Arzthaftung: Zurückgelassener Gallenstein nach Cholezystektomie begründet Schmerzensgeld
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von Krankenhaus und Operateur Schmerzensgeld wegen einer laparoskopischen Gallenblasenentfernung und behaupteter Aufklärungsmängel. Das Gericht sah es nach Gutachten als erwiesen an, dass ein präoperativ vorhandener Gallenstein bei der Operation verloren ging und im Bauchraum verblieb. Ein Behandlungsfehler lag darin, dass trotz Fehlens des Steins nach Entnahme keine ausreichende Exploration bzw. kein Hinweis an Patientin/Nachbehandler erfolgte. Die Beklagten haften gesamtschuldnerisch auf 7.000 € nebst Zinsen; auf die Aufklärungsfrage kam es nicht mehr an.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld wegen behandlungsfehlerhaft zurückgelassenen Gallensteins in Höhe von 7.000 € zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer laparoskopischen Cholezystektomie ist ein Behandlungsfehler anzunehmen, wenn ein präoperativ diagnostiziertes Konkrement nach Entnahme der Gallenblase fehlt und gleichwohl keine weitergehende Suche/Exploration zur Bergung unternommen wird.
Kann ein während der Operation verloren gegangener Gallenstein nicht sicher geborgen werden, sind Patient und nachbehandelnde Ärzte über den möglichen Verbleib zu informieren, um die postoperative Diagnostik und Behandlung hierauf auszurichten.
Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang zwischen einem Behandlungsfehler und fortdauernden Beschwerden wird durch eine spätere Weiterbehandlung nur unterbrochen, wenn der Folgefehler völlig ungewöhnlich und unsachgemäß ist und zur Erstbehandlung nur in einem äußerlichen Zufallszusammenhang steht.
Für schmerzensgeldrelevante Kausalität genügt, dass die schädlichen Folgen bei fachgerechtem Vorgehen vermieden oder jedenfalls die Leidensdauer wesentlich verkürzt worden wäre.
Der Krankenhausträger haftet für einen von ihm eingesetzten, weisungsgebunden tätigen Arzt als Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB, wenn Entlastungsumstände nicht dargetan sind.
Tenor
1.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 7.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. März 2004 zu zahlen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schmerzensgeld für eine nach ihrer Behauptung fehlerhaft durchgeführte Operation sowie wegen nicht ordnungsgemäßer Aufklärung in Anspruch.
Die am 29. Juli 1945 geborene Klägerin litt einige Zeit unter Schmerzen im rechten Unterbauch. Nachdem diese Anfang des Jahres 2001 immer stärker geworden waren, wurde sie bei ihrem Hausarzt vorstellig, der eine Cholezystolithiasis (Gallensteinleiden) und eine schwere Cholezystitis (Entzündung der Gallenblase) diagnostizierte und die Einweisung der Klägerin in das Krankenhaus der Beklagten zu 1) anordnete.
Dort wurde die Klägerin erstmals am 19. März 2001 vorstellig und bis zum 21. März stationär aufgenommen. Im Rahmen dieses Aufenthaltes erfolgte zur Vorbereitung der operativen Behandlung eine erneute Ultraschalluntersuchung sowie eine Röntgenuntersuchung.
Am 1. April 2001 wurde die Klägerin sodann zum Zwecke der operativen Behandlung erneut im Krankenhaus der Beklagten zu 1) stationär aufgenommen. Der Aufnahme lag der Abschluss eines sogenannten totalen Krankenhausvertrages zwischen der Beklagten zu 1) und der Klägerin zugrunde.
Am 2. April 2001 unterzeichnete die Klägerin um 20:30 Uhr mehrere Aufklärungsbögen zu möglichen Komplikationen und Risiken der geplanten Operation. Ferner wurde ein Aufklärungsgespräch hierzu geführt, dessen Umfang zwischen den Parteien umstritten ist.
Am 3. April 2001 wurde der Klägerin, unter anderem durch den Beklagten zu 2) als Oberarzt der Chirurgischen Klinik, operativ im Wege einer Laparoskopie die Gallenblase entfernt. Ausweislich des Operationsberichtes kam es bei der Herauspräparierung der Gallenblase zu einer akzidentellen Eröffnung derselben bevor sie in den Bergebeutel eingebracht und entfernt werden konnte. Die Überprüfung der entnommenen Gallenblase ergab, dass diese keinen Gallenstein enthielt.
Am 10. April 2001 wurde die Klägerin aus der stationären Behandlung entlassen.
