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Landgericht Mönchengladbach·6 O 380/11·14.05.2014

Kein Schadensersatz nach StVG bei freiwilligem Anschieben eines Pkw auf Eis (§ 8 Nr. 2 StVG)

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Sturz beim Anschieben eines auf vereister Steigung nicht anfahrenden Pkw Schadensersatz und Schmerzensgeld von Fahrer und Haftpflichtversicherer. Das Gericht bejahte zwar grundsätzlich eine Verletzung „bei dem Betrieb“ i.S.d. § 7 StVG, verneinte aber die Halterhaftung wegen Haftungsausschlusses nach § 8 Nr. 2 StVG, da der Kläger beim Betrieb des Fahrzeugs tätig gewesen sei. Deliktische Ansprüche scheiterten mangels Fahrlässigkeit des Fahrers; eine Haftung aus GoA wurde wegen Verwirklichung allgemeinen Lebensrisikos abgelehnt. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen.

Ausgang: Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage nach Sturz beim Anschieben eines Pkw vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 8 Nr. 2 StVG schließt die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG aus, wenn der Verletzte durch eine freiwillige, betriebsbezogene Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kfz-Betriebs in gesteigertem Maße ausgesetzt ist.

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Eine Tätigkeit „beim Betrieb“ i.S.d. § 8 Nr. 2 StVG liegt auch bei einem Anschieben eines Kraftfahrzeugs auf vereister, ansteigender Fahrbahn vor, wenn sich dabei ein typisches und objektiv vorhersehbares Betriebsrisiko verwirklicht.

3

Deliktische Ansprüche wegen Körperverletzung (§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB; § 18 StVG) setzen voraus, dass den Fahrzeugführer eine konkrete Sorgfaltspflichtverletzung trifft; ohne Kenntnis oder Erkennbarkeit einer Person unmittelbar hinter dem Fahrzeug besteht regelmäßig keine Pflicht, ein geringfügiges Zurückrollen beim Anfahrversuch auszuschließen.

4

Ein Ersatzanspruch des Helfenden aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB analog) besteht nicht für Schäden, die sich als allgemeines Lebensrisiko verwirklichen; erforderlich ist vielmehr eine durch die Geschäftsbesorgung begründete besondere und für den Geschäftsherrn erkennbare Gefährdung.

Relevante Normen
§ 8 Nr. 2 StVG§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII§ 7 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG, § 1 PflVG§ 7 StVG§ 18 StVG§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 229 StGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

2

Der Kläger macht Schadenersatzansprüche aus einem behaupteten Verkehrsunfall geltend.

3

Der Kläger befuhr am 05.01.2011 mit seinem Pkw die bevorrechtigte Straße Broicher Kaul in 41363 Jüchen in Fahrtrichtung der Straße Am Engelrath. Der Beklagte zu 1. befuhr mit seinem Pkw VW Golf Plus, amtliches Kennzeichen ………., die Straße Am Engelrath in Fahrtrichtung der Straße Am Lindenkreuz. Der Kläger beabsichtigte, nach links in die untergeordnete Straße Am Engelrath abzubiegen. Auf dieser gab es nur eine Fahrspur. Der Beklagte zu 1. hatte an der Einmündung zur Straße Broicher Kaul angehalten und konnte sein Fahrzeug aufgrund der winterlichen Straßenverhältnisse und der Tatsache, dass die Straße Am Engelrath in Fahrtrichtung des Beklagten zu 1. anstieg, nicht mehr anfahren. Der Kläger stieg aus, um das Fahrzeug des Beklagten zu 1. anzuschieben. Bei dem Vorgang kam der Kläger unter im Einzelnen streitigen Umständen zu Fall.

4

Der Kläger erlitt bei dem Vorfall eine Fraktur des linken Sprunggelenks sowie eine Luxation von D4 und D5 der linken Hand. Vom 05.01.2011 bis 20.01.2011 wurde er stationär aufgenommen und operativ versorgt. Am 18.02.2011 wurden die Stellschrauben entfernt. Die Hand des Klägers war bei einer Untersuchung am 21.03.2011 noch stark geschwollen und die Beweglichkeit eingeschränkt.

5

Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.05.2011 ließ der Kläger die Beklagten außergerichtlich auffordern, die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen. Mit Schreiben vom 01.06.2011 lehnten die Beklagten eine Einstandspflicht ab.

