Sittenwidriger Partnervermittlungsvertrag: Rückzahlung des Vermittlungslohns
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte die Rückzahlung von 5.950 € aus einem in seiner Wohnung geschlossenen Partnervermittlungsvertrag. Das LG bejahte einen Bereicherungsanspruch, weil der Vertrag wegen wucherähnlicher Überhöhung und Ausnutzung der Unerfahrenheit (§ 138 BGB) nichtig sei. Hilfsweise sei der Vertrag als Haustürgeschäft (§§ 312, 355 BGB a.F.) wirksam widerrufen worden, da eine Widerrufsbelehrung fehlte und eine „Bestätigung“ der vorherigen Bestellung als AGB unwirksam sei. Zinsen wurden erst ab Verzugseintritt (21.08.2007) zugesprochen.
Ausgang: Zahlung von 5.950 € nebst Zinsen ab 21.08.2007 zugesprochen; weitergehende Zinsforderung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Partnervermittlungsvertrag ist gemäß § 138 Abs. 1, 2 BGB nichtig, wenn das Entgelt für die bloße Mitteilung weniger Kontaktadressen in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung steht und der Anbieter die besondere Lage älterer, unerfahrener Kunden gezielt ausnutzt.
Eine Vermittlungsleistung, die sich im Wesentlichen in der Übermittlung von Namen, Anschriften und Telefonnummern ohne belastbare Auswahlkriterien und ohne hinreichende Informationen zur Eignung der vorgeschlagenen Personen erschöpft, kann die Annahme eines wucherähnlichen Geschäftes stützen.
Bei einem in der Privatwohnung des Verbrauchers geschlossenen Vertrag trägt der Unternehmer die Beweislast dafür, dass der Verbraucher den Besuch zum Zwecke von Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss bestellt hat (§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB a.F.).
Eine vorformulierte Tatsachenbestätigung, wonach der Verbraucher den Unternehmer zum Vertragsschluss in die Wohnung bestellt habe, ist als Allgemeine Geschäftsbedingung nach §§ 309 Nr. 12, 308 Nr. 5 BGB unwirksam, wenn sie allein der Beweislastverschiebung dient.
Fehlt bei einem Haustürgeschäft die Widerrufsbelehrung, ist der Widerruf nach § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. nicht befristet; nach Widerruf sind empfangene Leistungen nach §§ 357, 346 BGB zurückzugewähren, wobei Wertersatz entfällt, wenn die bis dahin erbrachte Dienstleistung für den Verbraucher wertlos ist.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.950,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. August 2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreck-bar.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt eine Partnerschaftsvermittlung.
Der Kläger ist 67 Jahre alt. Seit Oktober 2000 ist er verwitwet.
Am 22. Juli 2007 rief der Kläger aufgrund einer Kontaktanzeige in der ... bei der Beklagten an, weil er an einem Kontakt zu der in dem Inserat beschriebenen Dame interessiert war. Der Inhalt des Telefongespräches ist zwischen den Parteien streitig. Am darauffolgenden Tage, dem 23. Juli 2007, suchte eine Mitarbeiterin der Beklagten, die als Zeugin benannte ..., den Kläger in seiner Wohnung auf. Bei diesem Besuch füllte die Mitarbeiterin der Beklagten einen Fragebogen mit der Überschrift "Das bin ich" sowie einen weiteren mit der Überschrift "So stelle ich mir meinen Partner vor" aus, die jeweils von dem Kläger unterschrieben wurden. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Fragebögen wird auf Blatt 39 und 40 der Gerichtsakte Bezug genommen. Außerdem unterzeichnete der Kläger einen ihm von der Mitarbeiterin der Beklagten vorgelegten Partnervermittlungsauftrag (vgl. im Einzelnen Blatt 18 d. GA). Darin beauftragte er die Beklagte mit der Erstellung eines individuell auf ihn zugeschnittenen Partnervermittlungsdepots innerhalb von 2 Tagen. Daraus sollte er 10 qualifizierte, ausgewählte Partneradressen erhalten, die jederzeit abrufbar sein sollten. Im Gegenzug verpflichtete er sich, an die Beklagte eine Vergütung in Höhe von 5.950,00 € brutto zu zahlen. Eine Widerrufsbelehrung enthielt der Partnervermittlungsauftrag nicht. Schließlich unterzeichnete der Kläger bei dem Besuch der Mitarbeiterin der Beklagten eine vorgedruckte Erklärung, wonach er die Mitarbeiterin der Beklagten telefonisch zum Vertragsabschluss zu sich in die Wohnung bestellt habe.
