Ablehnung eines Schadenssachverständigen wegen Überschreitung des Gutachtenauftrags
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin lehnte den vom Gericht zur Ermittlung der Reparaturkosten bestellten Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab, da dieser neben der Schadenshöhe Äußerungen zum Haftungsgrund (Türöffnung) machte. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück; die sofortige Beschwerde der Klägerin hatte Erfolg. Das Landgericht stellte fest, dass objektive Zweifel an der Unvoreingenommenheit vorliegen, wenn der Sachverständige über den Auftrag hinausgeht. Auf die subjektive Gesinnung des Sachverständigen kommt es nicht an.
Ausgang: Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit durch das Landgericht für begründet erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Sachverständiger kann gemäß § 406 Abs. 1 ZPO aus denselben Gründen wie ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
Die Besorgnis der Befangenheit bemisst sich objektiv: Entscheidend ist, ob nach der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei ausreichende Gründe bestehen, an der Unparteilichkeit zu zweifeln.
Begründet sind Befangenheitszweifel insbesondere, wenn der Sachverständige den ihm gestellten Auftrag überschreitet und dadurch dem Gericht vorbehaltene Aufgaben wahrnimmt.
Die subjektive Absicht oder Gutmeinung des Sachverständigen ist für die Befangenheitsprüfung unbeachtlich; maßgeblich sind die objektiv erkennbaren Auswirkungen seines Verhaltens auf den Prozessverlauf.
Leitsatz
Macht ein Kraftfahrzeug-Sachverständiger, der ein Gutachten zur Schadenshöhe er-statten soll, bewusst Ausführungen, die nicht die Schadenshöhe sondern den Haf-tungsgrund betreffen, so kann er wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abge-lehnt werden.
Tenor
In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 10.10.2005 wird die Ablehnung des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. durch die Klägerin für begründet erklärt.
Für eine Kostenentscheidung besteht keine Veranlassung
Rubrum
I.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, bei welchem der Beklagte zu 1. gegen die sich öffnende Fahrertür des klägerischen Fahrzeugs gefahren ist und diese beschädigt hat. Die Parteien streiten im Wesentlichen darum, wie weit die Tür im Kollisionszeitpunkt geöffnet war und in welchem Abstand der Beklagte zu 1. am klägerischen Fahrzeug vorbeigefahren war. Nachdem das Amtsgericht zum Unfallhergang, insbesondere zur Weite der Türöffnung und zum seitlichen Fahrzeugabstand, Beweis erhoben hatte durch die Vernehmung von Zeugen, holte es ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. ein zur Frage, ob die Fahrzeugreparatur des Klägerfahrzeugs aufgrund des Verkehrsunfalls vom 15.10.2003 1.438,12 € kosten werde.
Die Feststellungen des Sachverständigen enden mit folgendem Absatz:
"Abschließend sei – auch wenn die aufgeworfene Beweisfrage konkret nur auf die Schadenshöhe abzielt – darauf hingewiesen, dass aufgrund des Schadensbildes an der Fahrertür des Klägerfahrzeugs davon auszugehen ist, dass die Tür – wie bereits erwähnt – nach vorne überdehnt wurde. Bei einem parallel zur Längsachse des Klägerfahrzeugs gerichteten Anstoß von hinten nach vorne ist davon auszugehen, dass die Tür zum Anstoßzeitpunkt bereits zum überwiegenden Teil geöffnet war."
Auf Grund dieser Ausführungen lehnt die Klägerin den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil er über die konkret gestellte Beweisfrage zur Schadenshöhe hinausgegangen sei. Das Amtsgericht hat nach schriftlicher Anhörung des Sachverständigen den Ablehnungsantrag zurückgewiesen. Der Sachverständige habe keinen Einfluss auf das Verfahren nehmen wollen, sondern lediglich ergänzend zu seinen Ausführungen über die Unfallschäden dargelegt, dass diese Schäden auf eine Überdehnung der Türe zurückzuführen seien. Diese Angabe halte er für notwendig, um den Umfang der Reparaturschäden darzulegen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, der das Amtsgericht mit der Begründung, der Sachverständige sei zwar über seinen Auftrag hinausgegangen, dies aber mit der Absicht, die Beweisfrage gut zu beantworten, nicht abgeholfen und der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 406 Abs. 5 ZPO) und hat auch in der Sache Erfolg.
