Architektenhaftung: Genehmigungsplanung muss Grundwasser berücksichtigen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten vom beklagten Architekten/Statiker Schadensersatz wegen Planungs- und Überwachungsfehlern bei einem Mehrfamilienhaus. Das Gericht bejahte einen Planungsmangel, weil bei der (auch nur) Genehmigungsplanung ein erforderlicher Schutz gegen drückendes Grundwasser nicht berücksichtigt und kein ausreichender Hinweis auf weitergehende Erkundigungen/Bodengutachten erteilt wurde. Ersatzfähig sind die Mangelbeseitigungskosten abzüglich anzurechnender Sowiesokosten; Mitverschulden und Verjährung griffen nicht durch. Prozesskosten aus dem Vorprozess und weitere Mängelpositionen wurden abgewiesen; der Kläger zu 2. hatte mangels Vertragsbeziehung/Abtretung keinen Anspruch.
Ausgang: Klage des Klägers zu 1. wegen Grundwasser-Planungsmangels i.H.v. 80.350 € zugesprochen, im Übrigen (einschließlich Anspruch Kläger zu 2.) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Auch bei einem auf Genehmigungsplanung und Statik beschränkten Architektenauftrag sind grundwasserrelevante Risiken zu berücksichtigen; erforderliche Schutzmaßnahmen dürfen nicht ungeprüft ausgeblendet werden.
Liegen keine ausreichenden Erkenntnisse zur Grundwassersituation vor, muss der Architekt im Rahmen seiner Planung Erkundigungen einziehen oder jedenfalls konkret auf die Notwendigkeit entsprechender Untersuchungen (z.B. Bodengutachten/Grundwasserstand) hinweisen.
Ein allgemeiner Hinweis in der Statik zur Überprüfung von Baugrundannahmen ersetzt keinen konkreten Hinweis auf eine mögliche Grundwasserproblematik und die Notwendigkeit entsprechender Ermittlungen.
Bei der Berechnung des Schadensersatzes wegen Planungsmängeln sind Sowiesokosten abzuziehen, also Aufwendungen, die bei mangelfreier Planung ohnehin angefallen wären.
Eine im Vorprozess zugestellte Streitverkündung kann die Verjährung des Regressanspruchs gegen den Architekten unterbrechen; ein vor Fristablauf erklärter Verjährungseinredeverzicht kann dem Schuldner nach Treu und Glauben die Berufung auf Verjährung verwehren.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1.Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 1. einen Betrag von 80.350,00 € nebst 4% Zinsen seit dem 18.12.2001 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1. zu 23%, der Kläger zu 2. zu 28% und der Beklagte zu 49%. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. trägt der Beklagte zu 68%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger zu 2. zu 33% und der Kläger zu 1. zu 22%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selber.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar für den Kläger zu 1. und den Beklagten jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Kläger begehren vom Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Bauplanung und Bauüberwachung.
Der Beklagte ist Architekt und Statiker. 1993 beauftragte der Kläger zu 1. den Beklagten mit der Erstellung von Baugenehmigungsplanung, Statik sowie Wärme-, Schall- und Brandschutznachweis für ein geplantes 6-Familienhaus in der Kronprinzenstraße 29 in Voerde. Das Gelände liegt in Rheinnähe. Bei der Planung eines Sickerschachtes für Regenwasser berücksichtigte der Beklagte 216 qm Dachfläche und 20 qm Hoffläche. Angeschlossen wurden an den Sickerschacht 458,75 qm zu entwässernde Fläche.
Das Haus mit sechs Eigentumswohnungen wurde errichtet. Die Abnahme erfolgte am 30.08.1994. Eine der Eigentumswohnungen überschrieb der Kläger zu 1. dem Kläger zu 2., die übrigen verkaufte der Kläger zu 1. an verschiedene Erwerber. Auch der Kläger zu 2. verkaufte die ihm übertragene Eigentumswohnung. Die Kläger verpflichteten sich den Erwerbern gegenüber zur schlüsselfertigen Errichtung des Objekts.
Unter dem 08.09.1993 und 05.04.1994 stellte der Beklagte dem Kläger zu 1. für die Bauantragsunterlagen und die statischen Berechnungen insgesamt 29.900,00 DM (15.287,63 €) in Rechnung. Der Beklagte fertigte verschiedene Baufortschrittsanzeigen.
