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Landgericht Mönchengladbach·5 T 627/04·18.01.2005

Stundensatz von 65 € für isolierten Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtInsolvenzverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Sachverständige legte nach Anordnung eines Gutachtens im Insolvenzeröffnungsverfahren Gebührenabrechnung mit 95 €/Std. vor und wendet Beschwerde gegen die Festsetzung auf 65 €/Std. ein. Streitpunkt ist die Anwendbarkeit von § 9 Abs. 2 JVEG bzw. die Zuordnung zu Honorargruppen. Das Landgericht weist die Beschwerde zurück und legt die Vergütung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG durch billiges Ermessen fest, wobei bei Vergleichbarkeit der Tätigkeit der Stundensatz von 65 € anzusetzen ist.

Ausgang: Beschwerde der Sachverständigen gegen die Honorarfestsetzung auf 65 €/Std. wird abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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§ 9 Abs. 2 JVEG ist auf den isolierten Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren nicht unmittelbar anwendbar und eine analoge Anwendung scheidet bei Fehlen einer Regelungslücke aus.

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Ist eine Sachverständigenleistung keiner Honorargruppe zuzuordnen, richtet sich die Vergütung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung außergerichtlicher Stundensätze.

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Kann die Tätigkeit des isolierten Sachverständigen im Kern mit der nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 InsO beschriebenen Tätigkeit verglichen werden, darf das Gericht im Rahmen des billigen Ermessens auf den in § 9 Abs. 2 JVEG genannten Stundensatz von 65 € zurückgreifen.

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Zusätzliche Ermittlungen (z. B. zu Sicherungsmaßnahmen) begründen regelmäßig keinen höheren Stundensatz; etwaiger Mehraufwand ist durch erhöhte Stundenvergütung zu kompensieren.

Relevante Normen
§ JVEG § 9, JVEG § 22§ 9 Abs. 2 Abs. 3 JVEG§ 5 InsO§ 22 InsO§ 4 Abs. 3 JVEG§ 9 Abs. 2 JVEG

Vorinstanzen

Amtsgericht Mönchengladbach, 20 IN 168/04

Leitsatz

Der Sachverständige, der im Insolvenzeröffnungsverfahren mit der Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens darüber beauftragt ist, ob und gegebenen-falls welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt, welche Aussichten gegebenenfalls für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen und ob eine kosten-deckende Masse vorhanden ist, steht gem. § 9 Abs. 1 JVEG ein Stundensatz von 65 € zu.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Rubrum

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I.

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Unter dem 29.09.2004 beantragte die Gläubigerin die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Frau B.

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Das Amtsgericht Mönchengladbach ordnete durch Beschluss vom 22.10.2004 zur Aufklärung des Sachverhalts die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens darüber an, ob und gegebenenfalls welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt, welche Aussichten gegebenenfalls für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen und ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist. Mit der Erstattung des Gutachtens beauftragte das Amtsgericht die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin legte unter dem 25.10.2004 einen Bericht vor. Im Folgenden bestellte das Amtsgericht Mönchengladbach durch weiteren Beschluss vom 02.11.2004 die Sachverständige zur vorläufigen Insolvenzverwalterin. Nach Zahlung der Rückstände durch die Schuldnerin wurde das Insolvenzeröffnungsverfahren eingestellt.

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Mit Schriftsatz vom 08.11.2004 hat die Sachverständige ihre Kosten und Auslagen zur Gerichtsakte gereicht und um Festsetzung gebeten. Sie hat ihrer Abrechnung einen Stundensatz von 95,00 € zu Grunde gelegt. Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss vom 19.11.2004 die Sachverständigenvergütung auf 263,90 € festgesetzt und dabei einen Stundensatz von 65,00 € gemäß Honorargruppe 4 zu Grunde gelegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Sachverständige auch im Falle ihrer Einsetzung als vorläufige Insolvenzverwalterin nach § 9 Abs. 2 Abs. 3 JVEG lediglich 65,00 € pro Stunde hätte liquidieren können und der Umfang der Tätigkeit als Sachverständige nicht über den einer vorläufigen Insolvenzverwalterin hinausreiche. Gegen diesen Beschluss hat die Sachverständige die vom Amtsgericht zugelassene sofortige Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, dass die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 2 JVEG vorliegend nicht zur Anwendung komme, da die Beauftragung auf § 5 InsO beruhe, nicht auf § 22 InsO. Aus diesem Grunde sei eine Einordnung in die Honorargruppen erforderlich. Dies führe hier zur Einordnung in die höchste Honorarstufe. Der Bezirksrevisor beim Landgericht hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Er beantragt die Zulassung der weiteren Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

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1.

