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Landgericht Mönchengladbach·6 O 511/04·01.07.2008

Arzthaftung: Klage wegen Implantatlockerung und Entzündung abgewiesen

ZivilrechtArzthaftungsrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen angeblich fehlerhafter zahnärztlicher Implantatbehandlung. Streitpunkt ist, ob bei Einsetzen und sofortigem Neueinsetzen eines Implantats sowie beim Unterlassen einer Antibiotikaprophylaxe ein Behandlungsfehler vorliegt. Der Sachverständige sieht keine fehlerhafte Planung oder Durchführung; die Lockerung erscheine schicksalhaft. Das Gericht folgt dem Gutachten und weist die Klage ab.

Ausgang: Klage wegen angeblicher fehlerhafter Implantatbehandlung abgewiesen; kein Behandlungsfehler festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein zahnärztlicher Haftungsanspruch setzt das Vorliegen eines Behandlungsfehlers voraus, dessen Bestehen anhand medizinischer Begutachtung und der Beurteilung des konkreten Behandlungsverlaufs zu klären ist.

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Die Lockerung eines Implantats begründet für sich genommen keinen Behandlungsfehler; eine Lockerung kann schicksalhaft sein, sofern konkrete fehlerhafte Ursachen nicht feststellbar sind.

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Das unmittelbare Neueinsetzen eines Implantats nach Verlust des vorherigen Implantats ist nicht generell nicht regelgerecht; bei fehlenden Anzeichen einer akuten eitrigen Entzündung oder sonstiger hinderlicher Einheilbedingungen kann ein sofortiges Neueinsetzen nach ärztlichem Ermessen regelgerecht sein.

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Das Unterlassen einer Antibiotikaprophylaxe ist nur dann behandlungsfehlerhaft, wenn nach dem medizinischen Standard und den konkreten Patientenumständen eine solche Maßnahme indiziert war (z. B. umfangreiche Eingriffe oder Immunschwäche).

Relevante Normen
§ BGB § 823§ 823 BGB§ 249 BGB§ 253 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger macht Ansprüche wegen einer angeblich fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung im Bereich der Zähne 26 / 27 geltend (Bl. 6 d. A.).

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Im Juli 2002 begab sich der Kläger bei dem Beklagten in zahnärztliche Behandlung, um Implantate in seinen linken Oberkiefer einsetzen zu lassen. Auf Vorschlag des Beklagten wurden zunächst die Zähne 23 und 27 entfernt mit anschließender Eingliederung eines konventionellen Interimersatzes. Nach einer Knochenverpflanzung wurden spätestens Ende Januar 2003 (der Kläger geht von einem früheren Zeitpunkt aus, während der Sachverständige von einem Einsetzen am 31. Januar 2003 ausgeht) die Implantate eingesetzt. Am 30. Juni 2003 stellte der Beklagte bei der Freilegung der Implantate fest, dass das hintere Implantat lose war. Das Implantat fiel heraus. Der Beklagte setzte daraufhin ein neues, größeres Implantat ein.

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Mit dem Einsatz einer Brückenkrone beauftragte der Kläger Herrn ….. auf ……. Dieser setzte im Januar 2004 die Brückenkrone ein. Kurze Zeit später trat eine Entzündung im linken Oberkiefer im Bereich der eingesetzten Implantate auf. Diese behandelte …… unter anderem durch Einsatz eines Elektrokauters sowie einer Einlage mit Socetol (vgl. Bl. 16 d. A.). Im weiteren Verlauf wurde die Entzündung auch von …. behandelt. Nachdem beide Zahnärzte dem Kläger die Entfernung des Implantats in Regio 26 geraten hatten, ließ der Kläger dieses Implantat am 27. September 2004 von …… entfernen.

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Der Kläger behauptet, dass bereits das erste Implantat im Oktober 2002 nicht fachgerecht eingesetzt worden sei, da entweder nicht genügend Knochensubstanz vorhanden gewesen oder der Einsatz nicht ausreichend vorbereitet worden sei. Zudem sei der unmittelbare neue Einsatz eines Implantats, nachdem das alte herausgefallen sei, nicht fachgerecht gewesen. Vielmehr hätte der Beklagte zunächst die Ursache der Lockerung des Implantats und dessen Herausfallen erforschen müssen. Anschließend hätte er die Implantatregion gezielt auf die neuerliche Aufnahme eines neuen Implantats vorbereiten müssen.

