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Landgericht Mönchengladbach·5 T 667/10·09.01.2011

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Mitwirkungs- und Offenbarungspflichtverletzung

ZivilrechtInsolvenzrechtRestschuldbefreiungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte im Schluss­termin die Versagung der Restschuldbefreiung und stützte sich auf den Schlussbericht des Treuhänders. Das Landgericht hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und versagte dem Insolvenzschuldner die Restschuldbefreiung. Entscheidungsgrundlage sind grob fahrlässige Verletzungen der Auskunfts‑ und Mitwirkungspflichten sowie das Verschweigen und Nicht‑Herausgeben eines Pkw und das Eingehen unangemessener Verbindlichkeiten.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen Ankündigung der Restschuldbefreiung stattgegeben; Restschuldbefreiung versagt wegen Verstößen gegen Auskunfts‑ und Mitwirkungspflichten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Versagungsantrag ist zulässig und glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller sich im Schlusstermin hinreichend auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters/Treuhänders bezieht und daraus substantiiert Versagungsgründe darlegt.

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Die Restschuldbefreiung kann nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt werden, wenn der Schuldner Auskunfts‑ und Mitwirkungspflichten nach der InsO zumindest grob fahrlässig verletzt.

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Nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO rechtfertigt das Eingehen einer unangemessenen Verbindlichkeit oder das Vorenthalten verwertbarer Vermögensgegenstände die Versagung der Restschuldbefreiung, wenn dies zumindest grob fahrlässig erfolgt.

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Wiederholte Hinweise des Insolvenzverwalters auf Mitwirkungspflichten und andauerndes Verweigern von Mitwirkung begründen regelmäßig das Vorliegen grober Fahrlässigkeit i.S.d. §§ 290, 97 InsO.

Relevante Normen
§ 289 Abs. 2 S. 1 InsO§ 290 InsO§ 290 Abs. 1 Nr. 4 und 5 InsO§ 290 Abs. 1 Nr. 4 u. 5 InsO§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO§ 97 Abs. 1 InsO

Vorinstanzen

Amtsgericht Mönchengladbach, 33/20 IN 11/07

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 30. September 2010

wird a u f g e h o b e n .

Dem Insolvenzschuldner wird die Restschuldbefreiung v e r s a g t.

Der Insolvenzschuldner trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 100.000,00 €.

Gründe

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I.

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Mit Beschluss vom 9. Februar 2007 hat das Amtsgericht über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Unter dem 15. Juli 2010 hat der Treuhänder einen Schlussbericht erstellt (Bl. 402 ff. d.A.), in dem er umfassend zu Versagungsgründen hinsichtlich der Restschuldbefreiung Stellung genommen hat (Bl. 407 ff. d.A.).

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Am 12. August 2010 ist ein Schreiben des Antragstellers bei Gericht eingegangen (Bl. 482 d.A.) in dem dieser beantragt hat, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Er hat dies damit begründet, dass der Schuldner ihn bei Anmietung einer Halle betrogen habe. Zudem heißt es in dem Schreiben:

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"Da ich davon ausgehe das Herr sich auch ansonsten nicht redlich verhalten hat, gehe ich auch davon aus, dass dem Gericht auch noch weitere Versagungsgründe vorliegen."

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Im Schlussbericht vom 29. September 2010 ist der Insolvenzverwalter zur Frage der Restschuldbefreiung angehört worden. Danach hat der Antragsteller beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen und sich dabei auf sein Schreiben bezogen. Hierzu hat der Schuldner erklärt, dass er die Mietverpflichtung nicht eingegangen wäre, wenn er die zukünftigen Probleme habe absehen können.

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Unter dem 30. September 2010 hat das Amtsgericht dem Schuldner Restschuldbefreiung angekündigt mit der Begründung, ein Versagungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

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II.

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Die gemäß § 289 Abs. 2 S. 1 InsO zulässige Beschwerde ist auch begründet.

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Die Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 InsO liegen vor.

