Themis
Anmelden
Landgericht Mönchengladbach·6 O 22/07·20.05.2008

Ablehnung des Sachverständigen wegen angeblicher Geschäftsbeziehungen als unbegründet

VerfahrensrechtZivilprozessrechtSachverständigenbefangenheitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragen die Ablehnung eines Sachverständigen wegen vermeintlicher intensiver Geschäftsbeziehungen zur Beklagten. Entscheidend war, ob die Vortragspflicht zur Substantiierung und Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgrundes erfüllt ist. Das Gericht hält den Antrag für zulässig, aber unbegründet, weil konkrete Fälle und verlässliche Nachweise fehlen. Ein einmaliger oder vereinzelt erbrachter Privatgutachtenauftrag begründet keine Besorgnis der Voreingenommenheit.

Ausgang: Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Befangenheitsantrag gegen einen Sachverständigen muss substantiiert vorgetragen und gemäß §§ 406 Abs. 1, 3, 294 ZPO glaubhaft gemacht werden.

2

Pauschale Behauptungen über "intensive Geschäftsbeziehungen" genügen nicht; es sind konkrete Umstände, Zeitpunkte und Umfang der Geschäftsbeziehungen darzulegen.

3

Einzelne oder vereinzelt erteilte Privatgutachten begründen für sich allein nicht die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen.

4

Wenn der Sachverständige und die Gegenseite die behaupteten Geschäftsbeziehungen substantiiert bestreiten, obliegt es dem Antragsteller, konkrete Nachweise oder namentliche Fallbeispiele vorzulegen, die eine Interessennähe erkennen lassen.

Relevante Normen
§ 406 Abs. 1 ZPO§ 406 Abs. 3 ZPO§ 294 ZPO

Tenor

Die Ablehnung des Sachverständigen … durch die Kläger als befangen wird für unbegründet erklärt.

Rubrum

1

G r ü n d e :Der Befangenheitsantrag der Kläger gegen den Sachverständigen ist zulässig, jedoch nicht begründet.

2

Die Kläger haben Umstände, die die Besorgnis einer Voreingenommenheit des Sachverständigen ….. begründen könnten, nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, §§ 406 Abs. 1 und 3, 294 ZPO. Die Ablehnung des Sachverständigen begründen sie damit, dass zwischen dem Sachverständigen und der Beklagten intensive Geschäftsbeziehungen bestünden; die Beklagte beauftrage den Sachverständigen regelmäßig mit der Erstellung von Privatgutachten im Rahmen von Bergschadensrechtsstreitigkeiten. Diese Behauptung wird sowohl von der Beklagten als auch von dem Sachverständigen substantiiert bestritten. Sowohl die Beklagte als auch der Sachverständige haben dazu ausgeführt, dass zwischen dem Sachverständigen und der Beklagten keinerlei Geschäftsbeziehungen bestünden. Der Sachverständige habe in der Vergangenheit lediglich vereinzelt für ein Tochterunternehmen der Beklagten, die Firma ….., Privatgutachten in Bergschadensrechtsstreitigkeiten erstellt. Die Beklagte habe private Gutachtenaufträge jedoch nicht allein an den Sachverständigen, sondern auch noch an eine Reihe anderer Sachverständiger vergeben. Auch mache der Umsatz, den der Sachverständige aus dem Privatgutachten für die Firma ….. erzielt habe, weniger als 10 % seines Gesamtumsatzes aus. Ferner erklärt der Sachverständige, er sei auch bei seinen Privatgutachten stets um einen fairen Interessenausgleich zwischen den Parteien bemüht gewesen. Zu dieser Einlassung der Beklagten und des Sachverständigen haben die Kläger nicht mehr Stellung genommen. Sie haben insbesondere nicht substantiiert dargelegt, in welchen konkreten Fällen der Sachverständige als Privatgutachter für die Beklagte tätig geworden sein soll. Da der Sachverständige und die Beklagte behaupten, dass zwischen ihnen keinerlei Geschäftsbeziehungen bestünden und der Sachverständige lediglich für ein Tochterunternehmen der Beklagten in der Vergangenheit tätig geworden sei, hätten die Kläger konkret darlegen müssen, in welchen Fällen der Sachverständige entgegen seiner Einlassung für die Beklagte ein Gutachten erstellt haben soll. Soweit sie ihren Befangenheitsantrag auf Privatgutachten des Sachverständigen für die Firma ….. stützen möchten, hätten auch diese Gutachten im Einzelnen aufgeführt werden müssen. Die pauschale Behauptung, es habe intensive Geschäftsbeziehungen gegeben, ohne dass daraus ersichtlich würde, wann und in welchem Umfang der Sachverständige für das Tochterunternehmen der Beklagten tätig geworden sein soll, reicht zur Glaubhaftmachung eines Grundes zur Besorgnis der Befangenheit nicht aus. Der Vortrag der Kläger ist insoweit schon nicht hinreichend substantiiert.