6

Der Kläger behauptet, er habe versucht, den PKW des Beklagten zu 1. von hinten anzuschieben. Plötzlich und ohne eine Vorwarnung habe der Beklagte zu 1. den Rückwärtsgang betätigt. Hierdurch sei der Wagen leicht nach hinten gerollt. Es könne auch sein, dass das Fahrzeug beim Anfahren ohne Einlegung des Rückwärtsgangs zurückgerollt sei. Um ein Überrollen zu verhindern, habe der Kläger zur Seite springen müssen. Hierbei sei er zu Fall gekommen.

7

Der Kläger behauptet, er leide aufgrund der unfallbedingten Verletzungen nach wie vor unter starken Schmerzen, die ihn im Alltag einschränkten. Es bestehe noch ein erheblicher Druckschmerz im Unterschenkel. Außerdem bestünden erhebliche Beschwerden des Beins bei Belastung, insbesondere an der Fußsohle. Er befinde sich nach wie vor in ärztlicher Behandlung. Der Kläger hält deshalb ein Schmerzensgeld von nicht unter 3.000,00 EUR für angemessen.

8

Daneben macht der Kläger einen materiellen Schaden in Form eines Haushaltsführungsschadens, von Fahrtkosten sowie Kosten eines Kuraufenthalts geltend. Zudem begehrt er Ersatz von Pflegekosten, welche für die Pflege seiner Ehefrau, die er aufgrund des Unfalls nicht wie ursprünglich vorgesehen selbst habe übernehmen können, angefallen seien. Wegen der Einzelheiten des (von den Beklagten bestrittenen) Klägervortrags wird insofern auf den schriftsätzlichen Vortrag in der Klageschrift verwiesen.

9

Der Kläger beantragt,

11

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 24.672,95 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.01.2012 zu zahlen;

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3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche materielle Schäden, die aus dem Vorfall vom 05.01.2011 auf der Straße Broicher Kaul in 41363 Jüchen künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen;

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4. die Beklagten zu verurteilen, ihn von der 2,0-fachen Geschäftsgebühr der Rechtsanwälte ……….. aus einem Streitwert i.H.v. 36.468,95 EUR, mithin i.H.v. 2.170,56 EUR freizustellen.

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Die Beklagten beantragen,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, der Kläger sei bereits zu Fall gekommen, bevor er sich hinter dem Pkw des Beklagten zu 1. befunden oder eine aktive Hilfeleistung erbracht habe. Zu keinem Zeitpunkt habe er sich hinter dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. befunden. Vielmehr habe sich der Sturz auf dem Weg zum Fahrzeug des Beklagten zu 1. ereignet. Der Kläger sei wahrscheinlich ausgerutscht oder habe sich an einer Bordsteinkante vertreten. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1. sei bei dem Versuch des Beklagten zu 1. anzufahren etwas zurückgerutscht mit einer Tendenz zum rechten Fahrbahnrand. Der Beklagte zu 1. habe nicht den Rückwärtsgang eingelegt.

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Die Beklagten sind der Ansicht, eine Haftung sei auch bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrags jedenfalls nach § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen, weil der Kläger im Sinne der Vorschrift „bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig“ gewesen sei; jedenfalls bestehe eine Haftungsbeschränkung der Beklagten gemäß § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Bei den vom Kläger geltend gemachten Pflegekosten handele es sich um einen nicht zu erstattenden Drittschaden.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und durch Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten vom 02.12.2013 (GA Bl. 119 ff.) und das Sitzungsprotokoll vom 24.04.2014 (GA Bl. 142 ff.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I.

22

Die zulässige Klage ist unbegründet.

23

1.

24

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 7 StVG (bgzl. der Beklagten zu 2. i.V.m. mit § 115 Abs. 1 VVG, § 1 PflVG).

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Zwar steht aufgrund der Angaben der Zeugen ……… und insbesondere ……….. zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger bereits damit beschäftigt war, das Fahrzeug des Beklagten zu 1. anzuschieben, als er zu Fall kam. Es hat sich daher die besondere Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1. verwirklicht, so dass von einer Verletzung des Klägers beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 StVG auszugehen ist.

26

Die Anwendung des § 7 ist jedoch im vorliegenden Fall gemäß § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen.

