Schmerzensgeld und vorgerichtliche Anwaltkosten nach irreversibler Lungenschädigung zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte die Festsetzung der Höhe von Schmerzensgeld und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einem bereits rechtskräftig festgestellten Haftungsgrund. Das Landgericht bestimmte anhand medizinischer Gutachten das Ausmaß der gesundheitlichen Folgen und berücksichtigte ein Mitverschulden von 10 %. Der Beklagte wurde zur Zahlung von 20.000 € Schmerzensgeld sowie 1.375,88 € vorgerichtlicher Kosten nebst Zinsen verurteilt.
Ausgang: Klage des Klägers auf Schmerzensgeld und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in vollem Umfang stattgegeben; Beklagter zur Zahlung nebst Zinsen verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Ist in einem rechtskräftigen Grund- und Teilurteil die Haftung dem Grunde nach festgestellt, entscheidet ein Folgeverfahren lediglich über die Höhe des Anspruchs (§ 318 ZPO).
Schmerzensgeld nach § 253 BGB verfolgt Ausgleichs- und Genugtuungsfunktionen und ist unter Würdigung aller relevanten Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen zu bemessen.
Ein Mitverschulden des Geschädigten ist nach § 254 BGB bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen und mindert den Anspruch anteilig.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Teil des Schadens ersatzfähig, wenn sie durch den begründeten Hauptanspruch gedeckt sind; ihre Höhe richtet sich nach dem Gegenstandswert des zu erstreitenden Anspruchs.
Verzugszinsen auf Schadensersatzansprüche entstehen bei Verzug durch wirksame Mahnung und bemessen sich nach §§ 280, 286, 288 BGB; für vorgerichtliche Anwaltskosten gelten §§ 291, 288 BGB; Kosten- und Vollstreckungsfragen bestimmen sich nach §§ 91, 709 ZPO.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.02.2022 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.375,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2022 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 18.12.2023 erging ein mittlerweile rechtskräftiges Urteil der erkennenden Kammer, wonach die Ansprüche des Klägers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie auf Ersatz der ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wurden (insoweit wird Bezug genommen auf das Grund- und Teilurteil, verkündet am 18.12.2023, Bl. 470 ff. GA). Der Rechtsstreit geht nunmehr noch über die Höhe dieser Ansprüche.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen internistisch-kardiologisch-pneumologischen sowie eines orthopädischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des XXX vom 20.06.2024 (Bl. 550 ff. GA), das orthopädische Sachverständigengutachten vom 30.09.2024 (Bl. 586 ff. GA) sowie das orthopädische Ergänzungsgutachten vom 23.12.2024 (Bl. 636 ff. GA) jeweils des xxx ergänzend Bezug genommen.
Das Gericht hat im Einvernehmen mit den Parteien das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist auch im Übrigen der Höhe nach in vollem Umfang begründet.
I.
Zunächst steht nach dem rechtskräftigen Grund- und Teilurteil - verkündet am 18.12.2023 - fest, dass der Kläger gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nach §§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3 Alt. 1, 434 i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB sowie auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach §§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3 Alt. 1, 434 i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB hat (§ 318 ZPO). Es war daher nur noch über die Höhe der vorgenannten Ansprüche zu entscheiden.
II.
Das vom Kläger geltend gemachte Schmerzensgeld ist – auch unter Berücksichtigung seines zehnprozentigen Mitverschuldens nach § 254 Abs. 1 BGB – in Höhe von 20.000,00 € angemessen.
Gemäß § 253 Abs. 1, Abs. 2 BGB kann, wenn wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten ist, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden (Schmerzensgeld). Das Schmerzensgeld hat nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion) (vgl. dazu BGH Urt. v. 08.02.2022 – VI ZR 409/19, NJW 2022, 1443, 1444 Rn. 11 mwN.). Ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten ist hierbei als einer der Umstände zu berücksichtigen, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu beachten sind und in ihrer Gesamtheit zur Ermittlung des angemessenen Schmerzensgeldbetrages führen (BGH Urt. v. 21.04.1970 – VI ZR 13/69, BeckRS 1970, 30392335).
Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen xxx hat der Kläger infolge der Infektion mit der sog. Papageienkrankheit eine irreparable Lungendiffusionsstörung erlitten, die nicht medikamentös behandelt werden kann. Dies macht dem Kläger nicht nur schwere körperliche Betätigungen unmöglich. Die irreparable Schädigung der Lunge führt auch zu Atemproblemen bei alltäglichen Tätigkeiten, wie Gehen, Bergangehen oder Treppensteigen. Zudem wurde bei dem Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen am 27.12.2023 rückwirkend zum Oktober 2021 ein Grad der Behinderung von 70 % mit dem Merkzeichen „G“ festgestellt.
Ferner ist der Kläger nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen xxx aufgrund des Verlustes von Zehen End und Mitgliedern in seiner Beweglichkeit eingeschränkt. Konkret ist das Abrollen der beiden Füße eingeschränkt und führt zu einer Schwielenbildung. Erschwerend für den Kläger hinzukommt, dass er infolge der Nekrose und der erforderlichen Amputationen unter täglichen Schmerzen leidet. Eine Verbesserung der Beschwerden – beim Gehen – ist zwar möglich, allerdings nur mittels maßangefertigter Schuhe.
In Ausübung des ihm zustehenden Ermessens und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, also insbesondere auch eines zehnprozentigen Mitverschuldens des Klägers, erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € für angemessen, aber auch ausreichend, um den klägerischen Gesundheitsschaden zu kompensieren.
Hierbei hat es insbesondere folgende Umstände berücksichtigt: Nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen steht fest, dass der Kläger Schädigungen an der Lunge davongetragen hat, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können und ihn in seinem alltäglichen Leben – sogar bei leichten Tätigkeiten wie Gehen – in Form von Atemproblemen beeinträchtigen werden. Die vorgenommene Amputation mehrerer Zehen ist zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vorhanden und bleibt es auch. Auch dies führt zur Beeinträchtigung seines Alltags, da er täglich Schmerzen hat und künftig haben wird und zudem nicht wie vorher mit den Füßen abrollen kann. Die Schwere dieser gesundheitlichen Folgen für die Lunge und die vorgenommenen Teil-Amputationen an beiden Füßen sind deshalb bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die langen stationären Aufenthalte einschließlich der zahlreichen Operationen, die damit vorhandenen Belastungen für den Kläger, der sogar in Lebensgefahr schwebte und invasiv beatmet werden musste, die mehrfache Wiedervorstellung in den Kliniken und die mit dem Vorliegen der vorgenannten Umstände verbundenen erheblichen Lebensbeeinträchtigungen zu berücksichtigen. Zwar ist auch das Mitverschulden des Klägers zu berücksichtigen, welches darin besteht, dass er zu seinen Vögeln einen sehr engen Kontakt hatte und damit durch sein eigenes Verhalten zu seiner Infektion beigetragen hat. Er hat die Tiere nicht nur zunächst im Wohnzimmer gehalten, sondern die jungen Vögel mit der Hand gefüttert und ihnen auch mal ein Küsschen auf den Schnabel gegeben, was – wie im Grund- und Teilurteil bereits ausgeführt – als unangemessene Nähe zu bewerten ist. Dies wiegt jedoch nicht besonders schwer und ist daher lediglich mit 10 % in Ansatz zu bringen. Gleichwohl ist – insbesondere im Hinblick auf die bereits jetzt feststehende Schwere der gesundheitlichen Schäden, die ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen xxx dazu geführt haben, dass dem Kläger am 27.12.2023 rückwirkend zum Oktober 2021 ein Grad der Behinderung von 70 % mit Merkzeichen „G“ festgestellt worden ist – auch unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 10 % ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 20.000,00 € gerechtfertigt.
III.
Auch die Höhe der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die vom Kläger anhand eines Gegenstandwerts von 22.700,00 € berechnet wurde, sind aufgrund des bestehenden Hauptanspruchs von insgesamt 22.700,00 € der Höhe nach gerechtfertigt.
IV.
Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzensgeldes aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat den Beklagten mit Schreiben vom 07.02.2022 wirksam in Verzug gesetzt. Da die dem Beklagten gesetzte Frist am 16.02.2022 endete, begann die Zinspflicht analog § 178 Abs. 1 BGB mit dem 17.02.2022 an zu laufen.
Hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt der Zinsanspruch aus §§ 291, 288 BGB.
V.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nach § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 22.700,00 EUR festgesetzt.