3

Ferner fehlt es auch an einer ausreichenden Glaubhaftmachung des geltend gemachten Befangenheitsgrundes. Zum Zwecke der Glaubhaftmachung haben die Kläger zum einen ein Schreiben der Firma ….. an einen Herrn ….. vom 19. Mai 2003 (Bl. 296 der GA) vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass der Sachverständige ….. beauftragt sein soll, Bergschäden auf einem Anwesen ….. in ….. zu überprüfen. Zum anderen haben sie zwei Schreiben einer Rechtsanwältin ….. aus dem Jahre 1998 vorgelegt, in dem diese behauptet, der Sachverständige stehe bereits seit mehreren Jahren ständig in vertraglichen Beziehungen zu den ….., die diesem mitunter mehrere Aufträge pro Woche erteilten. Ähnlich lautet eine schriftliche Erklärung der Rechtsanwältin ….. unbekannten Datums (Bl. 301 der GA). Die vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, um eine intensive Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten und dem Sachverständige ….. zu belegen. Aus den beiden Schreiben sowie der schriftlichen Zeugenaussage der Rechtsanwältin ….. geht nicht hervor, in welchen konkreten Fällen der Sachverständige für die ….. bzw. die Firma ….. tätig geworden sein soll. Die Behauptung der Rechtsanwältin hält sich damit völlig im Vagen. Im Übrigen hat der Sachverständige dazu erklärt, dass die darin aufgestellte Behauptung, er habe teilweise wöchentlich mehrfach Aufträge von der Firma ….. erhalten, unzutreffend sei. Es verbleibt danach nur noch das Schreiben der Firma ….. an einen Herrn ….. vom 19. Mai 2003 (Bl. 296 der GA). Dieses Schreiben belegt lediglich einen einzigen Fall, in dem die Firma ….. den Sachverständigen mit der Erstellung eines Privatgutachtens beauftragt haben soll. Aus einer einmaligen Beauftragung zur Erstellung eines Privatgutachtens folgt jedoch keine intensive, die Besorgnis der Befangenheit auslösende Geschäftsbeziehung zwischen dem Sachverständigen und der Beklagten. Darüber hinaus hat der Sachverständige insoweit erklärt, dass er den Gutachtenauftrag in diesem konkreten Fall nicht angenommen habe, da eine der beteiligten Parteien nicht mit ihm als Sachverständigen einverstanden gewesen sei. Es bestehen danach keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem Sachverständigen und der Beklagten intensive Geschäftsbeziehungen bestünden, die ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigten.

4

Der Befangenheitsantrag der Kläger gegen den Sachverständigen war deshalb abzulehnen.

5

Mönchengladbach, den 21. Mai 2008

6

     Landgericht – 6. Zivilkammer

7

               …..

8

    Richterin am Landgericht

9

          als Einzelrichterin