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Die Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig, da das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat.

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2.

9

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Amtsgericht Mönchengladbach hat im Ergebnis zu Recht die Tätigkeit der Beteiligten zu 1) mit einem Stundensatz von 65,00 € honoriert. Grundlage ist jedoch nicht § 9 Abs. 2 JVEG analog, sondern § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG.

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Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG erhält der Sachverständige als Vergütung ein Honorar für seine Leistungen. Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erfolgten Zeit einschließlich notwendiger Reisekosten und Wartezeiten gewährt, § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG.

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Die Höhe des Stundensatzes ergibt sich aus § 9 JVEG. Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Amtsgerichts, dass auf den isolierten Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren § 9 Abs. 2 JVEG analog Anwendung findet. Nach dieser Vorschrift beträgt im Falle des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO das Honorar des Sachverständigen abweichend von Abs. 1 für jede Stunde 65,00 €. Die Kammer vertritt mit dem Amtsgericht Göttingen (NZI 2004, 676; ebenso Schmerbach, ZInsO 2003, 882 und Ley, ZIP 2004, 1391) die Auffassung, dass die Vorschrift weder direkt noch in analoger Anwendung auf den isolierten Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren Anwendung findet. Gegen eine direkte Anwendung spricht bereits der eindeutige Wortlaut der Norm. Eine analoge Anwendung kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht, da die Problematik des isolierten Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren im Gesetzgebungsverfahren gesehen worden ist (vgl. Schmerbach, a.a.O.).

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Findet § 9 Abs. 2 JVEG keine Anwendung, so bestimmt sich die Vergütung des Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG nach billigem Ermessen, da diese Art von Sachverständigentätigkeit in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin keiner der genannten Honorargruppen von § 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG zuzuordnen ist. Die Ausübung des billigen Ermessens führt dazu, dass ein Stundensatz von 65,00 € anzusetzen ist. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG ist die Tätigkeit des Sachverständigen nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe zuzuordnen, wenn die Leistung auf einem Sachgebiet erbracht wird, dass in keiner Honorargruppe genannt ist. Ebenso wie für den Sachverständigen nach § 22 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 JVEG existiert kein außergerichtlicher Markt für die Tätigkeit des isolierten Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren. Gerade dieser Gedanke hat zur Aufnahme des § 9 Abs. 2 JVEG in das JVEG geführt (vgl. BT-Drucksache 15/2487, Seite 139/140). Die Kammer ist der Auffassung, dass im Rahmen des billigen Ermessens nach § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG auf den in § 9 Abs. 2 JVEG genannten Stundensatz zurückgegriffen werden kann, wenn die Tätigkeit des isolierten Sachverständigen mit der Tätigkeit des Sachverständigen nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 InsO identisch ist. Dabei ist keine vollständige Übereinstimmung zu fordern; es reicht eine Vergleichbarkeit im Kern aus.

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Dies ist hier der Fall. Der als Sachverständige beauftragte vorläufige Insolvenzverwalter hat nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird und – wenn zusätzlich beauftragt - ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen. Diese Aufgabenbereiche entsprechen qualitativ den Ermittlungen, die die Sachverständige hier gemäß Beweisbeschluss vom 22.10.2004 zu treffen hatte. Die Sachverständige sollte Feststellungen dazu treffen, ob und gegebenenfalls welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten gegebenenfalls eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen sowie ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist. Die Aufgabenbereiche sind unter qualitativen Gesichtspunkten weitgehend identisch. Der Kern liegt in der Feststellung des Insolvenzgrundes und der Fortführungsmöglichkeit. Die zusätzlich beauftragten Ermittlungen betreffend die Notwendigkeit von Sicherungsmaßnahmen haben auf die Höhe des Stundensatzes keinen Einfluss, weil diese Tätigkeit im Vergleich zu den übrigen Aufgaben nicht qualitativ höherwertiger sind und im Rahmen der Anzahl der geleisteten Stunden vergütet werden.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.

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Die weitere Beschwerde wird gemäß § 4 Abs. 5 JVEG zugelassen. Die Frage, wie der isolierte Sachverständige im Insolvenzeröffnungsverfahren zu vergüten ist, hat

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grundsätzliche Bedeutung.