Bewachungsvertrag: Kündigung per Boten wirksam; Vertragsstrafe mangels Abwerbungsnachweis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Feststellung, dass ein Bewachungsvertrag ungekündigt fortbestehe und hilfsweise Vertragsstrafe wegen angeblicher Abwerbung. Das Landgericht hält die Kündigung durch Übermittlung per Boten für wirksam und verneint einen Vertragsstrafenanspruch mangels Nachweises einer Abwerbung. Die Einbeziehung fremder AGB ist zudem zweifelhaft.
Ausgang: Klage der Klägerin abgewiesen; Kündigung per Boten wirksam, Vertragsstrafenanspruch mangels Nachweis abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Kündigung ist wirksam, wenn die Erklärung durch Übermittlung in den Machtbereich des Empfängers gelangt, auch wenn sie nicht per Einschreiben erfolgte.
Eine vertragliche Bezugnahme auf 'Einschreiben' begründet nur dann ein striktes Wirksamkeitserfordernis, wenn die Vertragsformulierung dies eindeutig und unmissverständlich verlangt.
Die Einbeziehung allgemeinverbindlicher AGB Dritter in einen Vertrag setzt einen eindeutigen Hinweis voraus; bei unklarer Bezugnahme ist die Einbeziehung fraglich.
Für einen Anspruch auf Vertragsstrafe wegen Abwerbung trägt die klagende Partei die Darlegungs- und Beweislast; gelingt der positive Nachweis nicht, ist der Anspruch abzuweisen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Unter dem 30. Mai 2003 schlossen die Parteien einen Bewachungsvertrag für die Dauer von 2 Jahren. Als Vertragsbeginn war der 12. Mai 2003 vereinbart. Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere 2 Jahre, wenn er nicht 3 Monate vor Ablauf per eingeschriebenen Brief gekündigt wird. Mit Schreiben vom 9. Februar 2007 kündigte die Beklagte den Vertrag, der in der selbständigen Niederlassung der Klägerin in Moers abgegeben wurde (Bl. 2 d. A.).
Im Bewachungsvertrag wird ferner auf die AGB Bezug genommen. Die von der Klägerin vorgelegten AGB für das deutsche Wach- und Sicherheitsgewerbe (Bl. 37 d. A.) enthält in § 16 ein Abwerbungsverbot und eine Regelung über eine Vertragsstrafe. Hierauf stellt die Klägerin insoweit ab, da sie behauptet, die Beklagte im Mai 2007 das bisherige Personal der Klägerin an dem zu bewachenden Objekt in Krefeld, insbesondere Herrn , abgeworben. Sie ist der hilfsweise der Ansicht, dass deshalb die Beklagte – nur im Hinblick auf Herrn – in Höhe von € 21.060,00 zu zahlen habe.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Kündigung unwirksam sei, da sie nicht per Einschreiben übermittelt worden sei.
Sie beantragt,
1.
festzustellen, dass der Bewachungsvertrag zwischen den Parteien vom 30. Mai 2003 ungekündigt fortbesteht.
hilfsweise
2.
die Beklagte zu verurteilen, an sie € 21.060,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die Zustellung der Kündigung per Boten vor dem 12. Februar 2007 ausreichend sei, da hier die „Übermittlung per Einschreiben“ kein Wirksamkeitserfordernis im Sinne des § 125 BGB darstelle. Eine Pflicht zur Tragung einer Vertragsstrafe träfe sie nicht, da sie die Mitarbeiter der Klägerin nicht abgeworben habe.
Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 6. August 2008 (Bl. 62 – 67 d. A.) und vom 10. Dezember 2008 (Bl. 89 – 92 d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist unbegründet.
Der zulässige Feststellungsantrag ist unbegründet ( 1. ).Einen Vertragstrafenanspruch gegen die Beklagte hat die Klägerin nicht bewiesen ( 2. )
1.
Auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht der Überzeugung, dass im vorliegenden Fall die Übermittlung der Kündigung per Boten vor dem 12. Februar 2007 erfolgte und deren Wirksamkeit nicht daran scheitert, dass sie nicht per eingeschriebenem Brief erfolgte.