Nach der Operation begab sich die Klägerin wegen fortbestehender Beschwerden und Schmerzen, die von den Beklagten bestritten werden, erneut zu ihrem Hausarzt. Dieser führte eine weitere Ultraschalluntersuchung des Bauches durch und stellte keinerlei Auffälligkeiten fest.
Nachdem die Beschwerden der Klägerin auch in der Folgezeit nicht abklangen, erfolgte am 20. Mai 2003 eine erneute Abdomensonographie durch ihren Hausarzt. Dieser stellte hierbei im rechten Oberbauch der Klägerin eine etwa 94 x 43 mm große Struktur mit Steinbildung fest.
Die Klägerin wurde sodann an das Krankenhaus in überwiesen, wo sie vom 26. Mai bis zum 12. Juni 2003 stationär aufgenommen wurde. Am 30. Mai 2003 wurde ihr im Wege einer erneuten Laparotomie operativ ein haselnussgroßes Konkrement aus dem Bauchbereich entfernt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Operationsbericht vom 30. Mai 2003 sowie auf den Entlassungsbericht vom 24. Juni 2003 Bezug genommen.
Die Klägerin verlangte außergerichtlich unter Berufung auf eine fehlerhafte Behandlung von den Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld. Mit Schreiben vom 26. März 2004 lehnten die Beklagten nach Fristsetzung der Klägerin über ihre Haftpflichtversicherung jegliche Schadensregulierung ab.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2) habe die Operation am 3. April 2001 nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend durchgeführt. Vor der Operation sei auch im Krankenhaus der Beklagten zu 1) einwandfrei das Vorliegen eines Gallensteins diagnostiziert worden. Dieser sei während der vom Beklagten zu 2) durchgeführten Laparotomie bei der akzidentellen Eröffnung der Gallenblase in ihren Bauchraum gelangt und dort belassen worden. Dies habe zu fortdauernden und schweren Schmerzen geführt und schließlich die weitere Operation am 30. Mai 2003 notwendig gemacht. Bei dem dort entnommenen Konkrement handele es sich um den Gallenstein.
Des weiteren sei sie nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht rechtzeitig vor der Operation aufgeklärt worden. Man habe ihr nicht mitgeteilt, dass bei der Operation ein Gallenstein in den Bauchraum gelangen und dort verbleiben könne. Hätte sie dies gewusst, hätte sie die Operation nicht durchführen lassen.
Der Höhe nach hält die Klägerin ein Schmerzensgeld von 10.000,- € für angemessen. Hierzu trägt sie vor, sie habe infolge der fehlerhaften Behandlung über 2 Jahre lang Tag und Nacht unter starken Schmerzen gelitten und darüber hinaus die weitere Operation über sich ergehen lassen müssen.
Sie beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. März 2004 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Operation sei entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen worden. Die Operation sei in erster Linie wegen der entzündeten Gallenblase vorgenommen worden. Weder die am 19. März 2003 durchgeführte Ultraschalluntersuchung noch die tags drauf vorgenommene Röntgenuntersuchung hätten Hinweise auf das Vorliegen eines Gallensteins geliefert. Einen solchen habe die entfernte Gallenblase auch nicht enthalten, so dass ein solcher auch nicht hinterlassen worden sein könne.
Der bei der Operation am 30. Mai 2003 aus dem Bauchraum der Klägerin entfernte Fremdkörper sei kein bei der Operation am 3. April 2001 hinterlassener Gallenstein. Dieser hätte sich – wenn er zurückgelassen worden wäre – in der Bauchhöhle und nicht wie vorgefunden, zwischen der Muskulatur in der Bauchwand befinden müssen.
Der geltend gemachte Anspruch sei jedenfalls in der Höhe übersetzt. Ihnen könne nicht angelastet werden, dass die Ursache für das Leiden der Klägerin zwei Jahre nicht festgestellt worden sei.
Das Gericht hat den Beklagten mit Beschluss vom 11. Januar 2005 aufgegeben, die Originalunterlagen über die Behandlung der Klägerin zur Akte zu reichen. Sodann hat das Gericht aufgrund des genannten Beschlusses vom 11. Januar 2005 und des weiteren Beschlusses vom 16. Januar 2006 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch mündliche Anhörung des Sachverständigen Beweis über die Frage erhoben, ob der Beklagte zu 2) bei der am 3. April 2001 durchgeführten Operation der Klägerin gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen hat und ob die Beeinträchtigungen der Klägerin auf möglichen Versäumnissen beruhen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2005 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zur Akte gereichten Unterlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage hat auch in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) (dazu nachfolgend Ziffer 2.) und den Beklagten zu 2) (dazu nachfolgend Ziffer 1.) als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 7.000,- € infolge der behandlungsfehlerhaften Operation am 3. April 2001.
