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Landgericht Mönchengladbach·6 O 134/04·11.03.2008

Arzthaftung: Verzögerte Diagnose kindlicher Schwerhörigkeit – Schmerzensgeld 28.000 €

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte wegen fehlerhafter HNO-Behandlung Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzpflicht wegen verspäteter Erkennung einer beidseitigen hochgradigen Schwerhörigkeit. Das Landgericht bejahte nach Sachverständigengutachten einen Behandlungsfehler bei der Befundung/Anamnese und eine hierauf beruhende Verschlimmerung der Folgen. Wegen Mitursachen (angeborener Anteil; versäumte Kontrolle) sah es die Haftung der Beklagten nur zu 70 % als gegeben. Es sprach 28.000 € Schmerzensgeld nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu und gab dem Feststellungsantrag statt; im Übrigen wies es die Klage ab.

Ausgang: Schmerzensgeld (28.000 €) und Feststellung künftiger Ersatzpflicht zugesprochen, weitergehende Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Arzt begeht einen Behandlungsfehler, wenn er im Rahmen einer Untersuchung zur Hördiagnostik auffällige Messbefunde nicht hinreichend prüft, bewertet und hieraus gebotene weitere Abklärungen unterlässt.

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Auch bei als „Routine“ verstandenen Untersuchungen ist eine Anamnese zu erheben, soweit sie erforderlich ist, um das individuelle Risiko zu beurteilen und die Aussagekraft eines Screening-Ergebnisses einzuordnen.

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Beruft sich der Behandler zur Entlastung darauf, die Gesundheitsbeeinträchtigung sei erst nach der Behandlung aufgrund anderer Ursachen eingetreten, trägt er für diese entlastende Kausalalternative die Darlegungs- und Beweislast.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind neben Schwere und Dauer der Beeinträchtigung auch haftungsmindernde Mitursachen zu berücksichtigen, indem der Ausgleichsbetrag entsprechend gekürzt werden kann.

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Ein Feststellungsantrag auf Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden ist begründet, wenn weitere Schäden möglich erscheinen und die Feststellung auf die aus dem Behandlungsfehler resultierenden Folgen begrenzt ist.

Relevante Normen
§ 847 BGB a.F.§ 92 Abs. 1 ZPO§ 709, 108 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 28.000,00 Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. August 2004 zu zahlen.

 

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit von April 1999 – Oktober 2000 entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf den Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der am 18. Februar 1999 geborene Kläger wurde im Rahmen der üblichen Regeluntersuchungen vom Kinderarzt Dr.  betreut. Dieser überwies den Kläger zur HNO-Untersuchung an die Beklagte. Bei ihr wurde der Kläger am 26. März 1999 zur Messung der otoakustischen Emissionen vorgestellt. Am 26. November   1999 wurde der Kläger von der Beklagten wegen einer rechtsseitigen Mittelohrentzündung und einem linksseitigen Paukenhöhlenergusses behandelt. Im August 2000 fand eine Untersuchung zum Ausschluß eines Mokoseotympanon statt. Am 18. Oktober und 20. Oktober 2000 untersuchte die Beklagte den Kläger im Hinblick eines Ausschlusses einer Hörstörung. Bei der letzten Untersuchung konnten linksseitige Emissionen nicht nachgewiesen werden. Der Mutter des Klägers wurde eine erneute Vorstellung des Klägers in 4 – 6 Wochen empfohlen. Dieser Termin wurde seitens des Klägers nicht wahrgenommen, da der Kläger im Dezember 2000 einen Unfall mit Gesichtsverletzungen erlitt. Erst ca. 10 Monate später kam es im Klinikum Krefeld zu einer pädaudiologischen Untersuchung, bei der eine zumindest hochgradige Schwerhörigkeit beidseits und eine audiogene Sprachentwicklungbehinderung diagnostiziert wurde. Im weiteren Verlauf erhielt der Kläger im Jahr 2002 ein Cochlear-Implantat eingesetzt.

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Der Kläger behauptet, die Beklagte habe behandlungsfehlerhaft diese Schwerhörigkeit nicht frühzeitig festgestellt, indem sie unter anderem die Befürchtungen der Mutter als unzutreffend abgetan habe. Bei frühzeitigerer Feststellung und entsprechender Behandlung wäre die Sprachentwicklungsstörung und die Schwerhörigkeit nicht in dem gravierendem Maße vorhanden. Auf Grund der verzögerten Sprachentwicklung sei die gesamte allgemeine und geistige Entwicklung des Klägers verlangsamt gelaufen. Bis heute habe die Verzögerung der Sprachentwicklung trotz Förderung noch nicht aufgeholt werden können.