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Danach gilt die Regelung des § 7 StVG dann nicht, wenn der Verletzte beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. Sinn und Zweck der Regelung ist, dass demjenigen, der sich durch seine Tätigkeit freiwillig den besonderen Gefahren des Betriebs eines Kraftfahrzeugs aussetzt, der erhöhte Schutz des § 7 StVG nicht zuteilwerden soll (BGH NZV 2010, 609; Hentschel/König/Dauer, § 8 Rn. 3 m.w.N.). Dies war vorliegend der Fall, da der Kläger sich der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1., freiwillig ausgesetzt hat, indem er auf vereister Straße versucht hat, dieses anzuschieben. Zwar ist § 8 Nr. 2 StVG als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Auch setzt eine Tätigkeit beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne der Norm im Allgemeinen eine gewisse Dauer voraus; fehlt es daran, so muss die Tätigkeit in einer so nahen und unmittelbaren Beziehung zu den Triebkräften des Kfz stehen, dass der Tätige nach der Art seiner Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kfz-Betriebs mehr ausgesetzt ist als die Allgemeinheit (vgl. BGH sowie Hentschel/König/Dauer a.a.O.).

28

Hier war der Kläger dadurch, dass er sich auf einer vereisten Straße und an einer Steigung hinter das Fahrzeug des Beklagten zu 1. begeben hat und versucht hat, dieses anzuschieben, der Betriebsgefahr des Fahrzeugs in deutlich stärkerem Maße ausgesetzt als die Allgemeinheit. Auch bei der gebotenen engen Auslegung sind daher die Voraussetzungen des § 8 Nr. 2 StVG erfüllt.

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Soweit in Rechtsprechung und Literatur teilweise angenommen wird, dass eine nur gelegentliche Hilfeleistung, wie etwa Unfallhilfe durch Fahrzeugsicherung (vgl. hierzu BGH NZV 2010, 609) oder kurzes Anschieben (vgl. OLG München, NZV 1990, 393) für die Erfüllung der Voraussetzung des § 8 Nr. 2 StVG nicht ausreiche, so führt dies vorliegend nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

30

So war Gegenstand der zitierten Entscheidung des BGH ein Fall, in welchem der dortige Kläger nach einem Unfall hinter einem auf dem Standstreifen stehenden Fahrzeug angehalten und versucht hatte, das Warndreieck aus dessen Kofferraum zu nehmen. Hierbei wurde er von einem dritten Fahrzeug, welches in diesem Moment ebenfalls ins Schleudern geriet, erfasst. Der BGH stellte insofern (ohne weitere Begründung) fest, dass in Bezug auf das auf dem Standstreifen stehende Fahrzeug, aus welchem der Kläger versucht hatte, das Warndreieck zu entnehmen, die Voraussetzungen des § 8 Nr. 2 StVG nicht erfüllt seien.

31

Der vom BGH entschiedenen Fall ist jedoch mit dem vorliegenden insofern nicht vergleichbar, als sich dort keine Gefahr verwirklicht hat, welche für den dortigen Kläger objektiv vorhersehbar gewesen wäre und welcher er sich infolgedessen bewusst ausgesetzt hätte. Denn dass gerade in dem Moment, in welchem er versuchte, ein Warndreieck aus dem auf dem Standstreifen befindlichen Fahrzeug zu nehmen, ein weiteres Fahrzeug ins Schleudern geraten und ihn verletzen könnte, erscheint als eine Verkettung unglücklicher Umstände, auf welche sich der dortige Kläger – wenngleich die durch das dritte Fahrzeug verursachte Verletzung noch der Betriebsgefahr des auf dem Standstreifen befindlichen Fahrzeugs gemäß § 7 StVG zuzurechnen war – nicht einstellen konnte, und welcher er sich nicht bewusst ausgesetzt hatte.

32

Demgegenüber musste dem Kläger im vorliegenden Fall bewusst sein, dass er beim Versuch des Anschiebens des Fahrzeugs des Beklagten zu 1. auf vereister Straße sowie an einer Steigung Gefahr laufen könnte, zu stürzen und sich dabei zu verletzen.

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Selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass (was der Beklagte zu 1. auch im Rahmen seiner informatorischen Anhörung ausdrücklich nicht ausgeschlossen hat) der Sturz des Klägers im vorliegenden Fall jedenfalls auch dadurch verursacht wurde, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1. beim Versuch des Anfahrens geringfügig zurückgerollt ist, ergibt sich keine andere Beurteilung. Denn auch ein solches geringfügiges Zurückrollen beim Versuch des Anfahrens war aus objektiver Sicht für den Kläger durchaus vorhersehbar und sogar naheliegend. Der Kläger hat sich daher auch diesem Risiko – anders als der Kläger im vom BGH entschiedenen Fall dies in Bezug auf das dort verwirklichte Risiko getan hatte – bewusst ausgesetzt.