1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 7.000,- € aus §§ 823 Abs.1, 847 Abs.1 a.F. BGB.
Altes Schadensrecht findet gemäß Art. 229 § 8 EGBGB Anwendung, da das schädigende Ereignis, namentlich die Operation der Klägerin, am 3. April 2001 und somit vor dem 31. Juli 2002 stattfand.
Offen bleiben kann, ob die Klägerin ordnungsgemäß und rechtzeitig aufgeklärt worden ist. Eine rechtswidrige und schuldhafte Körperverletzung der Klägerin liegt jedenfalls in der Form vor, dass bei der vom Beklagten zu 2) durchgeführten Operation am 3. April 2001 in behandlungsfehlerhafter Weise ein Gallenstein im Bauchraum zurückgelassen worden ist, wodurch die Klägerin über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren erhebliche körperliche Schmerzen erleiden musste.
a) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass bei der am 3. April 2001 durch den Beklagten zu 2) durchgeführten Operation der Klägerin ein Gallenstein in deren Bauchraum zurückgelassen worden ist.
aa) Soweit die Beklagten behauptet haben, es sei kein Gallenstein vorhanden gewesen, die Operation sei vielmehr "in erster Linie" aufgrund der entzündeten Gallenblase vorgenommen worden, ist diese Behauptung nach Auffassung des Gerichts widerlegt.
Bereits der Hausarzt der Klägerin hatte – neben der Entzündung der Gallenblase – das Vorliegen eines Gallensteins diagnostiziert. Dies ist von Seiten der Beklagten nicht bestritten worden und geht auch aus dem zur Akte gereichten, im Hause der Beklagten zu 1) gefertigten Bericht vom 20. März 2001 hervor, in dem auf diesen Befund verwiesen wird. Des weiteren hat der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, dass auf den im Krankenhaus der Beklagten zu 2) am 19. März 2001 gefertigten Ultraschallaufnahmen der Gallenblase der Klägerin unzweifelhaft das Bild einer Gallenblase mit sogenanntem schallschattenbildendem Solitärkonkrement zu erkennen sei. Aufgrund der Schallschatten sei eindeutig vom Vorliegen eines Gallensteins auszugehen. Diese Einschätzung hat er in der ergänzenden Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2006 nochmals und unter anschaulicher Erläuterung anhand der genannten Aufnahmen für das Gericht nachvollziehbar bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts verbleiben daher keine Zweifel daran, dass sich in der Gallenblase der Klägerin vor der Operation am 3. April 2001 ein Gallenstein befand.
Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht auch der Umstand, dass sich aus den zur Akte gereichten Röntgenaufnahmen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Gallensteins ergibt, nicht gegen dessen Existenz. Dafür lässt sich bereits anführen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen ist, dass die Röntgenbilder für das Erkennen des Gallensteins unbrauchbar sind, da die Gallenblase selbst wegen der schlechten Kontraste hierauf gar nicht deutlich zu erkennen ist. Davon haben sich auch die Beteiligten, einschließlich des Gerichts, in der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2005 ein Bild machen können. Des weiteren ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die fehlende Erkennbarkeit des Gallensteins auf den Röntgenaufnahmen von Relevanz sein sollte. Denn nach den vorstehenden Ausführungen ergibt sich schon aufgrund der Sonographieaufnahmen der Befund eines Gallensteins in der Gallenblase der Klägerin. Ein solcher ist dort eindeutig auszumachen. An diesem, vom Sachverständigen eindeutig und auch für das Gericht nachvollziehbar festgestellten Befund würde auch der Umstand, dass auf den Röntgenbildern kein Stein zu erkennen ist, nichts ändern können. Denn die fehlende Erkennbarkeit des Steines auf den Röntgenbildern ist, was auch von den Beklagten nicht behauptet wird, nicht gleichbedeutend mit dessen Abwesenheit.
Es bestand daher auch kein Anlass zur Einholung eines weiteren Gutachtens durch einen Fachradiologen.