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Der Kläger beantragt,

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1.

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von € 50.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2003 zu zahlen,

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2.

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weitere zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit von April 1999 – Oktober 2000 entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf den Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

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Die Beklagte beantragt,

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                   die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, die Schwerhörigkeit rechtzeitig erkannt zu haben. Die Verzögerung der sprachlichen Entwicklung sei darauf zurückzuführen, dass die empfohlene Kontrolluntersuchung nicht durchgeführt worden sei. Des weiteren seien die Sprachentwicklungstörungen noch ausreichend therapierbar. Die Überweisung durch den Kinderarzt an sie sei auch nur im Rahmen einer Routinekontrolle und nicht wegen eines konkreten Verdachts erfolgt.

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Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.  vom 29. November 2005 (Bl. 88 – 99 d. A.) und vom 28. Juni 2007 (Bl. 244 d. A.) sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 20. Dezember2006 (Bl. 171 - 184 d. A.), vom 16. Mai 2007 (Bl. 231 – 234 d. A.) und vom 6. Februar 2008 (Bl. 272 – 275 d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien über­reichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klage ist nur in dem sich dem Tenor ergebenden Umfang begründet.

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(Zur Beurteilung des Falles ist altes Schuld- und Schadensrecht anzuwenden, da die beanstandete Behandlung vor dem 1. Januar 2002 stattgefunden hat.)

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1.

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Dem Kläger steht gemäß § 847 BGB a.F. ein Schmerzensgeld in Höhe von € 28.000,00 zu. Auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme sowohl im Hinblick auf die schriftlichen als auch mündlichen Ausführungen des Sachverständigen ist das Gericht unter eigener Wertung der Überzeugung, dass der Beklagten ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. Der Sachverständige erläutert, dass die Beklagte weder am 26. März 1999 noch am 20. Oktober 2000 die gravierende beidseitige Schwerhörigkeit erkannt habe. Dies schließt der Sachverständige daraus, dass bereits am 26. März 1999 eine nicht ausreichende Reproduzierbarkeit der otoakustischen Emissionen vorgelegen habe, so dass die von der Beklagten in den Behandlungsunterlagen festgehaltenen Werte nicht die zutreffenden sein können. Dies begründet der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung vom 20. Dezember 2006 (Bl. 174 d. A.) damit, dass im weiteren Verlauf bei dem Kläger ein Gendefekt festgestellt worden sei, der eben den Rückschluss darauf zulässt, dass bereits im Zeitpunkt der Untersuchung vom 26. März 1999 eine hochgradige Taubheit vorgelegen habe, so dass die von der Beklagten gemessenen Werte nicht ordnungsgemäß abgeleitet worden sein können. Hinzu komme – so der Sachverständige – dass der Verlauf der Schwangerschaft und die Geburt auf ein hohes Risiko eines Hörschadens hingewiesen hätten. Der Sachverständige kann zwar nicht bestätigen, dass diese Umstände der Beklagten konkret im März 1999 bekannt gewesen seien. Sie hätte diese aber im Rahmen der Anamnese auch bei einer möglichen Routineuntersuchung abfragen müssen. Denn nur dann kann die Beklagte beurteilen, ob im konkreten Fall eine Routineuntersuchung im Rahmen eines Screenings ausreichend ist. Ferner weist der Sachverständige darauf hin, dass hier nicht von einem normalen Screening auszugehen sei, weil nämlich Prozentzahlen hinsichtlich der Emissionen angeben worden seien, was bei einem normalen Screening nicht üblich sei. Diese seine Beurteilung hat der Sachverständige auch unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen Dr.  und der Einwendungen der Beklagten aufrechterhalten und bestätigt. In seiner ergänzenden Befragung vom 6. Februar 2008 hat der Sachverständige zudem ausgeführt, dass auch die Stimulusstabilität nicht ausreichend belegt sei. Dies hätte man auch bei einer „Routineuntersuchung“ in hinreichendem Maß beurteilen und bewerten müssen. Insofern kommt es deshalb für die Bewertung nicht darauf an, ob die Überweisung an die Beklagte auf Grund eines konkreten Verdachts erfolgte oder wie der Zeuge Dr.  bekundet, im Rahmen eines Routinevorgangs. Letztlich führt der Sachverständige aus, dass bereits aus den unterschiedlichen Prozentsätzen des Hörvermögens bei den beiden Ohren ein Hinweis auf eine gravierende Erkrankung gegeben war.

