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Landgericht Mönchengladbach·5 T 491/05·03.09.2006

Beschluss zu Ordnungsmittel nach § 890 ZPO bei Unterlassungsvergleich und Schuldfähigkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin beruft sich gegen die Verhängung eines Ordnungsgelds wegen Verstoßes gegen eine in einem Vergleich getroffene Unterlassungsverpflichtung. Das Landgericht bestätigt das Ordnungsmittel nach § 890 ZPO. Es stellt Prozessfähigkeit fest und entscheidet, dass die Beweislast für eine fehlende Schuldfähigkeit beim Schuldner liegt, sodass ungeklärte Zweifel zu dessen Lasten gehen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Verhängung eines Ordnungsgelds nach § 890 ZPO zurückgewiesen; Kosten trägt die Schuldnerin; Rechtsbeschwerde zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO setzt schuldhaftes Verhalten voraus; der Schuldner muss zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung schuldfähig gewesen und vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben.

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Bei Zweifeln an der Schuldfähigkeit im Vollstreckungsverfahren trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast für seine Schuldunfähigkeit; nicht aufgeklärte Ungewissheiten gehen zu seinen Lasten.

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Die Prozessfähigkeit des Schuldners ist auch im Ordnungsmittelverfahren nach § 890 ZPO erforderlich; die objektive Beweislast für die Prozessfähigkeit trägt der Gläubiger, und lässt sich diese nach Amtsermittlung nicht klären, ist die Partei als nicht prozessfähig anzusehen.

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Erbringt ein Sachverständigengutachten keine tragfähigen Anhaltspunkte für Schuldunfähigkeit, rechtfertigt dies die Verhängung eines Ordnungsmittels; eine ergänzende Anhörung des Sachverständigen von Amts wegen oder auf Antrag ist nicht geboten, wenn dies nicht durch Mittelerfordernisse (z. B. Auslagenvorschuss) gedeckt ist.

Relevante Normen
§ ZPO § 890, BGB §§ 276, 280, 827§ 890 ZPO§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 793 ZPO§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 51 ZPO

Leitsatz

Die Verhängung eines Ordnungsmittels im Rahmen der Vollstre-ckung einer durch Vergleich titulierten Unterlassungsverpflichtung im Rahmen von § 890 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der Schuld-ner schuldfähig ist und schuldhaft gehandelt hat. Lässt sich die Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung durch ein Sachverständigengutachten nicht aufklären, geht dies zu Lasten des Schuldners, da er in entsprechender Anwendung der §§ 276 Abs. 1 Satz 2, 827 Satz 1, 280 Abs. 1 Satz 2 BGB für seine Schuldunfähigkeit die Beweislast trägt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 50,00 €.

Rubrum

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I.

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Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung gemäß § 890 ZPO aus einem vollstreckbaren Vergleich des Amtsgerichts Erkelenz vom 20. November 2001, in dem sich die Schuldnerin verpflichtete, es zu unterlassen, den Gläubiger, dessen Ehefrau und Kinder zu belästigen, zu beleidigen oder zu bedrohen. Wegen der Unterlassungsverpflichtung aus diesem Vergleich hat das Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers mit Beschluss vom 21. November 2003, der Schuldnerin zugestellt am 25. November 2003, die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis 5.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 1 Monat angedroht. Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht nach der Vernehmung von Zeugen und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens mit dem angefochtenen Beschluss vom 25. Mai 2005 wegen Zuwiderhandlung gegen die in dem Vergleich enthaltene Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von 50,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, 1 Tag Ordnungshaft verhängt. Es hat ausgeführt, es stehe aufgrund der Zeugenvernehmung fest, dass die Schuldnerin gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen habe. Die Schuldnerin habe auch schuldhaft gehandelt, da sich aus dem Sachverständigengutachten nicht mit der erforderlichen Sicherheit ergebe, dass die Schuldnerin bei den jeweiligen Zuwiderhandlungen schuldunfähig gewesen sei. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, der der Gläubiger entgegengetreten ist. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nach der Vernehmung weiterer Zeugen nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Der Einzelrichter hat die Sache der Kammer zur Entscheidung übertragen.