Unmittelbar nach dem Besuch fuhr die benannte Zeugin mit dem Kläger gemeinsam zu dessen Bank, damit er Geld abheben konnte. Der Kläger zahlte sodann an sie sofort den Betrag in Höhe von 5.950,00 € in bar aus.
Einen Tag später, am 24. Juli 2007, übersandte die Beklagte an den Kläger unaufgefordert vier Partnervorschläge. Darin wurden jeweils die Namen, Anschriften und Telefonnummern der vorgeschlagenen Damen mitgeteilt. Weitere Angaben zu den einzelnen Personen enthielt das Schreiben nicht (vgl. Bl. 19 d. GA).
Jeweils einen weiteren Partnervorschlag mit entsprechenden Angaben erhielt der Kläger von der Beklagten unaufgefordert am 26. Juli 2007 und am 30. Juli 2007. Die Parteien streiten, ob die von der Beklagten übersandten Partnervorschläge dem vereinbarten Partnerprofil entsprachen oder nicht.
Am 1. August 2007 erhielt der Kläger ein schriftliches Vertragsexemplar von der Beklagten zugesandt. Am 6. August 2007 widerrief er die von ihm abgegebene Vertragserklärung. Am 29. November 2007 sprach er vorsorglich noch einmal die Kündigung des geschlossenen Vertrages aus.
Der Kläger behauptet, er sei, als er am 22. Juli 2007 bei der Beklagten angerufen habe, davon ausgegangen, dass es sich um die Telefonnummer der in der Kontaktanzeige beschriebenen Dame gehandelt habe. Erst während des Telefonates habe er erfahren, dass es sich um die Nummer einer Partnervermittlung gehandelt habe. Er habe am Telefon ausschließlich mit einer Dame gesprochen, die ihm erklärt habe, es sei nicht möglich, ihn mit der in der Anzeige beschriebenen Dame zu verbinden. Weiter habe sie erklärt, dass es erforderlich sei, ihn zu Hause zu besuchen, um ihn kennen zu lernen und ihm zu erläutern, wie die Partnervermittlung funktioniere. Bei dem Besuch der Mitarbeiterin der Beklagten am nächsten Tag sei er durch das von dieser eingeleitete Vertragsgespräch dann völlig überrumpelt worden. Er habe im Rahmen des Gesprächs erklärt, dass die zu vermittelnde Partnerin zwischen 50 und 60 Jahre alt sein und in einem Umkreis von maximal 20 km wohnen solle. Die in den darauffolgenden Tagen von der Beklagten übersandten Partnervorschläge hätten diesem Partnerprofil nicht entsprochen. Sie hätten alle zu weit weg gewohnt.
Weiter behauptet der Kläger, er habe der Beklagten schon am 24. Juni 2007 mitgeteilt, dass er den Vertrag widerrufen wolle. Zu diesem Zeitpunkt habe ihm noch kein schriftliches Vertragsexemplar vorgelegen. Ein solches habe er erstmals am 1. August 2007 erhalten.