Nach Eindringen von Feuchtigkeit in den Keller des Hauses im Februar 1995 leiteten die Erwerber gegen den Kläger zu 1. ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Duisburg (AZ.: 4 OH 13/96) ein. Im Anschluss führten die Erwerber gegen die Kläger zu 1. und 2. ein Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Duisburg (AZ.: 10 O 471/98) durch. Mit Schreiben vom 23.06.1999 verzichtete die Haftpflichtversicherung des Beklagten auch in dessen Namen bis Ende 1999 auf die Einrede der Verjährung, soweit diese noch nicht eingetreten sein sollte. In dem Hauptsacheverfahren verkündeten die Kläger dem Beklagten den Streit. Die Streitverkündungsschrift wurde dem Beklagten am 26.10.1999 zugestellt. In erster Instanz wurden die Kläger zur Zahlung von 163.384,76 DM (83.537,30 €) verurteilt. In der Berufungsinstanz endete das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf am 21.03.2000 durch einen außergerichtlichen Vergleich. An Gerichtskosten wurden die Kläger mit 1.166,25 DM (596,29 €), an Rechtsanwaltskosten erster Instanz mit 10.018,34 DM (5.122,30 €) und an Rechtsanwaltskosten zweiter Instanz mit 13.046,70 DM (6.670,67 €) belastet. Die Kläger einigten sich im Anschluss darauf, dass ihnen evtl. Ansprüche gegen den Beklagten als Gesamtgläubigern zustünden.
Die Kläger behaupten:
Der Beklagte sei auch mit der Grundlagenermittlung und der Bauleitung beauftragt worden. Der Beklagte habe die gesamte Planung übernommen. Dabei sei ihm lediglich die Vorgabe gemacht worden, eine möglichst große Gesamtwohnfläche zu planen. Der Beklagte habe außerdem die Bauüberwachung durchgeführt. Die Feuchtigkeitsschäden in dem Haus seien auf eindringendes Grundwasser zurückzuführen. Der Beklagte hätte den Grundwasserstand ermitteln und ein Bodengutachten einholen müssen. Der höchste Grundwasserstand in der Gegend liege bei 24,55 m über NN. Dieser übersteige die Höhe der Bodenplatte. Ferner habe der Beklagte zahlreiche Planungsfehler und Fehler bei der Bauüberwachung begangen. Der Anschluss des Dachrinnenfallrohres an die Sickergrube sei nicht in Ordnung. Der Sickerschacht sei für die zugrunde gelegte Fläche zu klein. Im Kellerflur befinde sich ein Höhenunterschied von 5 cm nach erfolglosen Abdichtungsarbeiten. Es seien Schallbrücken vorhanden. Der Fugenglattstrich sei nicht ausgeführt. Die Gummiabdichtungen an den Türen im Keller fehlten. Außerdem sei der Treppensockel im Keller beschädigt. Im Parterreflur fehle die Versiegelung. Der Rauchabzug sei nicht geplant worden, obwohl er in der Baugenehmigung vorgesehen gewesen sei. Dieser habe nachträglich im Treppenhaus über Putz gelegt werden müssen. Der in der Zeichnung vorgesehene Windfang sei nicht errichtet worden. Die Briefkästen seien zu tief geplant und eingebaut. Außerdem fehlten die Lüftungssteine in der Außenverklinkerung. Wegen einer falsch eingebauten Wand stünden den Erwerbern….. 2,61 qm zuwenig zur Verfügung. Wegen einer nicht befestigten Isolierfolie dringe bei den Erwerbern …… Wasser ins Wohnzimmer ein. Zwischen dem Mauerwerk und der Dacheindeckung befänden sich Löcher. Außerdem fehle bei Lichtschaltern und Steckdosen der Außenbeleuchtung die Dampfsperre weshalb es ziehe. Durch nachträglich aufgrund fehlender Planung installierter Ver- und Entsorgungsleitungen seien zusätzliche Ecken entstanden. Die Nutzfläche sei 3,5 qm geringer als im Plan vorgesehen. Ferner betrage aufgrund eines Planfehlers unter den Trägern die Durchgangshöhe nur 2,12 m statt 2,30 m. Im Duschraum müsse der Boden erneuert werden, weil die Fugen undicht und der Boden falsch seien. Bei den Erwerbern …… sei der Wohnraum nur 2,45 m statt 2,50 m hoch. Außerdem seien die Abflussrohre nicht schallisoliert. Zur Beseitigung der Feuchtigkeit sei eine Trennrohranlage mit Brunnenvorratsbehälter zu errichten. Zur Schadensbeseitigung seien 7.450,00 DM (3.855,14 €) für die Errichtung eines zusätzlichen Regenwassersickerschachtes, 2.688,80 DM (1.374,76 €) für die Beseitigung von Schäden im Kellerflur, 2.789,80 DM (1.426,40 €) für Reparaturen im Treppenhaus und 4.060,00 DM
(2.075,85 €) für die Beseitigung von Schäden in den Kellerräumen erforderlich. Das selbständige Beweisverfahren hätten die Erwerber gegen den Kläger zu 1. und den Beklagten durchgeführt.