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II.

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Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

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1. Zulässigkeit

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Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO) und zulässig. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde von zwei Wochen (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) wurde eingehalten, da die Rechtsmittelschrift gegen den am 1. Juni 2005 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts am 14. Juni 2005 bei Gericht eingegangen ist.

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Ob die Schuldnerin prozess- bzw. verfahrensfähig im Sinne von § 51 ZPO ist – ausweislich des in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachtens leidet sie an einer schizophrenen Psychose –, ist für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ohne Bedeutung. Ergeht gegen einen (gegebenenfalls) nicht prozessfähigen Rechtsmittelführer in erster Instanz – wie vorliegend – eine Sachentscheidung, so wäre das Rechtsmittel nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern der Sachantrag vom Rechtsmittelgericht als unzulässig abzuweisen. Dies gilt nicht nur dann, wenn die prozessunfähige Partei das Rechtsmittel mit dem Ziel einer anderen Beurteilung ihrer Prozessfähigkeit einlegt, sondern auch, wenn die Partei, deren Prozessfähigkeit fraglich ist, sich gegen die in der Vorinstanz gegen sie ergangene Sachentscheidung wendet und sie ihrem Rechtsmittel eine andere, ihrem Begehren entsprechende Sachentscheidung erstrebt (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 56 Rn. 14; BGH NJW 2000, 289, 291; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 1996 – 3 W 252/96 – Juris).

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2. Begründetheit

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Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, da das Amtsgericht dem Ordnungsmittelantrag des Gläubigers zu Recht stattgegeben hat.

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a) Zulässigkeit des Ordnungsmittelantrages

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Nach herrschender Meinung, der sich die Kammer anschließt, muss im Vollstreckungsverfahren als allgemeine Verfahrensvoraussetzung nicht nur der Gläubiger, sondern auch der Schuldner prozessfähig sein. Dies gilt jedenfalls für die Erzwingung von Handlungen (§§ 887 ff. ZPO) oder wenn die Einholung rechtlichen Gehörs des Schuldners vorgeschrieben worden ist (§ 891 ZPO), also – wie vorliegend – im Ordnungsmittelverfahren nach § 890 ZPO. Ist die Prozessfähigkeit in dem zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren bereits geprüft worden, ist das Vollstreckungsorgan daran gebunden. Dies gilt aber nur bei einer ausdrücklichen Prüfung; eine stillschweigende Bejahung allein durch den Erlass einer Sachentscheidung reicht nicht aus (Zöller/Stöber, a.a.O., vor § 704 Rn. 16). Die objektive Beweislast für die Prozessfähigkeit trägt der Gläubiger. Lässt sich nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquellen im Wege der Amtsermittlung (§ 56 ZPO) nicht klären, ob die Partei geschäftsfähig ist, so muss sie im Ergebnis als nicht prozessfähig angesehen werden (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 56 Rn. 9).

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Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch selbst bestellte Vertreter vorzunehmen oder entgegenzunehmen. Prozessunfähig sind Personen unter den Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 52 Rn. 1 und 7a).

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Die Kammer geht von der Prozessfähigkeit der Schuldnerin aus. Zwar leidet sie nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. N. langjährig an einer schizophrenen Psychose, also einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit. Diese psychiatrische Erkrankung führt jedoch bei der Schuldnerin nicht zu einem Ausschluss der freien Willensbestimmung. Denn aus dem Gutachten ergibt sich, dass die Schuldnerin in der alltäglichen Regelung ihrer Angelegenheiten (z.B. finanzieller Bereich, Haushaltsführung) keine schwerwiegenden Defizite aufweist. Zudem wurde eine Betreuung aufgrund ihres entgegenstehenden Willens abgelehnt. Da dies voraussetzt, dass die Schuldnerin zu einer freien Willensbestimmung in der Lage ist (§ 1896 Abs. 1a BGB), bestehen auch keine Zweifel an ihrer Geschäftsfähigkeit im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB und damit an ihrer Prozessfähigkeit nach § 52 ZPO.