Der Kläger ist der Auffassung, der mit der Beklagten geschlossene Vertrag sei sittenwidrig. Im Übrigen habe er ihn wirksam widerrufen. Es handele sich um ein sogenanntes Haustürgeschäft, zu dessen Widerruf er berechtigt gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.950,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juli 2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, dem Kläger sei bei dem Telefongespräch am 22. Juli 2007 von Anfang an klar gewesen, dass er mit einer Partnervermittlung gesprochen habe. Das Telefongespräch habe der als Zeuge benannte Herr ... mit dem Kläger im Beisein der als Zeugin benannten ... geführt. Im Rahmen des Telefonats sei bereits im Einzelnen der Ablauf der Vermittlung sowie die Höhe der zu zahlenden Vermittlungsgebühr besprochen worden. Der Kläger habe telefonisch ausdrücklich den Wunsch geäußert, dass ein Mitarbeiter der Beklagten ihn zum Zwecke von Vertragsverhandlungen und zum Abschluss eines Vertrages zu Hause aufsuchen solle. Bei dem Besuch am Tag darauf habe der Kläger dann erklärt, die zu vermittelnde Partnerin solle 55 bis 65 Jahre alt sein und in einem Umkreis von bis zu 80 km wohnen. Im Übrigen habe das von ihm gewünschte Anforderungsprofil den Angaben in dem schriftlichen Fragebogen (Bl. 40 d. GA) entsprochen. All diese Dinge seien bereits in dem tags zuvor geführten Telefongespräch im Einzelnen besprochen worden. Die an den Kläger in den folgenden Tagen übersandten Partnervorschläge hätten dem von ihm beschriebenen Anforderungsprofil in jeder Hinsicht entsprochen.
Weiter behauptet die Beklagte, der Kläger habe am Ende des Besuchs am 23. Juli 2007 ein Vertragsexemplar erhalten. Am darauffolgenden Tage habe er lediglich gebeten, ihm ein neues Vertragesexemplar zukommen zu lassen, da er seines verlegt habe. Von einem Widerruf des geschlossenen Vertrages sei hingegen nicht die Rede gewesen. Entsprechend dem Wunsch des Klägers habe sie, die Beklagte, ihm am 1. August 2007 eine Zweitausfertigung des Vertrages zukommen lassen.
Die Beklagte hält den geschlossenen Vertrag für wirksam. Es handele sich nicht um ein Haustürgeschäft, da der Kläger selbst bei der Beklagten angerufen und sie gebeten habe, ihn zu Hause zum Zwecke eines Vertragsabschlusses zu besuchen. Im Übrigen sei eine Rückforderung des gezahlten Partnervermittlungslohnes ausgeschlossen, da die Beklagte ihre Leistungen bereits erbracht habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im Wesentlichen begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Partnervermittlungslohnes in Höhe von 5.950,00 € zu. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Altn. BGB. Die Beklagte hat von dem Kläger einen Geldbetrag in Höhe von 5.950,00 € erlangt. Diesen Betrag hat der Kläger an die Beklagte geleistet, um damit seine – vermeintlichen – Pflichten aus dem am 23. Juli 2007 geschlossenen Partnervermittlungsvertrag zu erfüllen. Die Zahlung erfolgte jedoch ohne Rechtsgrund, da der geschlossene Partnervermittlungsvertrag sittenwidrig und deshalb gemäß § 138 Abs. 1 und 2 BGB nichtig ist. Der gezahlte Partnervermittlungslohn ist deshalb zurückzuzahlen.
Gemäß § 138 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Dies trifft für den zwischen den Parteien geschlossenen Partnervermittlungsvertrag zu. In dem Vertrag hat sich der Kläger für die Vermittlung von nur 10 Anschriften aus einem von der Beklagten selbst erstellten Anschriftendepot zu einem Entgelt von 5.950,00 € verpflichtet. Dies entspricht einem Betrag von 595,00 € pro Anschrift. Die dafür von der Beklagten vertraglich übernommene Gegenleistung rechtfertigt einen derart hohen Lohn in keiner Weise. Für die Zahlung des Lohnes sollte sie lediglich 10 Anschriften aus einem von ihr selbst erstellten Partnerschaftsdepot dem Kläger zukommen lassen. Dabei hatte der Kläger jedoch keinerlei Gewähr dafür, dass die von der Beklagten zu benennenden Personen für seine Partnersuche tatsächlich geeignet waren und dass die genannten Personen zu einer Partnervermittlung überhaupt bereit waren. In dem Vertrag ist lediglich von der Erstellung eines für ihn bezogenen Partneranschriftendepots, in dem "individuell für ihn ausgewählte Partneradressen enthalten sind" sowie von dem Erhalt von 10 "qualifizierten, ausgewählten Partneradressen" aus diesem Partneranschriftendepot die Rede. Bei diesen Formulierungen handelt es sich um nichtssagende Floskeln. Dem Vertrag ist nicht zu entnehmen, nach welchen Kriterien die Beklagte das Partneranschriftendepot erstellen sollte. Eine Möglichkeit für den Kläger, die tatsächliche Eignung der ihm unterbreiteten Partnervorschläge für seine Partnersuche sowie die tatsächliche Vermittlungswilligkeit der benannten Personen zu überprüfen, ist nicht vorgesehen. Der Vertrag bietet dem Kläger damit keine Gewähr dafür, dass die ihm von der Beklagten benannten Personen tatsächlich an einer Partnervermittlung interessiert sind und dem von dem Kläger der Beklagten mitgeteilten Anforderungsprofil in etwa entsprechen. Der zwischen den Parteien vereinbarte Preis von 5.950,00 € für 10 Partnervermittlungsvorschläge ist im Hinblick darauf weit überhöht.