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Der Kläger machte zunächst einen materiellen Schaden in Höhe von € 2.584,74 geltend nebst Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für weitere zukünftige Schäden. Wegen der ursprünglichen Schadensaufstellung wird auf Bl. 7 – 8 d. A. Bezug genommen. Weiterhin begehrt er ein Schmerzensgeld von € 5.000,00.

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Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2008 (Bl. 300 ff. d. A.) hat der Kläger eine Klageänderung vorgenommen, die der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2008 unter Verzicht auf alle Fristen als zugestellt entgegennahm. Mit der Klageänderung hat der Kläger insbesondere die materiellen Schadenspositionen erhöht und den Feststellungsanspruch fallen lassen (vgl. ausdrückliche Erklärung insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2008 / Bl. 318 d. A.). Wegen der Aufschlüsselung der einzelnen Schadenspositionen wird auf Bl 301 – 308 d. A. verwiesen.

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Der Kläger beantragt somit nunmehr,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn

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ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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2.

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sowie weitere € 5.807,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 2.684,74 seit Rechtshängigkeit der Klage vom 30. Dezember 2004 und aus weiteren € 3.223,10 ab Rechtshängigkeit (des Schriftsatzes vom 15. Mai 2008) zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt auch hinsichtlich der Klageänderung,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, er habe den Kläger vor der Behandlung ausführlich über die Risiken aufgeklärt und ihm die geplanten Eingriffe erläutert. Jede Einbringung von Implantaten sei mit Risiken behaftet und ein Erfolg könne nicht garantiert werden. Die Lockerung eines Implantats stelle ein typisches und gegebenenfalls unvermeidbares Risiko dar. Nach Feststellung der Lockerung des Implantats in der Region 26 habe er lege artis reagiert und behandelt. Die Entzündungen und damit verbundenen Beschwerden seien nicht auf die Behandlung des Beklagten zurückzuführen. Die Behandlung auf ….. mittels eines Elektrokauters und mit Socetol sei zu beanstanden.

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Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Sachverständigen …… vom 31. Mai 2006 (Bl. 179 – 196 d. A.) und vom 10. August 2007 (Bl. 248 – 262 d. A.) und die mündliche Anhörung gemäß der Sitzungsniederschrift vom 21. Mai 2008 (Bl. 311 – 319 d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. (Zur Beurteilung des Falles ist neues Schuld- und Schadensrecht heranzuziehen, da die eigentliche beanstandete Behandlung im Herbst 2002 begann.)

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Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten gemäß §§ 823, 249, 253 BGB oder auf vertraglicher Basis bestehen nicht, da auf Grund der überzeugenden und nachvollziehbaren, den streitigen Sachverhalt umfassend beleuchtenden Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die erkennende Kammer in eigenständiger Würdigung anschließt, ein Behandlungsfehler des Beklagten nicht festgestellt werden kann.

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Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass die Planung der Behandlung durch den Beklagten nicht zu beanstanden sei. Insbesondere sei durch Kieferaufbaumaßnahmen vor der Implantatsetzung eine ausreichende Knochenstärke erzielt worden. Die Implantate seien auch regelrecht positioniert worden, was auf dem Röntgenbild vom 31. Januar 2003 zu erkennen sei. Ferner habe der Beklagte alle Möglichkeiten ausgeschöpft, so unter anderem ein Bone Condensing durchgeführt, um eine höhere Festigkeit des Kieferknochens zu erreichen, da erfahrungsgemäß der hintere Oberkieferknochen durch eine weichere Knochensubstanz gekennzeichnet sei. Konkrete Ursachen für die Lockerung des Implantats in der Region 26 sind nach der Beurteilung des Sachverständigen nicht festzustellen, so dass sie als schicksalhaft zu bezeichnen sei.

