurde. Im vorliegenden Fall war das Deutschland.

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Damit steht aber zugleich fest, dass die lex causae hier das deutsche Recht ist, mithin sich der Erfüllungsort nach§ 269 Abs. 1 BGB bestimmt. Für die hier verletzte vorve.rtragliche Verhaltenspflicht liegt der Erfüllungsort aus der Natur des Schuldverhäitnisses heraus an demjenigen Ort, an welchem der rechtsgeschäftliche Kontakt aufgenommen wurde (Lorenz NJW 2000, 3305, 3309).

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Nach alledem ist das Landgericht Mönchengladbach sowohl inter national als auch örtlich zuständig.

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Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

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Streitwert: 12.300,00 DM.