Die unmittelbar nach Abschluss des Vertrages von der Beklagten an den Kläger übersandten sechs Partnervorschläge belegen das deutliche Missverhältnis der Leistung der Beklagten zu dem hohen von dem Kläger gezahlten Lohn. Die Beklagte hat dem Kläger am Tage nach dem Vertragsschluss vier und in den darauffolgenden Tagen noch zwei weitere Partnervorschläge unterbreitet. Fünf von diesen sechs Partnervorschlägen beschränken sich auf die Mitteilung der Namen, Anschriften und Telefonnummern der betreffenden Damen. Diese fünf Vorschläge enthalten keinerlei weitere Angaben über Alter, Wesensart, Charaktereigenschaften, Interessen und Vorlieben der genannten Personen. Sie ermöglichen dem Kläger deshalb in keiner Weise einzuschätzen, ob die genannten Personen für eine mögliche Partnervermittlung überhaupt in Betracht kommen. Auch die in dem sechsten Partnervorschlag enthaltenen Angaben (Lehrerin in Ruhe, Nichtraucherin, mehrsprachig, eigenes Haus, Pkw und Führerschein vorhanden, ist sozial eingestellt, mag Musik, Theater, Kunst, Handarbeiten, Tanzen, Kino, Lesen, Gartenarbeit, Kochen und mehr) sind nicht sehr aussagekräftig. So fehlen insbesondere wichtige Angaben dazu, ob die betroffene Person bereits einmal verheiratet gewesen ist und ob sie Kinder hat, gegebenenfalls in welchem Alter. Ein aussagekräftiges Persönlichkeitsbild ermöglichen die wenigen Angaben in diesem Partnerschaftsvorschlag damit ebenfalls nicht. Auch dem Prozessvortrag der Beklagten ist nicht zu entnehmen, ob überhaupt und gegebenenfalls inwieweit die vorgeschlagenen möglichen Partnerinnen den von dem Kläger genannten Kriterien für eine in Betracht kommende Partnerin entsprachen. Die bei den unterbreiteten Partnervorschlägen größtenteils völlig fehlenden und in einem Fall recht dürftigen Angaben zu den vorgeschlagenen Personen bestätigen die schon auf der Grundlage des Vertrages getroffenen Feststellung, dass die Leistung der Beklagten in einem auffälligen Missverhältnis zu dem dafür vereinbarten Partnervermittlungslohn in Höhe von 5.950,00 € steht.