Dies gilt auch, soweit die Beklagten ihren diesbezüglichen Beweisantrag darauf gestützt haben, dass auf weiteren, sich in ihrem Besitz befindlichen (Schicht-) Röntgenbildern der Gallenblase der Klägerin kein Gallenstein erkennbar sei. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Darüber hinaus war die Einführung dieser Röntgenaufnahmen in den Rechtsstreit gemäß § 296 Abs.1 ZPO verspätet und daher nicht zuzulassen. Den Beklagten war bereits mit Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2005 gemäß §§ 273 Abs.2 Nr.5, 142 Abs.1 ZPO unter Fristsetzung aufgegeben worden, die Unterlagen über die Behandlung der Klägerin zur Akte zu reichen. Dem sind die Beklagten im Hinblick auf (Schicht-) Röntgenbilder nicht nachgekommen. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens auf der Basis dieser Aufnahmen - deren Erheblichkeit unterstellt - würde die Erledigung des Rechtsstreits auch verzögern. Dies bedarf keiner näheren Erörterung. Es sind auch keinerlei Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, welche die Verspätung entschuldigen könnten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass spätestens im Dezember 2005 die Möglichkeit bestand, die Bilder zur Akte zu reichen, da die Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2005 unter Hinweis auf die Existenz der Bilder die Ausführungen des Sachverständigen angegriffen und eine neue Begutachtung unter Berücksichtigung der Aufnahmen beantragt haben. Dies ist jedoch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2006 nicht geschehen.
bb) Ist nach den vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass sich vor der Operation am 3. April 2001 ein Gallenstein in der Gallenblase der Klägerin befand, steht damit zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass dieser im Bauchraum der Klägerin zurückgelassen wurde.
Hierfür spricht bereits, dass sich ausweislich des Operationsberichts nach der Entnahme der Gallenblase durch den Beklagten zu 2) dort kein Gallenstein mehr befand. Des weiteren bestand aufgrund des Operationsverlaufs auch die Möglichkeit, dass der Gallenstein in den Bauchraum gelangen konnte, da sich die Gallenblase bei der Auspräparation geöffnet hatte. Diese Möglichkeit hat auch der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten bestätigt. Schließlich ist nach den Ausführungen des Sachverständigen auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei dem am 30. Mai 2003 im Krankenhaus entfernten Konkrement um den Gallenstein handelt, der durch die Operation durch den Beklagten zu 2) am 3. April 2001 entfernt werden sollte. Dies wird auch durch den Entlassungsbericht des genannten Krankenhauses vom 26. Juni 2003 gestützt, der als Diagnose einen rechtsseitigen Bauchwandabszess bei Zustand nach laparoskopischer Cholecystektomie mit intraabdominell verbliebenen Gallenblasenstein beschreibt.
Entgegen der Behauptung der Beklagten spricht auch der Fundort des Konkrements nicht gegen die Tatsache, dass es sich bei dem am 30. Mai 2003 entnommenen Fremdkörper um den verloren gegangenen Gallenstein handelt. Ausweislich des Operationsberichtes des Krankenhauses vom 30. Mai 2003 ist der Abszess, der sich um den Fremdkörper gebildet hatte, zwischen rechter Bauchwand und Leber festgestellt worden. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass intraabdominell verbliebene Gallensteine häufig im Bereich der rechten Flanke zwischen Leberkapsel und rechts-lateraler Bauchwand zur Lage kommen. Widersprüche oder Anhaltspunkte die zu Zweifeln an dieser Einschätzung des Sachverständigen führen könnten, sind für das Gericht auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten nicht erkennbar.
b) Dem Beklagten zu 2) ist im Hinblick auf das Zurücklassen des Gallensteins im Bauchraum der Klägerin auch ein Behandlungsfehler anzulasten.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist ein eindeutiger Behandlungsfehler jedenfalls insoweit zu bejahen, als das Fehlen des präoperativ diagnostizierten Gallensteins nach der Entfernung der Gallenblase zumindest eine weitergehende laparoskopische Exploration der Bauchhöhle zur Auffindung und Bergung des Gallensteins hätte nach sich ziehen müssen. Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht an. Insoweit ist auch nicht von Relevanz, dass die Beklagten behauptet haben, das Vorliegen eines Gallensteins sei im Rahmen der im Krankenhaus der Beklagten zu 1) durchgeführten Untersuchungen nicht festgestellt worden. Wie bereits ausgeführt wurde, war jedenfalls bekannt, dass das Vorliegen eines Gallensteins von Seiten der Hausärzte der Klägerin diagnostiziert worden war. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist auch nicht davon auszugehen, dass sich im Hinblick auf diese Diagnose Gegenteiliges aus den im Krankenhaus der Beklagten zu 1) am 19. März 2001 gefertigten Sonographieaufnahmen ergab. Vielmehr ist, was ebenfalls bereits ausgeführt wurde, auch auf diesen eindeutig das Vorliegen eines Gallensteins zu erkennen. Dementsprechend gab es für den Beklagten zu 2) jedenfalls keine Grundlage aufgrund derer er das Vorliegen eines Gallensteins ausschließen konnte, selbst wenn ein solcher im Hause der Beklagten zu 1) nicht diagnostiziert worden wäre. Das Gericht ist daher ebenso wie der Sachverständige der Auffassung, dass der Beklagte zu 2) von der Möglichkeit eines Gallensteinverlustes ausgehen und dem mit dem Versuch der Auffindung und Bergung des Gallensteins begegnen musste. Dies ist unstreitig nicht geschehen.