Die Kläger sind der Ansicht:
Sie müssten sich keine Sowiesokosten anrechnen lassen, weil sie die Zusatzkosten auf die Erwerber hätten abwälzen können.
Die Kläger haben zudem behauptet:
Zur Schadensbeseitigung hinsichtlich des Grundwassers sei die Erstellung einer Grundwasserdrainage zu 146.306,16 DM (74.805,15 €) erforderlich.
Sie haben beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihnen 187.616,05 DM (95.926,56 €) nebst 5% Zinsen über dem Diskontsatz seit dem 01.05.2000 und 4% Zinsen aus 163.384,76 DM (83.537,30 €) seit dem 21.05.1998 zu zahlen.
Im Laufe des Prozesses sind die Kläger zu folgenden Behauptungen übergegangen:
Die Schadensbeseitigung bezüglich des Grundwassers koste 96.000,00 €.
Sie beantragen nunmehr,
den Beklagten zu verurteilen, ihnen 187.616,05 DM (95.926,56 €) nebst 5% Zinsen über dem Diskontsatz seit dem 01.05.2000 und 4% Zinsen aus 163.384,76 DM (83.537,30 €) seit dem 21.05.1998 sowie weitere 21.840 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet:
Er sei nur mit der Genehmigungsplanung beauftragt gewesen. Diese habe er aufgrund einer überreichten Grundlagenermittlung sowie der ebenfalls übergebenen Vor- und Entwurfsplanung fertigen sollen. Der Entwurf sei vom Zeugen …… gewesen. Dieser habe die Kläger auch auf Wasser in der Baugrube und entsprechend erforderliche Vorsichtsmaßnahmen hingewiesen. Die Hinweise seien ferner an die Verantwortlichen der Firmen ……. erfolgt. Auf die Erforderlichkeit eines Bodengutachtens habe er hingewiesen. Zudem sei das Regenwasser zum Haus hingeführt worden. Bei Gesprächen mit ihm vor Ort sei es lediglich um Fragen zu der von ihm erstellten Statik gegangen. Die Baufortschrittsmitteilungen habe er aus Gefälligkeit aufgrund telefonischer Informationen gefertigt. Bei dem eingedrungenen Wasser habe es sich um Regenwasser oder Schichtenwasser gehandelt, das bei der Bauausführung eingedrungen sei, nicht aber um Grundwasser. Probleme mit dem Sickerschacht habe es nur wegen Abweichungen von seinen Plänen gegeben. Die Drainage sei nicht richtig ausgeführt worden.
Hilfsweise machen sich die Kläger den Vortrag des Beklagten zu eigen, dass Wasser in der Baugrube gestanden habe.
Der Beklagte ist der Ansicht:
Der Hinweis auf die Erforderlichkeit eines Bodengutachtens lasse sich der übermittelten Statik entnehmen. Evtl. eindringendes Grundwasser sei darauf zurückzuführen, dass die Kläger die Oberkante der Kellergeschossdecke auf 26,10 m über NN statt auf 26,50 m über NN, wie es das Bauamt festgelegt hätte, errichtet hätten.
Der Beklagte hat sich auf Verjährung berufen, und zwar auch hinsichtlich der Klageerweiterung.
Hilfsweise hat der Beklagte für den Fall, dass das Gericht von einem weitergehenden Architektenauftrag ausgeht, die Aufrechnung mit einem weiteren Honoraranspruch in Höhe von 58.001,66 € erklärt.
Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 22.10.2002 hat das Gericht die Beweiserhebung zum Vorliegen eines Planungsfehlers betreffend den Sickerschacht und ggf. zur Schadenshöhe angeordnet. Der von den Klägern angeforderte Vorschuss ist aber nicht eingezahlt worden. Vielmehr haben die Kläger mitgeteilt, den Anspruch insoweit nicht weiter verfolgen zu wollen.
Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 25.02.2003 hat das Gericht Beweis zur Höhe des Schadens hinsichtlich des eindringenden Grundwassers erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen …….vom 17.11.2003 verwiesen.
Die Akten des Landgerichts Duisburg zu den Aktenzeichen 4 OH 13/96 und 10 O 471/98 sowie die Bauakten der Stadt Voerde zu dem hier zur Rede stehenden Objekt sind beigezogen worden.
Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger zu 1. hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 80.350,00 € aus § 635 BGB wegen eindringenden Grundwassers, nicht hingegen in Höhe von insgesamt 96.000,00 €.
Ein Werkvertrag zwischen den Parteien liegt vor. Unstreitig haben die Parteien einen Werkvertrag dahingehend geschlossen, dass der Beklagte für das Bauvorhaben die Baugenehmigungsplanung, die Statik sowie Wärme-, Schall- und Brandschutznachweis erbringen sollte.
Das vom Beklagten erstellte Werk war mangelhaft. Denn die Istbeschaffenheit des entsprechenden Werkes weicht negativ von dessen Sollbeschaffenheit ab. Der Beklagte hat für das 6-Familienhaus nämlich keine Sicherung gegen Grundwasser eingeplant, obwohl dies erforderlich gewesen wäre.
Dabei kann dahinstehen, ob dem Beklagten ein weitergehender Auftrag erteilt worden ist oder nicht. Denn auch dann, wenn er nur die Genehmigungsplanung zu erstellen hat, ist der Architekt verpflichtet, Grundwasser zu berücksichtigen. Dies hat der Beklagte nicht getan. Denn er hat keinen ausreichenden Schutz gegen Grundwasser geplant, obwohl dieser erforderlich gewesen wäre.
Ein Schutz gegen Grundwasser wäre erforderlich gewesen. Denn der höchste Grundwasserstand übersteigt die Bodenplatte des Kellers deutlich. Dies ergibt sich zunächst aus den von den Klägern überreichten Auskünften der Stadt Voerde. Zudem wird dies auch vom Sachverständigen bestätigt, der ein Überschreiten von 1,27 m festgestellt hat. Das Sachverständigengutachten ist überzeugend, weil die Werte sich anhand der Angaben der Stadt Voerde nachvollziehen lassen. Zudem deckt sich dies mit den Angaben des Sachverständigen zu vorgefundener Nässe im Bodenbereich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass keine Messung unmittelbar am Haupthaus erfolgt ist. Denn aus den umliegenden Messstellen lässt sich auf den Wert an dem zur Rede stehenden Objekt rückschließen. In den Keller eindringendes Wasser stellt auch grundsätzlich regelmäßig einen Mangel des Bauwerkes und der Planung des Architekten dar.
Trotz dieser Grundwassersituation hat der Beklagte weder eine Sicherung geplant noch sich näher mit der Problematik des Grundwassers beschäftigt. Dies wäre aber erforderlich gewesen. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, eine unzureichende Vorplanung erhalten zu haben. Denn wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte der Beklagte auf die unzureichende Vorplanung hinweisen müssen. Dass der Beklagte nach den vorgelegten Unterlagen davon ausgehen durfte, dass die Frage des Grundwassers in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sei, hat dieser schon gar nicht in ausreichendem Maße vorgetragen. Ein entsprechender Hinweis ist erfolgt, ohne dass der Beklagte hierzu näher vorgetragen hätte.
Wenn aber keinerlei Erkenntnisse über Grundwasser vorliegen, muss der Architekt auch im Rahmen der Genehmigungsplanung hierzu Erkundigung einziehen oder zumindest Hinweise erteilen.
Dies hat der Beklagte nicht getan. Zwar behauptet er, einen entsprechenden Hinweis erteilt zu haben. Dabei beruft er sich aber letztlich auf einen Satz in der Statik, der wie folgt lautet:
„Die Baugrundannahme ist vor Baubeginn vom ausführenden Unternehmer und Bauleitung alleinverantwortlich zu überprüfen. Sollte schlechterer Baugrund angetroffen werden, sollten die Fundamente entsprechend angepasst werden.„
Dies stellt aber – unabhängig davon, ob die Kläger die Statik überhaupt erhalten haben – keinen ausreichenden Hinweis darauf dar, dass der Grundwasserspiegel noch zu überprüfen wäre. Ein Hinweis in der Statik zur Überprüfungserforderlichkeit des Baugrundes vor Ort ist kein ausreichender Hinweis auf die Erforderlichkeit eines Bodengutachtens, zumal der Hinweis keinerlei Bezug zur Grundwasserhöhe hat. Der Hinweis bezieht sich lediglich darauf, dass bei anderem als in der Statik vorgesehenen Baugrund eine Anpassung der Fundamente erforderlich sei. Über Grundwasser werden dort keine Aussagen getroffen. Es geht allein um die Bodenqualität, deren Änderung hier aber gar nicht im Streit steht.
Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist entbehrlich, weil eine Nachbesserung für die Kläger sinnlos ist.
Darüber hinaus hat der Beklagte den Mangel auch zu vertreten. Er hat diesen fahrlässig verursacht, indem er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dadurch außer Acht gelassen hat, dass er bei seiner Planung den Grundwasserspiegel außer Acht gelassen hat.
Der Anspruch besteht in Höhe von 80.350,00 €, nicht hingegen in Höhe von insgesamt 96.000,00 €.
Zwar ist zur Schadensbeseitigung ein Betrag von 96.000,00 € erforderlich. Dies steht fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme. Der Sachverständige ……hat nämlich in seinem Sachverständigengutachten ermittelt, dass Kosten in dieser Höhe erforderlich sind, um den durch das eindringende Grundwasser entstehenden Schaden zu beseitigen. Die Ausführungen des Sachverständigen ……hierzu sind einleuchtet und nachvollziehbar. Der Sachverständige ……legt nämlich in seinem Gutachten im Einzelnen dar, welche Arbeiten zur Schadensbeseitigung erforderlich sind und welche Beträge hierfür anfallen werden.
Dabei ist auch der vom Sachverständigen ……. ermittelte Schadensbetrag von 96.000,00 € zugrunde zu legen und nicht der von 64.500,00 €. Denn nach den Ausführungen des Gutachters wäre der niedrigere Betrag nur anzusetzen, wenn die Bodenplatte mit WU-Beton ausgeführt wurde. Das war aber unstreitig nicht der Fall.
Durch die Klageerhöhung hat die Klägerseite zudem zum Ausdruck gebracht, dass sie sich die Ausführungen des Sachverständigen hinsichtlich der Schadensursache und der Schadenshöhe auch insoweit zu Eigen macht, als sie nicht dem bisherigen Vortrag der Klägerseite entsprechen.
Von dem Betrag in Höhe von 96.000,00 € ist hingegen ein Abzug von 15.650,00 € wegen Sowiesokosten zu machen. Denn diesen Betrag in Höhe von 15.650,00 € hätten die Kläger zusätzlich aufwenden müssen, wenn der Beklagte von Anfang an richtig geplant hätte. Dann hätte der Beklagte nämlich eine so genannte weiße Wanne planen müssen, für die zusätzliche Errichtungskosten in Höhe von 15.650,00 € angefallen wären. Dieser Betrag steht ebenfalls fest aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens. Das Gutachten ist auch insoweit einleuchtend und nachvollziehbar. Der Sachverständige nimmt eine ausführliche Vergleichsrechnung vor, in der die einzelnen anfallenden Kosten gegenübergestellt werden.
Dabei sind die anfallenden Sowiesokosten, die die Kläger gehabt hätten, wenn der Beklagte von Anfang an richtig geplant hätte, in jedem Fall zu berücksichtigen. Der Einwand des Klägers zu 1., dass er die Mehrkosten bei richtiger Planung des Beklagten an die Erwerber hätte weiterreichen können, ist unbeachtlich. Denn zum einen ist es so, dass der Kläger zu 1. den Erwerbern gegenüber in dem Mängelprozess die Sowiesokosten ebenfalls hätte einwenden müssen, weil diese etwas Besseres bekommen hätten als vertraglich geschuldet. Ein zusätzlicher Schaden ist hierdurch nicht entstanden. Hinzu kommt noch, dass der Kläger zu 1. im vorliegenden Verfahren gerade nicht den Schaden geltend macht, der ihm im Verhältnis zu den Erwerbern entstanden ist. Dieser Schaden ist nämlich deutlich geringer, weil der dort abgeschlossene Vergleich nur über 95.000,00 DM (48.572,73 €) lautete. In dem Fall können sie sich aber nicht darauf berufen, dass durch das Verhältnis zu den Erwerbern ein zusätzlicher Schaden entstanden sei.
Der Schaden verringert sich nicht ganz oder teilweise gemäß § 254 BGB wegen eines Mitverschuldens des Klägers zu 1..