Auch die subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB sind gegeben. Eine Würdigung der Gesamtumstände des Falles, insbesondere der Situation, die zur Unterzeichnung des Vertrages geführt hat, ergibt, dass die Beklagte den Kläger unter Ausnutzung seiner Unerfahrenheit und seines Mangels an Urteilsvermögens in der konkreten Situation zur Unterzeichnung des Vertrages gebracht hat. Die Beklagte trägt den Namen Senioren- und Freundschaftskreis GmbH. Sie wendet sich für ihre Partnervermittlung damit gezielt an ältere alleinstehende Personen. Diese Personengruppe ist besonders häufig von Vereinsamung betroffen. Viele ältere Menschen sind infolge von Ehescheidung oder Verwitwung nach einer oft langjährigen Partnerschaft plötzlich allein und werden damit nur schwer fertig. Dabei ist es für sie schwer, einen neuen Partner zu finden, da sie insbesondere nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben nicht mehr so viele Menschen kennen lernen wie noch in jüngerem Alter. Bei vielen älteren alleinstehenden Personen entsteht deshalb eine seelische Situation, die sie für das Angebot einer Partnervermittlung besonders leicht empfänglich und unkritisch werden lässt. Sie werden deswegen in ihrem Urteilsvermögen hinsichtlich der Angemessenheit der angebotenen Partnervermittlungsleistung für die von ihnen zu erbringende finanzielle Gegenleistung beeinträchtigt. Diese Situation stellte sich auch bei dem Kläger. Er war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses 67 Jahre alt und aus dem Berufsleben ausgeschieden. Er war im Oktober des Jahres 2000 verwitwet und seitdem allein. Mit diesem Alleinsein nach langjähriger Ehe wurde er offenbar nicht fertig. Die Beklagte hat diese Situation zielgerichtet dazu ausgenutzt, den Kläger, der bis zu diesem Zeitpunkt mit Partnerschaftsvermittlungen noch keine Erfahrungen gemacht hatte, zum Abschluss eines solchen Vertrages, in dem er sich zur Zahlung eines sehr hohen Preises für eine nahezu wertlose Leistung verpflichtete, zu bewegen.
Mithin ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nichtig und somit gemäß § 138 Abs. 1, 2 BGB nichtig. Die Beklagte ist deshalb um den von dem Kläger erbrachten Partnervermittlungslohn in Höhe von 5.950,00 € ungerechtfertigt bereichert, so dass sie zur Rückzahlung dieses Betrages verpflichtet ist. Die Beklagte darf auch nicht einen Teil des empfangenen Lohnes für die von ihr erbrachten Leistungen behalten, da diese für den Kläger völlig wertlos sind. Im Übrigen kommt es auf den Wert der erbrachten Leistungen gemäß §§ 819, 818 Abs. 4, 292, 989 BGB nicht an.
Selbst wenn der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag wirksam wäre, wäre die Beklagte gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 und 2, 312 Abs. 1 Nr. 1, 355 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung des geleisteten Entgelts verpflichtet. Denn der Vertrag ist unter den besonderen Voraussetzungen des Haustürgeschäftes zustande gekommen; der Kläger hat ihn durch Erklärung vom 6. August 2007 rechtzeitig widerrufen, so dass er an seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist.
Es liegt ein Haustürgeschäft im Sinne von § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor. Der Kläger ist Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. Er ist zum Abschluss eines entgeltlichen Partnervermittlungsvertrages mit der Beklagten, die ihrerseits Unternehmerin im Sinne von § 14 BGB ist, durch mündliche Verhandlungen in seiner Privatwohnung bestimmt worden. Der Kläger war deshalb grundsätzlich gemäß § 355 Abs. 1 BGB zum Widerruf seiner Erklärung berechtigt. Da die Beklagte ihn unstreitig über sein Widerrufsrecht nicht belehrt hat, galt dieses gemäß § 355 Abs. 3 S. 3 BGB unbefristet. Von diesem Widerrufsrecht hat der Kläger mit Schreiben vom 6. August 2007 Gebrauch gemacht.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Widerruf nicht deshalb ausgeschlossen, weil die zum Vertragsschluss führenden mündlichen Verhandlungen in der Wohnung des Klägers auf einer vorherigen Bestellung von Seiten des Klägers beruhten (vgl. § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Mitarbeiterin der Beklagten gerade zum Führen von Vertragsverhandlungen und Abschluss eines Vertrages in seine Wohnung bestellt hat. Vielmehr sollte lediglich ein unverbindliches Informationsgespräch stattfinden, bei dem die Beklagte Gelegenheit erhalten sollte, den Kläger persönlich kennen zu lernen. Zwar behauptet die Beklagte, der Kläger habe einen Mitarbeiter zu Vertragsgesprächen und letztlich zum Abschluss eines Vertrages in seine Wohnung bestellt. Für diese Behauptung, die der Kläger bestreitet, ist die Beklagte beweispflichtig; sie ist insoweit beweisfällig geblieben.
