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Landgericht Mönchengladbach·6 O 484/19·12.01.2021

Insolvenzanfechtung: Rückgewähr von Zahlungen wegen drohender Zahlungsunfähigkeit

ZivilrechtInsolvenzrechtInsolvenzanfechtungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangt Rückzahlung von 86.971,86 EUR, die die Schuldnerin kurz vor Verfahrenseröffnung an den Beklagten überwiesen hatte. Das Gericht hält die Zahlungen für anfechtbare Rechtshandlungen nach §§ 133, 143 InsO, da bei der Schuldnerin (mindestens) drohende Zahlungsunfähigkeit vorlag und der Beklagte hiervon Kenntnis hatte. Unbelegte Einwendungen des Beklagten gegen die Rückforderung bleiben erfolglos. Klägerin erhält Zahlungen nebst Zinsen und Kosten.

Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr nach §§ 133, 143 InsO in voller Höhe nebst Zinsen und Kosten stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Der Insolvenzverwalter kann aus erfolgreich angefochtenen Rechtshandlungen nach § 143 InsO die Rückgewähr der aus dem Vermögen des Schuldners erlangten Beträge verlangen.

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Zahlungen sind nach § 133 InsO anfechtbar, wenn sie innerhalb der relevanten Frist vorgenommen wurden und der Schuldner mit dem Ziel handelte, seine Gläubiger zu benachteiligen.

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Wesentliche Indizien wie monatelange Nichtzahlung betriebsnotwendiger Verbindlichkeiten, erhebliche Steuerrückstände und Kontopfändungen sprechen für (drohende) Zahlungsunfähigkeit und begründen regelmäßig Benachteiligungsvorsatz.

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Wird dem Anfechtungsgegner die Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 133 Abs.1 Satz 2 InsO zugerechnet, ist seine Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners zu vermuten.

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Behauptungen des Anfechtungsgegners, empfangene Zahlungen seien irrtümliche oder berechtigte Zuflüsse oder dienten der Begleichung konkreter Drittforderungen, müssen substantiiert vorgetragen und beweisen werden; unbelegte Behauptungen verhindern die Anfechtung nicht.

Relevante Normen
§ 143 InsO§ 129 InsO§ 133 InsO§ 133 Abs. 1 InsO§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 86.971,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.09.2016 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.863,40 EUR zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter gegen den Beklagten Ansprüche aus Insolvenzanfechtung geltend.

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Mit Beschluss vom 01.09.2016 eröffnete das Amtsgericht Mönchengladbach das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ………(im Folgenden. Schuldnerin) nach vorausgegangenem Eigenantrag vom 18.07.2016. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt (Anl. TW1, Bl. 17 GA).

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Der Beklagte hatte zuvor Tätigkeiten für die Schuldnerin verrichtet.

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Die Schuldnerin befand sich während ihrer Geschäftstätigkeit in einer Ertrags- und Liquiditätskrise, die sich im Laufe des Geschäftsjahres 2015 vertiefte. Dieses schloss die Schuldnerin mit einem Verlust in Höhe von rund 170.000,00 EUR ab. Schon seit August 2015 zahlte die Schuldnerin die fortlaufend fällig werden Sozialversicherungsbeiträge für ihre Arbeitnehmer nicht zum Fälligkeitszeitpunkt, vielmehr nur schleppend, unvollständig  und teilweise erst infolge von Mahnungen. Zum 26.11.2015 waren die offenen Beitragsschulden zzgl. Nebenforderungen auf 102.255,64 EUR angestiegen, nach Teilzahlungen durch die Schuldnerin betrugen diese  117.524,20 EUR vor dem 30.05.2016 und 82.661,26 EUR zum 30.06.2016.

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Das Land NRW, vertreten durch das Finanzamt Mönchengladbach, pfändete das Konto der Schuldnerin aufgrund erheblicher Steuerrückstände in regelmäßigem Abstand, so im März 2016 im Umfang eines Betrages in Höhe von 83.000,00 EUR, Mitte April 2016 folgte eine weitere Zahlungsaufforderung über rund 33.500,00 EUR.

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Gegenüber dem Landschaftverband Rheinland bestand seit dem 31.03.2015 eine fällige Verbindlichkeit der Schuldnerin in Höhe von 13.500,00 EUR. Nach einer  Vollstreckungsandrohung im Januar 2016 nahm der Beklagte persönlich telefonischen Kontakt mit der zuständigen Sachbearbeiterin des LVR auf und setzte diese über die fehlende Liquidität der Schuldnerin in Kenntnis.

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Zwischen dem 26.04.2016 und dem 15.07.2016 wurden vom Konto der Schuldnerin Beträge im Gesamtumfang von 86.971,86 EUR auf das persönliche Konto des Beklagten überwiesen. Insoweit wird auf die Aufstellung aus Seite 4 der Klageschrift (Bl. 5 GA) Bezug genommen. Der Beklagte verwandte die eingegangenen Gelder z.T. dazu, Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber deren Arbeitnehmern zu begleichen.

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Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass er ehemaliger Alleingesellschafter und faktischer Geschäftsführer der Schuldnerin gewesen sei, Kenntnis von der sich aus den dargelegten Umständen ergebenden Zahlungsunfähigkeit und einer bestehenden Absicht der Schuldnerin, ihre Gläubiger durch die Zahlungen an ihn zu benachteiligen, gehabt.

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Mit Schreiben vom 29.10.2019 (Bl. 21 GA) hat der Kläger gegenüber dem Beklagten die Insolvenzanfechtung erklärt und zur Zahlung bis zum 19.11.2019 aufgefordert. Nach Fristablauf schaltete der Kläger seine jetzigen Prozessbevollmächtigten ein, welche den Beklagten ebenfalls zur Zahlung aufforderten. Dafür fielen Kosten im Umfang von 1.863,40 EUR an.