c) Die von der Klägerin bis zum Zeitpunkt der Operation am 30. Mai 2003 erlittenen Schmerzen sind auch auf das behandlungsfehlerhafte Zurücklassen des Gallensteins zurückzuführen.
Nach Auffassung des Gerichts bestehen keine Zweifel daran, dass die Klägerin, wie von ihr behauptet, über den gesamten Zeitraum bis zur Revisionsoperation im Mai 2003 unter Schmerzen gelitten hat. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass die von der Klägerin geschilderten Beeinträchtigungen, insbesondere die Schmerzen in der Region des Abszesses durchaus plausibel sind. Anhaltspunkte für begründete Zweifel an dieser Einschätzung ergeben sich aus dem pauschalen Bestreiten der Beklagten nicht.
Die Schmerzen sind auch durch den Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) verursacht worden.
Dabei kann offen bleiben, ob der dem Beklagten zu 2) zur Last gelegte Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst als grober Behandlungsfehler zu bewerten ist und demnach die Beweislast für die fehlende Ursächlichkeit des Fehlers den Beklagten obliegt. Denn nach den Sachverständigenausführungen ist davon auszugehen, dass die schmerzhaften Folgen der Abszessbildung im Falle einer den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechenden Behandlung durch den Beklagten zu 2) vermieden worden wären. Soweit den Ausführungen des Sachverständigen zu entnehmen ist, dass der Versuch der Bergung des Gallensteins nicht ohne weiteres erfolgreich hätte verlaufen müssen, ändert dies an der Kausalität eines Fehlverhaltens des Beklagten zu 2) für die von der Klägerin erlittenen Schmerzen nichts. Denn der Sachverständige hat gleichfalls erläutert, dass in diesem Fall ein Hinweis an die Klägerin sowie die sie nachbehandelnden Ärzte erforderlich gewesen sei, damit diese die postoperative Behandlung auf diesen Befund hätten ausrichten und damit die Leidenszeit der Klägerin deutlich verkürzen können. Da ein solcher nicht erfolgt ist, wären die von der Klägerin erlittenen Schmerzen somit auch in diesem Fall auf ein ärztliches Fehlverhalten des Beklagten zu 2) zurückzuführen.
Auch soweit die Beklagten der Ansicht sind, ihnen könne nicht angelastet werden, dass die nachbehandelnden Ärzte der Klägerin fast zwei Jahre die Ursache für ihre Leiden nicht erkannt hätten, sie seien daher für die Leidenszeit der Klägerin nicht verantwortlich, steht dies der Kausalität der fehlerhaften Behandlung durch den Beklagten zu 2) nach Ansicht des Gerichts nicht entgegen. Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler des erstbehandelnden Arztes und den eingetretenen Schäden wird mit der Weiterbehandlung durch einen anderen Arzt nur dann durchbrochen, wenn der Fehler des nachbehandelnden Arztes völlig ungewöhnlich und unsachgemäß ist und zu der Behandlung durch den ersten Arzt bei wertender Betrachtung nur ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammenhang besteht und die erste Schädigungshandlung nur noch den äußeren Anlass für die Schädigungshandlung des nachbehandelnden Arztes bildet (vgl. BGH NJW 1989, 767 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Vielmehr hat die vom Beklagten zu 2) gesetzte Ursache bis zu ihrer endgültigen Beseitigung im Mai 2003 fortgewirkt. Dass möglicherweise auch das Verhalten der Hausärzte der Klägerin als fehlerhaft zu beurteilen ist, vermag den Beklagten zu 2) nicht zu entlasten, da er letztlich auch für dieses "Fehlverhalten" mitursächlich geworden ist, indem er die gebotene Aufklärung der Hausärzte über die Möglichkeit eines im Bauchraum der Klägerin verbliebenen Gallensteines unterlassen hat. Das Gericht ist insofern auch nicht an die Einschätzung des Sachverständigen gebunden, der die diesbezügliche Ansicht der Beklagten teilt. Ob der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang besteht oder nicht, ist eine rein rechtlich zu beurteilende Frage, die das Gericht in alleiniger Verantwortung zu entscheiden hat.