Sie kann sich zunächst nicht darauf berufen, dass der Kläger anlässlich des Hausbesuchs vom 23. Juli 2007 eine schriftliche vorformulierte Erklärung unterzeichnet hat, wonach er die Mitarbeiterin der Beklagten telefonisch zum Vertragsschluss zu sich in die Wohnung bestellt habe. Denn diese Vertragsklausel stellte eine unzulässige und damit unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung dar, die die Beklagte dem Kläger gestellt hat. Die Beklagte hatte die Klausel vorformuliert und fertig ausgedruckt zu dem Besuch bei dem Kläger am 23. Juli 2007 mitgebracht. Einzufügen waren in die Erklärung nur noch das Datum und die Unterschrift des Klägers. Dem Gericht ist aus einer Vielzahl von Fällen bekannt, dass sowohl die Beklagte als auch der von dieser benannte Zeuge ..., der über etliche Jahre selbständig eine Partnervermittlung betrieben hat, eine solche Bestätigungsklausel von ihren Vertragspartnern regelmäßig im Rahmen von Hausbesuchen hat unterschreiben lassen. Es handelt sich dabei um eine für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Erklärung, die die Beklagte dem Kläger einseitig im Rahmen des Vertrages gestellt hat. Diese sogenannte Bestätigung unterliegt deshalb der für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden gesetzlichen Inhaltskontrolle. Es handelt sich dabei um eine Tatsachenbestätigung, deren Zweck ausschließlich darin liegt, die Beweislast für eine vorherige Bestellung, die grundsätzlich die Beklagte trifft, zu Lasten des Klägers zu ändern. Eine solche Allgemeine Geschäftsbedingung verstößt sowohl gegen § 309 Nr. 12 BGB als auch gegen § 308 Nr. 5 BGB und ist deshalb unwirksam. Im Hinblick darauf kann sich die Beklagte zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger ihre Mitarbeiterin zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages in seine Wohnung bestellt hat, nicht auf die von dem Kläger unterzeichnete Bestätigungserklärung berufen; es bleibt bei der allgemeinen Beweislastverteilung, nach der die Beklagte als Unternehmerin beweisen muss, dass der Kläger als Verbraucher den Hausbesuch zum Zwecke eines Vertragsabschlusses bestellt hat.
Die Beklagte hat den ihr obliegenden Beweis nicht geführt. Zwar hat sie die Zeugen ... und ... zum Beweis dafür benannt, dass der Kläger in dem Telefongespräch am 22. Juli 2007 um einen Hausbesuch gebeten habe mit dem ausdrücklich erklärten Ziel, dabei einen Vertrag zu schließen; die Zeugen konnten jedoch zum Termin nicht geladen werden, da die Beklagte trotz ausdrücklicher Erinnerung durch das Gericht einen Vorschuss für die Zeugen nicht eingezahlt hat; sie hat die Zeugin auch nicht zum Termin gestellt. Im Hinblick darauf war eine Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugin nicht möglich, mit der Folge, dass die Beklagte hinsichtlich der angeblichen Bestellung des Hausbesuches zum Abschluss eines Vertrages beweisfällig geblieben ist. Es ist deshalb zu Lasten der Beklagten davon auszugehen, dass sich der Kläger entsprechend seinem Vortrag in dem Telefongespräch am 22. Juli 2007 lediglich damit einverstanden erklärt hat, dass ihn am darauffolgenden Tag ein Mitarbeiter der Beklagten zum Zwecke eines Informationsgespräches in seiner Wohnung aufsuchte. Der bei diesem Besuch sodann geschlossene Vertrag stellte somit ein Haustürgeschäft dar, dass der Kläger gemäß §§ 312 Abs. 1 Nr. 1, 355 Abs. 1 BGB wirksam widerrufen hat.