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Der Kläger beantragt,

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              den Beklagten zu verurteilen, an ihn 86.971,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von               5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.09.2016 zu                             zahlen;

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              den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 1.863,40 EUR zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Er bestreitet, von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und einer etwaigen Absicht, ihre Gläubiger zu benachteiligen, Kenntnis gehabt zu haben. Er ist der Ansicht, von einer Zahlungsunfähigkeit könne im Rechtssinne nicht ausgegangen werden. Zutreffend sei allerdings, dass das Finanzamt im März 2016 das Bankkonto der Schuldnerin gepfändet habe. Diese sei dennoch gewillt gewesen, sämtliche Forderungen ihrer Gläubiger zu bedienen. Aus diesem Grund habe die Zahlungsabwicklung über ein pfändungsfreies Konto abgewickelt werden sollen, welches er der Schuldnerin im Bestreben, sie zu unterstützen, zur Verfügung gestellt habe. Er selbst habe für die Schuldnerin auf der Grundlage eines entsprechenden Vertrags nur eine beratende Tätigkeit übernommen gehabt, keinesfalls habe er faktisch deren Geschäfte geführt.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die in den nachfolgenden Entscheidungsgründen niedergelegten Feststellungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

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Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten gemäß § 143 InsO nach erfolgreicher Insolvenzanfechtung ein Anspruch auf Zahlung von 86.971,86 EUR zu.

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Bei den streitgegenständlichen Zahlungen, welche unstreitig aus dem Vermögen der Schuldnerin zugunsten des Beklagten auf dessen Konto vorgenommen worden sind, handelt es sich um Rechtshandlungen nach § 129 InsO. Diese benachteiligen die Gläubiger der Schuldnerin, da durch diese deren Aktivvermögen  verkürzt wurde mit der Folge, dass dadurch der Zugriff der Gläubiger auf dieses Vermögen vereitelt oder erschwert wurde. Die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger hätten sich bei Unterlassen dieser Zahlungen an den Beklagten günstiger gestaltet.

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Die streitgegenständlichen Zahlungen unterliegen der Anfechtung nach § 133 InsO in der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gültigen Fassung.

23

Es handelt sich um Rechtshandlungen, welche innerhalb der insoweit beachtlichen Frist des § 133 Abs.1 InsO vorgenommen worden sind. Dies tat die Schuldnerin in der Absicht, ihre Gläubiger zu benachteiligen.

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Lässt nämlich ein gewerblich tätiger Schuldner monatelang einen Rückstand von erheblicher Höhe mit betriebsnotwendigen fortlaufenden Verbindlichkeiten - insbesondere Steuern und Sozialabgaben - aufkommen und zahlt er danach nur unregelmäßig auf diese Rückstände, ohne jedoch die Gesamtschuld beachtlich verringern zu können, so deuten diese Tatsachen auf eine Zahlungsunfähigkeit hin (BGH, NZI 2015, 768; 2016, 355). Ein Schuldner aber, der solche Umstände kennt, die jedenfalls auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuten,  handelt regelmäßig mit Benachteiligungsvorsatz. Ein solcher Schuldner hat nämlich unter Berücksichtigung - der hier von dem Kläger dargelegten Umstände - erkannt, dass eine solche Möglichkeit besteht. Das Beweisanzeichen der drohenden Zahlungsunfähigkeit ergibt sich dabei auch mittelbar aus der Wertung des § 133 Abs.1 Satz 2 InsO, wonach für den Anfechtungsgegner die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet wird, soweit dieser wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte. Für den Vorsatz des Schuldners selbst können dann keine strengeren Anforderungen gelten (vgl. nur BeckOK InsO, 21. Edition, Stand 15.10.2020, § 133, 19 m.w.N.).

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Der Beklagte als Anfechtungsgegner wusste zur Überzeugung des Gerichts auch von dieser (zumindest drohenden) Zahlungseinstellung. Dies ist belegt durch die zitierten unstreitigen Angaben des Beklagten gegenüber Mitarbeitern von Gläubigern und insbesondere durch den Umstand, dass hier der Schuldnerin "ein pfändungsfreies Konto" zur Verfügung gestellt worden ist. Dann aber musste der Beklagte auch zwingend davon ausgehen, dass die Schuldnerin mit Benachteilungswillen handelte.

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Soweit der Beklagte behauptet, die von ihm empfangenen Gelder hätten z.T. ihm selbst zugestanden, weil seine persönlichen Schuldner irrtümlich an die (Insolvenz-) Schuldnerin gezahlt hätten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, denn diese streitigen Behauptungen des Beklagten sind beweislos geblieben. Soweit der Beklagte darüber hinaus behauptet hat, mit dem Geld z.T. Forderungen Dritter gegenüber der Schuldnerin beglichen zu haben, liegt insoweit nicht einmal Vortrag dazu vor, welche konkreten Forderungen welcher konkreten Dritten dies gewesen sein sollten. Anfechtbar bleiben die Rechtshandlungen auch dann, wenn im Hintergrund eigene Forderungen des Beklagten gegen die Schuldnerin oder Forderungen von Arbeitnehmern gewesen sein sollten.

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Der Beklagte ist mithin dazu verpflichtet, die hier in Rede stehenden Beträge an die Insolvenzmasse zurückzugewähren.

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Der geltend gemachte Zinsanspruch hat seine Grundlage in den §§ 143 Abs.1 Satz 2 InsO, 819 Abs.-1, 818 Abs.4, 291, 288 Abs.1 BGB, da aufgrund der Rechtshängigkeitsfiktion Verzug schon mit Verfahrenseröffnung eintritt.

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Der Streitwert wird auf 86.971,86 EUR festgesetzt.