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Zunächst hat der Antragsteller einen zulässigen Versagungsantrag gestellt. Er hat den Antrag rechtzeitig im Schlusstermin gestellt. Dabei hat er entgegen der Ansicht des Amtsgerichts einen Versagungsgrund auch glaubhaft gemacht.

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Der Antragsteller hat sich nämlich zulässiger Weise auf die Erkenntnisse des Treuhänders gestützt, die eine Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 4 und 5 InsO rechtfertigen. Zwar hat sich der Antragsteller nicht ausdrücklich auf die Angaben berufen. Eine Auslegung seiner Erklärung im Schlusstermin, die – wie bei jeder abgegebenen Erklärung – möglich ist, ergibt aber eindeutig, dass der Antragsteller sich auf die Ausführungen beziehen wollte. Dies folgt schon aus dem Protokoll des Termins, in dem der Antragsteller unmittelbar im Anschluss an die Ausführungen des Treuhänders, der von erheblichen Verfehlungen zu berichten hatte, der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt worden ist. In dem Zusammenhang kann sich die Erklärung des Antragstellers nur auch auf diese Ausführungen bezogen haben. Dies ergibt sich insbesondere im Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Schreiben des Antragstellers, in dem dieser zwar nicht konkret auf weitere Versagungsgründe eingeht, aber zur Begründung seines Begehrens durchaus noch auf weitere Erkenntnisse des Gerichts abstellt, die sich aus der Stellungnahme des Treuhänders gerade ergeben. In der Gesamtschau kann der Antrag des Antragstellers nur so verstanden werden, dass er sich auch auf die Versagungsgründe stützen möchte, die sich aus der Stellungnahme des Treuhänders ergeben. Durch die Bezugnahme ist die Glaubhaftmachung ausreichend.

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Ferner liegen die Versagungsgründe gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 4 u. 5 InsO vor.

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Der Schuldner hat nämlich gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung jedenfalls grob fahrlässig verletzt.

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Er hat zumindest gegen § 97 Abs. 1 InsO verstoßen, indem er dem Insolvenzverwalter nicht über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft erteilt hat.

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Er hat nämlich im vorliegenden Insolvenzverfahren sein Eigentum an einem Pkw BMW 530d verschwiegen und diesen später auf Aufforderung des Insolvenzverwalters nicht herausgegeben. Ferner hat der Insolvenzschuldner erst mit deutlicher Verspätung von ihm eingegangene Arbeitsverhältnisse mitgeteilt. Über das Arbeitsverhältnis mit der Firma informierte der Schuldner den Insolvenzverwalter erst nach 2 1/2 Monaten und über das Arbeitsverhältnis mit der Firma erst nach 1 Monat. Diese Versäumnisse stehen fest aufgrund der Stellungnahme des Insolvenzverwalters vom 15. Juli 2010 (Bl. 407 ff. d.A.), die dieser auch im Schlusstermin erläutert hat. Der Schuldner ist dem nicht entgegengetreten. Die Verletzung war jedenfalls auch grob fahrlässig, da der Insolvenzverwalter den Schuldner immer wieder auf seine Mitwirkungsverpflichtungen hinwies und weitere Informationen forderte. Insofern wird auf den Schlussbericht verwiesen.

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Ferner hat der Schuldner auch gegen § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO verstoßen. Denn er ist jedenfalls mit der in Auftraggabe der Reparatur des BMW, dessen Herausgabe er verweigert hat, eine unangemessene Verbindlichkeit eingegangen. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Schlussbericht des Insolvenzverwalters. Hinzu kommt, dass durch die verspätete Meldung der Arbeitsverhältnisse Einkünfte nicht abgeführt worden sind und folglich nicht zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung standen. Die Eingehung der Verbindlichkeit hinsichtlich des BMW war jedenfalls auch grob fahrlässig, da der Schuldner aus den vorangegangenen Schriftwechseln wusste, dass der BMW von ihm herauszugeben war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde zulässig. Sie ist binnen einer Frist 1 Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof durch einen Schriftsatz, der von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist, einzulegen.