Betreuervergütung: Beginn des Heim-Stundensatzes nach §5 VBVG
KI-Zusammenfassung
Die Betreuerin rügt die vom Amtsgericht festgesetzte Vergütung für Juli–Oktober 2005 und verlangt einen höheren Stundenansatz wegen Abwicklungsaufwand nach Heimeinzug. Streitpunkt ist, ob der reduzierte Heim-Stundensatz ab Heimeinzug oder erst nach Wohnungsauflösung gilt. Das Landgericht bestätigt den Ansatz ab dem tatsächlichen Heimaufenthalt (30.06.2005). Nachträglicher Abwicklungsaufwand begründet keine gesonderte Vergütung.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Betreuerin gegen die Festsetzung der Vergütung als unbegründet abgewiesen; weitere Beschwerde zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Ansatz des reduzierten pauschalierten Stundenansatzes nach § 5 Abs. 1 S. 1 VBVG ist maßgeblich, ab welchem Zeitpunkt der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat, nicht der Zeitpunkt der Wohnungsauflösung.
Das VBVG pauschaliert Vergütung und Aufwendungsersatz nach Dauer der Betreuung und Aufenthaltsort; ändern sich Verhältnisse vor Ablauf eines vollen Monats, ist der Stundenansatz nach § 5 Abs. 4 S. 2 VBVG zeitanteilig nach Tagen zu berechnen.
Nach dem Pauschalierungssystem des VBVG begründet nachträglicher Mehraufwand für Abwicklungsmaßnahmen (z. B. Kündigung der Wohnung, Organisation der Räumung, Verkauf eines Grundstücks) keinen Anspruch auf eine gesonderte Vergütung, soweit das Gesetz keine besondere Regelung trifft.
Eine sofortige weitere Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und bislang keine obergerichtliche Rechtsprechung besteht.
Leitsatz
Für den Ansatz der reduzierten pauschalen Stundenzahl gem. § 5 Abs. 1 S. 1 VBVB kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Wohnungsauflösung an, sondern darauf, ab wann der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die sofortige weitere Beschwerde wird zugelassen
Rubrum
I.
Durch Beschlüsse vom 05.01. und 21.03.2005 bestellte das Amtsgericht Mönchengladbach die Beteiligte zu 1. zunächst zur vorläufigen und dann zur endgültigen Berufsbetreuerin für die Betroffene in den Angelegenheiten Vermögen, Gesundheit und Aufenthalt.
Die Betroffene wohnte zunächst in ihrer Wohnung XX in Mönchengladbach. Die Beteiligte zu 1. teilte mit Schreiben vom 19.03.2005 mit, dass die Betroffene eigentlich in einem Altenheim leben sollte, damit ihre Lebensqualität steigt. Sie sei derzeit aber dazu noch nicht bereit.
Im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt zog die Betroffene in das Altenheim K um. Hier lebt sie seit dem 30.06.2005. Die Betreuerin beantragte die Genehmigung der Wohnungskündigung. Diese wurde durch amtsgerichtlichen Beschluss vom 10.08.2005 erteilt. Das Mietverhältnis über die Wohnung ..... endete unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen zum 30.11.2005. Die Schlüsselübergabe erfolgte bereits am 11.10.2005.
Die Beteiligte zu 1. hat unter dem 19.11.2005 einen Vergütungsantrag für den Zeitraum 01.07. bis 05.10.2005 in Höhe von insgesamt 603,00 € gestellt. Bei der Berechnung betrachtet sie die Betroffene erst seit dem 06.10.2005 als Heimbewohnerin. Zur Begründung führt sie aus, dass es vergütungsrechtlich nicht auf den Zeitpunkt ankomme, zu dem die Betroffene tatsächlich in das Heim eingezogen sei. Dabei werde nicht berücksichtigt, dass erst ab diesem Zeitpunkt der Betreuer Tätigkeiten im Hinblick auf die Beendigung des Mietverhältnisses bzw. den Verkauf eines Grundstücks tätigen könne. So müsse die Genehmigung der Wohnungskündigung herbeigeführt werden. Es müssten Versicherungsverträge gekündigt werden, die Räumung müsste organisiert werden. Habe der Betreute ein eigenes Hausgrundstück bewohnt, so müsse dessen Verkauf organisiert werden. Diesem deutlichen Mehraufwand werde nicht Rechnung getragen, wenn vergütungsrechtlich allein auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Heimeinzuges abgestellt werde.
Das Amtsgericht ist der Argumentation der Betreuerin nicht gefolgt, und hat durch den angefochtenen Beschluss vom 31.01.2006 lediglich einen Betrag von 428,80 € festgesetzt. Es dabei einen Heimeinzug der Betroffenen am 30.06.2005 zugrunde gelegt.
Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1. sofortige Beschwerde eingelegt. Sie weist ergänzend darauf hin, dass zum Ablauf der Kündigungsfrist die Betreute weiterhin als wohnhaft im Hause XX angesehen werden müsse. Dorthin sei z. B. auch der Briefwechsel erfolgt.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß § 56g Abs. 5 FGG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat der Berechnung des Stundenansatzes für die Zeit ab dem 01.07.2005 zutreffend die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 VBVG zugrunde gelegt, da die Betroffene ab diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hatte.
Das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz hat zu einer Pauschalierung der Vergütung und des Aufwendungsersatzes geführt. Die gesetzliche Regelung differenziert in § 5 VBVG nach der Dauer der Betreuung und dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten. Sie sieht für verschiedene Zeitabschnitte der Betreuung einen differenzierten und pauschalierten Zeitbedarf für die Betreuungsführung vor. Das Gesetz knüpft dabei an den Monat als Zeiteinheit an. Ändern sich vor Ablauf eines vollen Monats Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, so ist der Stundenansatz nach § 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG zeitanteilig nach Tagen zu berechnen. Die Vorschrift umfasst u.a. den Wechsel des Betreuten in ein Heim (BT-Drucksache 15/2494, Seite 34). Hat der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim genommen, so ergibt sich der Stundenansatz ab diesem Tag aus § 5 Abs. 1 Satz 1 VBVG.
Ein gewöhnlicher Aufenthalt in einem Heim liegt vor, wenn der Betreute nicht nur vorübergehend oder versuchsweise in ein Heim umzieht, sondern aller Voraussicht nach dauerhaft im Heim bleiben wird. Diese Voraussetzungen lagen hier zum Zeitpunkt des Umzuges der Betreuten am 30.06.2005 vor. Die Beteiligte zu 1. hatte vor dem Umzug bereits selbst auf die Notwendigkeit hingewiesen, dass die Betroffene in ein Altenheim einziehe, dies aber zunächst an dem entgegenstehenden Willen der Betroffenen gescheitert sei. Es kann kein Zweifel daran bestehen und wird von Seiten der Beteiligten zu 1. im Ergebnis auch nicht bestritten, dass bereits im Zeitpunkt des Umzuges in das K.- Stift klar war, dass die Betroffene nicht wieder in ihre alte Wohnung K zurückkehren werde.
In diesem Fall verbleibt es vergütungsrechtlich bei der Bestimmung des Stundenansatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 VBVG ab dem 01.07.2005. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass die laufende Betreuung im Falle des Heimaufenthaltes weniger aufwändig ist als bei dem Aufenthalt in einer Privatwohnung. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat, den Stundenansatz reduziert (BT-Drucksache 15/2494, Seite 32).
Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass nach dem Heimumzug noch Abwicklungsarbeiten in nicht unerheblichem Umfang, wie die Kündigung der Wohnung, die Organisation der Räumung oder bei einem selbst genutzten Haus dessen Verkauf, notwendig werden können. Dies hat der Gesetzgeber aber nicht zum Anlass genommen, eine gesonderte Vergütung für diese Tätigkeiten vorzusehen. Das Pauschalierungssystem beruht auf der vom Bundesministerium der Justiz in Auftrag gegebenen "Rechtstatsächlichen Untersuchung zur Qualität von Betreuungen, Zur Aufgabenverteilung im Bereich der Betreuung und zum Verfahrensaufwand" des Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG-GA). Grundlage der Untersuchung war eine repräsentative Auswahl von 1.808 Betreuungsakten (BT-Drucksache 15/2494, Seite 31/32). Es ist daher anzunehmen, dass in einem Teil der untersuchten Akten auch ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten in ein Heim stattgefunden hat und dieser Umstand – einschließlich der notwendigen Betreuungstätigkeiten für den Wechsel – bei der Bildung der Pauschalen Berücksichtigung gefunden hat.
III.
Die sofortige weitere Beschwerde wird angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage und des Umstandes, dass bislang keine obergerichtliche Rechtsprechung vorliegt, zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist die sofortige weitere Beschwerde zulässig. Sie kann bei dem Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, dem Landgericht Mönchengladbach oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden. Geschieht dies schriftlich, so muss die Beschwerdeschrift von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die sofortige weitere Beschwerde muss innerhalb einer Frist von 2 Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Mit der weiteren Beschwerde kann nur geltend gemacht werden, dass
die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
Jopen Dr. Biermann Fuchs