d) Der Beklagte zu 2) handelte auch widerrechtlich und schuldhaft. Ob der Versuch, den verlorengegangenen Gallenstein zu bergen von ihm bewusst unterlassen worden ist, wie der Sachverständige meint, kann dabei offen bleiben. Angesichts der nach der durchgeführten Beweisaufnahme feststehenden Eindeutigkeit des Befundes eines vorliegenden Gallensteins, trifft den Beklagten jedenfalls der Vorwurf der Fahrlässigkeit.
e) Hinsichtlich des der Klägerin entstandenen Schadens erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,- € für angemessen.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes waren zum einen die unmittelbaren und mittelbaren Folgen des fehlerhaften Verhaltens zu berücksichtigen. Die Klägerin musste über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren erhebliche Schmerzen ertragen. Darüber hinaus musste sie sich einer weiteren Revisionslaparotomie unterziehen, die im Falle einer den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechenden Behandlung hätte vermieden werden können.
Zum anderen war zu berücksichtigen, dass den Beklagten zu 2) im Hinblick auf sein Fehlverhalten nach Ansicht des Gerichts zumindest der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit trifft. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte zu 2) es trotz der eindeutigen und ihm bekannten präoperativen Diagnose eines Gallensteins durch die Hausärzte der Klägerin und trotz der ebenso eindeutigen Erkennbarkeit eines solchen auf den im Krankenhaus der Beklagten zu 1) vor der Operation gefertigten Sonographieaufnahmen unterlassen hat, dem Fehlen des Gallensteins nach der Entnahme der Gallenblase nachzugehen. Auch wenn sich das Gericht insoweit letztlich nicht mit der notwendigen Sicherheit von der Einschätzung des Sachverständigen, der Beklagte zu 2) habe die erforderlichen Maßnahmen bewusst unterlassen, zu überzeugen vermochte, so ist auch nach seiner Einschätzung das Verhalten des Beklagten zu 2) schlechterdings nicht nachvollziehbar. Ein etwaiges Vertrauen darauf, dass ein Gallenstein nicht existiert habe, entbehrt jeder Grundlage, so dass das Unterlassen der notwendigen Maßnahmen zumindest als grober Sorgfaltspflichtverstoß zu bewerten ist.
Auf der Basis der vorstehenden Ausführungen hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,- € zum Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigungen sowie als Genugtuung für das Fehlverhalten des Beklagten zu 2) für erforderlich aber auch ausreichend.
2. Die Klägerin hat auch gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 7.000,- € aus §§ 831 Abs.1, 847 Abs.1 a.F. BGB.
Eine Körperverletzung der Klägerin durch Bedienstete der Beklagten zu 1) liegt nach den Ausführungen zu Ziffer 1. vor. Das Fehlerverhalten des Beklagten zu 2), bei dem es sich ausweislich der vorgelegten Unterlagen um einen Oberarzt ihrer Chirurgischen Klinik handelt, muss sich die Beklagte zu 1) gemäß § 831 BGB zurechnen lassen. Der Beklagte zu 2) wurde nämlich für die Beklagte zu 1) als Verrichtungsgehilfen weisungsgebunden in deren Krankenhaus tätig. Umstände zur Exkulpation der Beklagten zu 1) sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Hinsichtlich der Schadenshöhe wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. lit. e) Bezug genommen.
3. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 1) und 2) gegenüber der Klägerin ergibt sich aus § 840 Abs.1 BGB, da die Beklagten nach den vorstehenden Ausführungen für den aus der unerlaubten Handlung entstandenen Schaden nebeneinander verantwortlich sind.
4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die Klägerin hat die Beklagten außergerichtlich mehrfach, zuletzt unter Fristsetzung zur Zahlung von Schmerzensgeld aufgefordert. Nachdem die Beklagten jegliche Regulierung unter dem 26. März 2004 endgültig abgelehnt haben, sind sie gemäß §§ 286 Abs.1, Abs.2 Nr. 3 BGB in Verzug geraten.
II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1 S.1 Hs.1, 100 Abs.4, 709 ZPO.
III. Der Streitwert wird auf 7.000,- € festgesetzt.