Der Widerruf hat zur Folge, dass das schwebend wirksame Geschäft unwirksam ist und die ausgetauschten Leistungen rückabzuwickeln sind, §§ 355 Abs. 1, 357 Abs. 1 S. 1, 346 BGB. Dies hat zur Folge, dass die Beklagte das gesamte vereinbarte und an sie gezahlte Honorar in Höhe von 5.950,00 € zurückzuzahlen hat. Zwar hätte grundsätzlich auch der Kläger Wertersatz für die bis dahin beanspruchten Dienste zu leisten. Jedoch waren die von der Beklagten bis zum Widerruf erbrachten Leistungen für ihn völlig wertlos, so dass der Kläger keinen Lohn dafür schuldet, der von seinem Rückforderungsanspruch abzurechnen wäre. Der Kläger hat seine Erklärung am 6. August 2007 widerrufen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte mit ihm ein Vertragsgespräch geführt, in dessen Rahmen sie die Fragebögen "Das bin ich" und "So stelle ich mir meinen Partner vor" ausgefüllt hatte; außerdem hatte sie ein Partnerdepot erstellt und daraus die bereits erwähnten sechs Partnervorschläge unterbreitet. Die Partnervorschläge waren für den Kläger jedoch völlig wertlos. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Beklagten benannten Personen als Partner überhaupt geeignet waren. Weder für den Kläger noch für das Gericht lässt sich nachvollziehen, nach welchen Kriterien die Beklagte das Partnerdepot erstellt hat und ob die genannten Personen den von dem Kläger genannten Vorstellungen von einer möglichen Partnerin zumindest ungefähr entsprachen und ob diese Personen überhaupt zu einer Kontaktaufnahme mit dem Kläger mit dem Ziel der Entwicklung einer möglichen Partnerschaft bereit waren. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Die unterbreiteten Partnervorschläge waren somit für den Kläger gänzlich wertlos. Gleiches gilt für das von der Beklagten angeblich erstellte Partnerschaftsdepot. Auch insoweit lässt sich für das Gericht nicht nachvollziehen, nach welchen Kriterien die Beklagte dieses Depot zusammengestellt haben will und ob diese Kriterien den von dem Kläger geäußerten Vorstellungen entsprachen. Auch diese Leistung war für den Kläger deshalb völlig wertlos. Auch diese Leistung braucht der Kläger deshalb nicht zu vergüten. Schließlich braucht er auch für den Hausbesuch der Mitarbeiterin der Beklagten am 23. Juli 2007 in seiner Wohnung, bei dem die Mitarbeiterin ihn zu seiner Person und seinen Vorstellungen über eine mögliche Partnerin befragt und entsprechende Fragebögen ausgefüllt hat, keinen Lohn zu zahlen. Denn auch diese Leistung hätte für ihn erst dann einen Wert bekommen, wenn die Beklagte ihm tatsächlich entsprechend seinen Angaben geeignete Partnervorschläge unterbreitet hätte. Dies hat sie bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er den Vertrag wirksam widerrufen hat, jedoch nicht getan. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Im Hinblick darauf steht der Beklagten für die von ihr bis zum Widerruf erbrachten Leistungen kein Lohn zu, da ihre Leistung für den Kläger bis zu diesem Zeitpunkt gänzlich wertlos war. Der Kläger kann deshalb die Rückzahlung des vollen gezahlten Partnervermittlungslohnes in Höhe von 5.950,00 € verlangen.
Neben diesem Zahlungsanspruch steht ihm ein Zinsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. August 2007 zu. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte ist mit der Rückzahlung des Betrages durch das Schreiben des Klägers vom 6. August 2007, in dem dieser sie zur Rückzahlung des Lohnes bis zum 20. August 2007 aufgefordert hat, mit dem auf den Fristablauf folgenden Tag, dem 21. August 2007, in Verzug geraten. Von diesem Zeitpunkt an muss sie den gesetzlichen Verzugszins zahlen. Soweit der Kläger schon für die Zeit vom 23. Juli bis zum 20. August 2007 einen Zinsanspruch geltend macht, war die Klage hingegen abzuweisen. Einen Verzugsbeginn vor dem 21. August 2007 hat der Kläger nicht dargelegt.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ergeht gemäß § 92 Abs. 2 1. Altn. ZPO. Die Beklagte muss die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen, da sie gegenüber der Klageforderung des Klägers nahezu in vollem Umfang unterlegen ist und die geringfügige Zuvielforderung des Klägers nicht zu höheren Kosten des Rechtsstreits geführt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.
Streitwert: 5.950,00 €