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Letztlich beanstandet der Sachverständige auch nicht die Vorgehensweise des Beklagten im Zusammenhang mit der Einsetzung des zweiten größeren Implantats. Hier stünden zwar zwei Möglichkeiten zur Verfügung, nämlich einmal ein direktes Neueinsetzen eines Implantats sowie das Einsetzen zu einem späteren Zeitpunkt nach gegebenenfalls nochmaligem Kieferaufbau. Der letzteren Methode sei der Vorzug zu geben, wenn die Voraussetzungen für die Einheilung des Implantats, zum Beispiel bei einer akuten eitrigen Entzündung, schlecht seien. Derartige Umstände sind vom Sachverständigen aber nicht festgestellt worden. Vielmehr hat der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung erläutert, dass bei der vom Beklagten gewählten geschlossenen Einheilung des Implantats, es nicht wahrscheinlich sei, dass eine länger andauernde Entzündung dadurch hervorgerufen werden kann, dass eine Öffnung für ein Implantat gemacht werde. Deshalb sei im vorliegenden Fall durchaus das sofortige Einsetzen des zweiten Implantats regelgerecht gewesen, zumal auch bei diesem Einsetzen wiederum ein Bone Condensing durchgeführt worden sei.

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Soweit der Kläger beanstandet, dass nach dem Einsetzen der Implantate ein Knochenabbau geschehen sei und die auf einen Behandlungsfehler des Beklagten zurückzuführen sei, so hat der Sachverständige diesen Vorhalt nicht bestätigt. Ein Knochenabbau könnte auf vielfältigste Ursachen zurückzuführen sein. Hinweise auf eine fehlerhafte Behandlung lägen insoweit nicht vor. Insbesondere können hier auch Gesichtspunkte der Mundhygiene bedeutsam sein. Im Rahmen der vom Sachverständigen vorgenommenen Untersuchung des Klägers beurteilte er die Mundhygiene zumindest als nicht optimal. Dies könne auch der Grund für eine Entzündung gewesen sein, wobei auch eine Reihe von anderen Ursachen in Betracht zu ziehen seien. Anhaltspunkte für das Hervorrufen einer Entzündung durch einen Behandlungsfehler des Beklagten bestehen nach den Angaben des Sachverständigen jedoch nicht.

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Schließlich hätte der Beklagte nach den Ausführungen des Sachverständigen auch nicht verstärkt die Ursachen der Lockerung des ersten Implantats in der Region 26 erforschen müssen. Insoweit ist – wie bereits ausgeführt – darauf zu verweisen, dass der Sachverständige hier den sofortigen Neueinsatz eines Implantats als regelrecht bezeichnet. Ferner geht der Sachverständige auch davon aus, dass zunächst jedenfalls eine gewisse ausreichende Festigkeit des Implantats auch erzielt worden ist. Denn ansonsten hätten diese Implantate auch nicht mit einer Brückenkrone auf …. versorgt werden können. Ergänzend führt der Sachverständige aus, dass es bei jedem Implantat im Laufe der Zeit zu einem Knochenabbau kommt oder kommen kann. Auch aus diesem Grund war nach Auffassung des Sachverständigen, dem sich die Kammer unter Berücksichtigung der mündlichen Erläuterungen anschließt, weder das Neueinsetzen fehlerhaft noch hätte zuvor eine Ursachenforschung für die Lockerung betrieben werden müssen.

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Schließlich hat der Sachverständige auch den Einwand des Klägers, es sei fehlerhaft kein Antibiotikaschutz vorgenommen worden, nicht bestätigt. Er hat ausgeführt, dass es insoweit keine offiziellen Empfehlungen gebe. Von daher sei ein Antibiotikaschutz sinnvoll bei schwierigen und umfangreichen Implantationen sowie bei Patienten mit geschwächter Abwehrlage. Diese Indikationen seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Ob ein anderer Behandler, wie auch der Sachverständige, zur größeren Sicherheit einen Antibiotikaschutz auch im vorliegenden Fall gewählt hätte, ist für die Entscheidung nicht erheblich. Denn jedenfalls ist das Unterlassen einer solchen Maßnahme nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht behandlungsfehlerhaft.

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Da somit schon eine Haftung des Beklagten dem Grunde nach ausscheidet, braucht zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche, auch im Hinblick auf die Einwendungen des Beklagten, nicht Stellung genommen werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergeht nach §§ 709, 108 ZPO.

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Streitwert: bis zum 15. Mai 2008 € 9.084,74 (€ 1.500,00 für den Feststellungsantrag)

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seit dem 15. Mai 2008 € 10.807,80 (€ 5.000,00 Schmerzensgeldanspruch)