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Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, Titel, Klausel, Zustellung, liegen ebenso vor, wie die erforderliche Ordnungsmittelandrohung (§ 890 Abs. 2 ZPO), die durch Beschluss des Amtsgerichts vom 21. November 2003, der den Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin am 25. November 2003 zugestellt wurde, erfolgt ist.

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b) Begründetheit des Ordnungsmittelantrages

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Die Schuldnerin hat gegen die im Vergleich enthaltene Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Dies hat das Amtsgericht nach der Vernehmung von Zeugen zutreffend festgestellt. Die Beweiswürdigung wird mit der sofortigen Beschwerde auch nicht angegriffen. Da Ordnungsmittel nach § 890 ZPO nicht nur Maßnahmen zur Beugung des Willens des Schuldners sind, sondern strafrechtsähnliche (repressive) Elemente enthalten, setzt die Verhängung eines Ordnungsmittels persönliches Verschulden des Schuldners voraus. Das bedeutet, er muss selbst schuldfähig sein und schuldhaft (fahrlässig oder vorsätzlich) gehandelt haben (Zöller/Stöber, a.a.O., § 890 Rn. 5; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 890 Rn. 5). Das Amtsgericht ist aufgrund des schriftlichen Sachverständigengutachtens und nach ergänzender mündlicher Anhörung des Sachverständigen davon ausgegangen, dass die Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt der jeweiligen Zuwiderhandlungen nicht bewiesen ist. Hiervon ist auch die Kammer überzeugt, da der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hat, aus welchem Grunde er keine genügenden Anhaltspunkte für die Beurteilung der Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt der Zuwiderhandlungen hat. Eine ergänzende Anhörung des Sachverständigen von Amts wegen (§ 411 Abs. 3 ZPO) kam daher nicht in Betracht. Dem Antrag der Schuldnerin, den Sachverständigen ergänzend anzuhören (§ 411 Abs. 4 ZPO), war nicht zu folgen, da der angeforderte Auslagenvorschuss nicht eingezahlt wurde (§ 379 ZPO).

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Mit dem Amtsgericht ist die Kammer der Auffassung, dass diese Ungewissheit zu Lasten der Schuldnerin geht, sie also für die Schuldunfähigkeit die Beweislast trägt.

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§ 827 Satz 1 BGB enthält den allgemeinen Rechtsgedanken, dass Rechtsfolgen, die an ein schuldhaftes Verhalten anknüpfen, nicht eintreten sollen, wenn es an der Zurechnungs- bzw. Schuldfähigkeit fehlt. Die Beweislast hierfür trägt der Schädiger, da der Gesetzgeber davon ausging, jeder Mensch sei im Sinne der Deliktsvorschriften verantwortlich, so dass die Unzurechnungsfähigkeit die Ausnahme darstelle (Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Zivilrecht, Band 1, 2. Aufl., § 827 Rn. 1 und 11). Der Anwendungsbereich dieser allgemeinen Beweislastregel gilt nach Auffassung der Kammer auch im Rahmen der verschuldensabhängigen Vollstreckung nach § 890 ZPO, zumal es sich vorliegend um einen Unterlassungsverpflichtungsvertrag handelt, für den neben den §§ 276 Abs. 1 Satz 2, 827 Satz 1 BGB auch die Beweislastregel des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt (vgl. zum Anwendungsbereich (Baumgärtel/Strieder, a.a.O.; MüKo, BGB, 3. Aufl., § 827 Rn. 4; allg. zur Beweislast Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 890 Rn. 38). Hierfür spricht insbesondere, dass die materielle Gerechtigkeit eine gleichlaufende Beweislastverteilung im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren erfordert.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO zugelassen, da die Beweislastverteilung für die Schuldfähigkeit im Rahmen von § 890 Abs. 1 ZPO in der obergerichtlichen Rechtsprechung streitig ist und eine Entscheidung des BGH – soweit ersichtlich – hierzu bislang nicht vorliegt (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).