Ein Mitverschulden des Klägers zu 1. ergibt sich zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt, dass dieser trotz eines entsprechenden Hinweises von dritter Seite die Bauarbeiten fortgesetzt hätte. Eine Beweiserhebung zu diesem Punkt ist entbehrlich. Denn der Vortrag des Beklagten hierzu ist zu unbestimmt, um eine Beweiserhebung zu ermöglichen. Der Beklagte trägt hierzu nämlich lediglich vor, dass Mitarbeiter der Firma ….. und der Verantwortliche der Firma ….. hingewiesen worden seien und in dem Zusammenhang auch die Kläger hiervon erfahren hätten. Hinsichtlich der Hinweise an die beteiligten Firmen ist zunächst schon nicht ersichtlich, wieso sich der Kläger dieses zurechnen lassen müsste. Im Übrigen ist der Vortrag hierzu aber auch zu unbestimmt, weil noch nicht einmal die Namen der entsprechenden Mitarbeiter angegeben werden. Insofern ist dem Kläger zu 1. eine ausreichende Erwiderung nicht möglich, weil er bei den entsprechenden Personen nicht nachfragen kann. Soweit der Beklagte anführt, hierdurch hätten die Beklagten – gemeint sind wohl die Kläger – davon erfahren ist dieser Vortrag völlig unzureichend. Es ist weder ersichtlich, wann noch auf welche Art und Weise die Klägerseite von den entsprechenden Umständen erfahren haben soll. Auf den unzureichenden Vortrag ist der Beklagte hingewiesen worden. Der weitere Vortrag hierzu ist aber immer noch nicht bestimmt genug.
Zudem scheidet ein Mitverschulden auch unter dem Gesichtspunkt aus, dass der Kläger zu 1. 0,5 m tiefer gebaut hätte als in der Baugenehmigung vorgesehen. Denn selbst wenn der Kläger zu 1. letztlich einen halben Meter höher gebaut hätte, würde dies nichts daran ändern, dass ein Mangel vorliegen würde. Der höchste Grundwasserstand überschreitet nämlich die Kellersohle ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen um 1,27 m. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar (siehe oben). In diesem Fall ist eine Änderung um 0,5 m völlig unerheblich, weil in jedem Fall noch ein Mangel dadurch vorläge, dass der höchste Grundwasserspiegel die Kellersohle überschreiten würde.
Der Anspruch des Klägers zu 1. ist zudem nicht verjährt.
Verjährung ist nicht eingetreten. Denn die fünfjährige Verjährungsfrist des § 638 BGB a. F. ist nicht abgelaufen. Die fünfjährige Verjährungsfrist findet Anwendung, weil die Pläne für ein Bauwerk bestimmt waren. In diesem Fall findet regelmäßig die fünfjährige Verjährungsfrist Anwendung.
Diese Frist ist noch nicht abgelaufen. Denn die Frist begann frühestens mit der Abnahme des Bauwerkes am 30.08.1994 zu laufen. Die Abnahme von Plänen erfolgt in der Regel mit der des Bauwerkes.
Die Verjährungsfrist wäre entsprechend regulär am 30.08.1999 abgelaufen. Allerdings hat die Haftpflichtversicherung des Beklagten auch in dessen Namen mit Schreiben vom 23.06.1999 auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.1999 verzichtet, soweit noch keine Verjährung eingetreten sein sollte. Am 23.06.1999 war der Anspruch noch nicht verjährt. Die Erklärung seiner Haftpflichtversicherung muss sich der Beklagte zurechnen lassen, weil er diese hat für sich handeln lassen.
Wegen des erklärten Verzichts auf die Einrede der Verjährung kann sich der Beklagte gemäß § 242 BGB nicht auf diese berufen, soweit der Verzicht erklärt worden ist. Zwar ist ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung vor Ablauf der Verjährungsfrist regelmäßig unzulässig. Allerdings ist insoweit demjenigen, der den Verzicht erklärt hat, entsprechend § 242 BGB insoweit die Berufung auf die Einrede der Verjährung verwehrt.
Vor Ende der erklärten Verzichtsfrist zum 31.12.1999 ist die Verjährung gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB unterbrochen worden. Denn in dem Streitverfahren zwischen den Erwerbern und den Klägern, das auch die hier zur Rede stehenden Mängel betraf, wurde dem Beklagten am 26.10.1999 eine Streitverkündungsschrift der Kläger zugestellt.
Die Streitverkündung war zulässig. Der Streitverkündungsschriftsatz enthält eine ausreichende Begründung.
An dieser Unterbrechung ändert auch der am 21.03.2000 geschlossene Vergleich nichts. Hierdurch entfällt die Unterbrechung nicht. Vielmehr endet die Unterbrechung an diesem Tag.