34

Soweit schließlich das OLG München in der zitierten Entscheidung (NZV 1990, 393) festgestellt hat, dass zur Verwirklichung der Voraussetzung des § 8 Nr. 2 StVG ein „kurzes Anschieben-Helfen“ nicht ausreiche, so schließt sich das Gericht dem jedenfalls für den vorliegenden Fall – wobei aus der Entscheidung des OLG München bereits nicht ersichtlich ist, inwiefern der dort entschiedene Fall mit dem vorliegenden vergleichbar ist – nicht an. Auch das OLG München führt in der Entscheidung zunächst aus, dass derjenige beim Betrieb eines Kfz tätig ist, der sich durch seine Tätigkeit, die in unmittelbarer Beziehung zu dem Kfz steht, der typischen Betriebsgefahr mehr als andere aussetzt. Dies soll u. a. auch dann der Fall sein, wenn jemand ein Fahrzeug allein schiebt. Die (im Folgenden auch nicht weiter begründete) Auffassung des Gerichts, dass im Falle eines kurzen Anschieben-Helfens – wobei wie ausgeführt insofern bereits nicht ersichtlich ist, inwiefern die beiden Fälle gerade im Hinblick auf die Dauer des Anschiebeversuchs vergleichbar sind – etwas anderes gelten sollte, erschließt sich nicht (kritisch gegenüber der Entscheidung des OLG München auch Greger, § 19 Rz 11, zitiert bei Hentschel/König/Dauer, § 8 Rn. 4).

35

2.

36

Auch aus sonstigen Anspruchsgrundlagen besteht kein Anspruch des Klägers.

37

a)

38

Ansprüche aus § 18 StVG sowie § 823 Abs. 1 und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB scheitern daran, dass dem Beklagten zu 1. keine Fahrlässigkeit in Bezug auf die eingetretene Verletzung des Klägers zur Last fällt. Denn der Kläger hat selbst angegeben, vor dem Versuch, das Fahrzeug des Beklagten zu 1. anzuschieben, mit dem Beklagten zu 1. nicht gesprochen zu haben. Der Beklagte zu 1. hat zudem glaubhaft (und vom Kläger auch nicht bestritten) angegeben, er habe nicht gesehen, dass der Kläger sich bereits hinter seinem Fahrzeug befunden hätte, und habe auch nicht gewusst, dass der Kläger vorgehabt habe, ihn anzuschieben. Unter diesen Umständen bestand für den Beklagten zu 1. keine Sorgfaltspflicht sicherzustellen, dass sein Fahrzeug nicht beim Versuch des Anfahrens geringfügig zurückrollen könnte. Denn sofern sich nicht unmittelbar hinter dem Fahrzeug Personen befinden, wofür für den Beklagten kein Anhaltspunkt bestand, ist ein solches Zurückrollen über eine kurze Strecke beim Versuch des Anfahrens im Allgemeinen nicht mit Gefahren für den übrigen Verkehr verbunden. Aus den ausgeführten Gründen stellt auch ein kurzzeitiges Einlegen des Rückwärtsgangs für sich genommen in der vorliegenden Situation kein fahrlässiges Verhalten dar. Dass der Beklagte zu 1. mit dem Fahrzeug eine weitere Strecke zurückgefahren wäre als die von ihm in der Verhandlung eingeräumten 10 bis 20 cm, hat der Kläger selbst nicht vorgetragen.

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b)

40

Schließlich bestehen auch keine Ansprüche aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag, § 683 BGB analog. Denn selbst wenn man die Tatbestandsvoraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag als gegeben unterstellt, so haftet der Geschäftsherr dem Geschäftsführer nicht für solche Schäden, welche im Rahmen allgemeiner Lebensrisiken entstehen. Hinzukommen muss vielmehr eine gerade durch die Art der Geschäftsbesorgung bestimmte, besondere und erkennbare Gefährdung des Geschäftsführers (vgl. MüKo/Seiler, § 683 Rn. 19). Hier war jedoch aus den ausgeführten Gründen aus objektiver Sicht für den Beklagten zu 1. als (potentiellen) Geschäftsherrn eine Gefährdung des Klägers bereits nicht erkennbar. Verwirklicht hat sich vielmehr ein allgemeines Lebensrisiko, dass man auf einer vereisten, abschüssigen Straße beim Versuch des Anschiebens eines Fahrzuges zu Fall kommen kann. Dieses allgemeine Lebensrisiko hat der Kläger selbst zu tragen.

41

II.

42

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

43

Streitwert: 40.368,95 EUR