Gem. § 406 Abs. 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gem. § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters – hier des Sachverständigen – zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Sachverständige tatsächlich befangen ist. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln (vgl. Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 42 Rdn.9 m.w.N.). In der Rechtssprechung ist anerkannt, dass solche Zweifel dann vorliegen können, wenn der Sachverständige über die durch den Auftrag gezogenen Grenzen hinausgeht und dadurch dem Gericht vorbehaltene Aufgaben wahrnimmt. So liegt der Fall hier.
Die an den Sachverständigen gerichtete Beweisfrage ging allein dahin, die Höhe der Reparaturkosten aufgrund des Verkehrsunfalls festzustellen. Von diesem Auftrag mag – in Übereinstimmung mit der Auffassung des Sachverständigen – erfasst sein die Frage, welche Schäden dem Unfall zuzuordnen und wie hoch diese zu bemessen sind. Aus diesem Grund mag sich der Sachverständige noch innerhalb des Gutachtenauftrags bewegt haben, als er den Schaden am Türrahmen wegen der von ihm festgestellten Überdehnung bei der Reparaturkostenermittlung unberücksichtigt gelassen hat (GA Seite 4, 2. Absatz).
Mit seinen abschießenden oben zitierten und von der Klägerin beanstandeten Ausführungen ist der Sachverständige jedoch eindeutig über den ihm gestellten Auftrag hinausgegangen. Das war ihm auch bewusst, weil er selbst sagt, dass die aufgeworfene Beweisfrage konkret nur auf die Schadenshöhe am Klägerfahrzeug ziele. Damit gibt er zu erkennen, dass seine weiteren Ausführungen darüber hinaus gehen. Sein Hinweis auf die zum Anstoßzeitpunkt seiner Meinung nach bereits zum überwiegenden Teil geöffnete Tür hat jedoch keinen Einfluss auf die am Schadensbild ausgerichtete Höhe der Reparaturkosten. Die unter den Parteien streitige Frage, wie weit die Tür am Klägerfahrzeug geöffnet war, bezieht sich allein auf den Haftungsgrund. War die Tür nur wenig geöffnet, hat der Beklagte zu 2. keinen genügenden Seitenabstand eingehalten und es liegt ein beiderseitiges Verschulden nahe. War indessen die Tür überwiegend geöffnet, kommt ein Alleinverschulden des Zeugen S. in Betracht. Aus diesem Grund vermag die Kammer der Auffassung des Amtsgerichts, der Sachverständige habe diese Ausführungen für nötig gehalten, um den Umfang der Reparaturschäden darzulegen, nicht zu folgen. Durch diesen Hinweis des Sachverständigen hat er den Haftungsgrund problematisiert und die Beklagten – unbewusst – darin bestärkt, an ihrer Behauptung festzuhalten, die Tür habe weit offen gestanden (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 29.08.2005 Bl. 115). Aus der Sicht der Klägerin besteht dadurch die Gefahr, dass der Prozessverlauf für sie eine nachteilige Wendung nimmt. Dies rechtfertigt aus ihrer Sicht die Besorgnis, dass der Sachverständige nicht unvoreingenommen ist, sondern dem Gericht eine Hilfestellung bei der Beurteilung des Haftungsgrundes geben wollte, was ihm jedoch nach der ihm gestellten Beweisfrage nicht zusteht.
Die Kammer geht davon aus, dass der Sachverständige nicht in Benachteiligungsabsicht gegenüber der Klägerin gehandelt hat. Er hat es vielmehr – wie das Amtsgericht in der Nichtabhilfeentscheidung ausführt – gut gemeint. Auf die subjektive Einstellung des Sachverständigen kommt es jedoch nicht an, sondern allein darauf, ob objektive Gründe aus der Sicht des Ablehnenden vorliegen, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit begründen. Das ist – wie aufgezeigt – der Fall.
Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht. Gerichtskosten sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden, weil die Beschwerde Erfolg gehabt hat (KV 1811 Anlage 1 GKG). Da das Ablehnungsverfahren zum Rechtszug gehört (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG), sind auch außergerichtliche Kosten nicht entstanden.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung, da die Voraussetzungen gem. § 574 ZPO nicht vorliegen.
Jopen