Die Unterbrechungswirkung ist auch nicht gemäß § 215 Abs. 2 BGB entfallen. Zwar ist dies dann der Fall, wenn nicht binnen sechs Monaten nach Abschluss des Verfahrens Klage erhoben wird. Diese Frist ist aber von den Klägern eingehalten worden. Die 6-Monats-Frist lief an sich am 21.09.2000 ab. Allerdings ist insoweit rechtzeitig der Mahnbescheid beantragt worden. Die Zustellung des Mahnbescheides erfolgte zwar erst am 29.09.2000, aber der Antrag war bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht eingegangen. Die Zustellung erfolgte alsbald nach Verjährungseintritt. Gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO ist hierdurch erneut Unterbrechung eingetreten.
Auch hinsichtlich der Klageerweiterung ist eine Verjährung des Anspruches nicht eingetreten. Eine Unterbrechung der Verjährung, wie sie hier vorliegt (siehe oben), erfolgt nämlich für den gesamten geltend gemachten Anspruch auch dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass Mangelbeseitigungskosten höher ausfallen. Dies ist hier der Fall.
Der Anspruch ist nicht teilweise durch die vom Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen.
Denn zunächst ist eine Hilfsaufrechnung im vorliegenden Fall schon gar nicht möglich. Die im Prozess erklärte Aufrechnung ist unwirksam, weil sie unter einer unzulässigen Bedingung erklärt worden ist. Eine Hilfsaufrechnung ist im Prozess nämlich nur möglich, wenn es sich um eine innerprozessuale Bedingung handelt. Die vom Beklagten aufgestellte Würdigung stellt aber eine solche innerprozessuale Bedingung nicht dar. Dieser macht die Erklärung der Aufrechnung nämlich davon abhängig, dass das Gericht bestimmte Tatsachen zugrunde legt. Hierbei handelt es sich aber gerade nicht um eine klar nach dem Prozessablauf zu erkennende prozessuale Bedingung. Sonstige Prozesshandlungen können nicht unter einer Bedingung erklärt werden.
Im Übrigen liegt aber auch die Bedingung nicht vor, unter der der Beklagte die Hilfsaufrechnung erklärt hat. So hat er die Hilfsaufrechnung nämlich nur für den Fall erklärt, dass das Gericht davon ausgeht, dass ein weitergehender Architektenauftrag vorliegt, als von ihm behauptet. Hiervon geht das Gericht im vorliegenden Rechtsstreit aber nicht aus. Die Haftung des Beklagten knüpft vielmehr bereits an den Auftrag an, der ihm unstreitig erteilt worden ist.
Im Übrigen ist die Klage hingegen unbegründet.
Der Kläger zu 1. hat zunächst gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 7.540,00 DM (3.855,14 €) aus § 635 BGB wegen eines unterdimensioniert geplanten Sickerschachtes. Denn auf die Geltendmachung eines entsprechenden Anspruches haben die Kläger ausdrücklich verzichtet.
Daneben hat der Kläger zu 1. gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung von 2.688,80 DM (1.374,76 €), 2.789,80 DM (1.426,40 €) und 4.060,00 DM (2.075,85 €) wegen weiterer Mängel aus § 635 BGB.
Soweit der Kläger zu 1. Kosten für Reparaturen im Keller und im Treppenhaus geltend macht, ist der entsprechende Schaden schon gar nicht durch einen Mangel des Werkes des Beklagten entstanden. Denn nach dem Vortrag des Klägers sind die entsprechenden Schäden durch untaugliche Mangelbeseitigungsversuche der Kläger entstanden. Hierfür haftet der Beklagte allenfalls, wenn die Kläger die Maßnahmen für erforderlich halten durften. Hierzu fehlt aber jeglicher Vortrag.
Diese Kosten sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Bauüberwachung durch den Beklagten zu ersetzen. Dabei kann wiederum dahinstehen, ob dem Beklagten ein derartiger Auftrag erteilt worden ist. Jedenfalls hätten die Kläger dem Beklagten den Mangel mitteilen müssen, bevor sie zerstörerische Arbeiten vornehmen, damit dieser seine Überwachungspflichten hätte wahrnehmen können. Eine Benachrichtigung des Beklagten vor Ausführung der Arbeiten ist nicht vorgetragen.
Soweit der Kläger zu 1. Kosten wegen einer Tauchpumpe geltend macht, ist der entsprechende Vortrag insgesamt nicht ausreichend. Denn er trägt weder vor, welche Kosten hierfür konkret anfallen sollen, noch wieso ihm hierdurch überhaupt ein Schaden entstanden sein soll. Wenn der Beklagte von Anfang an eine Tauchpumpe hätte planen müssen, hätte diese vom Kläger zu 1. auch bezahlt werden müssen.