Der Geschäftsführer der Klägerin hat eingeräumt, dass er am 9. Februar 2007 von seiner Auszubildenden telefonisch informiert worden sei, dass jemand von der Firma da gewesen sei, der etwas habe abgeben wollen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte extra einen Boten zur Übermittlung der Kündigung schickt, steht für das Gericht ausser Zweifel, dass die streitige Kündigung auch am 9. Februar in den Machtbereich der Klägerin, die die Niederlassung in Moers selbst als selbständig bezeichnet, gelangt ist. Dies korrespondiert auch mit dem Vermerk auf der Kündigung, dass der Geschäftsführer der Klägerin diese Kündigung am 14. Februar 2007 von der Auszubildenden (AZUBI) erhalten hat. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb der Bote den Brief am 9. Februar 2007 wieder mitgenommen haben sollte und wie er erst am 14. Februar 2007 (vor 8.36 Uhr) in die Hände der Auszubildenden gelangt sein soll. Dies korrespondiert wiederum mit der Aussage des Zeugen Lindner über die Rückmeldung durch den Boten und die von ihm bekundete telefonische Nachfrage des Geschäftsführers der Klägerin über die Gründe der Kündigung anlässlich eines Telefonats vom 9. Februar 2007.
Nach der Aussage des Zeugen sind konkrete Gründe, weshalb die Kündigung „nur“ durch Einschreibebrief erfolgen solle, nicht besprochen worden. Auch der Geschäftsführer der Klägerin hat eingeräumt, dass er selber noch keine schlechten Erfahrungen mit Kündigungen bis zu diesem Zeitpunkt gehabt habe. Dass zuvor eine Kündigung per Einschreiben – die dann zurückgezogen wurde – erfolgt sei, begründet ein Wirksamkeitserfordernis nicht. Denn die streitige Klausel im Bewachungsvertrag unterscheidet nicht zwischen Übergabe- und Einwurfeinschreiben. Somit dufte die Beklagte letztlich auch – falls die Bewertung der Klägerin zutreffend sein sollte – per Einwurfeinschreiben kündigen, was ein Minus gegenüber einer Übermittlung per Boten – selbst wenn er es auch nur eingeworfen haben sollte – darstellt. Nach den eigenen Ausführungen des Geschäftsführer der Klägerin muß der Bote aber mit der Auszubildenden Kontakt aufgenommen haben, so dass dies einem Übergabeeinschreiben näher kommt, obwohl nach den Vertragsbestimmungen auch ein Einwurfeinschreiben ausreichend gewesen wäre, wenn dies ein Wirksamkeitserfordernis hätte sein sollen. Auf diese Unterscheidung der Einschreibearten wurde die Klägerin in der Sitzung vom 6. August 2008 ausdrücklich angesprochen, auch wenn dies nicht ausdrücklich protokolliert worden ist. Durchgreifende Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen nicht, auch wenn er bei der Beklagten beschäftigt ist. Auf Grund dieser Bewertung ist die Übermittlung der Kündigung per Boten ausreichend.
2.
Der Klägerin steht ein Vertragsstrafenanspruch gegen die Beklagte nicht zu. Es ist schon zweifelhaft, ob die von der Klägerin angesprochenen AGB ausreichend in das Vertragsverhältnis einbezogen worden sind. Denn zunächst deutet der im Vertrag enthaltene Hinweis auf die AGB eher darauf hin, dass eigene AGB der Klägerin ergänzend hinzugezogen werden sollen. Ohne eindeutigen Hinweis muß die Beklagte nicht vermuten, dass allgemeine Bedingungen des Berufsverbandes einbezogen sind, zumal ebenfalls unklar ist, ob die Beklagte diese für ihren Geschäftszweig nicht relevanten AGB’s gekannt hat oder hätte kennen müssen. Vergleichbar enthalten Verträge im Transportgewerbe einen deutlichen Hinweis auf die ADSp und sind nicht derart unklar gehalten wie hier.
Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da die Klägerin, die für den Vertragsstrafeanspruch darlegungs- und beweisbelastet ist, nicht den ihr obliegenden Nachweise einer Abwerbung durch die Beklagte erbracht hat. Insofern kann dahinstehen, ob der Aussage des Zeugen gefolgt werden kann oder nicht. Den unabhängig davon, ist dadurch der positive Nachweis einer Abwerbung – dies wäre Anspruchsvoraussetzung – nicht erbracht. Der Zeuge leugnet eine solche, ob zu recht kann dahinstehen. Mangels Nachweis durch die Klägerin kommt es letztlich auch nicht mehr auf die Aussage des Zeugen an.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergeht nach §§ 709, 108 ZPO.
Streitwert: € 60.000,00 für den Hauptantrag
€ 21.060,00 für den Hilfsantrag
Die Werte sind zusammenzurechnen, so dass sich der Gesamtstreitwert auf € 81.060,00 beläuft.