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Auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen ist – unter Berücksichtigung seines Wissenstandes und seines Fachbereichs – nicht nachgewiesen, dass der vorliegende genetische Defekt erst nach den Untersuchungen durch die Beklagte zu dieser Schwerhörigkeit geführt hat. Die Beklagte ist für diesen Umstand beweisbelastet, da sie sich zu ihrer Entlastung auf diese Annahme beruft, aber eine diese Annahme stützende Untersuchung nicht bekannt gegeben hat.

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Der Sachverständige hat ferner ausgeschlossen, dass die Schwerhörigkeit erst durch den Unfall im Dezember 2000 begründet worden sei. Der Sachverständige hat insoweit einleuchtend und nachvollziehbar ausgeführt, dass erheblich gravierendere Kopfverletzungen hätten geschehen müssen, um einen solchen Hörverlust zu begründen.

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Der Sachverständige hat auch bestätigt, dass die Folgen der Schwerhörigkeit deutlich hätten gemindert werden können, wenn die Beklagte diese frühzeitiger erkannt und hätte behandeln lassen. In seinem schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige ausgeführt, dass die angeborenen Beeinträchtigungen des Klägers etwa 20 % der heutigen Beschwerden ausmachen. Weitere 10 % führt der Sachverständige darauf zurück, dass der Kläger die empfohlene Wiedervorstellung 4 – 6 Wochen nach dem Termin vom 20. Oktober 2000 nicht wahrgenommen hat. Diese Beurteilung stützt der Sachverständige nachvollziehbar darauf, dass die hauptsächliche Entwicklung der Hörfähigkeit sich innerhalb der ersten beiden Lebensjahre vollzieht, wie sich auch aus der von ihm im Termin vom 20. Dezember 2006 überreichten Tabelle nachvollziehbar ablesen lässt. Damit ist auch die Ansicht der Beklagten widerlegt, dass die Hörentwicklung in der ersten Lebensmonaten eher nur eine untergeordnete Bedeutung habe.

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Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist das Gericht der Auffassung, dass die Beklagte nur zu 70 % für die beim Kläger vorhandenen Beeinträchtigungen herangezogen werden kann. Bei einer 100-prozentigen Verantwortung käme nach Auffassung der Kammer ein Schmerzensgeld im Hinblick auf die hohe Lebenserwartung und der damit verbundenen langjährigen Beeinträchtigungen und der Ungewissheit, ob und in welchem Maße sie beseitigt oder gemindert werden können, ein Schmerzensgeld in Höhe von € 40.000,00 in Betracht. Die vom Kläger herangezogenen Entscheidungen weisen neben der Hörproblematik weitergehende gravierende Verletzungsfolgen (z. B.  eine Gesichtslähmung) auf. Unter Berücksichtigung des von der Beklagten zu tragenden Verantwortungsanteils ergibt sich ein Schmerzensgeldbetrag von € 28.000,00, durch den die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits entstandenen immateriellen Folgen als auch die zu erwartenden Folgen abgegolten sind. Die hier angenommene Höhe des Schmerzensgeldes erscheint auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 16. März 2000 (OLGR Düsseldorf, 2001, 185) angemessen und ausreichend, da dort ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 200.000,00 und eine Rente von DM 600,00 für ein Kind als angemessen angesehen wurde, welches eine Hirnschädigung erlitten hatte, während derartige gravierende Folgen beim Kläger nicht vorliegen.

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Eine Aufsplittung des Schmerzensgeldes in einen Grundbetrag und eine monatliche Rente kommt vorliegend aus diesen Erwägungen nicht in Betracht.

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Zinsen kann der Kläger jedoch erst ab Rechtshängigkeit verlangen, da ein früherer Verzug nicht dargetan ist, somit erst ab dem 3. August 2004.

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1.

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Der zulässige Feststellungsantrag ist begründet. Da im vorliegenden Fall weder weitere zur Zeit nicht absehbare immaterielle Beeinträchtigungen noch materielle Belastungen auszuschließen sind, ist der Feststellungsantrag auf Grund des oben erläuterten Behandlungsfehlers begründet. Da die Feststellung nur die auf die fehlerhafte Behandlung der Beklagten zurückzuführenden Schäden betrifft, somit nicht die, die auf die Grunderkrankung zurückzuführen sind noch die, die auf der nicht rechtzeitigen Wiedervorstellung des Klägers im Oktober / November 2000 beruhen, bedarf es einer ausdrücklichen prozentualen Einschränkung des Feststellungstenors nicht.

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II.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergeht nach §§ 709, 108 ZPO.

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Streitwert:               € 55.000,00, davon € 5.000,00 für den Feststellungsantrag