Hinsichtlich der nicht verputzten Aussparungen liegt kein Schaden vor. Die Verputzung hätten die Kläger nämlich in jedem Fall durchführen lassen müssen. Wieso durch eine mangelhafte Überwachung des Beklagten Mehrkosten entstanden sein sollen, ist nicht dargelegt.
Ferner hat der Kläger zu 1. gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 12.389,26 € an Prozesskosten aus einer positiven Vertragsverletzung. Denn insoweit ist dem Kläger zu 1. ein Schaden gar nicht entstanden. Der Kläger zu 1. verlangt im vorliegenden Rechtsstreit nämlich gerade nicht den Schaden, der ihm durch die Führung des Vorprozesses entstanden ist. Vielmehr macht er einen Schadensersatzanspruch unabhängig davon geltend, inwiefern er den Erwerbern selber zum Schadensersatz verpflichtet war. In dem Fall kommt ein Ersatz von Prozesskosten aber nur dann in Betracht, wenn dem Kläger zu 1. hierdurch kein zusätzlicher Schaden entstanden ist. Da aber der Kläger zu 1. in dem Vorprozess an die Erwerber nur einen erheblich geringeren Betrag zahlen musste und dieser zusammen mit den Prozesskosten noch nicht einmal den in diesem Verfahren zugesprochenen Betrag erreicht, ist dem Kläger zu 1. gar kein Schaden entstanden, den er an den Beklagten weiterreichen könnte.
Weiterhin hat der Kläger zu 1. gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung von 645,15 €. Insofern fehlt schon jegliche Begründung.
Schließlich hat der Kläger zu 2. gegen den Beklagten unter keinem gerichtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 117.766,56 €.
Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 635 BGB. Ein Werkvertrag ist nämlich nur zwischen dem Kläger zu 1. und dem Beklagten zustande gekommen, nicht hingegen zwischen dem Kläger zu 2. und dem Beklagten. Nur der Kläger zu 1. hatte den Beklagten mit Architekten- und Statikerleistungen beauftragt.
In das zwischen dem Kläger zu 1. und dem Beklagten bestehende Vertragsverhältnis ist auch nicht der Kläger zu 2. einbezogen worden. Zwar berufen sich die Kläger darauf, dass sie sich untereinander geeinigt hätten, dass ihnen etwaige Ansprüche gegen den Beklagten als Gesamtgläubiger zustehen würden. Eine derartige Einigung ist aber unzulässig, es sei denn der Beklagte hätte zugestimmt. Eine Zustimmung liegt nicht vor. Allein das Schweigen des Beklagten zu dem Vorgehen stellt keine Willenserklärung dar.
Das Entstehen einer Gesamtgläubigerschaft durch Vereinbarung ist nur zulässig, wenn auch der Schuldner zustimmt. Denn diesem darf nicht einfach ein zusätzlicher Gläubiger präsentiert werden, was unter Umständen auch zusätzliche Kosten verursachen würde.
Ein Anspruch des Klägers zu 2. gegen den Beklagten ergibt sich auch nicht aus §§ 635, 389 BGB. Denn eine Abtretung von Ansprüchen gegen den Beklagten vom Kläger zu 1. an den Kläger zu 2. liegt schon nicht vor. In dem Übertragungsvertrag zwischen den beiden Klägern ist nämlich nur eine Abtretung dahingehend erwähnt, dass Gewährleistungsansprüche gegen am Bau beteiligte Unternehmer oder Bauhandwerker abgetreten werden. Beim Beklagten handelt es sich aber weder um einen Unternehmer noch um einen Bauhandwerker. Im Übrigen würde eine wirksame Abtretung auch einen Anspruch des Klägers zu 1. insoweit ausschließen.
Schließlich hat der Kläger zu 2. gegen den Beklagten auch keinen Anspruch nach den Grundsätzen einer Drittschadensliquidation. Eine solche Drittschadensliquidation wäre nämlich nur möglich, wenn der Kläger zu 2. einen Anspruch, aber keinen Schaden hätte. Dann würde der Schaden zum Anspruch gezogen. Anspruchsinhaber ist aber in jedem Fall der Kläger zu 1.. Diesem ist auch der Schaden entstanden. Eine Anspruchsberechtigung des Klägers zu 2. ergibt sich hieraus nicht.
Weitere Anspruchsgrundlagen hinsichtlich eines Anspruchs des Klägers zu 2. sind nicht ersichtlich.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284 Abs. 1 Satz 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F.. Diese Vorschrift ist gemäß Artikel 229 § 1 EGBGB anwendbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Der Streitwert beträgt für die Zeit bis zum 09.02.2004 95.926,56 € und für die Zeit danach 117.766,56 €.